Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Maß unb Gewicht (A. Reichsgebiet) 
  
Aehnliche Vorschriften bestanden — von Bayern 
und Elsaß--Lothringen abgesehen — in den meisten 
anderen Bundesstaaten, nur das Königreich Sach- 
sen war zu einer Nacheichung. übergegangen. 
2. Die neue Mu# ha sich für das System 
der Nacheichung entschieden, die mit ihrem 
Inkrafttreten einheitlich innerhalb des ganzen 
Reichsgebiets Geltung erlangt hat. Nach § 11 da- 
selbst sind Längen M, Flüssigkeits!m und Meßwerk- 
zeuge für Flüssigkeiten, HohlM und Meßwerkzeuge 
für trockene Gegenstände, G, Wagen für eine größte 
zulässige Last unter 3000 kg und Fässer für Bier 
in zweijährigen Fristen, Wagen für eine größere 
Last, festfundamentierte Wagen und Fässer für 
Wein und Obstwein in dreijährigen Fristen nach- 
zieichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen- 
erjahres der letzten Eichung. Bei Fässern, in 
denen Wein gelagert ist, endet sie nicht vor Ent- 
leerung des Fasses. Von der Nacheichungspflicht 
ausgenommen sind Gasmesser und Förderwagen 
und Fördergefäße im Bergwerksbetriebe, die zur 
Ermittlung des Arbeitslohns dienen (§ 7). Die 
Durchführung der Nacheichung erfordert neben 
dem Stempelzeichen Jahreszeichen, die vom BR 
festzusetzen sind (§ 20). Nach §& 2 der Bek v. 14. 11. 
1911 (s. oben # 3) sind als Jahreszeichen die beiden 
letzten Ziffern der Balrezeh in Schildumrah- 
mung anzuwenden; bei Fässern fällt die Um- 
rahmung fort. 
#s# 6. Reichsbehörden. Die Normaleichungs= 
kommission. 1. Die NorméEich Kom hat darüber 
zu wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichs- 
ebiete nach übereinstimmenden Regeln und dem 
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt 
wird. Sie ist durch Bek des Bundeskanzlers v. 
16. 2. 69 (BGBl 46) ins Leben gerufen worden 
und hat mit dem 1. 4. 69 die Geschäfte der 
früheren preußischen Norm Eich Kom übernommen. 
Auf Bayern ist ihre Zuständigkeit nicht erstreckt, 
sondern die dortige NormEich Kom bestehen ge- 
bliebben. Im einzelnen hat die NormEich Kom 
insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Verabfolgung der Normale (5 3) an die 
Aufsichtsbehörden (§ 7) und ihre periodisch wieder- 
kehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem 
Urgewicht (§2)— d) der Erlaß derzur Durchführung 
der Mu GO erforderlichen technischen Ausführungs- 
bestimmungen (Eichordnung — Instr zur Eichord- 
nung) und die Bestimmung der Eichfehlergrenzen — 
Nach der Mu GO 68 lag der NormEich Kom ferner 
ob c) die Entscheidung über die Zulassung in der 
Mu GO nicht genannter Gerätschaften zur Eichung 
— d,) die Feststellung der Eichgebührentaxe — 
e) die Bestimmung der Stempelzeichen (a 19). 
Die Bestimmung der Verkehrsfehlergrenzen 
hingegen war dem BR zugewiesen (a 10 Abf 2). 
2. In der neuen Mu# sind die Aufgaben 
des B wesentlich erweitert und verschiedene An- 
ordnungen ihm zugewiesen, die bisher zur Zu- 
ständigkeit der Norm Eich Kom gehörten. Außer 
der ihm wie bisher zustehenden Bestimmung der 
Verkehrsfehlergrenzen ist ihm folgendes über- 
tragen: a) die ausnahmsweise Zulassung auf 
einem anderen als dem metrischen System be- 
ruhender Meßgeräte für bestimmte Waren und 
Betricbe, insbesondere für den Auslandsverkehr, 
b) die Ausdehnung der Verpflichtung zur Eichung 
oder Nacheichung auf andere als die in der 
Mu G#O bestimmten Gegenstände, die Entbindung 
  
  
einzelner Arten eichpflichtiger Gegenstände von 
der Verpflichtung zur Neu= oder Nacheichung, die 
Abänderung oder Ergänzung der Vorschriften über 
die Nacheichungsfristen für einzelne Arten von 
Gegenständen (71 12). Vorschriften dieser Art sind 
dem R2 bei nächstmöglicher Gelegenheit vorzu- 
legen und, soweit er seine Genehmigung versagt, 
außer Kraft zu setzen, c) die Bestimmung der Ge- 
bühren für Neueichungen und einer Obergrenze 
für die Zacheichungsgebrüfren. die bei deren den 
Landesregierungen überlassenen Bestimmung nicht 
überschritten werden darf (§ 16), d) die Festsetzung 
der Stempel= und Jahreszeichen (§ 20) 1). Gegen- 
über den Beschränkungen, die sich für die Zustän- 
digkeit der Norm Eich Kom aus den Aufgaben des 
B. ergeben, sind ihr einige neue Obliegenheiten 
zugewiesen. Sie kann sich die Eichung bestimmter 
Gattungen von Meßgeräten zeitweilig und mit 
Genehmigung des BR dauernd vorbehalten oder 
unter ihre unmittelbare Ausfsicht stellen, ferner die 
Bedingungen feststellen, unter denen Meßgeräte 
aus dem Verkehr zu ziehen sind, die den Vor- 
schriften nicht oder nicht mehr entsprechen, endlich 
bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen 
Gegenstände zur Eichung zugelassen sind, die den 
Ausführungsvorschriften nicht entsprechen. 
Die bayerische NormEich Kom bleibt nach 
*25 der neuen Mu GO auch in Zukunft bestehen 
mit denselben Befugnissen für Bayern, wie die 
Kais. Norm EichKom für das übrige Reichsgebiet 
hat. 
#5# 7. Die Landeseichbehörden. 1. Abgesehen 
von der dem Reiche vorbehaltenen technischen 
Leitung des Eichdienstes ist die Organisation 
der Eichbehörden Sache der Einzelstaaten. Die 
Mu GO von 1868 beschränkte sich auf die Vor- 
schriften, daß das Personal der landesrechtlich 
zu errichtenden Eichungsämter von der Obrigkeit 
bestellt werden muß (a 15, 16) und die Bundes- 
regierungen die erforderlichen Anordnungen zum 
Zwecke der Aufsicht über die Geschäftsführung und 
die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungs- 
ämter zu treffen haben (a 17). In Preußen 
waren nach G, betr. die Eichungsbehörden, v. 26. 
11.69 (GS 1165) die Eichungsämter Gemeindean- 
stalten. Die Errichtung bedurfte der Genehmigung 
des Min für Handel und Gewerbe, die erteilt wer- 
den mußte, wenn die Gemeinde die nötigen Lokali- 
täten und Einrichtungen beschaffte und eine zum 
Eichmeister geeignete Persönlichkeit nachwies. 
Die Aufsicht wurde von Eichungsinspektoren geübt, 
deren einer für jede Provinz, mit Ausnahme von 
Ost= und Westpreußen, die einen gemeinsamen 
Inspektionsbezirk bilden, bestellt ist. Die Eichungs- 
ämter am Sitze der Eichungsinspektoren waren 
Staatsanstalten und standen unter der unmittel- 
baren Leitung der Inspektoren. Die Gemeinde- 
eichungsämter wurden auf Rechnung der Ge- 
1) Auf Grund dieser Zuständigkeit hat der Bundesrat 
solgende Beschlüsse gesaßt: 
1. betr. Stempel und Jahreszeichen loben ### 3 und 5), 
2. betr. Zulassung nicht metrischer Meßgeräte (Bek des 
Rä v. 18. 12. 11, Rol 1063), 
3. betr. Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von 
der Eichpflicht (Bek des RK v. 18. 12. 11, RGBl 1064), 
4. betr. Verkehrsfehlergrenzen (oben # 4), 
5. betr. Eichgebührenordnung (Bek des RK v. 18. 12. 11, 
RGBl 1074).
	        
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