Lotterie — Lübeck
in der preuß. Kammer, 1885; Finanz#rch II 2, 478 und
Der L. Etat in der preuß. Kammer, 1886, daselbst III 2, 456);
Mareinowekil, Die in Preußen neben der StaatsL.
zugelassenen L. Unternehmungen in der 3 des Kol
preuß. statist. Bureaus, 1887, S 44: Das L. Wesen im
Königreich Preußen, 1892, mit Ergänzungsheft 1894;
Warschauer, Die Zahlen L. in Preußen, 1885., Die
Quinen- und Güter L. in Preußen, im Finanz Arch II 2, 128,
Entstehung und Entwicklung der Klassen L. in Preußen, in
Tüb. Z, 1886, S 666, Die Geschäftsresultate der Klassen L.
in Preußen und die VBersuche bezügl. deren Aufhebung, in
Jahrb GBM#eerw W 1886, 149, L. Studien, 1912; Strutz
in Schwarz und Strutz, Der Staatshaushalt und die
Finanzen Preußens, Bd. 1, Buch 5, 1900; Strustz, Die
preuß. L. Verträge, im Finanz Arch. 24, 440, Der preußisch-
süddeutsche L. Vertrag, im „Tag" 1012, Nr. 51 und 52,
Wat nun?, daselbst Nr. 217, 218;: Bajonski, Kritik
und Resormen der deutschen Staats L. als Finanzregalien,
1904; Lion, Die L. Staatsverträge des Königreichs Preu-
ben mit 18 deutschen Bundesstaaten, 1902; Borchart,
Die Staats L. im Deutschei Reich, 1895; Koch, Geschichte
des L.Wesens in Bayern, 1908; Lasson, L. und
Bolkswirtschaft, volkewirtschaftliche Zeilfragen 123.°124;
Rönneberg, Das Reichs- und Landes L.= und sonstige
Glücksspielstrafrecht im Gebiet der preußischen L. Gemein-
schaft, 1907; Art. L. und L. Besteucrung im HW Staats W
und in Elster, Wörterbuch der Bolkswirtschaft: Art. Aus-
spielungen, General L. Direktion, L., L. Einnehmer, Lose-
vertriebsgesellschaft und Spielgesellschaften bei v. Bitter
Wypr Verw , 1911. Strutz.
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Lübeck
(Greie und Hansestadt)
Bundesrat: 1 Mitglied; Reichstag: 1 Abgeordneter.
Größe 297 qkm.
Einwohner: 116 599 (am 1. 12. 1910); auf 1 ckm
392,6.
Etat (1913): 18,50 Mill. Mark.
#m 1. Berfassungsgeschichte. 4 2. Senat und Bürgerschaft.
* 3. Die Verwaltung.
1. Berfassungsgeschichte. L., 1143 durch
Graf Adolf II. von Holstein gegründet, erlangte
bereits 1226 durch Kaiser Friedrich II. die Reichs-
freiheit. Lange Zeit leitete der Rat — 4 Bürger-
meister und 20 Ratsherren — die Angelegenheiten
der Stadt selbständig und mit dem Rechte der
Selbstergänzung; insbesondere war er in der Ge-
etzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unbe-
chränkt. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts begann
diese Selbständigkeit zu schwinden, aber erst seit
und infolge der Ausbreitung der Reformation
erhielten die Bürger dauernde Rechte. Die Bür-
gercchaft zerfiel damals in 12 Kollegien: die Zirkel-
rüderkompagnie, die Kaufleutekompagnie, die
Kollegien der Schonenfahrer, Nowgorodfahrer,
Bergenfahrer, Rigafahrer und Stockholmfahrer,
die Gewandschneider- und Krämerkompagnie, die
Brauerzunft, die Schiffergesellschaft und die
Aemter der Handwerker. Sie erreichte im 17. Jahr-
hundert eine beschränkte Teilnahme an der Ver-
waltung und eine Mitwirkung bei der Verwen-
dung der Zölle und Abgaben. Der sog. Kassa-
rezeß von 1665 sicherte ihr eine Beteiligung bei
der Verwaltung der neu eingerichteten allgemeinen
Stadtkasse. Der Bürgerrezeß von 1669 brachte
weitere wichtige Neuerungen: so eine Beschrän-
kung der Mitgliederzahl des Rats — 4 Bürger-
meister und nur 16 Senatoren — und seines
Selbstergänzungsrechts, eine allgemeine Mitwir-
kung der Bürgerschaft bei der Gesetzgebung (wäh-
rend Polizei und Rechtspflege dem Rate verblie-
ben) und größere Teilnahme an der Verwaltung
(durch Wahl von bürgerl. Deputierten in Be-
hörden).
Dieser Zustand erlitt durch die französische
Fremdherrschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts
zunächst nur eine vorübergehende Unterbrechung;
aber bald setzte eine Bewegung zugunsten einer
Umgestaltung der Verfassung ein, die schließlich
auf Grund kommissarischer Verhandlungen des
Senates und der Bürgerschaft (in der Verfassungs-
Revisions-Kommission) zu der neuen Verf v.
8. 4. 48 führte. Diese Verfassung, eine Repräsen-
tativverfassung auf ständischer Grundlage, fristete
indes nur ein kurzes Dasein; sie wurde schon am
30. 12. 48 durch eine auf der Grundlage des allge-
meinen gleichen Wahlrechts aufgebaute Verfassung
abgelöst. Seither sind wichtige Aenderungen noch
erfolgt 1851 (Umgestaltung des Gerichtswesens,
Festsetzung der Zahl der Senatoren auf 14), 1875
(Anpassung der Verfassung an die Reichsgesetz-
gebung) und 1902 und 1905. Die letzten Aende-
rungen betrafen das Recht der Wahl zur Bürger-
schaft: diejenige von 1902 beschränkte im Verfolg
der Erleichterung des Erwerbs des Bürgerrechts
(Gv. 15. 12. 02) die Wahlberechtigung durch Ein-
führung eines Zensus von 1200 Mk.; 1905 wurden
statt dessen Wählerklassen eingeführt (s. § 2 II),
leichzeitig wurden die Voraussetzungen für den
rwerb des Bürgerrechts wieder erschwert (Wohn-
sitz im lüb. Staatsgebiet und Entrichtung von Ein-
kommensteuer während mindestens 5 Jahren).
Unterm 2. 10. 07 sind die Verfassung wie auch das
Gesetz, das Lübecker Staatsbürgerrecht betr., in
ihrer jetzigen Fassung neu bekannt gemacht.
§ 2. Senat und Bürgerschaft. Nach Verf a 4
steht die Staatsgewalt dem Senate und der Bür-
gerschaft nach Maßgabe der Verfassung gemein-
schaftlich zu. a 18 überweist indes die Leitung
sämtlicher Staatsangelegenheiten dem Senate
allein, insoweit nicht in der Verfassung eine Mit-
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in
ihrer Gesamtheit oder des Bürgerausschusses aus-
drücklich vorgeschrieben ist; das gleiche gilt, so-
lange und insoweit das Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt, auch für die Gemeindeangelegenheiten
der Stadt Lübeck.
Hiernach ist insbesondere die beitung der aus-
wärtigen Angelegenheiten lediglich Sache des
Senates, der den Bevollmächtigten zum B wählt
und instruiert. Eine diplomatische Vertretung
unterhält L. nur gemeinsam mit den anderen
Hansestädten am preußischen Hofe. Der hanseati-
sche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Min am Kal Preuß. Hofe ist zugleich L. Bevoll-
mächtigter im BR;z sein Vertreter in dieser Eigen-
schaft ist ein Mitglied des Senates. Eine Reihe
von Gesandten und Konsuln anderer Staaten sind
beim Senate beglaubigt.
I. Der Senat (a 5—18) — Gesch O v.
8. 6. 06 — besteht aus 14 Mitgliedern, darunter
notwendig 8 Gelehrten, darunter 6 Rechtsgelehr-
ten; die übrigen 6 dürfen dem Gelehrtenstande