Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Luftschiffahrt — Luxussteuern 
  
  
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ballons“ (mit Hilty, Arch OeffR 19, 91) wie Auto— 1 501—526; Diskussion jenes Instituts über Recht am Lust. 
mobile zu behandeln. 
II. Die Interessen des Reichs, deren Gefähr- 
dung durch die LF verhütet werden muß, die 
Natur des neuen Transportmittels, das die einzel- 
staatlichen Grenzen oft ungesehen überfliegt, und 
die Notwendigkeit des Schutzes deutscher Luft- 
schiffer im Auslande erfordern Erweiterung von 
RV a 4 und die Einschaltung eines a 54 ent- 
sprechenden Artikels über die LF (vgl. Schroeder 
52, 53), sowie Erlaß einer einheitlichen Betriebs- 
ordnung für sie seitens des Reichs. Außerdem 
werden neue Vorschriften — zum Teil unter An- 
lehnung an die in ## 75—81 Zollvereins G und 
in den Normativbestimmungen über die Hafen- 
regulative 17) in bezug auf Seeschiffe und ihre La- 
dung aufgestellten — zur Wahrung der Zollin= 
teressen des Reichs erlassen werden müssen. In 
Einzelheiten wäre auch ihre Ergänzung durch 
internationale Verträge behufs besserer Siche- 
rung jener Interessen und Verminderung der 
Belästigung der LF wünschenswert (vol. Würth 
S 57 ff, 75, 76). 
Dagegen bedarf es m. E. nicht besonderer Ein- 
führung von Enteignungsrechten zugunsten der 
LF. Soweit der Bau von Hallen für L an ge- 
eigneten Stellen nur unter Benutzung der Ent- 
eignung geschehen kann, werden die allgemeinen 
Voraussetzungen, von denen die bestehende Ge- 
setzgebung solche Rechtsakte abhängig macht, schon 
zur Zeit vorliegen. X Enteignung oben I S 719, 
720. Für die Zulassung der Landung von L und 
Flugzeugen in Notfällen genügt aber das geltende 
Notstandsrecht. Es empfiehlt sich nur, den Eigen- 
tümern befriedeter Besitztümer die Verpflichtung 
aufzuerlegen, bei im Notstand oder ungewollt er- 
folgender Landung von L dem Luftschiffer den 
zwecks Fortschaffung des L erforderlichen Aufent- 
halt zu gestatten (vgl. v. Pfuhlstein im Jahrb. des 
Do V 1911, 110). Doch kommt in dieser Beziehung 
nur Aenderung des Privat= und Strafrechts, nicht 
Enteignung in Betracht. 
Endlich fällt auch die dringend erforderliche 
Erweiterung der Haftpflicht der Halter und Führer 
von L (vgl. Fleischmann 30, Meili Arch f. Rechts- 
phil. 3 S 407, 408 und Bl. f. vergl. Rsw. 1909 
S 473—75) in das hier gleich den rein völker- 
rechtlichen Fragen nicht zu behandelnde Privat- 
recht. Indessen spricht viel für die Lösung des 
Schadensersatzproblems durch st aatliche Haft- 
pflichtversicherung der Luftschiffer (Vorschlag von 
Sperl, Im Reiche der Lüfte 3, 1910, S 471, 472). 
Kann entsprechendes allein dem, der durch ein 
Kraftfahrzeug an Leben, Gesundheit oder Eigen- 
tum geschädigt ist, stets Sicherheit des Ersatzes ge- 
währen (vgl. Koehne im HWStaatsW 6 S 187, 
188), so würde für staatliche Haftpflichtszwangs- 
versicherung der gesamten LF namentlich die 
Rücksicht auf Unfälle sprechen, wolche Gegenstände 
verursachen, die vom L fallen oder abspringen; 
denn bei derartigen Schädigungen wird das in 
Betracht kommende Fahrzeug um so weniger 
festgestellt werden können, je mehr der Verkehr 
mit L zunimmt. " « 
Literatur-:Fauchillemstiulkovnoqös 
nümlededmitInn-fu«publicVlll(1901)414—85,Annu8 
airedeklnstimt(10(lruitintokn.XIXUWYEIN-Ils, 
330—337 und Rerne de droit intern. 2 sécrie IV (1902) 
  
  
  
raum am 22. 9. 06 (Ann. XXI 1907 p. 293— 300):; v. Grote, 
Beiträge zum Recht der LF, Diss. Leipzig 1907; Grün- 
wald, Das 2L in völkerrechtlicher und strafrechtlicher Be- 
biechung, 1908, und im Arch Lesit 24 (1909) 190—201; 
Meili, Das L im internen Recht und Völkerrecht, 1908; 
Ballons, Flugmaschinen und die Jurieprudenz, 1009, auch 
in Bl. f. vergl. Rechtew. 1909 S 238—53, in Bl. f. Rechts- 
anw. 1909 S 1—11, 41—46 u. sonst; Meurer, Ladnecht. 
1909; Alex. Meyer, Erschließung des Luftraums in ihren 
rechtlichen Folgen o. J. (1900); Kloeß, 8Z f. d. ges. teckhn. 
u. gewerbl. Recht 1 (1909) S27, 28; Koehne, Wirtschaft 
u. Technik 3 (1910) 527—30; Kohler, 3Z f. VBölker R. 4 
(1910) 588—94, und Luftfahrterecht, 1912; Sperlich 
im Staatslexikon 3° (1910) 902—18; Maxim. Fleisch- 
mann, Grundgedanken eines Luftrechts, 1910; War.- 
schauer, Luftrecht, 1910; Zitelmann, L #echt, 
1910; Schroeder, Der Luftflug, 1911; Würth, Luft. 
zollrecht, 1911; Sperl, Die Luftfahrt vom Standpunkt der 
Rechtsw. in Hoernes Buch des Fluges B-d. 3, 1912; Revue 
juridique internatlonale de la locomotion aérlenne (Paris 
cit 1910); Jahrbuch des deutschen Luftschisferw#erbandes. 
Koechne. 
Custbarkeiten 
Tanzlustbarkeiten, Luxussteuer & 5, Theater, 
Wandergewerbe, Sonntagsfeier. 
Luxemburg 
Beziehungen zu Deusschlan BZollwesen außer- 
dem Widung, der Anschluß des Großh. L. an 
das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins, 1912; Eyschen, Das Staats- 
recht des Großh. L., 1910, S. 133 f; Großh. 
Luxemburg, Publik. der ständigen Kommission für 
Statistik (Luxemburg). 
Luxussteuern 
4 1. Allgemeines (Begrisf, Geschichte, Ausbreitung). 
4 2. Hundesteuer. 3. Nachtigallensteuer. § 4. Automobil-, 
Fahrrad-, Pserde-, Wagensteuern. 1 5. Lustharkeitssteuern. 
IL = Luxus; St — Steuer.) 
# 1. Allgemeines. I. Begriffliches 
und Geschichtliches. Der Begriff L läßt 
sich als der einer von dem Kulturzustand eines 
Volkes abhängigen Erscheinung nicht genau um- 
schreiben. Dadurch wird eine exakte Definition 
der LSt unmöglich. Da man 2 das nennen kann, 
„wozu die Gesellschaftssitte nicht zwingt“, so be- 
kommt man für die einzelnen Gesellschaftsschichten 
einen verschiedenen Begriff des L, und die Be- 
steuerung gleichartigen Aufwandes würde nur 
für die einen eine LSt bedeuten. Man hält sich 
daher für den praktischen Begriff an gewisse durch- 
schnittliche Lebensgewohnheiten und schließt z. B. 
die St auf an sich entbehrliche, dem Massenkonsum 
angehörende Objekte, wie alkoholische Getränke 
und Tabak, nicht in ihn ein. Auch sonstige in den