Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Preußen (Cemeindebeamte) 69 
  
übrigen Ehrenbeamten, die den Bestimmungen 
des Disziplinar G v. 21. 7. 52 nicht unterstehen 
(O##G25, 415), sehen die StO O., W., Rh. und 
H-N. eine auch wider den Willen des Betroffenen 
mögliche vorzeitige Entbindung vom Amte vor, 
die — ohne daß eine Klage dagegen gegeben ist — 
durch Beschluß beider städtischer Kollegien, bezw. 
in Rh. durch den BM in Uebereinstimmung mit 
der St VV, erfolgen kann, aber keinen disziplinaren 
Charakter trägt. Abgesehen von den Besonder- 
heiten, die sich aus der unentgeltlichen Führung 
des Amtes ergeben, sind die Rechte und Pflichten 
der unbesoldeten Gem Beamten im übrigen die 
gleichen wie die der Besoldeten. 
St O P. und W. 60, 74, 75; Rh. 55, 79, 80; Ha. 31, 42, 
43, 89; Fr. 17, 18, 67; S.H. 9, 10, 62; HP.N. 65, 85, 86; 
260 Kh. 42, 44, 77 u. KrO 8 u. 25; W. 42, 78, 79; Ha. 
31, 32 u. KrO 8 u. 33; O. 65, 66; S.H. ebenda und 121 a; 
H.N. 36, 37; GemO Hoh. ebenda; Zust G 10, 11, 27, 28. 
8 11. Die besoldeten Gemeinde-Beamten. 
I. Die begriffliche Konstruktion des Gem Amtes 
kann hier so wenig erörtert werden, wie das in 
Preußen immer noch der generellen Ordnung 
entbehrende allgemeine Beamtenrecht, soweit es 
auf die Gem Beamten Anwendung findet. Die 
besonderen Rechtsverhältnisse der besoldeten Gem- 
Beamten haben eine einheitliche Regelung durch 
das Gv. 30. 7. 99 erfahren. Wie das Gesetz in seinem 
Titel selbst erklärt, behandelt es allerdings nur die 
Anstellung und Versorgung der Kommu- 
nal-Beamten, sodaß für die verschiedenen Arten 
der Berufung (Wahl oder Anstellung), die Be- 
stätigung, das Disziplinarrecht usw. nach wie vor 
die Gen Verfassungs= und sonstigen einschlägigen 
Gesetze, vor allem das Disziplinar G v. 21. 7. 52, 
maßgebend geblieben sind. Eine weitere Einschrän- 
kung seiner Wirksamkeit ist darin gegeben, daß die 
Land Gem die Anstellungs-, Besoldungs-, Pen- 
sions= usw. Verhältnisse ihrer Beamten in An- 
betracht ihrer geringeren finanziellen Leistungs- 
fähigkeit grundsätzlich frei durch Ortsstatut regeln 
dürfen, und die für städtische Beamte geltenden 
Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit zur An- 
wendung kommen, als es auf Antrag der Auf- 
sichtsbehörde der Kreisausschuß für solche größeren 
Gem beschließt, in denen trotz vorhandenen Be- 
dürfnisses ein Ortsstatut nicht zustande kommt. 
Die Terminologie ist schwankend. Die Gem- 
Verfassungsgesetze bezeichnen als „Gemeinde- 
Beamte“ nur diejenigen besoldeten Beamten der 
Gem, die nicht zu den Mitgliedern des kollegiali- 
schen Gem Vorstandes bezw. den dem Einzelvor- 
stande beigcordneten Beamten, gehören, mit 
Ausnahme der LGO Ha., die gerade nur die letz- 
teren „Gemeinde-Beamten“ nennt, im Gegensatz 
zu den „Gemeinde-Dienern“ und „Angestellten“. 
Das Kommunal-Beamtengesetz faßt beide Grup- 
pen unter der Bezeichnung „Beamte der Stadt- 
bezw. Landgemeinden“ zusammen und hat für 
jene erste Gruppe daneben den Ausdruck „städtische 
Beamte“, während für die zweite eine entspre- 
chende gemeinsame Bezeichnung fehlt. Hier soll 
dafür der Ausdruck „Gemeinde--Vorstandsbeamte“ 
verwendet werden. Der weiteste, auf alle Arten 
von Kommunal-Verbänden zutreffende Begriff 
ist der des „Kommunal--Beamten“. Kommunol= 
beamter im Sinne des Gesetzes ist jeder, der als 
Beamter für den Dienst eines Kommunal-Ver- 
bandes gegen Besoldung angestellt ist. Auf Per- 
  
sonen, die ein Kommunalamt nur als Nebenamt 
oder als Nebentätigkeit führen, sindet das Gesetz 
keine Anwendung. Keine Kommunalbeamten 
sind ferner diejenigen, die in einem nur privat- 
rechtlichen Dienstverhältnis zur Gem stehen, sowie 
die Lehrer an den höheren und niederen Schulen 
der Gem (OV 14, 75; RG 37, 298). 
II. Die Anstellung erfolgt durch Aus- 
händigung einer Anstellungsurkunde und zwar 
grundsätzlich auf Lebenszeit. Daß die Gem Vor- 
standsbeamten, abgesehen von den rh. Land BM 
und w. Amtmännern sowie den Mag Mitgliedern 
in Ha., nur auf bestimmte, gesetzlich vorgeschrie- 
benc Amtsperioden gewählt werden, wurde schon 
gesagt. Weitere Abweichungen von dem Grund- 
satze der Lebenslänglichkeit können durch Orts- 
statut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden; für die 
Beamten der Betriebsverwaltungen und die Gem- 
Forstbeamten gilt er ohnehin nur soweit, als es 
die Gem beschließt. Wo hiernach eine Anstellung 
auf Kündigung zulässig ist, darf die letztere nur 
auf Grund eines Beschlusses des kollegialischen 
Gem Vorstandes bezw. des mit seinen Beigeord- 
neten zu einem Kollegium zusammengetretenen 
Einzelvorstandes erfolgen. In der Auswahl der 
Anzustellenden ist die Gem hinsichtlich der Sub- 
altern= und Unterbeamtenstellen dadurch be- 
schränkt, daß diese Stellen vorzugsweise mit Mili- 
täranwärtern besetzt werden müssen: Preuß. 
Gv. 21. 7.92 und Grundsätze des BR v. 28. 6. 99. 
Wie und von wem die besoldeten Gem Vorstands- 
beamten gewählt werden und inwieweit sie einer 
Bestätigung bedürfen, wurde bereits erörtert 
(5T Gu. 7), desgleichen das Recht des Gem Vor- 
standes, die übrigen Gem Beamten anzustellen. 
Von diesen letzteren bedürfen der Bestätigung 
durch die Aufsichtsbehörde nur die Polizei-Exe- 
kutiv-Beamten und die Feld- und Forsthüter, 
ferner in einigen Landesteilen die Gem Forst- 
beamten und in Rh. und W. die GemEinnehmer 
(Pol v. 21. 3. 50 §54; V v. 20. 9. 67 #54, Feld- 
und Forst-PolG v. 1. 4. 80 F 62; V v. 24. 12. 
1816; Go. 12. 10. 97 5 4; StO Rh. 52; LGO Rh. 
79; W. 44). 
III. Die Besoldung der GemBeamten 
ist vor der Wahl bezw. Anstellung festzusetzen und 
unterliegt für die Gem Vorstandsbeamten (mit 
Ausnahme von Ha.) der Genehmigung durch den 
Kreis= bezw. Bezirksausschuß. Zulässig, nach 
LGO Rh. sogar von der Aufsichtsbehörde erzwing- 
bar, ist aber auch die Aufstellung eines Normal- 
Besoldungsetats, der dann generell für alle darin 
genannten Beamten-Klassen gilt. Im Falle eines 
auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Besol- 
dung und den Aufgaben einer nicht durch Orts- 
statut normierten Stelle kann die Aufsichtsbehörde 
verlangen, daß den städtischen Beamten ange- 
messene Besoldungsbeiträge bewilligt werden. 
Auf die Gem Vorstandsbeamten findet diese Be- 
stimmung jedoch keine Anwendung. Die Zahlung 
des Gehalts erfolgt in Ermangelung besonderer 
Festsetzungen vierteljährlich im voraus. Im Falle 
der Dienstunfähigkeit erhält der Beamte Pen- 
sion nach den für die unmittelbaren Staats- 
beamten geltenden Grundsätzen. Die Pension 
der städtischen Gem Vorstandsbeamten beträgt 
bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie 
nach abgehaltener Wahlperiode nicht wieder ge-
	        
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