Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Luftschiffahrt 
  
bezüglich der daselbst 88 544, 545 genannten An- 
estellten der Zwangsversicherung. Vgl. Bek des 
Reichsversicherungsamts Abt. f. Unfallv. v. 15. 1. 
1912, X Unfallversicherung. 
#.-olizeirecht. Die Pol Behörden haben auf 
Grund der allgemeinen Obliegenheiten der Pol, 
insbesondere in Preußen nach ALR 10 Teil II 
Tit. 17, schon jetzt Recht und Pflicht, das gesamte 
L WWesen „zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit“ zu überwachen. Eine infolge dessen vom 
Oberpräsidenten der Prov. Brandenburg am 
29. 7. 10 erlassene Bekanntmachung betr. den 
Aufstieg mit Flugmaschinen zu Schauflügen auf 
Flugplätzen und zu Ueberlandflügen (Sonderausg. 
des Anl der Kgl Reg z. Potsdam und d. St. Ber- 
lin, ausg. am 2. 8. 10) gestattete diesen nur solchen 
Personen, die „sich im Besitz eines Führerzeug- 
nisses für Flugzeuge nach den Bestimmungen der 
Fédération Aéronautique Internationale befin- 
den.“ Zugleich verbot sie namentlich das Ueber- 
fliegen von geschlossenen Ortschaften sowie bei 
Schauflügen das der Flugplatzschranken. 
Der lebhafte Widerstand der am Flugwesen in- 
teressierten Kreise gegen diese Vorschriften und die 
Notwendigkeit „möglichster Schonung der noch im 
Anfange stehenden Entwicklung“ einerseits, „die 
sich häufenden Unglücksfälle sowie die Zunahme 
der Flugwettbewerbe und solcher LF, bei denen 
Fahrgäste mitgenommen werden“, führten zu 
einer gemeinsamen Vfg der Min Inn und Min ön 
v. 22. 10. 10 (MBli V 317). Sie empfiehlt, von der 
Zusammenfassung von Anordnungen für die LF 
in mit Strafvorschriften ausgestattete Pol Verord- 
nungen im allgemeinen abzufehen und das Sicher- 
heitsinteresse möglichst durch polizeiliche Ver- 
fügungen nach folgenden Grundsätzen zu wahren. 
A. Flugwesen. Zu Flügen bedarf es in 
der Regel eines „Zeugnisses für Flugführer“, das 
vom Vorstande des DL V ausgestellt ist (S#s# 1, 5). 
Flugversuche anderer Personen sind nur „an den 
für diese Zwecke hergerichteten und eingefriedig- 
ten Flugplätzen" oder dort zuzulassen, wo nach den 
einschlägigen Verhältnissen „eine Gefährdung der 
öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten ist“ (§ 1). 
Auch patentierte Flieger dürfen aber im allge- 
meinen nur außerhalb bewohnter Ortschaften auf- 
steigen (s§ 2). Dagegen ist von einem allgemeinen 
Verbot des Ueberfliegens bewohnter Ortschaften 
abzusehen, vielmehr lediglich dasjenige feuersge- 
fährlicher Anlagen und solcher Grundstücke zu ver- 
bieten, „die von elektrischen Hochspannleitungen 
netzartig überzogen sind.“ „Flüge über Befesti- 
gungen und innerhalb eines Umkreises von 10 km 
von solchen“ bedürfen schriftlicher Erlaubnis der 
zuständigen Militärbehörde. Verletzung dieser 
Vorschrift macht den Flieger und die Mitfahrenden 
der Spionage verdächtig (§ 3). Von besonderer 
Kennzeichnung, Prüfung und Abnahme der Fahr- 
zeuge ist vorläufig noch abzusehen (88 4, 6). 
B. Für die Luftschiffahrt soll im 
Falle des Mitnehmens „von Fahrgästen (unbe- 
teiligten Dritten, Führeraspiranten usw.)“ folgen- 
des beachtet werden: — - 
a) In derartigen L muß der Führer, der nicht 
fehlen darf, und sollen „möglichst alle an der 
Führung des L beteiligten Personen (Höhensteuer- 
mann, Seitensteuermann usw.)“ ein vom Vor- 
stande des DL ausgestelltes Zeugnis erworben 
haben. Es muß für den in Betracht kommenden 
  
  
Typ von ausgestellt sein. Die mit der Hand- 
habung des Motors betraute Besatzung aber soll 
ein Zeugnis eines Sachverständigen über Fähig- 
keit zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzen 
(s5 1). Dem Fahrtveranstalter wird die Führung 
eines „Revisionsbuches“ über die Prüfung des L 
und seiner Teile in bezug auf Brauchbarkeit und 
Zuverlässigkeit zur Pflicht gemacht (5§ 2). Endlich 
finden die den Schutz der Festungen vor Spionage 
belieen Vorschriften entsprechende Anwen- 
ung . 
b) Bei Freiballonen wird außer der 
Führerqualifikation und dem Nachweise eines nur 
ein Jahr gültigen Zeugnisses über die Ballon- 
prüfung (§§ 1, 2) für den Aufstieg noch Anwesen- 
heit eines Beauftragten des Vereins, der von der 
Landespolizeibehörde als zuständig für die Ballon- 
prüfung erachtet ist, oder wenigstens eines Beauf- 
tragten der Ortspolizeibehörde gefordert (5 3). 
C. Bei Fesselballonen muß außer der 
Erfüllung der unter b verlangten Vorschriften 
(5# 1, 2) vor dem Aufstieg eine Ballonbesichtigung 
durch einen Beauftragten des zuständigen Vereins, 
eventuell der Ortspolizeibehörde stattfinden, so- 
fern es sich nicht um lediglich wissenschaftlichen 
Zwecken dienende Ballone handelt (§ 3). 
D. Allgemeines. Ausländer bedürfen 
zur Führung der unter A bis C genannten Fahr- 
zeuge eines ausländischen Zeugnisses, das von dem 
Vorstande des DLV anerkannt ist (§ 1). Sämt- 
liche Vorschriften finden auf die Luftfahrzeuge der 
Militärverwaltung keine Anwendung (§ 2). Die 
Pol Behörden haben von ihren „Anordnungen 
allgemeiner Natur“ dem DL und den in einer 
Anlage genannten geronautischen Fachblättern. 
Anzeige zu machen. 
m5. De lege kerenda. 
I. Monopol der Luftschiffahrt 
oder Genehmigung der Luft- 
schiffe? Für eine Verstaatlichung der gesamten 
LF würden die dadurch zu erreichende Erleichte- 
rung internationaler Regelung und mancherlei 
andere Gesichtspunkte (vgl. Meili 20, 21) sprechen. 
Indessen ist sie zur Zeit aus finanziellen Gründen. 
und deshalb abzulehnen, weil die Vervollkomm- 
nung des neuen Verkehrsmittels möglichste Frei- 
heit privater Betätigung erfordert. Dagegen muß 
Bau und Betrieb der Li. e. S., Luftballone und 
Flugzeuge, soweit es sich nicht bei letzteren um die 
Benutzung der Luftsäulen oberhalb eingezäumter 
Uebungsplätze handelt, von besonderer Geneh-- 
migung abhängig gemacht werden. Diese Ge- 
nehmigung wird sich auf den Unternehmer der LF 
das L und den Führer zu erstrecken haben. Auch 
werden eine Reihe von Vorschriften über LRe- 
gister, LF Bücher, Musterung der Besatzung der 
L, ihre Dienstverträge usw. zu erlassen sein. Viel- 
fach werden sie bei L i. e. S. den Bestimmungen 
der SeemannsO v. 2. 6. 02 (Rl 175), bei 
Flugzeugen denen des Kraftfahrzeug G v. 3. 5. 09 
(Röl 437) und der dieses ergänzenden Bestim- 
mungen entsprechen. Man darf aber nicht (wie 
Krause, Das Recht 14, 1910, S 442, 443) die 
wichtigste Art der Flugzeuge, die mit Räderanlauf- 
gestell versehenen Drachenflieger, als jenem Ge- 
setz und dessen Ausführungsvorschriften unter- 
liegend betrachten (vgl. Koehne a. a. O. S 502, 
503). Noch weniger Grund liegt vor, „die Sport-
	        
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