Mahl-- und Schlachtsteuer — Markscheider
#§# 2. Die Steuer in den einzelnen Staaten.
II. Die preußische Mahl= und
Schlachtsteuer wurde (neben der für das
Land geltenden Klassensteuer) durch Gv. 30. 5.
1820 (GS 143) für 132 Städte eingeführt.
Erstere traf das in der Stadt vermahlene
sowie das in diese eingeführte Getreide, ferner
Mehl, Mühlenprodukte und Backwaren, letztere
die Schlachtungen sowie Einfuhr von Vieh.
Später wurden die Gemeinden beteiligt und
kommunale Wildbret= und Geflügelsteuern ge-
stattet. Von den angefeindeten Steuern wurden
durch Gv. 25. 5. 73 (GS 222) die M. ganz, die S.
als Staatssteuer beseitigt, letztere durfte aber als
Gemcindesteuer in geeigneten Fällen forterhoben
werden. Nach § 14 des Komm Abg G v. Jahre 1893
durften Steuern auf den Verbrauch von Fleisch,
Getreide, Mehl, Backwaren usw. nicht neu ein-
geführt oder erhöht werden; die Wildbret= und
Geflügelsteuer wurde zugleich auch für die früher
nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden
als zulässig erklärt. Durch den Zolltarif ist die
oben genannte Einschränkung erfolgt, die auch in
Preußen recht fühlbar geworden ist.
Die sächsische Schlachtsteuer.
Im Kagr. Sachsen wird 1. eine Schlachtsteuer er-
hoben für im Inland geschlachtete Schweine und
Rinder, 2. eine Uebergangsabgabe für
aus dem Zollinland eingeführtes Fleisch und 3.
eine Verbrauchsabgabe für aus dem
Zollvereinsausland eingeführtes Fleisch. Vgl. V.
die Schlachtsteuer betr., v. 4. 10. 34 § 40; G, die
Schlachtsteuer ingl. die Uebergangsabgabe von
zollvereinsl. Fleischwerk betr., v. 25. 5. 52; in der
Hauptsache ersetzt durch G, die Schlachtsteuer, die
Uebergangsabgabe . sowie die Verbrauchs-
abgabe . betr., v. 15. 5. 67 (GWBl 122) mit
Tarif; Abänderungen und Ergänzungen v. 12. 11.
75; Tarifänderungen v. 24. 2. 82 (GVBl 28);
v. 22. 4. 92 (GBBl 93); Ausführungsbestim-
mungen v. 29. 5. 52 und 15. 5. 67; s. a. zu § 35
Vv. II. 4. 93, zu § 33 V v. 28. 2. 00. Besondere
Verordnungen sind über Notschlachtungen er-
lassen: V v. 24. 11. 64, 11. 4. 93, 2. 5. 00. Die
sächsische Schlachtsteuer wird von dem, der
auf eigene Rechnung schlachtet oder schlachten
läßt, vor der Schlachtung erhoben. Sie beträgt
pro Ochsen 18 Mk., in Dresden, Leipzig, Chemnitz
21 Mk. Beim übrigen Rindvieh von mehr als
150 kg beträgt sie 12 Mk., sonst 6 Mk. Kälber
unter 62,5 kg sind frei, Schweine über 20 kg
kosten 2 Mk. Steuer. Die Steuer erfordert zahl-
reiche Kontrollen. Aus dem Zollinland einge-
führtes frisches Rind= und Schweinefleisch trägt
eine Uebergangsabgabe von 8 M.,
geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes
von 10 Mk. pro dz. Ausfuhrvergütung findet nicht
statt. Zur Sicherung des Einganges der Steuer
besteht Anmeldezwang bei der Einfuhr. Das
Strafrecht entspricht dem Zollstrafrecht. Der Zoll-
vereinigungs Vt von 1867 a 5 I und II S 7 be-
schränkte die Verbrauchsabgabe, als der
Zolltarif von 1879 einen höheren Zoll brachte.
Gerade für Fleisch und Mehl ist durch R v.
27. 5. 85 (RG#Bl 109) unabhängig von der Zoll-
höhe die inländische Verbrauchsbesteuerung vom
Ausland eingeführter Waren wieder zugelassen
und diese ist durch sächsisches G v. 15. 12. 92 ge-
regelt worden. Die Verbrauchsabgabe von zoll-
807
ausländischem Fleisch entspricht der Uebergangs-
abgabe. Die Haupteinnahmen entstammen der
Schlachtsteuer selbst.
III. Die badische Fleischsteuer.
Diese Staatssteuer erfaßt den Verbrauch an Rind-
vieh mit Ausnahme der Milchkälber. Die Fleisch-
steuer wird bei der Schlachtung nach der Stückzahl,
bei der Einfuhr nach Baden nach dem Gewicht
erhoben. Gv. 29. 4. 86 (GVhl 205); Vollz. V
des Finanz Min v. 30. 10. 86 (GVBl 470). Die
Steuer beträgt bei Schlachtungen in Baden für
jedes Stück Rindvieh (ausschließlich Milchkälber)
bei Schlachtgewicht unter 200 kg 4 Mk., von 200
bis ausschließlich 250 kg 6 Mk., über 250 kg,
für Kühe und Farren 6 Mk., sonst 11 Mk. Die
Steuer für eingeführtes Fleisch beträgt pro kg
8 Pfg. Würste und gehacktes Fleisch sind steuerfrei,
ebenso Notschlachtungen, falls der Vieheigentümer
kein Mctzger ist, sowie ungenießbares Fleisch,
Schlachtungen sind dem Steuererheber anzuzei-
gen. Es bestehen Defraudations= und Ordnungs-
strafen sowie mannigfache Aufsichtsbestimmungen.
Literatur: Bgl. oben Art. „Gemeindesteuern“
und die dort genannte Literatur, sowie Art. „Mahl.
und Schlachtsteuer“, „Akzisen" und „Oktro;i“
im HWtaats Wi mit Literaturangabe; ferner R Drucksachen
1908, Denkschriftenband betr. Aenderungen im Finanz-
wesen Bd. 1; Wagner, Finanzwissenschaft, Bierter Teil,
1901; Schriften des Vereins für Sozial-
politik, betr. Gemeindefinanzen 1908 ff. Altmann.
Makler
Börse 85 4,7, Handel
Mannschaftsversorgung
7 Miliäiabsonar — 849
* v Marine ·
Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegervereine
Markenschu
J kenlchugm
Markscheider
I. Solange der Bergbau I# unter der Direktion
des Staates stand, waren die M. Staatsbeamte.
Ihre Tätigkeit entspricht unter Tage der der Feld-
messer über Tage [Landmesser )] mit der
Maßgabe, daß sie wegen der Gefährlichkeit des
Bergbaues eine besondere polizeiliche Bedeutung
hat. Nach ## 51, 53 Preuß. GewO v. 17. 1. 45
Ge 41) bedurften M. der staatlichen Anstellung
und Konzession. Auf Grund dieser Vorschriften
erging in Preußen das allgemeine M. Regl v.
25. 2. 56 (Z f. Berg-, Hütten= und Salinen-
wesen 4, 27; Mli V 100). Sie unterstanden dem