Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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keit der Regelung an wegen der rezeßmäßigen 
Form, wegen der Zubilligung von Rechten, die über 
die Bundesakte hinausgingen, und wegen der Zu- 
billigung von Geldentschdbigungen. Endlich kam 
eine Verständigung zwischen der Regierung und 
dem Landtage zustande in dem G v. 15. 3. 69. 
Dieses genehmigte die bereits versprochenen 
oder gezahlten Entschädigungen an die standes- 
herrlichen Häuser. Dagegen wurde für die Zu- 
kunft bestimmt, daß von nun ab die Wiederher- 
stellung der durch das ehemalige Bundesrecht ge- 
währleisteten Rechte der M. statt wie bisher durch 
königliche Verordnung nur noch im Wege der 
Gesetzgebung erfolgen dürfe. 
In den 1866 mit Preußen vereinigten Stagten 
Hannover, Hessen und Nassau hatte ebenfalls eine 
Regelung der Rechtsverhältnisse der M. auf 
Grund der Bundesakte durch Einzelverordnungen 
stattgefunden. In Hannover, wo nur die 
Häuser Bentheim und Arenberg-Meppen standes- 
zerrlich begütert waren, erging für das Haus 
Bentheim die V v. 18. 4. 1823, für das Haus 
Arenberg die V v. 9. 5. 1826, die jedoch jetzt 
durch die später zu erwähnende preußische Ge- 
setzggebung wesentlich geändert sind. In Kur- 
hessen war das Edikt v. 29. 5. 33 über die 
besonderen Rechtsverhältnisse der kurhessischen 
Standesherren maßgebend. Dieses erfuhr jedoch 
erhebliche Veränderungen durch das G v. 13. 11. 
49, welches den Standesherren die Gerichtsbar- 
keit, die Polizei und sonstige Verwaltung, die Auf- 
sicht in Kirchen- und Schulsachen nebst allen Nut- 
zungen, Zubehörungen und Lasten entzog. In 
em Herzogtume Nassau wurden die Rechts- 
verhältnisse der Standesherren nicht allgemein, 
sondern nur durch einzelne Konventionen und Re- 
zesse geregelt, die nicht verkündet worden sind. 
In beiden Provinzen, Hannover wie Hessen- 
Nassau, ist die preußische VU v. 31. 1. 50 ihrem 
ganzen Inhalte nach, also auch mit sämtlichen, zu 
ihr ergangenen Novellen eingeführt worden. Das 
pr. G v. 10. 6. 54 bezieht sich aber nur auf die 
Reichsstände, welche in den Jahren 1815 und 1850 
der preußischen Monarchie einverleibt sind, ist 
jedoch dahin zu verstehen, daß darunter sämtliche 
dem preußischen Staate unterworfenen M., also 
auch die in Hannover und Hessen-Nassau zu be- 
greifen sind. Es hält daher auch für die neuen Lan- 
esteile insofern die bestehenden, durch die Bundes- 
akte geforderten Vorrechte der Standesherren 
aufrecht. Dagegen kann auch in den neuen Pro- 
vinzen nach dem Gv. 15. 3. 69 eine Neuregelung 
nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. 
Es sind demnächst für das ganze Staatsgebiet 
neu geordnet worden die Rechtsverhältnisse des 
Hauses Arenberg-Meppen durch G v. 27. 7. 75, 
des Hauses Sayn-Wittgenstein-Berleburg durch 
Gv. 25. 10. 78, des Hauses Bentheim-Tecklen- 
burg vom gleichen Tage. 
2. In Bayern hatte den Forderungen der 
Rheinbundsakte die Kgl Deklaration v. 19. 3. 1807 
Rechnung getragen, auf die demnächst die Bundes- 
akte als Vorbild verwies. Nach Erlaß der Deutschen 
Bundesakte wurden die Sonderrechte der M. 
durch die VUl Beil. 1 5J8 14 und 15 und Beil. IV. 
geregelt. 
3. In Württemberg hatte die Regierung 
den Standesherren während der Rheinbundzeit 
ihre durch die Rheinbundsakte gewährleisteten 
  
  
  
  
  
Mediatisierte (Rechtsgrundlagen) 
Rechte stark verktümmert. Auch nach Erlaß der 
Deutschen Bundesakte kam es zu längeren Kämp- 
fen, die erst durch Verträge mit den einzelnen 
Standesherren und darauf egangenen Kgl De- 
klarationen ihr Ende fanden. Mit Einführung der 
Grundrechte von 1848 waren die Vorrechte der 
M. vorläufig beseitigt, traten jedoch mit ihrer Auf- 
hebung durch G v. 2. 4. 52 wieder in Kraft, soweit 
nicht inzwischen einzelne Rechte durch besondere 
Landesgesetze aufgehoben waren. 
4. Für Baden erging zur Durchführung der 
Deutschen Bundesakte das Edikt v. 23. 4. 1818, 
das in §J 23 Vu für einen ihrer Bestandteile erklärt 
wurde. Dazu kamen später noch besondere Ver- 
ordnungen für einzelne standesherrliche Familien 
aus den Jahren 1823 bis 1855. 
5. In Hessen beruht die Sonderstellung im 
wesentlichen auf dem Edikte v. 18. 7. 58 die Rechts- 
verhältnisse der Standesherren betreffend. 
III. Die Auflösung des Deutschen Bun- 
des hat den auf der Gesetzgebung der Einzel- 
staaten beruhenden Rechtszustand der M. nicht ver- 
ändert, ihnen jedoch außer der Möglichkeit des Re- 
kurses an die Bundesversammlung auch die in den 
Bundesverträgen liegende Gewähr der Aufrechter- 
haltung ihres Rechtszustandes entzogen. Denn eine 
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der standes- 
herrlichen Vorrechte hatten die Bundesstaaten in 
a 63 der Wiener Schlußakte ausdrücklich nur 
gegenüber dem Bunde, nicht gegeneinander über- 
nommen. Tatsächlich hat man denn auch be- 
reits bei Aufhebung verschiedener Vorrechte 
der M., z. B. der Präsentationsrechte und des 
privilegierten Gerichtsstandes durch die Reichs- 
justizgesetze die Gewähr der Deutschen Bundesakte 
als hinfällig unbeachtet gelassen und sie als nicht 
mehr bindend angesehen. Dagegen ist die auf 
Grund der bundesrechtlichen Verpflichtung er- 
lassene Landesgesetzgebung selbstverständlich trotz 
der Aufhebung der Bundesakte unberührt geblie- 
ben. Die Rechtsverhältnisse der Standesherren 
sind daher dieselben wie vor Auflösung des Bun- 
des, soweit nicht die nunmehr bundesrechtlich nicht 
mehr eingeschränkte Reichs= und Landesgesetz- 
gebung neue Bestimmungen getroffen hat. 
IV. Da die Standesherrlichkeit aus der früheren 
Landeshoheit erwachsen ist, hat sie zwei Seiten, 
eine persönliche und eine dingliche. Die persön- 
liche (§ 2) ist der Inbegriff der den M. und ihren 
Familien als Rest der früheren landesherrlichen 
Stellung verbliebenen persönlichen Rechte: die 
dingliche (5 3) begreift den Rest der früheren 
Herrscherrechte der M. über ihr Land und ihre 
Untertanen in sich. Alle standesherrlichen 
Rechte stehen nun lediglich denjenigen 
Standesherren zu, die nicht nur zu den 
1806—1815 mittelbar gewordenen ehemaligen 
Reichsständen gehören, sondern auch die ding- 
lichen Rechte über ihr Gebiet noch be- 
wahrt haben. Standesherrlich begütert ist also 
jemand nur in dem Staate, in dem sein ehemals 
reichsunmittelbares Gebiet liegt, an welches die 
Reichsstandschaft geknüpft war. Doch wird von dem 
Erfordernisse der früheren Reichsstandschaft vielfach 
abgesehen. Vgl. den Anhang „Standesherren“. 
82. Persönliche Rechte. Das hochadlige Haus 
bildet als solches eine eigene juristische Persönlich- 
keit. Aber auch die einzelnen Mitglieder haben 
besondere Rechte. 
 
	        
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