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nur ein Gewinn oder eine Mehrheit solcher angegeben
werden. Es können ferner die Lose fortlaufsende Num-
mern erhalten oder in mehrere Serien mit je gleichen Num-
mern verteilt werden; letzternfalls kann die Ziehung in der
Beise erfolgen, daß jede gezogene Nummer für alle Serien
gilt und der gleichzeitig gezogene Gewinn auf die gleiche
Nummer jeder Serie fällt. In einem andern Einne
speicht man von Serien als gleichbedeutend mit Klassen
einer „Klassenlotterie".
Bei der Klassenlotterie erfolgt die Ziehung
in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten (Klas-
sen, Ziehungen), wobei in der Regel die zahlreich-
sten und höchsten Gewinne erst in der letzten Klasse
ausgespielt werden und auch von den Vorklassen
meist jede spätere besser als die vorhergehenden
mit Gewinnen ausgestattet wird; auch der Ge-
samteinsatz wird klassenweise, entweder in gleichen
oder ungleichen Raten, entrichtet, so daß die Be-
teiligung an jeder späteren Klasse die Entrichtung
von mehr Raten (Klassenpreisen) als diejenige an
den vorhergehenden voraussetzt und es deshalb
auch nur konsequent ist, die Gewinnaussichten
von Klasse zu Klasse zu steigern. Die in einer
Klasse gezogenen Nummern scheiden entweder von
der weiteren Ziehung aus oder es werden Ersatz-
lose gleicher Nummer gegen Entrichtung der wei-
teren oder auch der Vorklasseneinsätze ausgegeben.
Bon den — eigentlichen — L. mit sortlaufenden Los-
nummern und der Bestimmung der Gewinne danach,
welche dieser Nummern gezogen werden, entfernt sich am
weitesten das Zahlenlotto. Bei diesem besetzt der
Spieler eine oder mehrere Zahlen einer bestimmten begrenz-
ten Zahlenreihe mit innerhalb gewisser Grenzen in sein
Belieben gestellten Einsätzen und es wird dann eine kleine
Anzahl dieser Nummern, z. B. bei der Reihe 1—90 fünf,
gezogen; wer eine oder mehrere dieser Nummern besetzt
hat, gewinnt ein Bielfaches jeines Einsatzes, das umso höher
ist, te mehr von ihm besetzte Nummern sich unter den ge-
zogenen befinden; je nachdem dies eine, zwei, drei, vier
oder fünf sind, spricht man von einem „simplen Auszug“,
einer „Ambe“, „Terne“, „Quaterne“ oder „Quinterne“.
Da sich die auszuzahlende Gewinnsumme nach dem VBer-
hältnis richtet, in dem sich die Summe der Einsätze auf Nie-
ten, simple Auszüge, Amben usw. verteilt, so hängt bei dem
Bahlenlotto auch der Reinertrag für den Unternehmer vom
Zufall ab.
# 2. Die Lotterie alh staatliche Einnahme-
#uelle. Die Benutzung von L. als Einnahme-
quelle für die Staatskasse ist auf verschiedenen
Wegen möglich und in Deutschland erfolgt. Der
Staat kann selbst als Veranstalter von L. auf-
treten, wobei es ihm zugute kommt, wenn, wie
im Deutschen Reiche durch § 286 Stn, die
Beranstaltung von (privaten) L. von obrigkeit-
licher Genehmigung abhängig gemacht ist. Der
Betrieb der Staats L. kann durch den Staat selbst
erfolgen oder er kann an einen Unternehmer
verpachtet werden, wodurch der Staat das Risiko
an dem finanziellen Erfolge auf diesen abwälzt.
Statt dieses allein auf sich zu nehmen, bietet sich
aber auch der Weg, sich mit andern Staaten oder
sonstigen Unternehmern zu einem gemeinsamen
L. Unternehmen zusammenzuschließen oder aber
unter Verzicht auf eine eigene L. sein Gebiet
gegen Leistung einer Entschädigung einem andern
Staate oder sonstigen Dritten vertragsmäßig
für den Betrieb von dessen L. zu öffnen. Da-
mit berührt es sich, wenn der Staat für Ertei-
lung der Erlaubnis zur Veranstaltung von L.
Lotterie
eine Gebühr erhebt. Endlich kann der Weg
der Besteuerung gewählt werden, sei es einer
solchen des Unternehmers, sei es der Spie-
ler, und zwar dieser in Form einer Losesteuer
(Aufwandsteuer) oder in der einer L. Gewinn-
steuer (Steuer auf einen unverdienten Vermögens-
zuwachs). Natürlich ist auch eine Kombination
mehrerer Wege zur Erzielung von Einnahmen
für den Staat aus der L. möglich.
Eine Besteuerung der Spieler erfolgt durch das
Reich (vgl. & 9). Eine Staats L. eines einzelnen
Staates in Staatsbetrieb ist die Sächsische (§ 6),
verpachtet ist die Hamburgische. Dagegen ist die
heutige preußisch-süddeutsche L. (5 5) ein ge-
meinsames Unternehmen Preußens, Bayerns,
Württembergs und Badens, während die übrigen
dieser L. angeschlossenen Staaten nicht Mitunter-
nehmer sind, sondern nur die L. bei sich gegen
Gewährung von Renten zugelassen haben (5§ 4).
Die Form der Staats L. ist in Deutschland
Überall die der Klassenlotterie.
#3. Entwicklung der Staatslotterien in den
Einzelstaaten. Die L. fand zuerst Eingang zur
Deckung einmaliger Bedürfnisse für öffent-
liche Zwecke, und zwar seit dem 17. Jahrhundert
und in der Form der Klassen L., zuerst für ein
Zuchthaus in Hamburg (1610). Als regelmäßige
Staatseinnahmequelle kommt die L. seit der
Wende des 17. Jahrhunderts vor. Mit dem Wach-
sen der Staatsbedürfnisse erlangte sie im Laufe
des 18. Jahrhunderts weitere Verbreitung, und
an die Stelle der Klassen L. tritt nun vielfach die er-
giebigere Form des Zahlenlottos. Das 19. Jahrh.
rachte eine zunehmende Erkenntnis von der
volkswirtschaftlichen und moralischen Bedenklich-
kleit gerade dieser Art der L., so daß im Jahre 1861
das letzte Zahlenlotto in Deutschland, das baye-
rische, verschwand. Aber auch gegen Staats L. über-
haupt erhob sich namentlich seit der Mitte des
Jahrhunderts eine lebhafte Gegnerschaft, die in
den Landesvertretungen und auch im Reichstag
wiederholt in der Forderung ihrer völligen Be-
seitigung Ausdruck fand. In den letzten Jahr-
zehnten hat sich indes unter dem Einfluß der sich
immer schwieriger gestaltenden, zu steigender
Inanspruchnahme der Steuerkraft nötigenden
Finanzlage der Einzelstaaten ein Umschwung der
Ansichten vollzogen: ohne zu verkennen, daß die
L. nichts weniger als eine ideale Art staatlicher
Erwerbstätigkeit sei, rang sich die Meinung durch,
daß es finanzpolitisch richtig und auch mit einer
sich auf den Boden der realen Verhältnisse stellen-
den Moral verträglich sei, wenn der Staat eine
von ihm kontrollierte, relativ so unschädliche Ge-
legenheit zur Befriedigung des nun einmal un-
ausrottbaren Spieltriebes, wie es die Klassen-
L. ist, darbiete und hieraus für die Allgemeinheit
Nutzen ziehe durch Erzielung von Einnahmen, die
andernfalls durch (direkte) Steuern gedeckt werden.
müßten, also durch Zwangsbeiträge. So wurden
nicht nur bereits vorhandene Staats L. erweitert,
sondern es traten zu den seit langer Zeit bestehen-
den, der preußischen, sächsischen, mecklenburgi-
schen, braunschweigischen und hamburgischen im
Laufe der 90er Jahre drei neue hinzu — die
thüringisch-anhaltische, hessische und lübeckische —,
von denen sich die beiden ersten 1902 zur „Hessisch-
Thüringischen (Mitteldeutschen) Staatslotterie“
zusammenschlossen (unten 8 4).