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gister, die Meldungen für die Zwecke der Gewerbe-
Pol, der Arbeiterversicherung und des Rekrutie-
rungswesens sowie für die Besteuerung. Vgl.
noch OVG 4, 400. In den Einrichtungen für poli-
zeiliches MWesen besteht eine sehr große Mannig-
faltigkeit, nicht so sehr bedingt durch den Inhalt
der Meldungen als durch die Art ihrer Behand-
lung und Zusammenstellung. Während sich die
Behörden kleinerer Ortschaften damit begnügen,
das Ergebnis der Meldungen chronologisch oder
alphabctisch, wie es dem unmittelbaren Zweck der
Meldungen entspricht, in den für diesen Zweck
besonders angelegten Verzeichnissen zu buchen,
pflegen die Pol Verwaltungen der Hauptstädte
kompliziertere Eintragungen und Zusammenstel-
lungen (Namen-- und Hausregister) auszuführen.
II. Durch eine zweckmäßige Einrichtung und
Fortführung dieser Register kann für die Staats-
behörden sowohl wie für das große Publikum
Ersprießliches geleistet werden. Die Tätigkeit des
Mümts beschränkt sich nämlich keineswegs auf die
Führung der Register; zu seinem Geschäftekreise
gehört namentlich die Unterstützung der Straf-
justiz= und der Steuerbehörden in der Auffindung
von Personen unbekannten Aufenthalts. Das
M mt befaßt sich ferner auch noch mit der Nach-
weisung des Aufenthalts der im militärpflichtigen
Alter oder im Landwehrverhältnis stehenden Per-
sonen, dic sich der Kontrolle entzogen haben, mit
der Ermittelung der impfpflichtigen Kinder, mit
der Feststellung der Dauer des Aufenthalts für die
Beurteilung des Unterstützungswohnsitzes und
mit der Ermittelung der näheren Adresse von
Personen auf Ersuchen der Postbehörden. Außer-
dem liefert es der Fremden Pol durch die Mit-
teilung der Meldungen die Unterlagen für die
Kontrolle der Ausländer. Dem Publikum leistet
das M mt Dienste durch Auskunft über Woh-
nunqgsverhältnisse, wofür in der Regel eine geringe
Gebühr erhoben wird. Der offenbare Nutzen des
MWesens hat denn auch zur Folge gehabt, daß
alle größeren Städte in Deutschland eine solche
Einrichtung besitzen, während einzelne Großstädte
des Auslandes, wie z. B. London und Paris, ein
geordnetes Mesen noch nicht haben. In Paris
wird das Institut des MAmts allerdings in ge-
wissem Grade durch die Einrichtung der von den
Hausbesitzern bezw. Hausmeistern unter strengster
polizeilicher Aufsicht geführten Hausbücher ersetzt.
5 2. Reichegesetzliche Borschriften. a 4 Verf
d. Nordd. Bundes überwies der Beaufsichtigung
seitens des Bundes und seiner Gesetgebung die
Bestimmungen über Freizügigleit, Heimats= und
Niederlassungeverhältuisse, Paßwesen und Frem-
den Pol. Zuorst erging das G über das Paß-
wesen I7) v. I12. 10. 67, das jedoch auf Elsaß-
Lothringen nicht ausgedehnt worden ist: nach
dossen & 10 sollen die Vorschriften über die Kon-
trolle neu anziehender Personen und der Fremden
an ihrem Aufenthaltsorte unberührt bleiben, es
dürfen aber zu diesem Zweck Aufenthaltskarten
weder eingeführt noch beibehalten werden. Das
Freizügigleits v. 1. 11. 67 (7 10) behält
Vorschriften über die Anmeldung der neu An-
zichenden den Landesgesetzen mit der
Maßgabe vor, daß die unterlassene Meldung nur
mit einer Pol Strafe, niemals aber mit dem Ver-
lust des Aufenthaltsrechts geahndet werden darf;
nach & 12 Abs 2 werden durch das Gesetz die Be-
Meldewesen
stimmungen über die Fremden Pol nicht berührt.
Vor einiger Zeit hatte das Reichsamt des Innern
eine einheitliche Regelung des polizeilichen MWe-
sens auf der Grundlage der von der preußischen
Staatsregierung erlassenen Bestimmungen ange-
regt. Diese Anregung ist jedoch ohne Erfolg ge-
blieben, teils aus rechtlichen teils aus praktischen
Bedenken.
Sowohl die Megister wie die polizeilichen
Anmeldescheine und Abzugsatteste sind öffentliche.
Urkunden im Sinne des StG#B; Bestrafung der
Verfälschung oder fälschlichen Anfertigung also
aus 9§ 267—270 StGBbezw., wenn die Fälschung
lediglich des besseren Fortkommens wegen ge-
schieht, gemäß § 363 StöB. Dagegen kann das
Mecpgister nicht als ein Register angesehen werden,
das im Sinne des §271 StB zur Beurkundung
von Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen
dient, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind (ResSt 12, 228). Es besteht
nämlich wohl nirgends eine Vorschrift, kraft
welcher, wie nach § 15 Personenstands G v. 6. 2. 75,
das Standesregister für die Richtigkeit der ange-
zeigten, so das MRegister für die Richtigkeit der
gemeldeten Tatsachen Beweis zu liefern bestimmt
wäre. Die vorsätzliche Bewirkung falscher Ein-
tragungen in den M Registern und den M Scheinen
fällt deshalb nicht unter den Begriff der sog. in-
tellektuellen Urkundenfälschung. Indes wird die
Angabe eines falschen Namens dem MBeamten
gegenüber gemäß §& 360 Ziff. 8 StGVB mit Geld-
strafe bis 150 Mk. oder Haft bestraft. Dieser Tat-
bestand liegt auch dann vor, wenn jemand un-
richtige Eintragungen in das Hotel- und Fremden--
buch macht, das der zuständigen Behörde zum
Zwecke der Fremdenkontrolle vorzulegen ist.
5# 3. Preußisches Recht. Die allgemein gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen über Anmeldungen
Verziehender sind, sofern sie nicht aus einem be-
sonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet sind,
lediglich in der Heimatsgesetzgebung v. 31. 12. 42
zu suchen. Das Gesetz über die Aufnahme neu
anziehender Personen (GS 1843, 5) bestimmt int
## 8: „Wer an einem Orte seinen Aufenthalt
nehmen will, muß sich bei der Pol brigkeit dieses
Ortes melden und über seine persönlichen Ver-
häültnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der
- inzwischen durch das Freizügigkeits-
gesetz ersetzt worden sind) die erforderliche Aus-
kunft geben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine
Bescheinigung zu erteilen.“ Nach §& ist ein jeder,
der einem Neuanziehenden Wohnung oder Unter-
kommen gewährt, verpflichtet, bei Vermeidung
einer Pol Strafe darauf zu halten, daß die Meldung
geschehe. Gemäß & 14 verbleibt es jedoch für
Fremde oder Reisende an einem Orte bei den
Vorschriften über die Fremden Pol. Demgemäß
sind 8 438, 430, II 8, ALR noch in Kraft, wonach
Castwirte keine verdächtige Personen aufnohmon
sollen und ferner verpflichtet sind, die zur Nacht-
herberge bei ihnen einkehrenden Personen in
Städten der Pol Behörde, in Dörfern dem Schul-
zen anzuzeigen. Weitergehende gesetliche Be-
stimmungen sind nicht ergangen. Dagegen sind
wohl überall über das Gesetz hinausgehende Ver-
pflichtungen den Staatseingesessenen durch orts-
oder landespolizeiliche Verordnungen auferlegt
worden, wozu die gesetzliche Unterlage in dem
( v. 11. 3. 50 über die Pol Verwaltung (in den