Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Maß und Gewicht (B. Schutzgebiete) 
  
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meinde, die Staatseichungsämter auf Rechnung 
des Staats verwaltet. Die näheren Bestim- 
mungen zur Ausführung des Gv. 26. 11. 69 waren 
in der Instr des Min für Handel und Gewerbe 
v. 6. 1. 70 (Ml 57) getroffen. Zentralinstanz für 
das Eichwesen für Preußen war der Min für Handel 
und Gewerbe, dem die Eichungsinspektoren un- 
mittelbar unterstanden. In ähnlicher Weise war 
die. Regelung in den anderen Bundesstaaten er- 
folgt, so in Württemberg durch V v. 
26. 1. 71, Kgr. Sachsen durch V v. 11. 8. 71, 
Hessen durch V v. 17. 6. 70, Elsaß-Loth- 
ringen durch R v. 19. 12. 74 (RGBl 75, 1). 
Sonderstellung Bayerns s. 88 1 und 6. 
2. Die MuGO 1908 hält an der Gliederung der 
Eichungsbehörden in Eichämter und Aufsichtsbe- 
hörden fest (85 15, 17). Letztere können ermächtigt 
werden, in geeigneten Fällen innerhalb ihrer Be- 
zirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu über- 
wachen (§ 17). Eine wesentliche Neuerung, die in 
der Einführung der Nacheichung (5 5) ihren Grund 
hat, besteht darin, daß nicht nur die Aufsichts- 
behörden, sondern auch die Eichämter 
staatliche Behöäörden sein sollen. Nur insoweit 
Gemeinden zur Zeit des Inkrafttretens der neuen 
MuBO eigene Eichämter besitzen, kann ihnen die 
Beibehaltung des Gemeindeeichamts widerruflich 
gestattet werden (§ 18). Von dieser Ermächtigun 
ist in Preußen nur für Faßeichämter Goblch 
gemacht worden. Im übrigen erforderte die 
Verstaatlichung des Eichungswesens eine völlig 
neue Organisation der örtlichen Eichungsbehörden; 
neben den mit den 11 Eich-Inspektionen verbun- 
denen staatlichen Eichämtern sind als Ersatz der 
Gemeindeeichämter 124 weitere staatliche Eich- 
ämter eingerichtet. Das Gv. 26. 1I. 69 (Ziff. 1) 
ist infolge dieser Neuordnung durch G v. 3. 6. 12 
(GS 129) aufgehoben worden; in diesem ist auch 
die Mitwirkung der Gemeinden bei der Nach- 
eichung geregelt. Nach dem Kal Erl v. 9. 7. 12 
(G&S 192) wird die Dienstaufsicht über die staat- 
lichen Eichämter von den Eichungsinspektoren (in 
dem Erl ihre Rang= und Titelverhältnisse) geführt. 
g 8. Die Raumgehaltobezeichnung der Schank- 
gefäße ist zwar nicht als Eichung anzusehen, ver- 
folgt indessen ähnliche Zwecke. Sie ist geregelt 
durch G v. 20. 7. 81 (RüiVBl 249) und die Novelle 
dazu v. 24. 7. 09 (Re#l 891). Danach müssen 
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), die 
zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder 
Bier in Gast= und Schankwirtschaften dienen, mit 
einem den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füll- 
  
  
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strich) und in der Nähe desselben mit der Bezeich- 
nung des Sollinhalts nach Literinaß versehen sein. 
Der Strich und die Bezeichnung sind durch Schnitt, 
Schliff, Brand oder Aetzung in leicht erkennbarer 
Weise anzubringen. Zugelassen sind nur Schank- 
gesäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer 
MGßröße entspricht, welche vom Liter aufwärts 
durch Stufen von ½ 1, vom Liter abwärts durch 
Stufen von ½101 und vom halben Liter abwärts 
durch Stufen von ½0% I1 gebildet wird. Der Ab- 
stand des Füllstrichs vom oberen Rande muß bei 
Gefäßen mit verengtem Hals, auf dem letzteren 
angebracht zwischen 2 und 6 cm, bei Schankge- 
säßen für Bier zwischen 2 und 4 cm und bei 
anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 cm betragen. 
Gewisse Ausnahmen von den Vorschriften über 
den Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
II. 
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sind der Entscheidung der höheren Verw Behörde 
vorbehalten (§ 2 Abs 2 und 3). Die nach unten 
zugelassene Fehlergrenze beträgt bei Gefäßen mit 
verengtem Halse ½% bei anderen Gefäßen ½0 
des Sollinhalts. Das Gesetz findet auf festver- 
schlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte 
usw.) Flaschen und Krüge und auf Schänkgefäße 
von ½20 1 oder weniger keine Anwendung. Die 
Anbringung des Füllstrichs ist dem Besitzer des 
Gefäßes überlassen, eine Mitwirkung der Eich- 
behörden findet nicht statt. Zuwiderhandlungen 
sind mit Geldstrafe bis 100 Mk. und Haft bis 
4 Wochen bedroht; daneben ist auf Einziehung oder 
Vernichtung der vorschriftswidrig befundenen 
Schankgefäße zu erkennen. 
8 9. Die elektrischen Maßeinheiten. Infolge 
der zunehmenden Verwendung der Elektrizität 
hat sich das Bedürfnis herausgestellt, gesetzliche 
Einheiten für elektrische Messungen aufzustellen 
und eine amtliche Prüfung und Beglaubigung 
elektrischer Meßgeräte zu ermöglichen. Durch G, 
betr. die elektrischen Maßeinheiten, v. 1. 6. 98 
(Rol 905) sind in Uebereinstimmung mit den 
Beschlüssen des internationalen Elektriker-Kon- 
gresses in Chicago von 1893 als gesetzliche Ein- 
heiten für elektrische Messungen bestimmt das 
Ohm als Einheit des elektrischen Widerstandes, 
das Ampere als Einheit der elektrischen Strom- 
stärke und das Volt als Einheit der elektromotori- 
schen Kraft. Die dem B vorbehaltene Bezeich- 
nung der elektrischen Einheiten und ihrer Viel- 
fachen und Teile ist durch Bek v. 6. 5. 01 (RGBl 
127) erfolgt. Meßwerkzeuge, die zur Bestimmung 
der Vergütung bei gewerbsmäßiger Abgabe elek- 
trischer Kraft dienen, müssen auf den gesetzlichen 
Einheiten beruhen und innerhalb vom Bfest- 
gesetzter Fehlergrenzen (Bek v. 6. 5. 01 Ziff. II) 
richtig sein. Von der Ermächtigung des B-z, für 
derartige Meßgeräte einen amtlichen Beglaubi- 
gungszwang einzuführen und eine wiederkehrende 
amtliche Ueberwachung vorzuschreiben, ist bisher 
kein Gebrauch gemacht worden. Dagegen ist für 
eine freiwillige amtliche Prüfung und Beglau- 
bigung elektrischer Meßgeräte Vorsorge getroffen. 
Sie erfolgt durch die physikalisch-technische Reichs- 
anstalt in Berlin und diejenigen elektrischen Prüf- 
ämter, welchen die Befugnis dazu vom RäK über- 
tragen wird. Die physikalisch-technische Reichs- 
anstalt hat im übrigen in betreff der elektrischen 
Meßgeräte ähnliche Aufgaben wie die NormEich- 
Kom hinsichtlich der unter die Mu GO fallenden 
Meßgeräte. In Ausübung dieser Befugnisse hat 
sie die Prüfordnung für elektrische Meßgeräte v. 
28. 12. 01 (ZB 1902, 46) erlassen. 
Literatur: Barczynski, HB der Verwaltung 
des deutschen M. und GWesens, 1904; Lusensky, Der 
Handel, Abschnitt II (Bd. 15 des H der Gesetzgebung von 
Graf Hue de Grais), 1904; Plato, die Maß- u. Ge- 
wichts O v. 30. 5. 08, erläutert 1912. 
Kusensky. 
B. Schutzgebiete. 
Eine einheitliche Regelung ist nicht getroffen. 
Es liegt in der Natur des Handels, daß eine Aende- 
rung der bei der Besitzergreifung vorgefundenen 
Verhältnisse zunächst vermieden und erst mit 
einer intensiveren Wirtschaft in die Wege geleitet 
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