neuen Landesteilen v. 20. 9. 67) gegeben ist, da
zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Rege-
lung auch die Gestaltung des polizeilichen MWe-
sens, speziell die Aufnahme und Beherbergung
von Fremden gehört. Das Min Inn hat unter
dem 16. 1.04 (Mli V 40) Normativbestimmungen
erlassen, die bei Regelung des MWesens überall
zum min desten erfüllt sein müssen.
Durch Polizeiverordnungen ist hier-
nach zu regeln:
a) AbgKemeldet muf derienige werden, der seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gemeinde-
oder Gutebezirk ausgibt. Er hat, und zwar in der Regel
vor dem Abzuge, sich und die zu seinem Hausstande gehö-
renden Personen, die an dem Abzuge teilnehmen, abzu-
melden und hierbei denjenigen Gemeinde- oder Gutsbezirk,
wohin er zu verziehen boabsichtigt, anzugeben. Ueber die
Abmeldung wird ein Abmeldesichein nach vorgeschriebenem
Muster erteilt. b) Dic Verpflichtung zur Anmeldung
liegt vor für denjenigen, der in einem Gemeinde= oder Guts-
bezirke seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt
— und zwar im Falle des Zuzugs aus einer preußischen Ge-
meinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung des Abmeldescheins.
Die Verpflichtung zur Anmeldung erstreckt sich auch auf die
zu dem Hausstande des Anziehenden gehörenden Personen.
Der gleichen Anmeldepflicht ist ferner derjenige zu unter-
wersen, der seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Auf-
enthalt, ohne ihn auszugeben, verlassen hat und in einem
anderen Gemecinde- oder Gutsbczirke vorübergebend Woh-
nung nimmt, um in der Landwirtschaft oder in deren Neben-
bemeben (ziegeleien, Zuckersabriken, Brennereien, Braue-
reien, Forsten u. a. m.) zur Verrichtung von ihrer Natur nach
an bestimmte Zeiten des Jahres geknüpften Arbeiten in Be-
schaftigung zu treten (Saisonarbeiter). Kehrt ein solcher
Saisonarbeiter wieder zu seinem bisherigen Wohnsitz oder
dauernden Ausenthaltsort zurück, so unterliegt er dort der
Pllicht der Wie deranmeldung. Ueber die erfolgte
Rumeldung wird, soweit nicht anderweite gesetzliche Vor-
schriften bestehen — 8 Gv. 31. 12. 42 — eine Bescheini-
nung nur auf Wunsch erteilt. Lassen örtliche Verhältnisse
cse notwendig erscheinen, so kann die Erteilung eince An-
meoldescheines obligatorisch gemacht werden. c) Die Landes-
polizeibehörden haben innerhalb der gesetlich vorgeschriobe-
nen Grenzen festzusetzen, ob der Ab- und Anziehende oder
ob der Hauseigentümer (Vermiceter) oder ob beide Träger
der Ab- und Anmoldeverpflichtung sein sollen. d) Die
Meldebehörde (Gutsvorsteher, Crtsvorstand, Ein-
wohnermeldeamt) muß in den Polizeiverordnungen jedes-
mal bestimmt benannt werden.
Nach der Ministerialverordnung soll ferner im
Aufsichtswege geregelt werden:
a) Die Meldebehörde des Anzugsortes hat der Molde-=
behörde des Abzugsortes von dem erfolgten Anzuge in allen
Fallen Nachricht zu geben, in denen sich den Umständen nach
annehmen läßt, daß diese über den Ort, wohin der Abziehende
sich begeben hat, nicht unterrichtet ist. Solche Fälle liegen
iedesmal vor: 1. Wenn sich jemand ohne Vorlegung einer
Abmeldebescheinigung anmeldet. 2. Wenn in der Abmelde-=
bescheinigung entweder ein Ort, wohin die Abmoldung er-
jolgt ist, überhaupt nicht angegeben ist oder der angegebene
mit dem neuen Aufsenthaltsorte nicht überein stimmt. Diese
Benachrichtigung der Meldebehörde des Abzugsortes hat
brieflich oder mittels einer Postkarte nach einem einheitlichen
Formular zu geschehen.
b) Die Meldebehörde des Abzugsortes hat der Melde-
behörde des Anzugeoortes Nachricht zu geben, salls die Be-
nachrichtigung in wesontlichen Punkten unrichtig ist. Aus
Zweckmäßigkeitegründen ist der Benachrichtigung stets ein
Zusatz im Sinne dieser Anordnung beizusugen.
Meldewesen
4. In den anderen Bundesstaaten ist das
MWesen ähnlich geregelt. Einheitlich geordnet
ist die Materie nur in wenigen Staaten; im all-
gemeinen ist die Regelung, von einigen wenigen
grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen abge-
sehen, durch orts= oder landespolizeiliche Ver-
ordnungen erfolgt. Ein Versuch der Vereinheit-
lichung im Reiche ist gescheitert loben § 2 Abfs.
1 a. E.) #).
I. In Bayern hatnacha 44 des Heimat '#
v. 16. 4. 68 derienige, der sich in einer fremden
Gemeinde aufhält, binnen 8 Tagen nach der An-
kunft hiervon der Ortspolizeibehörde nach Maß-
gabe der orts= und oberpolizeilichen Vorschriften
Anzeige zu erstatten. Ausgenommen sind Staats-
angehörige, die auf Grund öffentlicher Anstellung
oder in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht sich in
der Gemeinde aufhalten. Das Pol Strafgesetzbuch
bedroht mit Geldstrafe bis zu 15 Mk. Gastwirte
und Herberggeber, die den oberpolizeilichen Vor-
schriften über Aufzeichnung und Anzeige der An-
kunft und Abreise der von ihnen ausgenommenen
Fremden und beherbergten Personen zuwider-
handeln, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen den
Pol Beamten auf Verlangen nicht vorzeigen oder
dieselben nicht zu der vorgeschriebenen Zeit vor-
legen, sowie alle anderen Personen, welche die
durch ortspolizeiliche Vorschrift gebotene Anzeige
über Beherbergung von Fremden verabsäumen
(a 46). Wer bei diesen Aufzeichnungen oder An-
zeigen falsche Angaben macht, soll mit Geld bis zu
45 Mk. oder mit Haft bestraft werden (a 47). Die
unbefugte, gewerbsmäßige Beherbergung von
Landstreichern, Bettlern oder sicherheitsgefähr-
lichen Personen wird mit Haft oder mit Geld bis
zu 150 Mk. bestraft (a 48). Geldstrafe bis zu 15 Mk.
hat der zu gewärtigen, der von der Aufnahme
oder Entlassung von Handlungsdienern, Gewerbs-
gehilfen, Fabrikarbeitern oder Tagelöhnern, die im
Orte keinen festen Wohnsitz haben, die durch Ver-
ordnung oder ortspolizeiliche Vorschrift geforderte
Anzeige nicht erstattet (a 49). Personen, die Woh-
nungen in Miete oder Aftermiete geben, unter-
liegen einer Geldstrafe bis zu 15 Mk., wenn sie
durch ortspolizeiliche Vorschrift gebotene Anzeigen
über Ein= und Auszug ihrer Mieter verabsäumen
(a 50).
II. In Sachsen ist die M Pflicht der An-,
Um- und Abziehenden auf Grund älterer Vor-
schriften durch ortspolizeiliche Regulative geregelt.
Allgemeine Bestimmungen sind nur vereinzelt
vorhanden. So spricht die rev. L#]O v. 24. 4. 73
(* 15) die Verpflichtung aus, daß sich jedes Ge-
meindemitglied bei seinem Einzuge in die Ge-
meinde oder, sobald es zu letzterer durch Er-
langung der Selbständigkeit, Ansässigmachung
oder Begründung einer Gewerbeniederlassung
in ein die Gemeindemitgliedschaft bedingendes
Verhältnis tritt, beim Gemeindevorstande zu
melden hat. Nach der Min V v. 16. 7. 95 sollen
in Fällen, in denen die vorgelegten Papiere des
Anziehenden keinen genügenden Ausweis über
dessen Vorleben geben, die weiteren Erhebungen
polizeilicherseits von Amts wegen und gebühren-
frei angestellt werden. Durch Min V v. 19. 10. 76
soll der Nachweis über die erfolgte kirchliche
Tranung erfordert und, wenn eine Auskunft hier-
1) Wegen der Kolonien N Schutzgebiete.
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