Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
830 Mediatisierte 
  
den gesetzlichen Voraussetzungen unbedingt ver- omitumaue imperfl germ. a. 1806 aubjectorum juris 
äußert werden. Wenn aber der Erwerber kein prtvatl mutata ratione, 1827; Quaestiones de fure publico 
ebenbürtiges Mitglied der Familie des Veräußerers germ. Part. II, 1832; H. B öpfl, Die neuesten Angriffe 
ist, so erlöschen die Befreiungen der Grundstücke auf die staatsrechtliche Stellung der Standesherren, 1867; 
von Steuern und sonstigen Lasten. Die standess. A. Zachariä, Denkschrift über den territorialen 
herrlichen Vorrechte, auch die, welche als von dem, Umfang der standesherrlichen Vorrechte in Deutschland, 
Besitze des standesherrlichen Gebietes bedingt 1867; A. W. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen 
subjektiv dinglicher Natur sind, sind nicht einem und der mediatisierten vormals reichsständischen Häuser, 
unbestimmten Personenkreise, sondern nur den71; Berchtold, Art. Standesherren im Staatswörter- 
Mitgliedern bestimmter Familien eingeräumt buche, Bd. 10; Goltber, Ueber die staatsrechtlichen. 
worden. Die dinglichen Vorrechte sind deshalb Folgen der Beräußerung einer Standesherrschaft, 8 Staatsw 
nicht absolut dinglich, sondern in ihrem Bestande37, 208 ff; Ernst Müller, Hat der Staat das Recht, vie 
resolutiv bedingt durch den Besitz eines Mitgliedes' Standesherren zur Einkommensteuer heranzuziehen? (für 
der bestimmten Familie. In Bayern ist vorPreußen und Bayern) 1892; Hammann, Die veut- 
einer Veräußerung der Standesherrschaft Anzeige schen Standesherren und ihre Sonderrechte, 1888; Dickel, 
an den Staat geboten, der ein Vorkaufsrecht hat. Die Sonderrechte der deutschen Standesherren, 1003; 
Goldschmidt, Die Sonderstellung der M. Preußens 
Literatur: Vgogl. die Hand- und Lehrbücher des nach dem öffentlichen Rechte Preußens und des Deutschen 
deutschen Staatsrechts im allgemeinen wie der deutschen Reiches, 1909; Heyer, Die Standesherren des Großh. 
Einzelstaaten, Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, Diss. 1897; Wehner, Die privatrechtl. Sonder- 
Hessen. — Archiv für standes- und grundherrliche Rechte und stellung der hessischen Standesherren, Diss. Gießen 1908. 
BVerhältnisse, Heilbronn, Karlsruhe und Baden 1821—23, H. Rehm, Die jurist. Persönlichkeit der standesherrl. Familic, 
Bd. 1 und 2 — C. Vollgrafs, Die deutschen Standes--= 1011, Die standesherrl. Schiedsgerichtsbarkeit, 1912. 
herren, ein historisch-publizistischer Versuch, 1824; Kohler, 1 Adel, Autonomie, Ebenbürtigkeit, landesherrl. Haus, 
B des Privatfürstenrechts der mittelbaren Fürsten und Standesherren chier folgend). Sornhak. 
Grafen, 1832; Kohler, Die staatsrechtlichen Berhält- 
nisse des mittelbar gewordenen, vormals reichsständischen 
Adels in Deutschland, 1834; Pernice, De principum 
  
– —— 
Standesherren 
im Sinne der deutschen Bundesakte und ihnen Gleichgestellte 
(soweit die Häuser noch im Mannesstamme blühen). 
Voraussetzung für die Zugehörigkeit ist in der Regel: fürstliche oder gräfliche Familien- 
würde 3) und Reichsstandschaft im alten Reiche wegen eines reichsständischen Besitztums im Jahre 1806. 
Abweich 5 ngen sind jedoch nicht selten (wenn auch zuweilen die Anerkennung zweifelhaft 
war); namentlich: 
1. Für reichsständisch-gräfliche Personalisten, die ohne reichsständisches Besitztum nur 
für ihre Person an einer reichsgräflichen Kuriatstimme teil hatten (wie Colloredo (bis 1803), Giech, Platen- 
Hallermund, Windischgrätz und eine Reihe in Oesterreich angesessener Geschlechter, u. a. Harrach, Kuef- 
stein, Wurmbrand), gleichgültig ob sie etwa reichsritterschaftliche Güter besaßen (wie Görtz, Neipperg). 
2. Mangel der Reichsstandschaft: Croy (trotz reichsständischen Besitzes); wohl auch für Rech- 
berg (bloßer reichsritterschaftlicher Besitz). Eigene Schwierigkeiten weist die Rechtslage bei Bentinck 
auf (Bundesbeschluß v. 12. 6. 45). 
3. Trotz landesherrlicher Unterordnung: Die Dynastengeschlechter Schönberg und 
Stolberg (vgl. auch Giech, Fruggerg. 
Unterstützend für die Frage der Zugehörigkeit zum mediatisierten hohen Adel sind die An- 
meldungen, die auf Grund der Bundesbeschlüsse v. 18. 8. 1825 und 13. 2. 1829 bei der Bundes- 
versammlung gemacht worden sind. Das ist in den Jahren 1829/30 für die Regel von den 
(nicht aber immer von sämtlichen) Staaten geschehen, in deren Gebiet standesherrlicher Besitz 
oder der Wohnsitz von Standesherren lag; außerdem für fürstliche Familien auch noch von Oester- 
reich (übersichtliche Tabelle der Anmeldungen bei Klüber im Anhang V). 
Bloß im österreichischen Staatsgebiete sitzende Geschlechter sind in der nachfol 
Nufstellung nicht berückschügt. Dahin werden teieistt # chfolgenden 
uersperg ürstenberg (Landgraf) arrach Kuefstein Kheven- 
hüller-Metsch, TobtowitzMetterwich) Nosenbe . d # berf. 
Reifferscheidt-Raitz, Schönborn-Buchheim, Starhemberg, Trautt- 
mannsdorff, Wurmbrand. 
  
Der „Verein der deutschen Standesherren“ (gegründet 1864) umfaßt, mit ganz vereinzelten Aus- 
nahmen, die deutschen Standesherren. Die Mitgliedschaft ist nach der Satzung vorgesehen für 
„alle Häupter derjenigen fürstlichen und gräflichen Häuser Deutschlands, welche in den Bundes- 
beschlüssen v. 18. 8. 1825, 13. 2. 1829 und 12. 6. 45 aufgeführt sind“. 
!) Freiherrlichen Standes war vereinzelt noch der Frh. v. Bömmelburg wegen der Herrschaft Gehmen (Westfalen); 
vol. a 13 der Wiener Kongreßakte. Er ist nach Verkauf der Herrschaft ohne männliche Nachkommen gestorben. Im abri- 
gen war der Freiherrenstand um die Mitte des fs. Jahrhunderts unter dem Hochadel verschwunden (R ehm, Modernes 
Fürstenrecht, 1004, 162, dazu Klüber, 1 262 00. Jedoch wurden die Frh. von Rechberg (oben 3 2) erst 1810 Grasen.
	        
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