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Luftschiffahrt
bezüglich der daselbst 88 544, 545 genannten An-
estellten der Zwangsversicherung. Vgl. Bek des
Reichsversicherungsamts Abt. f. Unfallv. v. 15. 1.
1912, X Unfallversicherung.
#.-olizeirecht. Die Pol Behörden haben auf
Grund der allgemeinen Obliegenheiten der Pol,
insbesondere in Preußen nach ALR 10 Teil II
Tit. 17, schon jetzt Recht und Pflicht, das gesamte
L WWesen „zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit“ zu überwachen. Eine infolge dessen vom
Oberpräsidenten der Prov. Brandenburg am
29. 7. 10 erlassene Bekanntmachung betr. den
Aufstieg mit Flugmaschinen zu Schauflügen auf
Flugplätzen und zu Ueberlandflügen (Sonderausg.
des Anl der Kgl Reg z. Potsdam und d. St. Ber-
lin, ausg. am 2. 8. 10) gestattete diesen nur solchen
Personen, die „sich im Besitz eines Führerzeug-
nisses für Flugzeuge nach den Bestimmungen der
Fédération Aéronautique Internationale befin-
den.“ Zugleich verbot sie namentlich das Ueber-
fliegen von geschlossenen Ortschaften sowie bei
Schauflügen das der Flugplatzschranken.
Der lebhafte Widerstand der am Flugwesen in-
teressierten Kreise gegen diese Vorschriften und die
Notwendigkeit „möglichster Schonung der noch im
Anfange stehenden Entwicklung“ einerseits, „die
sich häufenden Unglücksfälle sowie die Zunahme
der Flugwettbewerbe und solcher LF, bei denen
Fahrgäste mitgenommen werden“, führten zu
einer gemeinsamen Vfg der Min Inn und Min ön
v. 22. 10. 10 (MBli V 317). Sie empfiehlt, von der
Zusammenfassung von Anordnungen für die LF
in mit Strafvorschriften ausgestattete Pol Verord-
nungen im allgemeinen abzufehen und das Sicher-
heitsinteresse möglichst durch polizeiliche Ver-
fügungen nach folgenden Grundsätzen zu wahren.
A. Flugwesen. Zu Flügen bedarf es in
der Regel eines „Zeugnisses für Flugführer“, das
vom Vorstande des DL V ausgestellt ist (S#s# 1, 5).
Flugversuche anderer Personen sind nur „an den
für diese Zwecke hergerichteten und eingefriedig-
ten Flugplätzen" oder dort zuzulassen, wo nach den
einschlägigen Verhältnissen „eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten ist“ (§ 1).
Auch patentierte Flieger dürfen aber im allge-
meinen nur außerhalb bewohnter Ortschaften auf-
steigen (s§ 2). Dagegen ist von einem allgemeinen
Verbot des Ueberfliegens bewohnter Ortschaften
abzusehen, vielmehr lediglich dasjenige feuersge-
fährlicher Anlagen und solcher Grundstücke zu ver-
bieten, „die von elektrischen Hochspannleitungen
netzartig überzogen sind.“ „Flüge über Befesti-
gungen und innerhalb eines Umkreises von 10 km
von solchen“ bedürfen schriftlicher Erlaubnis der
zuständigen Militärbehörde. Verletzung dieser
Vorschrift macht den Flieger und die Mitfahrenden
der Spionage verdächtig (§ 3). Von besonderer
Kennzeichnung, Prüfung und Abnahme der Fahr-
zeuge ist vorläufig noch abzusehen (88 4, 6).
B. Für die Luftschiffahrt soll im
Falle des Mitnehmens „von Fahrgästen (unbe-
teiligten Dritten, Führeraspiranten usw.)“ folgen-
des beachtet werden: — -
a) In derartigen L muß der Führer, der nicht
fehlen darf, und sollen „möglichst alle an der
Führung des L beteiligten Personen (Höhensteuer-
mann, Seitensteuermann usw.)“ ein vom Vor-
stande des DL ausgestelltes Zeugnis erworben
haben. Es muß für den in Betracht kommenden
Typ von ausgestellt sein. Die mit der Hand-
habung des Motors betraute Besatzung aber soll
ein Zeugnis eines Sachverständigen über Fähig-
keit zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzen
(s5 1). Dem Fahrtveranstalter wird die Führung
eines „Revisionsbuches“ über die Prüfung des L
und seiner Teile in bezug auf Brauchbarkeit und
Zuverlässigkeit zur Pflicht gemacht (5§ 2). Endlich
finden die den Schutz der Festungen vor Spionage
belieen Vorschriften entsprechende Anwen-
ung .
b) Bei Freiballonen wird außer der
Führerqualifikation und dem Nachweise eines nur
ein Jahr gültigen Zeugnisses über die Ballon-
prüfung (§§ 1, 2) für den Aufstieg noch Anwesen-
heit eines Beauftragten des Vereins, der von der
Landespolizeibehörde als zuständig für die Ballon-
prüfung erachtet ist, oder wenigstens eines Beauf-
tragten der Ortspolizeibehörde gefordert (5 3).
C. Bei Fesselballonen muß außer der
Erfüllung der unter b verlangten Vorschriften
(5# 1, 2) vor dem Aufstieg eine Ballonbesichtigung
durch einen Beauftragten des zuständigen Vereins,
eventuell der Ortspolizeibehörde stattfinden, so-
fern es sich nicht um lediglich wissenschaftlichen
Zwecken dienende Ballone handelt (§ 3).
D. Allgemeines. Ausländer bedürfen
zur Führung der unter A bis C genannten Fahr-
zeuge eines ausländischen Zeugnisses, das von dem
Vorstande des DLV anerkannt ist (§ 1). Sämt-
liche Vorschriften finden auf die Luftfahrzeuge der
Militärverwaltung keine Anwendung (§ 2). Die
Pol Behörden haben von ihren „Anordnungen
allgemeiner Natur“ dem DL und den in einer
Anlage genannten geronautischen Fachblättern.
Anzeige zu machen.
m5. De lege kerenda.
I. Monopol der Luftschiffahrt
oder Genehmigung der Luft-
schiffe? Für eine Verstaatlichung der gesamten
LF würden die dadurch zu erreichende Erleichte-
rung internationaler Regelung und mancherlei
andere Gesichtspunkte (vgl. Meili 20, 21) sprechen.
Indessen ist sie zur Zeit aus finanziellen Gründen.
und deshalb abzulehnen, weil die Vervollkomm-
nung des neuen Verkehrsmittels möglichste Frei-
heit privater Betätigung erfordert. Dagegen muß
Bau und Betrieb der Li. e. S., Luftballone und
Flugzeuge, soweit es sich nicht bei letzteren um die
Benutzung der Luftsäulen oberhalb eingezäumter
Uebungsplätze handelt, von besonderer Geneh--
migung abhängig gemacht werden. Diese Ge-
nehmigung wird sich auf den Unternehmer der LF
das L und den Führer zu erstrecken haben. Auch
werden eine Reihe von Vorschriften über LRe-
gister, LF Bücher, Musterung der Besatzung der
L, ihre Dienstverträge usw. zu erlassen sein. Viel-
fach werden sie bei L i. e. S. den Bestimmungen
der SeemannsO v. 2. 6. 02 (Rl 175), bei
Flugzeugen denen des Kraftfahrzeug G v. 3. 5. 09
(Röl 437) und der dieses ergänzenden Bestim-
mungen entsprechen. Man darf aber nicht (wie
Krause, Das Recht 14, 1910, S 442, 443) die
wichtigste Art der Flugzeuge, die mit Räderanlauf-
gestell versehenen Drachenflieger, als jenem Ge-
setz und dessen Ausführungsvorschriften unter-
liegend betrachten (vgl. Koehne a. a. O. S 502,
503). Noch weniger Grund liegt vor, „die Sport-