Mecklenburg
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Auf Grund dieser geschichtlichen Entwicklung
besteht das Großherzogtum M.-Schwerin aus
folgenden Gebietsteilen: 1. dem Herzogtum
Schwerin (der mecklenburgische Kreis), 2. dem
Fürstentum Wenden (der wendische Kreis des
Herzogtums Güstrow), 3. dem Fürstentum (frühe-
ren Bistum) Schwerin, 4. dem Rostocker Distrikt
mit den früheren Gemeinschaftsörtern, 5. der
Herrschaft Wismar.
Das Großherzogtum M.-Strelitz besteht
aus 1. dem Herzogtum Strelitz (der stargardische
Kreis des Herzogtums Güstrow), 2. dem Fürsten-
tum (früheren Bistum) Ratzeburg (unten §# 4).
Beide Großherzogtümer bilden gegenwärtig
zwei selbständige Bundesstaaten des Deutschen
Reiches, die jedoch durch eine gemeinsame Ver-
fassung, übereinstimmende Gesetzgebung und eine
Reihe von gemeinsamen Behörden und Einrich-
tungen eng miteinander verbunden sind.
II. Die beiden Großherzogtümern gemeinsame
Verfassung ist eine altständische, noch bis
heute, deren Wurzeln bis in das Mittelalter
zurückreichen. -
1. Die Grundlage, auf welcher sich die öffentlichen
Rechte und Privilegien der mecklenburgischen
Stände im Laufe der Jahrhunderte entwickelten,
bildete von Anbeginn an der Grundbesitz. Die
grundherrlichen Rechte der den umfangreichen
Grundbesitz der Kirche verwaltenden geistlichen
Würdenträger (Prälaten), der weltlichen
Grundbesitzer Mannen) und der seit der Ger-
manisierung des Landes durch Heinrich den Löwen
gegründeten Städte gewährten ihren In-
habern von vorn herein eine Machtstellung, welche
sie den stetig wachsenden Geldbedürfnissen der
Landesfürsten gegenüber in geschickter Weise aus-
zunutzen und zu vergrößern wußten. Zunächst
auf sich allein gestellt, gelangten sie im Laufe der.
Zeiten zu der Erkenntnis, daß eine gemeinsame
Vertretung ihrer Rechtsstellung in ihrer aller
Interesse liege, und ihre auf dieser Erkenntnis
begründete gemeinsame Stellungnahme gegen-
über den Landesherren führte zu der am 1. 8.
1523 zu Rostock geschlossenen Union der Präla-
ten, Mannen und Städte der Fürstentümer und
Lande M., Wenden, Rostock und Stargard zur
gemeinsamen gegenseitigen Vertretung ihrer Pri-
vilegien, Freiheiten und Rechte gegen jedermann.
Mit der Durchführung der Reformation in M.
und der daran sich anschließenden Säkularisation
der Kirchengüter verschwand der Stand der Prä-
laten bald darauf. (Sie erschienen zuletzt auf dem
Landtage zu Sternberg im Jahre 1549.) Die
übrig gebliebenen beiden weltlichen Stände wahr-
ten auch in der Folge ihre überkommene Rechts-
stellung und verstanden sie weiter zu befestigen
und auszubauen. In dem „Assekurations-
reverse“ vom Jahre 1555 und den „Rever-
salen“ von 1572 und 1621 erlangten sie von
der Landesherrschaft das unbeschränkte Steuer-
bewilligungsrecht, die Befugnis eigener Verwal-
tung der von ihnen den Landesherren bewilligten
Gelder, die Teilnahme an der Gesetzgebung und
die Zusicherung der Alleingeltung der lutherischen
Lehre und es gelang ihnen weiter auch, gegenüber
den Landesteilungen von 1621 und 1701 ihre
Union aufrecht zu erhalten.
2. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts
entstanden schwere, langwierige Kämpfe zwischen
den Ständen und dem Herzog Carl Leopold (1713
bis 1747), der darauf ausging, die ständischen
Rechte zu unterdrücken und ein absolutistisches
Landesregiment zu begründen. Der Herzog schei-
terte jedoch in der Verfolgung seiner Ziele an
dem mit großer Zähigkeit geleisteten Widerstand
der Stände und unter seinem Nachfolger Christian
Ludwig II. kam in dem Landesgrundge-
setzlichen Erbvergleich v. 18. 4. 1755
zu Rostock der Friedensschluß zustande, in dem
die Rechte der Stände gegenüber der landesherr-
lichen Gewalt in einer der bisherigen Entwicklung
entsprechenden Weise anerkannt und festgelegt
und die ständische Union von 1523 ausdrücklich
bestätigt wurde.
In der Folgezeit kamen die Stände noch zwei-
mal in die Lage, ihre Existenz bedrohende Angriffe
mit Erfolg abzuwehren. Im Jahre 1808 machte
der Herzog Friedrich Franz den Versuch, auf Grund
seiner durch die Auflösung des Deutschen
Reichs erlangten und durch seinen Eintritt in
den Rheinbund befestigten Souveränität den
ständischen Staat in einen modernen Staat um-
zuwandeln unter wesentlicher Beschränkung der
Rechte der Stände, denen, abgesehen von den
„eigentümlichen konstitutionellen Grundgesetzen“,
nur eine beratende Stimme bei der Gesetzgebung
verbleiben sollte. Die ihnen hierdurch drohende
Gefahr wandten die Stände damals dadurch ab,
daß sie auf dem Konvokationstage zu Rostock vom
Jahre 1808 den finanziellen Bedürfnissen des
Landesherrn weitgehend entgegenkamen.
3. Weit verhängnisvoller schienen die Ereig-
nisse des Jahres 1848 für die mecklenburgischen
Stände werden zu sollen. Unter dem frischen Ein-
druck der revolutionären Bewegung in Deutschland
willigten die Stände im April 1848 auf einem
nach Schwerin einberufenen außerordent-
lichen Landtage in den Erlaß eines modernen
Wahlgesetzes für eine konstituierende Abgeord-
netenkammer und erklärten sich auch mit ihrer dem-
nächstigen Auflösung einverstanden, sobald gewisse
Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung einer
neuen Verfassung mit beiden Landesherren und
der Verzicht der Seestädte Rostock und Wismar
auf ihre mit der neuen Verfassung unvereinbaren
Privilegien, eingetreten sein würden. Diese Be-
dingungen wurden indessen nicht erfüllt, da der
Großherzog von M.-Strelitz die Verhandlungen
mit der konstituierenden Kammer abbrach und
auch der Verzicht der Seestädte ausblieb. Trotz-
dem wurde in M.-Schwerin am 10. 10. 49 das.
mit der konstituierenden Kammer vereinbarte
Staatsgrundgesetz publiziert und die alte
landständische Verfassung aufsgehoben. Von den
mehrfachen gegen dieses Verfahren erhobenen Pro-
testen hatte der von der Ritterschaft ausgehende
Erfolg. Auf ihr Betreiben erklärte die nach Auf-
lösung der Frankfurter Nationalversammlung von
Oesterreich und Preußen eingesetzte Bundes-Zen-
tral-Kommission die großherzogliche Regierung für
verpflichtet, auf Grund der die Erledigung von
VerfStreitigkeiten zwischen Landesherrn und
Ständen regelnden Patent V von 1817 in die
Einsetzung eines Schiedsgerichts zu willigen,
das zu Freienwalde a. O. zusammentrat und in dem
von ihm am 12. 9. 50 erlassenen Schiedsspruch
den Erlaß des Staatsgrundgesetzes und die Auf-
hebung der ständischen Verfassung für nichtig er-
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