den. 8 8. Die Raumgehaltsbezeichnung der Schankgefäße.
80. Die elekltrischen Maßeinheiten.
Maß und Gewicht
— —
dung von Vielfachen dieser Maßeinheiten erfolgt
nach dem Dezimalsystem: Dezimeter (dm)
IX = Maß; G— Gewicht; Much O = Maß= und Gewichts-,
ordnung; NormEichKom — Normal-Eichungskommission.)
§ 1. Geschichtliches. Das Verlangen nach ein-
heitlichem M und G machte sich in Deutschland
lange vor seiner Einigung geltend. Der erste
Schritt geschah 1837 für die Zollverwaltung durch
Einführung des Zollpfundes (= 500 g), das später
in allen deutschen Staaten (außer Oesterreich und
Bayerny) als LandesG angenommen wurde. Durch
a 4 Ziff 3 nordd. Berf und die gleiche Bestim-
mung der Reichsverfassung wurde die Ordnung
des M-= und GWesens zur Bundes= und Reichs-
angelegenheit erklärt. Die für den norddeutschen
Bund erlassene Mu GO v. 17. 8. 68 (BG#Bl 473)Z
ist durch § 2 des G, betr. die Verfassung des Deut-
schen Reichs, v. 16. 4. 71 (RBl 63) zum Reichs-
gesetzerhoben worden. In Bayern galt die MuGO
mit Ausschluß der a 15 bis 20 (G v. 26. 11. 71,
RGBl 397), in Elsaß-Lothringen wurde sie durch
Gv. 19. 12. 74 (RG Bl 1875, 1) mit verschiedenen
Abweichungen eingeführt, in Helgoland durch die
Vv. 22. 3. 91 (Röhl 21). Am 30. 5. 08 (RGBl
349) ist die Mu GO unter Wegfall der für Bayern
und Elsaß-Lothringen bestehenden Sonderbe-
stimmungen neu erlassen worden; der Zeitpunkt
des Inkrafttretens ist durch Kais. V v. 24. 5. 11
(Rol 244) auf den 1. 4. 12 festgesetzt.
§ 2. Das gesetzliche System. Mit der MuGO
hat Deutschland das metrische System an-
genommen, das — abgesehen von Großbritannien
und den Vereinigten Staaten von Amerika —
in den meisten Kulturstaaten Geltung hat. Zur
Sicherung der internationalen Einigung und der
Vervollkommnung des metrischen Systems ist die
internationale Meterkonvention v. 20. 5.
75 unter Beteiligung Deutschlands geschlossen
worden (R#l 1876, 191), der teils von Beginn
an, teils durch späteren Beitritt die meisten euro-
päischen Staaten, ferner Argentinien, Peru,
Mexiko und Japan angehören. Auch Groß-
britannien ist beigetreten, obwohl es das metrische
System gesetzlich nicht eingeführt hat, desgleichen
Kanada. Das ständige Organ der Konvention ist das
internationale M- und GBureau zu Paris, unter
Leitung des, mindestens alle 2 Jahre zusammentre-
tenden, internationalen Komitees für M und G.
Alle 6 Jahre tagt die aus Delegierten aller Vertrags-
staaten bestehende Generalkonferenz. (Fleischmann,
Völkerr. Quellen 129, dazu Rl 1913, 169.)
Als Grundlage des metrischen Systems war
ursprünglich ein auf den Umfang der Erde be-
zogenes M gedacht, das Meter, das dem zehn-
millionsten Teil des Erdquadranten gleich sein
sollte. Das von dem internationalen M- und
GBureau aufbewahrte Prototyp des Meters ge-
nügt jedoch dieser Anforderung nicht genau. Ko-
pien des internationalen Meter-Prototyps sind
für alle beteiligten Staaten angefertigt (nationale
Prototype). Das Deutschland überwiesene Meter-
Prototyp, ein aus Platin-Jridium bestehender
Stab, ist das deutsche Urmaßu). Aus ihm wird die
Einheit des Flächenmaßes, das Quadratmeter
(am), und die Einheit des Körpermaßes, das Kubik-
meter (chm) gebildet. Die Teilung und die Bil-
1) Berwahrt von der Normaleichungekommission.
½2/16 m, Zentimeter (em) = ½//10° m, Millimeter
mm) = 1½20% m, Kilometer (km) -— 1000 m;
# Quadratdezimeter (dLm) —= ½/156 qm, Quadrat-
zentimeter (gem) — ½00 ddm, Quadratmilli-
meter (amm) = ½0 dem; Ar (a) = 100 qm,
Hektar (ha) = 100 a, Quadratkilometer (lakm) —
100 ha; Kubikdezimeter (ecm) = ½10% chm,
Kubikzentimeter (cem) —= 1/1006 c##m, Kubikmilli-
meter (emm) — ½/1000 ccem. Die dem Kubik-
dezimeter entsprechende Raumgröße, die durch
1 Kilogramm Wasser ausgefüllt wird, heißt das
Liter 50) Milliliter (ml) ist /1000 1, Hektoliter (hl)
Grundlage des Gewichts ist das Kilogramm
(kg6), d. i. die Masse des internationalen Kilo-
grammprototyps, das ebenfalls von dem inter-
nationalen M= und GBureau verwahrt wird.
Das Deutschland überwiesene, aus Platin-JIri-
dium bestehende nationale Prototyp gilt als
deutsches Urgewicht:). 1/1005 kg ist ein Gramm (g),
½/1000 g ein Milligramm (mg). 1 Hektogranm
(hg) = 100 g, 1 Doppelzentner (dz) = 100 kg,
eine Tonne (t) = 1000 kg.
Die Abkürzungen (in Klammer) sind durch
BBv. 14. 12. 11 für den amtlichen Verkehr und
den Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten
vereinbart (Bek des RK v. 17. 1. 12. Z. Bl Nr 4).
Ueber die Schiffsvermessung 7 Schiffe.
5. 3. Eichung. Die Eichung besteht in der vor-
schriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der
Meßgeräte durch die dafür eingesetzten Behörden;
sie ist entweder Neueichung oder Nacheichung. Die
Prüfung geschieht durch Vergleich der zu eichenden
Meßgeräte mit Normalen, mit denen die Eich-
stellen auszurüsten sind. Die Richtigerhaltung
dieser unmittelbar bei der Eichung benutzten Nor-
male (Gebrauchsnormale) wird dadurch sicher ge-
stellt, daß sie von der Eichstelle mit Kontrollnormale
und von der Aufsichtsbehörde in regelmäßiger
Wiederkehr mit den von dieser zu verwahrenden
Hauptnormalen verglichen werden. Schließlich
werden die Hauptnormale ebenfalls in regel-
mäßiger Wiederkehr mit dem deutschen Urmaß
und Urgewicht (§ 2) verglichen. Eine mathemati-
sche Genauigkeit der zur Eichung kommenden Meß-
geräte läßt sich aus technischen Gründen nicht er-
zielen; schon die nationalen Prototype stimmen
mit dem internationalen nicht mathematisch genau
überein. Deshalb sind gewisse Fehlergrenzen fest-
gesetzt, bei deren Einhaltung die Meßwerkzeuge
als insoweit richtig angesehen werden, daß die
eichamtliche Beglaubigung erfolgen darf (Eich-
fehlergrenzen). Diese geschieht durch Stempelung.
Das durch den BR vorgeschriebene Stempelzeichen
stellt ein gewundenes Band mit der Inschrift D. R.
(Deutsches Reich) und Ordnungszahlen dar, aus
denen die Stelle, welche die Eichung vollzogen
hat, ersehen werden kann. In Bayern werden
dem Bande statt der Buchstaben D. R. die Buch-
staben K. B. (Kgr. Bayern) eingeschrieben (Bek.
des RK. v. 14. 11. 11 RBl. 951).
In der MuGO ist die Eichung vorgesehen für
M, G und Wagen, Fördergefäße, Alkoholometer
und Thermomcter, Gasmesser, Fässer. Bei
Längen M, Körper-M und G ist die Eichfähigkeit
auf gesetzlich festgelegte Größen beschränkt, bei
Längen M auf diejenigen, welche dem Meter