Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Zusatzakte zur Weserschiffahrtsakte v. 3. 9. 57: 
Wenn ein L. genommen ist, hat er die Befehls- 
gewalt auf dem Schiffe. 
Auch in Sachsen besteht kein Lotsen- 
zwang. Im Protokoll der 5. Revisionskom- 
mission zur Elbschiffahrtsakte v. 23. 6. 1821 (Er- 
gänzungen v. 13. 4. 44, 8. 2. 54 und 4. 4. 63) 
ist ausgesprochen, daß eine Verpflichtung, sich 
eines L. zu bedienen, auf der Elbe oberhalb Ham- 
burgs nicht eingeführt werden solle (Gerlach, Elb- 
schiffahrtsrecht 5). Sächsische L. haben nach & 21 
der V v. H. 1. 94 die Schifferprüfung (I# 15 ff) 
und dreijährige selbständige Schiffsführung nach- 
zuweisen. 
In Oldenburg gilt für die Fluß L., die 
sich einer Prüfung zu unterziehen haben, die 
Ministerial Bek v. 15. 12. 98 (abgeändert 12. 7. 01 
und 8. 9. O4). In Betracht kommt auch die Wasser- 
schiffahrtsakte v. 10. 9. 1823 und die Additional- 
akte v. 3. 9. 57 (§ 23 Abs 2). 
Weitere landesgesetzliche Ver- 
or 3 ungen über das Fluß L. Wesen bestehen 
nicht. 
Literatur: 59Wpr Berw 2, 53: Bran dis, Das 
deutsche Seerecht, 1908, 82 u. a.; Endemann, Ö# des 
Handelsrechts usw. 4, 117f; Hue de Grais, 632 fj; 
Perels, HB des allg. öffentl. Seerechts, 1884, 294 f; 
Burlitz, Das deutsche L. Wesen, 1903; Schaps, Das 
deutsche Seerecht, 1906, S 163, 564, 680 u. a.; Sieve.- 
king, Deutsches Seerecht, 1907. S 16, 80, 92. Neuberg. 
Lotterie 
51. Begriff und Arten. # 2. Lotterie als staatliche Ein- 
nahmeauelle. s 3. Entwicklung der Staatslotterien. # 4. Lot- 
teriegemeinschaft. & 5. Einrichtung und finanzielles Er- 
gebnis der preußisch süddeutschen Klassenlotterie. 3 6. Stras- 
schutz. # 7. Sächsische Landeslotterie. 3 8. Privatlotterien. 
5 o9. Lotteriebesteuerung. 
z 1. Begriff und Arten. L. im weiteren Sinne 
sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter 
Geldbeträge oder andere Sachen nach einem vor- 
her aufgestellten Plane durch Auslosung oder ein 
anderes, auf den Zufall gestelltes Mittel unter 
denjenigen Personen, die die Berechtigung zur 
Beteiligung durch Leistung von Einsätzen in Geld 
oder geldwerten Sachen erworben haben, in der 
Weise ausspielt, daß nur auf einen Teil der Ein- 
sätze oder auf alle in ihrem Werte verschiedene, 
also teils über den Einsatz hinausgehende, teils 
ihm gleichkommende oder hinter ihm zurückblei- 
bende Gewinne entfallen. In einem engeren 
Sinne versteht man unter L. nur diejenigen Ver- 
anstaltungen der vorbezeichneten Art, bei denen 
Geldbeträge oder doch andere vertretbare 
Sachen die Gewinne bilden, und stellt neben die L. 
in diesem engeren Sinne die „Ausspielung“, 
bei der die Gewinne in andern Gegenständen als 
Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen bestehen, 
obwohl dem Wortsinne nach gerade „Ausspie- 
lung“ ein weiterer Begriff als „Lotterie“ ist. In 
jenem engeren Sinne sprechen u. a. 5 763 BG0, 
Lotsen — Lotterie 
  
787 
l.286 St GB, 5 28 Reichsstempel G und die preu- 
ßischen Gesetze, betr. das Spiel in außerpreußi- 
schen L., v. 29. 8. 09, und betr. die Losgesell- 
schaften usw. v. 19. 7. 11, sowie diesen nachgebil- 
dete Gesetze anderer Bundesstaaten von „Lotte- 
rien“ und „Ausspielungen“, während die preu- 
ßhische Verw Praxis und auch die von Preußen 
abgeschlossenen L. Verträge (unten # 4) im allge- 
meinen unter L. auch die Ausspielungen ver- 
stehen und je nach der Art der Gewinne Geld L. 
und Sach= oder Gegenstands L. unterscheiden. 
Zwischen diesen beiden Arten von L. steht als 
dritte die „gemischte" L., bei der ein Teil der 
Gewinne in Geld, der andere, in der Regel der 
Zahl nach größte Teil in andern Gegenständen 
besteht; sie findet namentlich deshalb Anwendung, 
weil einerseits die Lose reiner Sach L. schwerer 
als die für Geld L. Absatz finden, andererseits die 
privaten Geldlotterien der Staats L. schärfer als 
Sachlotterien Konkurenz machen und daher die 
staatliche Genehmigung für jene schwerer als für 
diese zu erlangen ist. Aus denselben Erwägungen 
heraus ist eine andere äußerlich gemischte Form 
entstanden, nämlich L., bei denen zwar Sach- 
gewinne ausgesetzt sind, sich die Veranstalter aber 
verpflichten, anstelle der Sachgewinne einen Geld- 
betrag zu gewähren; ihrem Wesen nach handelt 
es sich hier, da jeder Spieler einen Rechtsanspruch 
auf den Geldbetrag statt des Sachgewinns er- 
wirbt, um nichts anderes als Geld L. Andere Un- 
terscheidungen der L. im weiteren wie im engeren 
Sinne gehen von der Person des Veranstalters 
oder von der Art der Ermittlung, auf welche Ein- 
sätze Gewinne und welche Gewinne im einzelnen 
auf sie entfallen („Ziehung"), aus. Nach der 
Person des Veranstalters sind die L. entweder 
Staats- oder Privatlotterien; da die 
letzteren nur für einen bestimmten einzelnen Zweck 
bewilligt zu werden pflegen, wird vielfach als 
gleichbedeutend auch die Bezeichnung „Gele- 
legenheitslotterien“ gebraucht; doch können na- 
türlich auch vom Staate L. zur Beschaffung der 
Mittel für einen einzelnen bestimmten Zweck 
veranstaltet werden, und andererseits gibt es 
Privat L., die mit solcher Regelmäßigkeit wieder- 
kehren und eine so weitumgrenzte Zweckbestim- 
mung haben (z. B. die L. für den preußischen 
Landesverein vom „Roten Kreuz“", die sog. 
„Wohlfahrtslotterien“ für Zwecke der Kolonien), 
daß man sie füglich nicht mehr als Gelegen- 
heits L. bezeichnen kann. Die Art der Ermittlung 
der Gewinne kann sehr mannigfaltig sein; uner- 
läßliches Erfordernis ist nur nach dem Begriff 
der L., die ein Glückspiel im Sinne des bürgerlichen 
Rechts (BGB 762 ff; Rö 3 60, 381, Röst 
34, 392) ist, daß die Zuteilung der Gewinne we- 
sentlich vom Zufall abhängt. 
Die üblichste Form der Ermittlung der Gewinne ist dic, 
daß jeder Spieler für seinen Einsaß einen Ausweis (Los) 
mit bestimmter Nummer erhält, zur eigentlichen Ziehung 
zusammenge saltete Zettel oder dergleichen mit den Nummern 
sämtlicher ausgegebener Lose in ein Bchaltnis (Zichungs- 
rad, „Nummernrad“) gelegt, hieraus so viel Nummern als 
planmäßig Gewinne vorhanden sind, und gleichzeitig zug und 
Zug aus einem andern B hältnis (,Gewinnrad“) Ausweise 
gezogen werden, auf denen der Gewinn angegeben ist, der auf 
die gleichzeitig gezogene Nummer entsällt. Dabei kann ent- 
weder auf jedem Nummerzettel eine einnige Nummer oder 
eine Mehr#ahl solcher und ebenso auf jedem Gewinnzettel 
50 
  
 
	        
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