ten hellen weißen Licht, das jedesmal ungefähr eine Minute
lang sichtbar ist.
Neben der B v. 7. 2. 07 sind landesgesetzliche Einzelbe-
stimmungen, namentlich darüber, wo die Signale zu
geben sind, denkbar. Bgl. 1 32 der Hamb. V für die Schifs-
fahrt auf der Unterelbe. Vgl. hierzu Bek. betr. Vorschriften
über Auswanderschiffe v. 14. 3. 98 1 38, wonach solche zur
Abgabe von L. Signalen mit dem nötigen Blaulicht ansge-
rüstet sein müssen.
Für die Lichterführung auf Lotsen fahr-
zeugen trifft die Seestraßen O v. 5. 2. 06 in Abweichung
von der Lichterführung anderer Schiffe Bestimmung.
Das R v. 22. 6. 99 (Aenderung v. 29. 5. 01)
betreffend das Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe rechnet zu diesen die L. Fahrzeuge.
Da aber nur von den Kauffahrteischiffen die Rede
ist, die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmt
sind, unterfallen staatliche L. Fahrzeuge nicht
dem Gesetz. Es gelten aber auch für L. Fahrzeuge
die Erl v. 1. 7. 96 und 7. 2. 03 (RGBl 199), auch
die V, betr. das Zeigen der Nationalflagge, v.
21. 8. 00, X Flagge, oben 1, 811.
Landesgesetzlich sind für die L.Fahrzeuge noch
besondere Flaggen vorgeschrieben, so für die Ems L. das
Wort „Ems“ im Großsegel und die blaue Flagge mit dem E
im weißen Feld am hintern Mast, für die Elb L. Fahrzeuge
am Top der Großstange der rote Stander und darunter die
Hamburger Staatsflagge.
#5. Einzelbestimmungen.
1. Im Kaiser-Wilhelm-Kanal I
sind die L., dem Kais. Kanalamt untergeordnet,
Reichsbeamte. Das Reich erhebt kein L. Geld,
wohl aber eine Durchfuhrabgabe (Betr. O v.
29. 7. 01 und G v. 20. 6. 99). Die L. erhalten
für einwandfreies L. größerer Schiffe besondere
Prämien.
II. Preußen (ogl. Bestimmungen im
Mli 1899, 136).
1. In den Provinzen Ost= und West-
preußen sowie Pommern sind die L.
besoldete oder auf Gebühren angestellte Staats-
beamte. Die Fälle, in denen Schiffe beim
Besuch von Häfen, Auslaufen aus solchen und Be-
fahren der Binnengewässer einen L. anzunehmen
haben, sollen die Bezirksregierungen durch Pol Ver-
ordnungen bestimmen (G v. 9. 5. 563; LVG 138
Abs 3). Die Prüfung pommerscher und
preußischer L. erfolgt vor bes. bren, in den See-
städten zu errichtenden Kommissionen (Instr v.
1. 2. 62 (MBl 29) und Erl v. 15. 5. und 0. 8. 66).
2. In den Provinzen Schleswig-Hol-
stein und Hannover sind — mit Ausnah-
me= der L. Kommandeure zu Rendsburg und
Geestemünde, des Ober L. zu Tönning und der
von der Geestemünder Hafenverwaltung auf gegen-
seitige Kündigung angenommenen Hafen L. —
L. Beamte nicht vorhanden. Zum Betrieb des
L. Gewerbes ist dort besondere Genehmigung nötig.
In den Provinzen Schleswig-Holstein gründet
sich dieses Erfordernis für L. auf der Unterelbe
(von Altona abwärts) auf ein zufolge landesherr-
lichen Reskripts v. 18. 2. 17853 erlassenes Plakat
der Regierung im Herzogtum Holstein zu Glück-
stadt, betr. das Pilotieren auf der Elbe, v. 9. 6.
1785, für die übrigen L. auf ein schon unter der
dels Min v. 23. 3. 70 §§ 10—1)0, 37.
früheren Landesregierung wirksamcs, noch heute
bestehendes Herkommen.
In Hannover ist maßgebend: Für die L.
auf der Unterelbe (von Harburg abwärts) die von
Lotsen
der vormaligen kurfürstl. Regierung zu Stade,
zuletzt unterm 15. 3. 1796 erlassene, 16. 10. 1815
von der provisor. Reg Kommission nochmals ver-
öffentlichte Bekanntmachung, für die L. auf der
ußenweser (unterhalb der Geestemündung) die
durch die erstgenannte Regierung unterm 10. 7.
1795 verfügte Bestätigung der bisherigen Privat-
L. Gesellschaft am rechten Weserufer, für die L.
auf der Ems die auf Grund des §+ 9 hann. Gv.
10. 6. 60 zu demselben erlassenen Ausf. Bek des
Finanz Min v. 12. 6. 60 und 24. 4. 65 (hann. GS
1 S 107, 114).
Die Zulassung der L., die überall nur nach Be-
darf erfolgt, ist durch Ablegung einer Prüfung
bedingt, die verschieden ist je nach der L. Station.
Sie steht in Schleswig-Holstein dem Reg Präsiden-
ten in Schleswig zu, in Hannover für die L. auf
der Elbstrecke zwischen Harburg und Neumühlen
(Harburger Hafen L.) dem Reg Präsidenten zu
Lüneburg, für die übrigen Elb= und die Weser L.
dem Reg Präsidenten zu Stade, für die Ems .,
für die der Reg Präsident zu Aurich das Prüfungs-
zeugnis ausfertigt, der „Emslotsgesellschaft zu
Emden".
Das Gebührenwesen ist in Preußen
für die verschiedenen Häfen durch Einzelve rord-
nungen geregelt.
III. Oldenburg (L.O für die oldenburg. See L. Ge-
sellschaften an der Weser v. 31. 3. 97). Nach Min Bek v.
24. 1. 03 sind die bisherigen See L. Gesellschaften zu einer
Weser L. Gesellschaft vereinigt. Die L. Kommandur wird
vom Großherzog ernannt, die Mitglieder der Gesellschaft
vom Ministerium. L. Zwang besteht für die untere Hunte
(Min Bek v. 12. 7. 010. Ueber die Prüfung der L. und die
Taxen ### 37, 25 ff L. Ordnung.
IV. Mecklenburg--Schwerin (VD v. 25. H. 60).
Die Genehmigung zum Betrieb des L. Gewerbes wird durch
die Magistrate von Rostock und Wismar erteilt, deren Be-
amte die 2. sind. Tarif für Wismar v. 26. 10. 87, für die
Warnow v. 10. 8. 00. Für die Warnow besteht L. Zwang,
für die Wismarküste nicht.
V. Ham burg kennt seit 1897 keine Zwangslotsen.
VI. Bremen: Die Bremer See L. Gesellschaft in
Bremerhafen bildet mit der preußischen in Geestemünde und
der oldenburgischen eine Erwerbsgemeinschaft. Wesentlich
ist die L. O v. 1. 4. 97. Die Mitglieder der Gesellschaft wer-
den von der Behörde (Amt Bremerhafen) ernannt. Der
L. Kommandeur muß 6 Jahre Schifser auf großer Fahrt
gewesen sein, die L. 36 Monate als Lehrling Dienst getan
und eine Prüfung (5 27 ffo abgelegt haben. TaxO 1 25 ff:
Kein festes Gehalt der L. L. Zwang besteht auf der Weser
nicht. · —
VII.Lübcck(Vv.2.3.0-3):Die Berwaltung unter-
steht der Baudeputation. Der Kommandeur und die L.
werden vom Senat gewählt. L. Gebühren O v. 20. 3. 97.
Es besteht beschränkter L. Zwang.
z 6. Der Flußlotse. Nach § 31 Gew0O soll es,
soweit in Staatsverträgen über Strom L. Be-
sinungen getroffen sind; dabei sein Bewenden
aben. « « —
»In Preußen sind L. für Flußschiffe nur
am Rhein vorhanden. Zwangslotsenschaft besteht
nicht. In Betracht kommen die rev. Rheinschiff-
fahrtsakte v. 17. 10. 68 a 26; A# v. 17. 3. 70
5—9, 13, 14, 15 und das Ausf. Regl des Han-
Außer für den Rhein gibt es nur noch Be-
stimmungen über das Fehlen eines L. Zwangs
auf der Elbe (s. Sachsen) und für die Wesoer: