Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Die juristische Natur dieser Kassen ist 
bestritten. Während sie von einer Meinung als 
landesherrlich-ständische Sozietätskassen angesehen 
werden, wie es solche noch mehrfach für besonbere 
Zwecke gibt, betrachten andere Schriftsteller sie 
als die Verkörperung eines wirklichen subsidiären 
Staatsfiskus, welcher sich als ein fremdartiges 
Glied in den Rahmen des ständischen Staats 
hineingeschoben hat, dessen Verfassung nach dem 
oben Ausgeführten nur landesherrliches und 
ständisches Vermögen, dagegen ein Staatsver- 
mögen im modernen Sinne nicht kennt. Indessen 
hat dieser Streit im wesentlichen nur theoretische 
Bedeutung, da das gemeinschaftliche Verfügungs- 
recht des Landesherrn und der Stände über die 
diesen Kassen zuzuführenden Mittel und deren 
Verwendung außer Zweifel steht. 
4. Die Klosterverwaltung (odgl. 
3 II a. E. und III). 
Unter ausschließlich ständischer Verwaltung 
stehen die drei „Jungfrauenklöster“ Dobbertin, 
Malchow und Ribnitz, welche mit ihrem großen 
Grundbesitznach Säkularisation (ldes Kirchengutes 
bei Durchführung der Reformation in den Rever- 
salen von 1572 der Ritter= und Landschaft zur 
christlichen ehrbaren Auferziehung inländischer 
Jungfrauen“ überwiesen wurden. Sie werden 
durch Klosterprovisoren und Klosterhauptleute un- 
ter Aufsicht der Landtagsversammlung verwaltet, 
welche von dieser gewählt und von dem Großherzog 
von M.-Schwerin bestätigt werden. Nur Mitglieder 
des eingeborenen oder rezipierten Adels (oben I12) 
sind für diese Beamtenstellungen wählbar. Die 
Nutzungen der Klöster genießen eine bestimmte An- 
zahl von „Konventualinnen“, welche mit Aus- 
nahme einiger wenigen der Landschaft einge- 
räumten Stellen gleichfalls dem eingeborenen 
oder rezipierten Adel angehören müssen. Die 
nicht rezipierten adeligen und die bürgerlichen Mit- 
glieder der Ritterschaft nehmen an der Verwaltung 
der Klöster und deren Nutzungen nicht teil; ihre 
Versuche, eine Anteilnahme zu erlangen, sind bis- 
her erfolglos geblieben. Ein viertes Kloster, „zum 
heiligen Kreuz“ in Rostock, durch Erbvertrag mit 
der Stadt Rostock von 1584 zur Auferziehung und 
Unterhaltung inländischer Jungfrauen vom Adel 
und Bürgerstande bestimmt, steht unter landes- 
herrlich-städtischer Verwaltung. 
§s 3. Behördenorganisation. 
I. Zentralbehörden des Landesregiments 
1. in M.-Schwerin 
vier Departementsministerien, 
für die auswärtigen Angelegenheiten, das 
Innere, die Finanzen und die Justiz 
mit bureaumäßigem Geschäftsbetriebe. Bei dem. 
Finanz Min besteht eine besondere Abteilung für 
die Verwaltung der Domänen und Forsten, mit 
dem Justiz Min sind für die Ausübung der landes- 
herrlichen Kirchenhoheitsrechte (jus circa sacra) 
eine besondere Abteilung für die geistlichen Ange- 
legenheiten, sowie weitere Abteilungen für die 
Unterrichts= und die Medizinalangelegenheiten und 
für Kunst verbunden. Die Militärverwaltungs- 
angelegenheiten unterstehen, soweit sie nicht durch 
Konventionen von 1868 und 1872 auf Preußen 
übergegangen sind, dem Militärdepartement als 
oberster Militärverwaltungsbehörde. Die Vor- 
stände der vier Departementsministerien bilden das 
„Staatsministerium" als kollegialisch verfaßte 
oben 
  
  
Mecklenburg 
Behörde, welchem bei Beratung militärischer 
Gegenstände der Chef des Militärdepartements 
mit beschließender Stimme hinzutritt. Das 
Staats Min ist zu dem Zwecke errichtet, um den 
wichtigeren Reg Angelegenheiten eine gründliche 
allseitige Prüfung zu sichern und ein einheitliches 
Zusammenwirken der sachlich getrennten Fach- 
ministerien für die Hauptzwecke des Landesregi- 
ments herzustellen. 
Ausgeschlossen von dem Geschäftskreise der 
Ministerien sind die Angelegenheiten des großhz. 
Hauses, welche dem „Minister des großhz. Hauses“ 
unterstehen, die Verwaltung des großhz. Haus- 
halts, die selbständig organisiert ist loben 3 2 III 1), 
und der Geschäftskreis des Oberkirch en- 
rats, durch den der Landesherr das Kirchen- 
regiment der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
ausübt. Das im Jahre 1570 im wesentlichen als 
Kirchengericht begründete „Konsistorium“ zu Ro- 
stock hat gegenwärtig nur noch eine beschränkte 
Zuständigkeit für Disziplinarangelegenheiten der 
Geistlichen und unteren Kirchendiener einschließlich 
der Kognition über dogmatische Irrtümer der 
Geistlichen. Berufungen gegen die Urteile des 
Konsistoriums sowie des Konsistoriums zu Neu- 
strelitz (s. unten) führen an das im Jahre 1880 
errichtete gemeinschaftliche „Obere Kirchengericht“ 
zu Roock, lcher Weise 
A In ähnlicher Weise sind (seit 1909) auch di 
obersten VerwBehörden in M.-Streli "55 or- 
ganisiert. An der Spitze steht das Staats- 
ministerium, das aus dem Staats Min und 
den Vorständen der drei einzelnen Ministerial- 
abteilungen für die Justiz, die geistlichen, Unter- 
richts- und Medizinalangelegenheiten, für das 
Innere und für die Finanzen mit einer Unterab- 
teilung für Domänen, Forsten und Bauten ge- 
bildet wird. Der Geschäftsbetrieb innerhalb der 
Abteilungen ist ein bureaumäßiger, im Staats Min 
dagegen ein kollegialer. Ausgeschlossen von dem 
Geschäftskreise des Staats Min und seiner Abtei- 
lungen sind auch hier die Angelegenheiten des 
großhz. Hauses und die dem Konsistorium zu 
Neustrelitz übertragenen Angelegenheiten des Kir- 
chenregiments der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche. Das Konsistorium ist zugleich auch das 
Disziplinargericht für die Geistlichen und niederen 
Kirchendiener. 
II. Den Ministerien als den obersten VerwBe- 
hörden sind im allgemeinen die einzelnen Lokal- 
behörden unmittelbar unterstellt. 
1. Mittelbehörden sind erst in neuerer 
Zeit, insbes. um den Anforderungen der Reichs- 
gesetzgebung zu genügen, geschaffen worden. 
Hierher gehören die Zivilstandskommission, die Ge- 
werbekommission, die Kommission für das Heimat- 
wesen, das Oberversicherungsamt, die Landes- 
versicherungsanstalt für die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, ferner die Steuer= und Zoll- 
direktion für die obere Verwaltung der Reichs- 
steuern und Zölle und die Generaleisenbahn- 
direktion für die Verwaltung der im landesherr- 
lichen Eigentum stehenden Eisenbahnen. 
„Landespolizeibehörde“" ist in M.-Schwerin das 
Min Inn, in M.-Strelitz die Ministerialabteilung 
für das Innere. 
2. Lokale Verwaltungs-- und Poli- 
zeibehörden: 
a) Im landesherrlichen Domanium, in 
  
 
	        
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