Zusatzakte zur Weserschiffahrtsakte v. 3. 9. 57:
Wenn ein L. genommen ist, hat er die Befehls-
gewalt auf dem Schiffe.
Auch in Sachsen besteht kein Lotsen-
zwang. Im Protokoll der 5. Revisionskom-
mission zur Elbschiffahrtsakte v. 23. 6. 1821 (Er-
gänzungen v. 13. 4. 44, 8. 2. 54 und 4. 4. 63)
ist ausgesprochen, daß eine Verpflichtung, sich
eines L. zu bedienen, auf der Elbe oberhalb Ham-
burgs nicht eingeführt werden solle (Gerlach, Elb-
schiffahrtsrecht 5). Sächsische L. haben nach & 21
der V v. H. 1. 94 die Schifferprüfung (I# 15 ff)
und dreijährige selbständige Schiffsführung nach-
zuweisen.
In Oldenburg gilt für die Fluß L., die
sich einer Prüfung zu unterziehen haben, die
Ministerial Bek v. 15. 12. 98 (abgeändert 12. 7. 01
und 8. 9. O4). In Betracht kommt auch die Wasser-
schiffahrtsakte v. 10. 9. 1823 und die Additional-
akte v. 3. 9. 57 (§ 23 Abs 2).
Weitere landesgesetzliche Ver-
or 3 ungen über das Fluß L. Wesen bestehen
nicht.
Literatur: 59Wpr Berw 2, 53: Bran dis, Das
deutsche Seerecht, 1908, 82 u. a.; Endemann, Ö# des
Handelsrechts usw. 4, 117f; Hue de Grais, 632 fj;
Perels, HB des allg. öffentl. Seerechts, 1884, 294 f;
Burlitz, Das deutsche L. Wesen, 1903; Schaps, Das
deutsche Seerecht, 1906, S 163, 564, 680 u. a.; Sieve.-
king, Deutsches Seerecht, 1907. S 16, 80, 92. Neuberg.
Lotterie
51. Begriff und Arten. # 2. Lotterie als staatliche Ein-
nahmeauelle. s 3. Entwicklung der Staatslotterien. # 4. Lot-
teriegemeinschaft. & 5. Einrichtung und finanzielles Er-
gebnis der preußisch süddeutschen Klassenlotterie. 3 6. Stras-
schutz. # 7. Sächsische Landeslotterie. 3 8. Privatlotterien.
5 o9. Lotteriebesteuerung.
z 1. Begriff und Arten. L. im weiteren Sinne
sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter
Geldbeträge oder andere Sachen nach einem vor-
her aufgestellten Plane durch Auslosung oder ein
anderes, auf den Zufall gestelltes Mittel unter
denjenigen Personen, die die Berechtigung zur
Beteiligung durch Leistung von Einsätzen in Geld
oder geldwerten Sachen erworben haben, in der
Weise ausspielt, daß nur auf einen Teil der Ein-
sätze oder auf alle in ihrem Werte verschiedene,
also teils über den Einsatz hinausgehende, teils
ihm gleichkommende oder hinter ihm zurückblei-
bende Gewinne entfallen. In einem engeren
Sinne versteht man unter L. nur diejenigen Ver-
anstaltungen der vorbezeichneten Art, bei denen
Geldbeträge oder doch andere vertretbare
Sachen die Gewinne bilden, und stellt neben die L.
in diesem engeren Sinne die „Ausspielung“,
bei der die Gewinne in andern Gegenständen als
Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen bestehen,
obwohl dem Wortsinne nach gerade „Ausspie-
lung“ ein weiterer Begriff als „Lotterie“ ist. In
jenem engeren Sinne sprechen u. a. 5 763 BG0,
Lotsen — Lotterie
787
l.286 St GB, 5 28 Reichsstempel G und die preu-
ßischen Gesetze, betr. das Spiel in außerpreußi-
schen L., v. 29. 8. 09, und betr. die Losgesell-
schaften usw. v. 19. 7. 11, sowie diesen nachgebil-
dete Gesetze anderer Bundesstaaten von „Lotte-
rien“ und „Ausspielungen“, während die preu-
ßhische Verw Praxis und auch die von Preußen
abgeschlossenen L. Verträge (unten # 4) im allge-
meinen unter L. auch die Ausspielungen ver-
stehen und je nach der Art der Gewinne Geld L.
und Sach= oder Gegenstands L. unterscheiden.
Zwischen diesen beiden Arten von L. steht als
dritte die „gemischte" L., bei der ein Teil der
Gewinne in Geld, der andere, in der Regel der
Zahl nach größte Teil in andern Gegenständen
besteht; sie findet namentlich deshalb Anwendung,
weil einerseits die Lose reiner Sach L. schwerer
als die für Geld L. Absatz finden, andererseits die
privaten Geldlotterien der Staats L. schärfer als
Sachlotterien Konkurenz machen und daher die
staatliche Genehmigung für jene schwerer als für
diese zu erlangen ist. Aus denselben Erwägungen
heraus ist eine andere äußerlich gemischte Form
entstanden, nämlich L., bei denen zwar Sach-
gewinne ausgesetzt sind, sich die Veranstalter aber
verpflichten, anstelle der Sachgewinne einen Geld-
betrag zu gewähren; ihrem Wesen nach handelt
es sich hier, da jeder Spieler einen Rechtsanspruch
auf den Geldbetrag statt des Sachgewinns er-
wirbt, um nichts anderes als Geld L. Andere Un-
terscheidungen der L. im weiteren wie im engeren
Sinne gehen von der Person des Veranstalters
oder von der Art der Ermittlung, auf welche Ein-
sätze Gewinne und welche Gewinne im einzelnen
auf sie entfallen („Ziehung"), aus. Nach der
Person des Veranstalters sind die L. entweder
Staats- oder Privatlotterien; da die
letzteren nur für einen bestimmten einzelnen Zweck
bewilligt zu werden pflegen, wird vielfach als
gleichbedeutend auch die Bezeichnung „Gele-
legenheitslotterien“ gebraucht; doch können na-
türlich auch vom Staate L. zur Beschaffung der
Mittel für einen einzelnen bestimmten Zweck
veranstaltet werden, und andererseits gibt es
Privat L., die mit solcher Regelmäßigkeit wieder-
kehren und eine so weitumgrenzte Zweckbestim-
mung haben (z. B. die L. für den preußischen
Landesverein vom „Roten Kreuz“", die sog.
„Wohlfahrtslotterien“ für Zwecke der Kolonien),
daß man sie füglich nicht mehr als Gelegen-
heits L. bezeichnen kann. Die Art der Ermittlung
der Gewinne kann sehr mannigfaltig sein; uner-
läßliches Erfordernis ist nur nach dem Begriff
der L., die ein Glückspiel im Sinne des bürgerlichen
Rechts (BGB 762 ff; Rö 3 60, 381, Röst
34, 392) ist, daß die Zuteilung der Gewinne we-
sentlich vom Zufall abhängt.
Die üblichste Form der Ermittlung der Gewinne ist dic,
daß jeder Spieler für seinen Einsaß einen Ausweis (Los)
mit bestimmter Nummer erhält, zur eigentlichen Ziehung
zusammenge saltete Zettel oder dergleichen mit den Nummern
sämtlicher ausgegebener Lose in ein Bchaltnis (Zichungs-
rad, „Nummernrad“) gelegt, hieraus so viel Nummern als
planmäßig Gewinne vorhanden sind, und gleichzeitig zug und
Zug aus einem andern B hältnis (,Gewinnrad“) Ausweise
gezogen werden, auf denen der Gewinn angegeben ist, der auf
die gleichzeitig gezogene Nummer entsällt. Dabei kann ent-
weder auf jedem Nummerzettel eine einnige Nummer oder
eine Mehr#ahl solcher und ebenso auf jedem Gewinnzettel
50