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Maß unb Gewicht (A. Reichsgebiet)
Aehnliche Vorschriften bestanden — von Bayern
und Elsaß--Lothringen abgesehen — in den meisten
anderen Bundesstaaten, nur das Königreich Sach-
sen war zu einer Nacheichung. übergegangen.
2. Die neue Mu# ha sich für das System
der Nacheichung entschieden, die mit ihrem
Inkrafttreten einheitlich innerhalb des ganzen
Reichsgebiets Geltung erlangt hat. Nach § 11 da-
selbst sind Längen M, Flüssigkeits!m und Meßwerk-
zeuge für Flüssigkeiten, HohlM und Meßwerkzeuge
für trockene Gegenstände, G, Wagen für eine größte
zulässige Last unter 3000 kg und Fässer für Bier
in zweijährigen Fristen, Wagen für eine größere
Last, festfundamentierte Wagen und Fässer für
Wein und Obstwein in dreijährigen Fristen nach-
zieichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen-
erjahres der letzten Eichung. Bei Fässern, in
denen Wein gelagert ist, endet sie nicht vor Ent-
leerung des Fasses. Von der Nacheichungspflicht
ausgenommen sind Gasmesser und Förderwagen
und Fördergefäße im Bergwerksbetriebe, die zur
Ermittlung des Arbeitslohns dienen (§ 7). Die
Durchführung der Nacheichung erfordert neben
dem Stempelzeichen Jahreszeichen, die vom BR
festzusetzen sind (§ 20). Nach §& 2 der Bek v. 14. 11.
1911 (s. oben # 3) sind als Jahreszeichen die beiden
letzten Ziffern der Balrezeh in Schildumrah-
mung anzuwenden; bei Fässern fällt die Um-
rahmung fort.
#s# 6. Reichsbehörden. Die Normaleichungs=
kommission. 1. Die NorméEich Kom hat darüber
zu wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichs-
ebiete nach übereinstimmenden Regeln und dem
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt
wird. Sie ist durch Bek des Bundeskanzlers v.
16. 2. 69 (BGBl 46) ins Leben gerufen worden
und hat mit dem 1. 4. 69 die Geschäfte der
früheren preußischen Norm Eich Kom übernommen.
Auf Bayern ist ihre Zuständigkeit nicht erstreckt,
sondern die dortige NormEich Kom bestehen ge-
bliebben. Im einzelnen hat die NormEich Kom
insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verabfolgung der Normale (5 3) an die
Aufsichtsbehörden (§ 7) und ihre periodisch wieder-
kehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem
Urgewicht (§2)— d) der Erlaß derzur Durchführung
der Mu GO erforderlichen technischen Ausführungs-
bestimmungen (Eichordnung — Instr zur Eichord-
nung) und die Bestimmung der Eichfehlergrenzen —
Nach der Mu GO 68 lag der NormEich Kom ferner
ob c) die Entscheidung über die Zulassung in der
Mu GO nicht genannter Gerätschaften zur Eichung
— d,) die Feststellung der Eichgebührentaxe —
e) die Bestimmung der Stempelzeichen (a 19).
Die Bestimmung der Verkehrsfehlergrenzen
hingegen war dem BR zugewiesen (a 10 Abf 2).
2. In der neuen Mu# sind die Aufgaben
des B wesentlich erweitert und verschiedene An-
ordnungen ihm zugewiesen, die bisher zur Zu-
ständigkeit der Norm Eich Kom gehörten. Außer
der ihm wie bisher zustehenden Bestimmung der
Verkehrsfehlergrenzen ist ihm folgendes über-
tragen: a) die ausnahmsweise Zulassung auf
einem anderen als dem metrischen System be-
ruhender Meßgeräte für bestimmte Waren und
Betricbe, insbesondere für den Auslandsverkehr,
b) die Ausdehnung der Verpflichtung zur Eichung
oder Nacheichung auf andere als die in der
Mu G#O bestimmten Gegenstände, die Entbindung
einzelner Arten eichpflichtiger Gegenstände von
der Verpflichtung zur Neu= oder Nacheichung, die
Abänderung oder Ergänzung der Vorschriften über
die Nacheichungsfristen für einzelne Arten von
Gegenständen (71 12). Vorschriften dieser Art sind
dem R2 bei nächstmöglicher Gelegenheit vorzu-
legen und, soweit er seine Genehmigung versagt,
außer Kraft zu setzen, c) die Bestimmung der Ge-
bühren für Neueichungen und einer Obergrenze
für die Zacheichungsgebrüfren. die bei deren den
Landesregierungen überlassenen Bestimmung nicht
überschritten werden darf (§ 16), d) die Festsetzung
der Stempel= und Jahreszeichen (§ 20) 1). Gegen-
über den Beschränkungen, die sich für die Zustän-
digkeit der Norm Eich Kom aus den Aufgaben des
B. ergeben, sind ihr einige neue Obliegenheiten
zugewiesen. Sie kann sich die Eichung bestimmter
Gattungen von Meßgeräten zeitweilig und mit
Genehmigung des BR dauernd vorbehalten oder
unter ihre unmittelbare Ausfsicht stellen, ferner die
Bedingungen feststellen, unter denen Meßgeräte
aus dem Verkehr zu ziehen sind, die den Vor-
schriften nicht oder nicht mehr entsprechen, endlich
bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Gegenstände zur Eichung zugelassen sind, die den
Ausführungsvorschriften nicht entsprechen.
Die bayerische NormEich Kom bleibt nach
*25 der neuen Mu GO auch in Zukunft bestehen
mit denselben Befugnissen für Bayern, wie die
Kais. Norm EichKom für das übrige Reichsgebiet
hat.
#5# 7. Die Landeseichbehörden. 1. Abgesehen
von der dem Reiche vorbehaltenen technischen
Leitung des Eichdienstes ist die Organisation
der Eichbehörden Sache der Einzelstaaten. Die
Mu GO von 1868 beschränkte sich auf die Vor-
schriften, daß das Personal der landesrechtlich
zu errichtenden Eichungsämter von der Obrigkeit
bestellt werden muß (a 15, 16) und die Bundes-
regierungen die erforderlichen Anordnungen zum
Zwecke der Aufsicht über die Geschäftsführung und
die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungs-
ämter zu treffen haben (a 17). In Preußen
waren nach G, betr. die Eichungsbehörden, v. 26.
11.69 (GS 1165) die Eichungsämter Gemeindean-
stalten. Die Errichtung bedurfte der Genehmigung
des Min für Handel und Gewerbe, die erteilt wer-
den mußte, wenn die Gemeinde die nötigen Lokali-
täten und Einrichtungen beschaffte und eine zum
Eichmeister geeignete Persönlichkeit nachwies.
Die Aufsicht wurde von Eichungsinspektoren geübt,
deren einer für jede Provinz, mit Ausnahme von
Ost= und Westpreußen, die einen gemeinsamen
Inspektionsbezirk bilden, bestellt ist. Die Eichungs-
ämter am Sitze der Eichungsinspektoren waren
Staatsanstalten und standen unter der unmittel-
baren Leitung der Inspektoren. Die Gemeinde-
eichungsämter wurden auf Rechnung der Ge-
1) Auf Grund dieser Zuständigkeit hat der Bundesrat
solgende Beschlüsse gesaßt:
1. betr. Stempel und Jahreszeichen loben ### 3 und 5),
2. betr. Zulassung nicht metrischer Meßgeräte (Bek des
Rä v. 18. 12. 11, Rol 1063),
3. betr. Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von
der Eichpflicht (Bek des RK v. 18. 12. 11, RGBl 1064),
4. betr. Verkehrsfehlergrenzen (oben # 4),
5. betr. Eichgebührenordnung (Bek des RK v. 18. 12. 11,
RGBl 1074).