Maß und Gewicht (B. Schutzgebiete)
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meinde, die Staatseichungsämter auf Rechnung
des Staats verwaltet. Die näheren Bestim-
mungen zur Ausführung des Gv. 26. 11. 69 waren
in der Instr des Min für Handel und Gewerbe
v. 6. 1. 70 (Ml 57) getroffen. Zentralinstanz für
das Eichwesen für Preußen war der Min für Handel
und Gewerbe, dem die Eichungsinspektoren un-
mittelbar unterstanden. In ähnlicher Weise war
die. Regelung in den anderen Bundesstaaten er-
folgt, so in Württemberg durch V v.
26. 1. 71, Kgr. Sachsen durch V v. 11. 8. 71,
Hessen durch V v. 17. 6. 70, Elsaß-Loth-
ringen durch R v. 19. 12. 74 (RGBl 75, 1).
Sonderstellung Bayerns s. 88 1 und 6.
2. Die MuGO 1908 hält an der Gliederung der
Eichungsbehörden in Eichämter und Aufsichtsbe-
hörden fest (85 15, 17). Letztere können ermächtigt
werden, in geeigneten Fällen innerhalb ihrer Be-
zirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu über-
wachen (§ 17). Eine wesentliche Neuerung, die in
der Einführung der Nacheichung (5 5) ihren Grund
hat, besteht darin, daß nicht nur die Aufsichts-
behörden, sondern auch die Eichämter
staatliche Behöäörden sein sollen. Nur insoweit
Gemeinden zur Zeit des Inkrafttretens der neuen
MuBO eigene Eichämter besitzen, kann ihnen die
Beibehaltung des Gemeindeeichamts widerruflich
gestattet werden (§ 18). Von dieser Ermächtigun
ist in Preußen nur für Faßeichämter Goblch
gemacht worden. Im übrigen erforderte die
Verstaatlichung des Eichungswesens eine völlig
neue Organisation der örtlichen Eichungsbehörden;
neben den mit den 11 Eich-Inspektionen verbun-
denen staatlichen Eichämtern sind als Ersatz der
Gemeindeeichämter 124 weitere staatliche Eich-
ämter eingerichtet. Das Gv. 26. 1I. 69 (Ziff. 1)
ist infolge dieser Neuordnung durch G v. 3. 6. 12
(GS 129) aufgehoben worden; in diesem ist auch
die Mitwirkung der Gemeinden bei der Nach-
eichung geregelt. Nach dem Kal Erl v. 9. 7. 12
(G&S 192) wird die Dienstaufsicht über die staat-
lichen Eichämter von den Eichungsinspektoren (in
dem Erl ihre Rang= und Titelverhältnisse) geführt.
g 8. Die Raumgehaltobezeichnung der Schank-
gefäße ist zwar nicht als Eichung anzusehen, ver-
folgt indessen ähnliche Zwecke. Sie ist geregelt
durch G v. 20. 7. 81 (RüiVBl 249) und die Novelle
dazu v. 24. 7. 09 (Re#l 891). Danach müssen
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), die
zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder
Bier in Gast= und Schankwirtschaften dienen, mit
einem den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füll-
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strich) und in der Nähe desselben mit der Bezeich-
nung des Sollinhalts nach Literinaß versehen sein.
Der Strich und die Bezeichnung sind durch Schnitt,
Schliff, Brand oder Aetzung in leicht erkennbarer
Weise anzubringen. Zugelassen sind nur Schank-
gesäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer
MGßröße entspricht, welche vom Liter aufwärts
durch Stufen von ½ 1, vom Liter abwärts durch
Stufen von ½101 und vom halben Liter abwärts
durch Stufen von ½0% I1 gebildet wird. Der Ab-
stand des Füllstrichs vom oberen Rande muß bei
Gefäßen mit verengtem Hals, auf dem letzteren
angebracht zwischen 2 und 6 cm, bei Schankge-
säßen für Bier zwischen 2 und 4 cm und bei
anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 cm betragen.
Gewisse Ausnahmen von den Vorschriften über
den Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
II.
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sind der Entscheidung der höheren Verw Behörde
vorbehalten (§ 2 Abs 2 und 3). Die nach unten
zugelassene Fehlergrenze beträgt bei Gefäßen mit
verengtem Halse ½% bei anderen Gefäßen ½0
des Sollinhalts. Das Gesetz findet auf festver-
schlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte
usw.) Flaschen und Krüge und auf Schänkgefäße
von ½20 1 oder weniger keine Anwendung. Die
Anbringung des Füllstrichs ist dem Besitzer des
Gefäßes überlassen, eine Mitwirkung der Eich-
behörden findet nicht statt. Zuwiderhandlungen
sind mit Geldstrafe bis 100 Mk. und Haft bis
4 Wochen bedroht; daneben ist auf Einziehung oder
Vernichtung der vorschriftswidrig befundenen
Schankgefäße zu erkennen.
8 9. Die elektrischen Maßeinheiten. Infolge
der zunehmenden Verwendung der Elektrizität
hat sich das Bedürfnis herausgestellt, gesetzliche
Einheiten für elektrische Messungen aufzustellen
und eine amtliche Prüfung und Beglaubigung
elektrischer Meßgeräte zu ermöglichen. Durch G,
betr. die elektrischen Maßeinheiten, v. 1. 6. 98
(Rol 905) sind in Uebereinstimmung mit den
Beschlüssen des internationalen Elektriker-Kon-
gresses in Chicago von 1893 als gesetzliche Ein-
heiten für elektrische Messungen bestimmt das
Ohm als Einheit des elektrischen Widerstandes,
das Ampere als Einheit der elektrischen Strom-
stärke und das Volt als Einheit der elektromotori-
schen Kraft. Die dem B vorbehaltene Bezeich-
nung der elektrischen Einheiten und ihrer Viel-
fachen und Teile ist durch Bek v. 6. 5. 01 (RGBl
127) erfolgt. Meßwerkzeuge, die zur Bestimmung
der Vergütung bei gewerbsmäßiger Abgabe elek-
trischer Kraft dienen, müssen auf den gesetzlichen
Einheiten beruhen und innerhalb vom Bfest-
gesetzter Fehlergrenzen (Bek v. 6. 5. 01 Ziff. II)
richtig sein. Von der Ermächtigung des B-z, für
derartige Meßgeräte einen amtlichen Beglaubi-
gungszwang einzuführen und eine wiederkehrende
amtliche Ueberwachung vorzuschreiben, ist bisher
kein Gebrauch gemacht worden. Dagegen ist für
eine freiwillige amtliche Prüfung und Beglau-
bigung elektrischer Meßgeräte Vorsorge getroffen.
Sie erfolgt durch die physikalisch-technische Reichs-
anstalt in Berlin und diejenigen elektrischen Prüf-
ämter, welchen die Befugnis dazu vom RäK über-
tragen wird. Die physikalisch-technische Reichs-
anstalt hat im übrigen in betreff der elektrischen
Meßgeräte ähnliche Aufgaben wie die NormEich-
Kom hinsichtlich der unter die Mu GO fallenden
Meßgeräte. In Ausübung dieser Befugnisse hat
sie die Prüfordnung für elektrische Meßgeräte v.
28. 12. 01 (ZB 1902, 46) erlassen.
Literatur: Barczynski, HB der Verwaltung
des deutschen M. und GWesens, 1904; Lusensky, Der
Handel, Abschnitt II (Bd. 15 des H der Gesetzgebung von
Graf Hue de Grais), 1904; Plato, die Maß- u. Ge-
wichts O v. 30. 5. 08, erläutert 1912.
Kusensky.
B. Schutzgebiete.
Eine einheitliche Regelung ist nicht getroffen.
Es liegt in der Natur des Handels, daß eine Aende-
rung der bei der Besitzergreifung vorgefundenen
Verhältnisse zunächst vermieden und erst mit
einer intensiveren Wirtschaft in die Wege geleitet
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