Luftschiffahrt — Luxussteuern
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ballons“ (mit Hilty, Arch OeffR 19, 91) wie Auto— 1 501—526; Diskussion jenes Instituts über Recht am Lust.
mobile zu behandeln.
II. Die Interessen des Reichs, deren Gefähr-
dung durch die LF verhütet werden muß, die
Natur des neuen Transportmittels, das die einzel-
staatlichen Grenzen oft ungesehen überfliegt, und
die Notwendigkeit des Schutzes deutscher Luft-
schiffer im Auslande erfordern Erweiterung von
RV a 4 und die Einschaltung eines a 54 ent-
sprechenden Artikels über die LF (vgl. Schroeder
52, 53), sowie Erlaß einer einheitlichen Betriebs-
ordnung für sie seitens des Reichs. Außerdem
werden neue Vorschriften — zum Teil unter An-
lehnung an die in ## 75—81 Zollvereins G und
in den Normativbestimmungen über die Hafen-
regulative 17) in bezug auf Seeschiffe und ihre La-
dung aufgestellten — zur Wahrung der Zollin=
teressen des Reichs erlassen werden müssen. In
Einzelheiten wäre auch ihre Ergänzung durch
internationale Verträge behufs besserer Siche-
rung jener Interessen und Verminderung der
Belästigung der LF wünschenswert (vol. Würth
S 57 ff, 75, 76).
Dagegen bedarf es m. E. nicht besonderer Ein-
führung von Enteignungsrechten zugunsten der
LF. Soweit der Bau von Hallen für L an ge-
eigneten Stellen nur unter Benutzung der Ent-
eignung geschehen kann, werden die allgemeinen
Voraussetzungen, von denen die bestehende Ge-
setzgebung solche Rechtsakte abhängig macht, schon
zur Zeit vorliegen. X Enteignung oben I S 719,
720. Für die Zulassung der Landung von L und
Flugzeugen in Notfällen genügt aber das geltende
Notstandsrecht. Es empfiehlt sich nur, den Eigen-
tümern befriedeter Besitztümer die Verpflichtung
aufzuerlegen, bei im Notstand oder ungewollt er-
folgender Landung von L dem Luftschiffer den
zwecks Fortschaffung des L erforderlichen Aufent-
halt zu gestatten (vgl. v. Pfuhlstein im Jahrb. des
Do V 1911, 110). Doch kommt in dieser Beziehung
nur Aenderung des Privat= und Strafrechts, nicht
Enteignung in Betracht.
Endlich fällt auch die dringend erforderliche
Erweiterung der Haftpflicht der Halter und Führer
von L (vgl. Fleischmann 30, Meili Arch f. Rechts-
phil. 3 S 407, 408 und Bl. f. vergl. Rsw. 1909
S 473—75) in das hier gleich den rein völker-
rechtlichen Fragen nicht zu behandelnde Privat-
recht. Indessen spricht viel für die Lösung des
Schadensersatzproblems durch st aatliche Haft-
pflichtversicherung der Luftschiffer (Vorschlag von
Sperl, Im Reiche der Lüfte 3, 1910, S 471, 472).
Kann entsprechendes allein dem, der durch ein
Kraftfahrzeug an Leben, Gesundheit oder Eigen-
tum geschädigt ist, stets Sicherheit des Ersatzes ge-
währen (vgl. Koehne im HWStaatsW 6 S 187,
188), so würde für staatliche Haftpflichtszwangs-
versicherung der gesamten LF namentlich die
Rücksicht auf Unfälle sprechen, wolche Gegenstände
verursachen, die vom L fallen oder abspringen;
denn bei derartigen Schädigungen wird das in
Betracht kommende Fahrzeug um so weniger
festgestellt werden können, je mehr der Verkehr
mit L zunimmt. " «
Literatur-:Fauchillemstiulkovnoqös
nümlededmitInn-fu«publicVlll(1901)414—85,Annu8
airedeklnstimt(10(lruitintokn.XIXUWYEIN-Ils,
330—337 und Rerne de droit intern. 2 sécrie IV (1902)
raum am 22. 9. 06 (Ann. XXI 1907 p. 293— 300):; v. Grote,
Beiträge zum Recht der LF, Diss. Leipzig 1907; Grün-
wald, Das 2L in völkerrechtlicher und strafrechtlicher Be-
biechung, 1908, und im Arch Lesit 24 (1909) 190—201;
Meili, Das L im internen Recht und Völkerrecht, 1908;
Ballons, Flugmaschinen und die Jurieprudenz, 1009, auch
in Bl. f. vergl. Rechtew. 1909 S 238—53, in Bl. f. Rechts-
anw. 1909 S 1—11, 41—46 u. sonst; Meurer, Ladnecht.
1909; Alex. Meyer, Erschließung des Luftraums in ihren
rechtlichen Folgen o. J. (1900); Kloeß, 8Z f. d. ges. teckhn.
u. gewerbl. Recht 1 (1909) S27, 28; Koehne, Wirtschaft
u. Technik 3 (1910) 527—30; Kohler, 3Z f. VBölker R. 4
(1910) 588—94, und Luftfahrterecht, 1912; Sperlich
im Staatslexikon 3° (1910) 902—18; Maxim. Fleisch-
mann, Grundgedanken eines Luftrechts, 1910; War.-
schauer, Luftrecht, 1910; Zitelmann, L #echt,
1910; Schroeder, Der Luftflug, 1911; Würth, Luft.
zollrecht, 1911; Sperl, Die Luftfahrt vom Standpunkt der
Rechtsw. in Hoernes Buch des Fluges B-d. 3, 1912; Revue
juridique internatlonale de la locomotion aérlenne (Paris
cit 1910); Jahrbuch des deutschen Luftschisferw#erbandes.
Koechne.
Custbarkeiten
Tanzlustbarkeiten, Luxussteuer & 5, Theater,
Wandergewerbe, Sonntagsfeier.
Luxemburg
Beziehungen zu Deusschlan BZollwesen außer-
dem Widung, der Anschluß des Großh. L. an
das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten
des Zollvereins, 1912; Eyschen, Das Staats-
recht des Großh. L., 1910, S. 133 f; Großh.
Luxemburg, Publik. der ständigen Kommission für
Statistik (Luxemburg).
Luxussteuern
4 1. Allgemeines (Begrisf, Geschichte, Ausbreitung).
4 2. Hundesteuer. 3. Nachtigallensteuer. § 4. Automobil-,
Fahrrad-, Pserde-, Wagensteuern. 1 5. Lustharkeitssteuern.
IL = Luxus; St — Steuer.)
# 1. Allgemeines. I. Begriffliches
und Geschichtliches. Der Begriff L läßt
sich als der einer von dem Kulturzustand eines
Volkes abhängigen Erscheinung nicht genau um-
schreiben. Dadurch wird eine exakte Definition
der LSt unmöglich. Da man 2 das nennen kann,
„wozu die Gesellschaftssitte nicht zwingt“, so be-
kommt man für die einzelnen Gesellschaftsschichten
einen verschiedenen Begriff des L, und die Be-
steuerung gleichartigen Aufwandes würde nur
für die einen eine LSt bedeuten. Man hält sich
daher für den praktischen Begriff an gewisse durch-
schnittliche Lebensgewohnheiten und schließt z. B.
die St auf an sich entbehrliche, dem Massenkonsum
angehörende Objekte, wie alkoholische Getränke
und Tabak, nicht in ihn ein. Auch sonstige in den