Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Maß und Gewicht (A Reichsgebict) 
  
oder seinem ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, 
seinem 5. oder seinem 10. Teile entsprechen, bei 
Körper M auf dieienigen, welche dem Kubikmeter, 
dem halben Kubikmeter, dem Hektoliter, dem 
halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen 
dieser MGrößen oder dem Liter, seinem 2, 5, 
10 oder 20 fachen, oder seiner Hälfte, seinem 4., 
5., 10., 20., 50. oder 100. Teile entsprechen; bei 
G auf diejenigen, welche dem Kilogramm, dem 
Gramm oder dem Milligramm oder dem 2, 5, 
10, 20 oder 50 fachen dieser Größen oder der Hälfte, 
dem 4., 5., 8. oder 10. Teile des Kilogramms 
sowie der Hälfte, dem 5. oder dem 10. Teile des 
Gramms entsprechen. Die bisher zugelassenen M 
zu ½ hl sind durch die neue Mu GO beseitigt 
und nur bis zum 31. 12. 22 noch im Verkehr 
zulässig (V v. 24. 5. 11 & 3), dagegen sind G von 
1, und ½ kg, die bisher nicht eichfähig waren, 
durch die neue Mul#lO zur Eichung zugelassen. 
Bei Fässern und Fördergefäßen bestehen für die 
Eichfähigkeit in Beziehung auf den Raumgehalt 
keine Beschränkungen. Ueber die ferneren Vor- 
aussetzungen der Eichfähigkeit, insbesondere über 
die Anforderungen, denen die Metgeräte in Be- 
ziehung auf Material, Gestalt, Bezeichnung und 
sonstige Beschaffenheit entsprechen müssen, sind 
von der NormEichom (s. § 6) Ausführungsbe- 
stimmungen erlassen (Eichordnung v. 8. 11. 11 
RG#Bl 960, Aenderung 6. 3. 13, REl 184) ent- 
halten. Zu ihrer Erläuterung dient die Instr, ver- 
öffentlicht in den Mitteilungen der NormEichKom. 
#&# 4. Der eichpflichtige Verkehr. 1. Nach a 10 
Mu#O 68 durften zum Zumessen und Zuwägen 
im öffentlichen Verkehr nur in Gemäßheit dieser 
Ordnung gehörig gestempelte M, G und Wagen 
angewendet werden. Eichzwang bestand ferner 
für Alkoholometer und Thermometer, die beim 
Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke- 
graden zur Ermittlung des Alkoholgehalts benutzt 
werden (das. a 11), für Fässer, in denen Wein 
zum Verkauf kommt, mit Ausnahme der mit aus- 
ländischem Weine gefüllten Originalgebinde (a 12) 
und für Gasmesser, nach denen die Vergütung 
für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird 
(a 13). Der Besitzer der eichpflichtigen Geräte war 
nicht allein für ihre Eichung, sondern auch für 
ihre Richtigerhaltung verantwortlich. Eine abso- 
lute Richtigkeit kann hier noch weniger als bei der 
Eichung (s 3) gefordert werden. Die äußersten 
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu 
duldenden Abweichungen (Verkehrsfehlergrenzen) 
unterliegen der Festsetzung durch den BR. Sie 
sind verhältnismäßig weiter zu greifen als die Eich- 
fehlergrenzen (loben § 3). Zuwiderhandlungen 
gegen die aus dem Eichzwange erwachsenden 
Verpflichtungen waren nach § 369 Abs 1 Ziff. 2 
StGB mit Geldstrafe bis 100 Mk. oder Haft bis 
4 Wochen bedroht, woneben auf Einziehung der 
vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen war. 
Der gleichen Strafe verfielen Gewerbetreibende 
schon dann, wenn bei ihnen zum Gebrauch in ihrem 
Gewerbe geeignete Meßgeräte sich vorfanden, die 
entweder nicht ordnungsgemäß gestempelt oder 
unrichtig waren. 
2. Durch die neue Mu GO sind in der unter I. dar- 
gestellten Rechtslage mehrfache Aenderungen ein- 
getreten. Der Umfang des eichpflichtigen Verkehrs 
und des dadurch bedingten Eichzwangs ist schärfer 
festgestellt und erweitert. Nicht nur zum Zumessen 
  
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und Zuwägen, sondern allgemein zum Messen 
und Wägen im öffentlichen Verkehr dürfen, sofern 
dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt 
werden soll, nur geeichte M, G und Wagen ange- 
wendet und bereitgehalten werden. Dabei gilt als 
öffentlicher Verkehr der Handelsverkehr auch dann, 
wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet. 
Der Eichzwang ist ferner für die Meßgeräte aus- 
gesprochen, die zur Ermittlung des Arbeitslohnes 
in fabrikmäßigen Betrieben dienen (§ 6). In An- 
wendung dieses Grundsatzes ist der Eichzwang für 
Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerks- 
betriebe, die zur Ermittlung des Arbeitslohns 
dienen, vom 1. 1. 13 ab neu eingeführt (&* 7). 
Vom gleichen Zeitpunkte an ist der bisher nur für 
Weinfässer bestehende Eichzwang auf Fässer aus- 
gedehnt, in denen Obstwein und Bier dem Käufer 
überliefert wird (§9). Die Ausnahme zugunsten 
des in Originalgebinden gelieferten ausländischen 
Erzeugnisses ist aufrecht erhalten und auf Bier 
und Obstwein ausgedehnt. Im §#22 der MuO O8 
ist schließlich unter Aufhebung des # 369 Abs 1 
Nr. 2 St GB eine eigene Strafbestimmung ge- 
schaffen, die insofern eine Erleichterung darstellt, als 
nicht mehr notwendig auf Einziehung vorschrifts- 
widriger Meßgeräte erkannt werden muß, sondern 
statt dessen auf Unbrauchbarmachung erkannt wer- 
den darf. Ferner ist nicht schon der Besitz unvor- 
schriftsmäßiger Meßgeräte seitens Gewerbetreiben- 
der unter Strafe gestellt, sondern nur das Bereit- 
halten solcher in ihrem Betriebe. Der Ausübung 
eines Gewerbes ist schließlich der Geschäftsbetrieb 
von Vereinen gleichgestellt, der sich auf ihre Mit- 
glieder beschränkt und deshalb streng genommen 
als Gewerbebetricb nicht angesprochen werden 
kann. Mit dem Inkraftireten der neuen Mu O 
hat auch eine Neuregelung der Verkehrefehler- 
grenzen durch den B stattgefunden (Vek. des 
R. K. v. 18. 12. 11 Re#l 1065). 
s 5. Ueberwachung der Meßgeräte. Nach- 
eichung. 1. In den meisten Staaten wird die 
Richtigerhaltung der im öffentlichen Verkehr be- 
nutzten Meßgeräte dadurch zu sichern gesucht, daß 
innerhalb bestimmter Fristen eine Wiederholung 
der eichamtlichen Prüfung und eine erneute Be- 
glaubigung der Richtigkeit der Meßgeräte, ihre 
Nacheichung, vorgeschrieben ist. Dieses System 
bestand seit alters in Bayern und Elsaß-Loth- 
ringen und ist bei Einführung der Mu G in diesen 
Staaten (§ 1) aufrecht erhalten worden. Für das 
übrige Reichsgebiet war hingegen die Nacheichung 
nicht vorgeschrieben, sondern die Art der Ueber- 
wachung der Moßgeräte der landesrechtlichen 
Ordnung überlassen. In Preußen waren zu dem 
Zwecke durch Vig der Min für Handel und Ge- 
werbe und des Innern v. 5. 8. 85 (Ml 189) 
wiederkehrende Revisionen der im Verkehr be- 
findlichen Meßgeräte vorgeschrieben. Sie erfolgten 
entweder unvermutet durch die Organe der ört- 
lichen Pol Verwaltung (polizeiliche Revisionen) 
und beschränkten sich dann auf eine mehr äußerliche 
Kontrolle, ohne Prüfung der Richtigkeit innerhalb 
der Verkehrsfehlergrenzen. Oder sie fanden als 
technische Revisionen unter Mitwirkung von 
Eichungsbeamten nach vorhergehender öffentlicher 
Ankündigung, in den Städten regelmäßig in zwei- 
jähriger, auf dem Lande in vierjähriger Wieder- 
kehr statt und erstreckten sich auch auf die Ein- 
haltung der gestatteten Verkehrsfehlergrenzen
	        
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