Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Lotterie — Lübeck 
in der preuß. Kammer, 1885; Finanz#rch II 2, 478 und 
Der L. Etat in der preuß. Kammer, 1886, daselbst III 2, 456); 
Mareinowekil, Die in Preußen neben der StaatsL. 
zugelassenen L. Unternehmungen in der 3 des Kol 
preuß. statist. Bureaus, 1887, S 44: Das L. Wesen im 
Königreich Preußen, 1892, mit Ergänzungsheft 1894; 
Warschauer, Die Zahlen L. in Preußen, 1885., Die 
Quinen- und Güter L. in Preußen, im Finanz Arch II 2, 128, 
Entstehung und Entwicklung der Klassen L. in Preußen, in 
Tüb. Z, 1886, S 666, Die Geschäftsresultate der Klassen L. 
in Preußen und die VBersuche bezügl. deren Aufhebung, in 
Jahrb GBM#eerw W 1886, 149, L. Studien, 1912; Strutz 
in Schwarz und Strutz, Der Staatshaushalt und die 
Finanzen Preußens, Bd. 1, Buch 5, 1900; Strustz, Die 
preuß. L. Verträge, im Finanz Arch. 24, 440, Der preußisch- 
süddeutsche L. Vertrag, im „Tag" 1012, Nr. 51 und 52, 
Wat nun?, daselbst Nr. 217, 218;: Bajonski, Kritik 
und Resormen der deutschen Staats L. als Finanzregalien, 
1904; Lion, Die L. Staatsverträge des Königreichs Preu- 
ben mit 18 deutschen Bundesstaaten, 1902; Borchart, 
Die Staats L. im Deutschei Reich, 1895; Koch, Geschichte 
des L.Wesens in Bayern, 1908; Lasson, L. und 
Bolkswirtschaft, volkewirtschaftliche Zeilfragen 123.°124; 
Rönneberg, Das Reichs- und Landes L.= und sonstige 
Glücksspielstrafrecht im Gebiet der preußischen L. Gemein- 
schaft, 1907; Art. L. und L. Besteucrung im HW Staats W 
und in Elster, Wörterbuch der Bolkswirtschaft: Art. Aus- 
spielungen, General L. Direktion, L., L. Einnehmer, Lose- 
vertriebsgesellschaft und Spielgesellschaften bei v. Bitter 
Wypr Verw , 1911. Strutz. 
—— — — — — — 
Lübeck 
(Greie und Hansestadt) 
Bundesrat: 1 Mitglied; Reichstag: 1 Abgeordneter. 
Größe 297 qkm. 
Einwohner: 116 599 (am 1. 12. 1910); auf 1 ckm 
392,6. 
Etat (1913): 18,50 Mill. Mark. 
#m 1. Berfassungsgeschichte. 4 2. Senat und Bürgerschaft. 
* 3. Die Verwaltung. 
1. Berfassungsgeschichte. L., 1143 durch 
Graf Adolf II. von Holstein gegründet, erlangte 
bereits 1226 durch Kaiser Friedrich II. die Reichs- 
freiheit. Lange Zeit leitete der Rat — 4 Bürger- 
meister und 20 Ratsherren — die Angelegenheiten 
der Stadt selbständig und mit dem Rechte der 
Selbstergänzung; insbesondere war er in der Ge- 
etzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unbe- 
chränkt. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts begann 
diese Selbständigkeit zu schwinden, aber erst seit 
und infolge der Ausbreitung der Reformation 
  
  
erhielten die Bürger dauernde Rechte. Die Bür- 
gercchaft zerfiel damals in 12 Kollegien: die Zirkel- 
rüderkompagnie, die Kaufleutekompagnie, die 
Kollegien der Schonenfahrer, Nowgorodfahrer, 
Bergenfahrer, Rigafahrer und Stockholmfahrer, 
die Gewandschneider- und Krämerkompagnie, die 
Brauerzunft, die Schiffergesellschaft und die 
Aemter der Handwerker. Sie erreichte im 17. Jahr- 
hundert eine beschränkte Teilnahme an der Ver- 
waltung und eine Mitwirkung bei der Verwen- 
dung der Zölle und Abgaben. Der sog. Kassa- 
rezeß von 1665 sicherte ihr eine Beteiligung bei 
der Verwaltung der neu eingerichteten allgemeinen 
  
Stadtkasse. Der Bürgerrezeß von 1669 brachte 
weitere wichtige Neuerungen: so eine Beschrän- 
kung der Mitgliederzahl des Rats — 4 Bürger- 
meister und nur 16 Senatoren — und seines 
Selbstergänzungsrechts, eine allgemeine Mitwir- 
kung der Bürgerschaft bei der Gesetzgebung (wäh- 
rend Polizei und Rechtspflege dem Rate verblie- 
ben) und größere Teilnahme an der Verwaltung 
(durch Wahl von bürgerl. Deputierten in Be- 
hörden). 
Dieser Zustand erlitt durch die französische 
Fremdherrschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts 
zunächst nur eine vorübergehende Unterbrechung; 
aber bald setzte eine Bewegung zugunsten einer 
Umgestaltung der Verfassung ein, die schließlich 
auf Grund kommissarischer Verhandlungen des 
Senates und der Bürgerschaft (in der Verfassungs- 
Revisions-Kommission) zu der neuen Verf v. 
8. 4. 48 führte. Diese Verfassung, eine Repräsen- 
tativverfassung auf ständischer Grundlage, fristete 
indes nur ein kurzes Dasein; sie wurde schon am 
30. 12. 48 durch eine auf der Grundlage des allge- 
meinen gleichen Wahlrechts aufgebaute Verfassung 
abgelöst. Seither sind wichtige Aenderungen noch 
erfolgt 1851 (Umgestaltung des Gerichtswesens, 
Festsetzung der Zahl der Senatoren auf 14), 1875 
(Anpassung der Verfassung an die Reichsgesetz- 
gebung) und 1902 und 1905. Die letzten Aende- 
rungen betrafen das Recht der Wahl zur Bürger- 
schaft: diejenige von 1902 beschränkte im Verfolg 
der Erleichterung des Erwerbs des Bürgerrechts 
(Gv. 15. 12. 02) die Wahlberechtigung durch Ein- 
führung eines Zensus von 1200 Mk.; 1905 wurden 
statt dessen Wählerklassen eingeführt (s. § 2 II), 
leichzeitig wurden die Voraussetzungen für den 
rwerb des Bürgerrechts wieder erschwert (Wohn- 
sitz im lüb. Staatsgebiet und Entrichtung von Ein- 
kommensteuer während mindestens 5 Jahren). 
Unterm 2. 10. 07 sind die Verfassung wie auch das 
Gesetz, das Lübecker Staatsbürgerrecht betr., in 
ihrer jetzigen Fassung neu bekannt gemacht. 
§ 2. Senat und Bürgerschaft. Nach Verf a 4 
steht die Staatsgewalt dem Senate und der Bür- 
gerschaft nach Maßgabe der Verfassung gemein- 
schaftlich zu. a 18 überweist indes die Leitung 
sämtlicher Staatsangelegenheiten dem Senate 
allein, insoweit nicht in der Verfassung eine Mit- 
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in 
ihrer Gesamtheit oder des Bürgerausschusses aus- 
drücklich vorgeschrieben ist; das gleiche gilt, so- 
lange und insoweit das Gesetz nicht etwas anderes 
bestimmt, auch für die Gemeindeangelegenheiten 
der Stadt Lübeck. 
Hiernach ist insbesondere die beitung der aus- 
wärtigen Angelegenheiten lediglich Sache des 
Senates, der den Bevollmächtigten zum B wählt 
und instruiert. Eine diplomatische Vertretung 
unterhält L. nur gemeinsam mit den anderen 
Hansestädten am preußischen Hofe. Der hanseati- 
sche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Min am Kal Preuß. Hofe ist zugleich L. Bevoll- 
mächtigter im BR;z sein Vertreter in dieser Eigen- 
schaft ist ein Mitglied des Senates. Eine Reihe 
von Gesandten und Konsuln anderer Staaten sind 
beim Senate beglaubigt. 
I. Der Senat (a 5—18) — Gesch O v. 
8. 6. 06 — besteht aus 14 Mitgliedern, darunter 
notwendig 8 Gelehrten, darunter 6 Rechtsgelehr- 
ten; die übrigen 6 dürfen dem Gelehrtenstande 
 
	        
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