Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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nur ein Gewinn oder eine Mehrheit solcher angegeben 
werden. Es können ferner die Lose fortlaufsende Num- 
mern erhalten oder in mehrere Serien mit je gleichen Num- 
mern verteilt werden; letzternfalls kann die Ziehung in der 
Beise erfolgen, daß jede gezogene Nummer für alle Serien 
gilt und der gleichzeitig gezogene Gewinn auf die gleiche 
Nummer jeder Serie fällt. In einem andern Einne 
speicht man von Serien als gleichbedeutend mit Klassen 
einer „Klassenlotterie". 
Bei der Klassenlotterie erfolgt die Ziehung 
in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten (Klas- 
sen, Ziehungen), wobei in der Regel die zahlreich- 
sten und höchsten Gewinne erst in der letzten Klasse 
ausgespielt werden und auch von den Vorklassen 
meist jede spätere besser als die vorhergehenden 
mit Gewinnen ausgestattet wird; auch der Ge- 
samteinsatz wird klassenweise, entweder in gleichen 
oder ungleichen Raten, entrichtet, so daß die Be- 
teiligung an jeder späteren Klasse die Entrichtung 
von mehr Raten (Klassenpreisen) als diejenige an 
den vorhergehenden voraussetzt und es deshalb 
auch nur konsequent ist, die Gewinnaussichten 
von Klasse zu Klasse zu steigern. Die in einer 
Klasse gezogenen Nummern scheiden entweder von 
der weiteren Ziehung aus oder es werden Ersatz- 
lose gleicher Nummer gegen Entrichtung der wei- 
teren oder auch der Vorklasseneinsätze ausgegeben. 
Bon den — eigentlichen — L. mit sortlaufenden Los- 
nummern und der Bestimmung der Gewinne danach, 
welche dieser Nummern gezogen werden, entfernt sich am 
weitesten das Zahlenlotto. Bei diesem besetzt der 
Spieler eine oder mehrere Zahlen einer bestimmten begrenz- 
ten Zahlenreihe mit innerhalb gewisser Grenzen in sein 
Belieben gestellten Einsätzen und es wird dann eine kleine 
Anzahl dieser Nummern, z. B. bei der Reihe 1—90 fünf, 
gezogen; wer eine oder mehrere dieser Nummern besetzt 
hat, gewinnt ein Bielfaches jeines Einsatzes, das umso höher 
ist, te mehr von ihm besetzte Nummern sich unter den ge- 
zogenen befinden; je nachdem dies eine, zwei, drei, vier 
oder fünf sind, spricht man von einem „simplen Auszug“, 
einer „Ambe“, „Terne“, „Quaterne“ oder „Quinterne“. 
Da sich die auszuzahlende Gewinnsumme nach dem VBer- 
hältnis richtet, in dem sich die Summe der Einsätze auf Nie- 
ten, simple Auszüge, Amben usw. verteilt, so hängt bei dem 
Bahlenlotto auch der Reinertrag für den Unternehmer vom 
Zufall ab. 
# 2. Die Lotterie alh staatliche Einnahme- 
#uelle. Die Benutzung von L. als Einnahme- 
quelle für die Staatskasse ist auf verschiedenen 
Wegen möglich und in Deutschland erfolgt. Der 
Staat kann selbst als Veranstalter von L. auf- 
treten, wobei es ihm zugute kommt, wenn, wie 
im Deutschen Reiche durch § 286 Stn, die 
Beranstaltung von (privaten) L. von obrigkeit- 
licher Genehmigung abhängig gemacht ist. Der 
Betrieb der Staats L. kann durch den Staat selbst 
erfolgen oder er kann an einen Unternehmer 
verpachtet werden, wodurch der Staat das Risiko 
an dem finanziellen Erfolge auf diesen abwälzt. 
Statt dieses allein auf sich zu nehmen, bietet sich 
aber auch der Weg, sich mit andern Staaten oder 
sonstigen Unternehmern zu einem gemeinsamen 
L. Unternehmen zusammenzuschließen oder aber 
unter Verzicht auf eine eigene L. sein Gebiet 
gegen Leistung einer Entschädigung einem andern 
Staate oder sonstigen Dritten vertragsmäßig 
für den Betrieb von dessen L. zu öffnen. Da- 
mit berührt es sich, wenn der Staat für Ertei- 
lung der Erlaubnis zur Veranstaltung von L. 
Lotterie 
  
eine Gebühr erhebt. Endlich kann der Weg 
der Besteuerung gewählt werden, sei es einer 
solchen des Unternehmers, sei es der Spie- 
ler, und zwar dieser in Form einer Losesteuer 
(Aufwandsteuer) oder in der einer L. Gewinn- 
steuer (Steuer auf einen unverdienten Vermögens- 
zuwachs). Natürlich ist auch eine Kombination 
mehrerer Wege zur Erzielung von Einnahmen 
für den Staat aus der L. möglich. 
Eine Besteuerung der Spieler erfolgt durch das 
Reich (vgl. & 9). Eine Staats L. eines einzelnen 
Staates in Staatsbetrieb ist die Sächsische (§ 6), 
verpachtet ist die Hamburgische. Dagegen ist die 
heutige preußisch-süddeutsche L. (5 5) ein ge- 
meinsames Unternehmen Preußens, Bayerns, 
Württembergs und Badens, während die übrigen 
dieser L. angeschlossenen Staaten nicht Mitunter- 
nehmer sind, sondern nur die L. bei sich gegen 
Gewährung von Renten zugelassen haben (5§ 4). 
Die Form der Staats L. ist in Deutschland 
Überall die der Klassenlotterie. 
#3. Entwicklung der Staatslotterien in den 
Einzelstaaten. Die L. fand zuerst Eingang zur 
Deckung einmaliger Bedürfnisse für öffent- 
liche Zwecke, und zwar seit dem 17. Jahrhundert 
und in der Form der Klassen L., zuerst für ein 
Zuchthaus in Hamburg (1610). Als regelmäßige 
Staatseinnahmequelle kommt die L. seit der 
Wende des 17. Jahrhunderts vor. Mit dem Wach- 
sen der Staatsbedürfnisse erlangte sie im Laufe 
des 18. Jahrhunderts weitere Verbreitung, und 
an die Stelle der Klassen L. tritt nun vielfach die er- 
giebigere Form des Zahlenlottos. Das 19. Jahrh. 
rachte eine zunehmende Erkenntnis von der 
volkswirtschaftlichen und moralischen Bedenklich- 
kleit gerade dieser Art der L., so daß im Jahre 1861 
das letzte Zahlenlotto in Deutschland, das baye- 
rische, verschwand. Aber auch gegen Staats L. über- 
haupt erhob sich namentlich seit der Mitte des 
Jahrhunderts eine lebhafte Gegnerschaft, die in 
den Landesvertretungen und auch im Reichstag 
wiederholt in der Forderung ihrer völligen Be- 
seitigung Ausdruck fand. In den letzten Jahr- 
zehnten hat sich indes unter dem Einfluß der sich 
immer schwieriger gestaltenden, zu steigender 
Inanspruchnahme der Steuerkraft nötigenden 
Finanzlage der Einzelstaaten ein Umschwung der 
Ansichten vollzogen: ohne zu verkennen, daß die 
L. nichts weniger als eine ideale Art staatlicher 
Erwerbstätigkeit sei, rang sich die Meinung durch, 
daß es finanzpolitisch richtig und auch mit einer 
sich auf den Boden der realen Verhältnisse stellen- 
den Moral verträglich sei, wenn der Staat eine 
von ihm kontrollierte, relativ so unschädliche Ge- 
legenheit zur Befriedigung des nun einmal un- 
ausrottbaren Spieltriebes, wie es die Klassen- 
L. ist, darbiete und hieraus für die Allgemeinheit 
Nutzen ziehe durch Erzielung von Einnahmen, die 
andernfalls durch (direkte) Steuern gedeckt werden. 
müßten, also durch Zwangsbeiträge. So wurden 
nicht nur bereits vorhandene Staats L. erweitert, 
sondern es traten zu den seit langer Zeit bestehen- 
den, der preußischen, sächsischen, mecklenburgi- 
schen, braunschweigischen und hamburgischen im 
Laufe der 90er Jahre drei neue hinzu — die 
thüringisch-anhaltische, hessische und lübeckische —, 
von denen sich die beiden ersten 1902 zur „Hessisch- 
Thüringischen (Mitteldeutschen) Staatslotterie“ 
zusammenschlossen (unten 8 4). 
  
  
 
	        
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