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Maß und Gewicht (A Reichsgebict)
oder seinem ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte,
seinem 5. oder seinem 10. Teile entsprechen, bei
Körper M auf dieienigen, welche dem Kubikmeter,
dem halben Kubikmeter, dem Hektoliter, dem
halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen
dieser MGrößen oder dem Liter, seinem 2, 5,
10 oder 20 fachen, oder seiner Hälfte, seinem 4.,
5., 10., 20., 50. oder 100. Teile entsprechen; bei
G auf diejenigen, welche dem Kilogramm, dem
Gramm oder dem Milligramm oder dem 2, 5,
10, 20 oder 50 fachen dieser Größen oder der Hälfte,
dem 4., 5., 8. oder 10. Teile des Kilogramms
sowie der Hälfte, dem 5. oder dem 10. Teile des
Gramms entsprechen. Die bisher zugelassenen M
zu ½ hl sind durch die neue Mu GO beseitigt
und nur bis zum 31. 12. 22 noch im Verkehr
zulässig (V v. 24. 5. 11 & 3), dagegen sind G von
1, und ½ kg, die bisher nicht eichfähig waren,
durch die neue Mul#lO zur Eichung zugelassen.
Bei Fässern und Fördergefäßen bestehen für die
Eichfähigkeit in Beziehung auf den Raumgehalt
keine Beschränkungen. Ueber die ferneren Vor-
aussetzungen der Eichfähigkeit, insbesondere über
die Anforderungen, denen die Metgeräte in Be-
ziehung auf Material, Gestalt, Bezeichnung und
sonstige Beschaffenheit entsprechen müssen, sind
von der NormEichom (s. § 6) Ausführungsbe-
stimmungen erlassen (Eichordnung v. 8. 11. 11
RG#Bl 960, Aenderung 6. 3. 13, REl 184) ent-
halten. Zu ihrer Erläuterung dient die Instr, ver-
öffentlicht in den Mitteilungen der NormEichKom.
# 4. Der eichpflichtige Verkehr. 1. Nach a 10
Mu#O 68 durften zum Zumessen und Zuwägen
im öffentlichen Verkehr nur in Gemäßheit dieser
Ordnung gehörig gestempelte M, G und Wagen
angewendet werden. Eichzwang bestand ferner
für Alkoholometer und Thermometer, die beim
Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke-
graden zur Ermittlung des Alkoholgehalts benutzt
werden (das. a 11), für Fässer, in denen Wein
zum Verkauf kommt, mit Ausnahme der mit aus-
ländischem Weine gefüllten Originalgebinde (a 12)
und für Gasmesser, nach denen die Vergütung
für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird
(a 13). Der Besitzer der eichpflichtigen Geräte war
nicht allein für ihre Eichung, sondern auch für
ihre Richtigerhaltung verantwortlich. Eine abso-
lute Richtigkeit kann hier noch weniger als bei der
Eichung (s 3) gefordert werden. Die äußersten
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu
duldenden Abweichungen (Verkehrsfehlergrenzen)
unterliegen der Festsetzung durch den BR. Sie
sind verhältnismäßig weiter zu greifen als die Eich-
fehlergrenzen (loben § 3). Zuwiderhandlungen
gegen die aus dem Eichzwange erwachsenden
Verpflichtungen waren nach § 369 Abs 1 Ziff. 2
StGB mit Geldstrafe bis 100 Mk. oder Haft bis
4 Wochen bedroht, woneben auf Einziehung der
vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen war.
Der gleichen Strafe verfielen Gewerbetreibende
schon dann, wenn bei ihnen zum Gebrauch in ihrem
Gewerbe geeignete Meßgeräte sich vorfanden, die
entweder nicht ordnungsgemäß gestempelt oder
unrichtig waren.
2. Durch die neue Mu GO sind in der unter I. dar-
gestellten Rechtslage mehrfache Aenderungen ein-
getreten. Der Umfang des eichpflichtigen Verkehrs
und des dadurch bedingten Eichzwangs ist schärfer
festgestellt und erweitert. Nicht nur zum Zumessen
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und Zuwägen, sondern allgemein zum Messen
und Wägen im öffentlichen Verkehr dürfen, sofern
dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt
werden soll, nur geeichte M, G und Wagen ange-
wendet und bereitgehalten werden. Dabei gilt als
öffentlicher Verkehr der Handelsverkehr auch dann,
wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet.
Der Eichzwang ist ferner für die Meßgeräte aus-
gesprochen, die zur Ermittlung des Arbeitslohnes
in fabrikmäßigen Betrieben dienen (§ 6). In An-
wendung dieses Grundsatzes ist der Eichzwang für
Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerks-
betriebe, die zur Ermittlung des Arbeitslohns
dienen, vom 1. 1. 13 ab neu eingeführt (&* 7).
Vom gleichen Zeitpunkte an ist der bisher nur für
Weinfässer bestehende Eichzwang auf Fässer aus-
gedehnt, in denen Obstwein und Bier dem Käufer
überliefert wird (§9). Die Ausnahme zugunsten
des in Originalgebinden gelieferten ausländischen
Erzeugnisses ist aufrecht erhalten und auf Bier
und Obstwein ausgedehnt. Im §#22 der MuO O8
ist schließlich unter Aufhebung des # 369 Abs 1
Nr. 2 St GB eine eigene Strafbestimmung ge-
schaffen, die insofern eine Erleichterung darstellt, als
nicht mehr notwendig auf Einziehung vorschrifts-
widriger Meßgeräte erkannt werden muß, sondern
statt dessen auf Unbrauchbarmachung erkannt wer-
den darf. Ferner ist nicht schon der Besitz unvor-
schriftsmäßiger Meßgeräte seitens Gewerbetreiben-
der unter Strafe gestellt, sondern nur das Bereit-
halten solcher in ihrem Betriebe. Der Ausübung
eines Gewerbes ist schließlich der Geschäftsbetrieb
von Vereinen gleichgestellt, der sich auf ihre Mit-
glieder beschränkt und deshalb streng genommen
als Gewerbebetricb nicht angesprochen werden
kann. Mit dem Inkraftireten der neuen Mu O
hat auch eine Neuregelung der Verkehrefehler-
grenzen durch den B stattgefunden (Vek. des
R. K. v. 18. 12. 11 Re#l 1065).
s 5. Ueberwachung der Meßgeräte. Nach-
eichung. 1. In den meisten Staaten wird die
Richtigerhaltung der im öffentlichen Verkehr be-
nutzten Meßgeräte dadurch zu sichern gesucht, daß
innerhalb bestimmter Fristen eine Wiederholung
der eichamtlichen Prüfung und eine erneute Be-
glaubigung der Richtigkeit der Meßgeräte, ihre
Nacheichung, vorgeschrieben ist. Dieses System
bestand seit alters in Bayern und Elsaß-Loth-
ringen und ist bei Einführung der Mu G in diesen
Staaten (§ 1) aufrecht erhalten worden. Für das
übrige Reichsgebiet war hingegen die Nacheichung
nicht vorgeschrieben, sondern die Art der Ueber-
wachung der Moßgeräte der landesrechtlichen
Ordnung überlassen. In Preußen waren zu dem
Zwecke durch Vig der Min für Handel und Ge-
werbe und des Innern v. 5. 8. 85 (Ml 189)
wiederkehrende Revisionen der im Verkehr be-
findlichen Meßgeräte vorgeschrieben. Sie erfolgten
entweder unvermutet durch die Organe der ört-
lichen Pol Verwaltung (polizeiliche Revisionen)
und beschränkten sich dann auf eine mehr äußerliche
Kontrolle, ohne Prüfung der Richtigkeit innerhalb
der Verkehrsfehlergrenzen. Oder sie fanden als
technische Revisionen unter Mitwirkung von
Eichungsbeamten nach vorhergehender öffentlicher
Ankündigung, in den Städten regelmäßig in zwei-
jähriger, auf dem Lande in vierjähriger Wieder-
kehr statt und erstreckten sich auch auf die Ein-
haltung der gestatteten Verkehrsfehlergrenzen