Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Mahl-- und Schlachtsteuer — Markscheider 
#§# 2. Die Steuer in den einzelnen Staaten. 
II. Die preußische Mahl= und 
Schlachtsteuer wurde (neben der für das 
Land geltenden Klassensteuer) durch Gv. 30. 5. 
1820 (GS 143) für 132 Städte eingeführt. 
Erstere traf das in der Stadt vermahlene 
sowie das in diese eingeführte Getreide, ferner 
Mehl, Mühlenprodukte und Backwaren, letztere 
die Schlachtungen sowie Einfuhr von Vieh. 
Später wurden die Gemeinden beteiligt und 
kommunale Wildbret= und Geflügelsteuern ge- 
stattet. Von den angefeindeten Steuern wurden 
durch Gv. 25. 5. 73 (GS 222) die M. ganz, die S. 
als Staatssteuer beseitigt, letztere durfte aber als 
Gemcindesteuer in geeigneten Fällen forterhoben 
werden. Nach § 14 des Komm Abg G v. Jahre 1893 
durften Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, 
Getreide, Mehl, Backwaren usw. nicht neu ein- 
geführt oder erhöht werden; die Wildbret= und 
Geflügelsteuer wurde zugleich auch für die früher 
nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden 
als zulässig erklärt. Durch den Zolltarif ist die 
oben genannte Einschränkung erfolgt, die auch in 
Preußen recht fühlbar geworden ist. 
Die sächsische Schlachtsteuer. 
Im Kagr. Sachsen wird 1. eine Schlachtsteuer er- 
hoben für im Inland geschlachtete Schweine und 
Rinder, 2. eine Uebergangsabgabe für 
aus dem Zollinland eingeführtes Fleisch und 3. 
eine Verbrauchsabgabe für aus dem 
Zollvereinsausland eingeführtes Fleisch. Vgl. V. 
die Schlachtsteuer betr., v. 4. 10. 34 § 40; G, die 
Schlachtsteuer ingl. die Uebergangsabgabe von 
zollvereinsl. Fleischwerk betr., v. 25. 5. 52; in der 
Hauptsache ersetzt durch G, die Schlachtsteuer, die 
Uebergangsabgabe . sowie die Verbrauchs- 
abgabe . betr., v. 15. 5. 67 (GWBl 122) mit 
Tarif; Abänderungen und Ergänzungen v. 12. 11. 
75; Tarifänderungen v. 24. 2. 82 (GVBl 28); 
v. 22. 4. 92 (GBBl 93); Ausführungsbestim- 
mungen v. 29. 5. 52 und 15. 5. 67; s. a. zu § 35 
Vv. II. 4. 93, zu § 33 V v. 28. 2. 00. Besondere 
Verordnungen sind über Notschlachtungen er- 
lassen: V v. 24. 11. 64, 11. 4. 93, 2. 5. 00. Die 
sächsische Schlachtsteuer wird von dem, der 
auf eigene Rechnung schlachtet oder schlachten 
läßt, vor der Schlachtung erhoben. Sie beträgt 
pro Ochsen 18 Mk., in Dresden, Leipzig, Chemnitz 
21 Mk. Beim übrigen Rindvieh von mehr als 
150 kg beträgt sie 12 Mk., sonst 6 Mk. Kälber 
unter 62,5 kg sind frei, Schweine über 20 kg 
kosten 2 Mk. Steuer. Die Steuer erfordert zahl- 
reiche Kontrollen. Aus dem Zollinland einge- 
führtes frisches Rind= und Schweinefleisch trägt 
eine Uebergangsabgabe von 8 M., 
geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes 
von 10 Mk. pro dz. Ausfuhrvergütung findet nicht 
statt. Zur Sicherung des Einganges der Steuer 
besteht Anmeldezwang bei der Einfuhr. Das 
Strafrecht entspricht dem Zollstrafrecht. Der Zoll- 
vereinigungs Vt von 1867 a 5 I und II S 7 be- 
schränkte die Verbrauchsabgabe, als der 
Zolltarif von 1879 einen höheren Zoll brachte. 
Gerade für Fleisch und Mehl ist durch R v. 
27. 5. 85 (RG#Bl 109) unabhängig von der Zoll- 
höhe die inländische Verbrauchsbesteuerung vom 
Ausland eingeführter Waren wieder zugelassen 
und diese ist durch sächsisches G v. 15. 12. 92 ge- 
regelt worden. Die Verbrauchsabgabe von zoll- 
  
  
  
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ausländischem Fleisch entspricht der Uebergangs- 
abgabe. Die Haupteinnahmen entstammen der 
Schlachtsteuer selbst. 
III. Die badische Fleischsteuer. 
Diese Staatssteuer erfaßt den Verbrauch an Rind- 
vieh mit Ausnahme der Milchkälber. Die Fleisch- 
steuer wird bei der Schlachtung nach der Stückzahl, 
bei der Einfuhr nach Baden nach dem Gewicht 
erhoben. Gv. 29. 4. 86 (GVhl 205); Vollz. V 
des Finanz Min v. 30. 10. 86 (GVBl 470). Die 
Steuer beträgt bei Schlachtungen in Baden für 
jedes Stück Rindvieh (ausschließlich Milchkälber) 
bei Schlachtgewicht unter 200 kg 4 Mk., von 200 
bis ausschließlich 250 kg 6 Mk., über 250 kg, 
für Kühe und Farren 6 Mk., sonst 11 Mk. Die 
Steuer für eingeführtes Fleisch beträgt pro kg 
8 Pfg. Würste und gehacktes Fleisch sind steuerfrei, 
ebenso Notschlachtungen, falls der Vieheigentümer 
kein Mctzger ist, sowie ungenießbares Fleisch, 
Schlachtungen sind dem Steuererheber anzuzei- 
gen. Es bestehen Defraudations= und Ordnungs- 
strafen sowie mannigfache Aufsichtsbestimmungen. 
Literatur: Bgl. oben Art. „Gemeindesteuern“ 
und die dort genannte Literatur, sowie Art. „Mahl. 
und Schlachtsteuer“, „Akzisen" und „Oktro;i“ 
im HWtaats Wi mit Literaturangabe; ferner R Drucksachen 
1908, Denkschriftenband betr. Aenderungen im Finanz- 
wesen Bd. 1; Wagner, Finanzwissenschaft, Bierter Teil, 
1901; Schriften des Vereins für Sozial- 
politik, betr. Gemeindefinanzen 1908 ff. Altmann. 
Makler 
Börse 85 4,7, Handel 
Mannschaftsversorgung 
7 Miliäiabsonar — 849 
* v Marine · 
Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegervereine 
Markenschu 
J kenlchugm 
Markscheider 
I. Solange der Bergbau I# unter der Direktion 
des Staates stand, waren die M. Staatsbeamte. 
Ihre Tätigkeit entspricht unter Tage der der Feld- 
messer über Tage [Landmesser )] mit der 
Maßgabe, daß sie wegen der Gefährlichkeit des 
Bergbaues eine besondere polizeiliche Bedeutung 
hat. Nach ## 51, 53 Preuß. GewO v. 17. 1. 45 
Ge 41) bedurften M. der staatlichen Anstellung 
und Konzession. Auf Grund dieser Vorschriften 
erging in Preußen das allgemeine M. Regl v. 
25. 2. 56 (Z f. Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesen 4, 27; Mli V 100). Sie unterstanden dem
	        
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