Militärärzte, Militärbeamte
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v. 25. 5. 02 maßgebend. Hiernach ist für die Sani-
tätsoffiziere und Sanitätsoffizierdiensttuer zur
Veröffentlichung der Verlobung die Genehmigung
ihrer militärischen und militärärztlichen Vorge-
setzten (Korpsarzt usw.) nötig. Zur Verheiratung
bedürfen die Sanitätsoffiziere des Friedensstandes
und die in etatsmäßigen Stellen des Heeres ver-
wendeten Sanitätsoffiziere z. D. der Erlaubnis
des Kaisers. Für M. des Beurlaubtenstandes ist
die Erlaubnis zur Verheiratung nicht nötig;
Unterärzten des Friedensstandes und einjährig-
freiwilligen Aerzten erteilt sie der Generalstabs-
arzt der Armee. — Die Ausübung von Zivil-
praxis ist den M. gestattet, die von Kassen-
praxis verboten. An der ärztlichen Standesver-
tretung dürfen sie sich beteiligen; die aktiven
Sanitätsoffiziere bedürfen jedoch zur Annahme
der Wahl zur Aerztekammer der Genehmigung
des Korpsarztes. — Die Entlassung der
Sanitätsoffiziere erfolgt mit Allerhöchster Ge-
nehmigung;: aktive Unterärzte werden vom Gene-
ralkommando entlassen, die einjährig-freiwilligen
Aerzte nach Beendigung der aktiven Dienstzeit
vom Korpsarzt zur Reserve beurlaubt. — Für die
Entlassung mit Versorgung [J/ S 849f gelten das
G über die Pensionierung der Offiziere usw. v.
31. 5.06 und das G über die Versorgung der Per-
kenen der Unterklassen des Reichsheeres usw. v.
5. 06.
5 4. Disziplinarverhältuisse, Ehrengerichte usw.
I. Sanitätsoffiziere besitzen innerhalb ihres
Dienstbereiches Disziplinarstrafgewalt, und zwar
der Generalstabsarzt der Armee die eines Divisions-
kommandeurs, der Sanitäts-Inspekteur (letzterer
nur über das zur Inspektion gehörige Personal) die
eines Brigadekommandeurs, die Korpsärzte, der
Subdirektor der Kaiser Wilhelms-Akademie für
das militärärztliche Bildungswesen und der ärzt-
liche Direktor des Charitee-Krankenhauses (letzterer
nur über die zur Charitee kommandierten M.) die
eines Regimentskommandeurs, die Divisionsärzte
die eines selbständigen Bataillonskommandeurs,
die Chefärzte der Lazarette und der Sanitäts-
kompagnien die eines Kompagnie-Chefs. Der
Strafgewalt sind unterworfen die Mitglieder des
Sanitätskorps, die MilApotheker, die Lazarett-
beamten und die Studierenden der Kaiser Wil-
helms-Akademie, in den Feldlazaretten auch die
Mannschaften des Trains und die Kranken vom
Stande der Unteroffiziere und Gemeinen.
Die Strafbefugnis erstreckt sich auf alle gegen
ihre Autorität begangenen Vergehen und auf Ver-
stöße gegen die Vorschriften für den Krankenpflege-
dienst. Alle anderen Disziplinarvergehen werden
durch die militärischen Vorgesetzten bestraft; doch
haben die militärärztlichen Vorgesetzten die Be-
fugnis, auch hinsichtlich der sittlichen Führung
ihrer Untergebenen im Disziplinarwege einzu-
schreiten (Militärdisziplin 8 8551.
II. Die Sanitätsoffiziere des aktiven Dienst-
standes und des Beurlaubtenstandes, die à la suite
des Sanitätskorps stehenden, die z. D. gestellten
und die mit der Erlaubnis zum Tragen der Uni-
fokm verabschiedeten unterstehen den durch AE v.
9. 4. 01 eingesetzten Ehrengerichten. An
deren Bildung nehmen die aktiven und von den
inaktiven Sanitätsoffizieren die im aktiven Heere
in Sanitätsoffizierstellen verwendeten und die,
denen die Teilnahme als außerordentliche Mit-
lieder gestattet ist, teil. Bei Ehrenangelegen-
heiten eines Sanitätsoffiziers des Beurlaubten-
standes ist die tunlichste Mitwirkung des allge-
meinen ärztlichen Ehrengerichtes, wenn es staat-
lich eingerichtet ist, gesichert. Diesen Ehrengerich--
ten unterstehen nicht die aktiven, à la suite und
z. D. stehenden Sanitätsoffiziere und die M. des
Beurlaubtenstandes während einer Uebung.
Duellen: 8 über die Organisation des Sanitätskorps
v. 6. 2. 73; Friedens- Sanitäts O v. 16. 5. 91; Dienstvor-
schrift für die Sanitäts-Inspektionen v. 1. 6. 06; Bestim-
mungen für Divisionsärzte Armee BBl 1896 S 102; Be-
stimmungen über die Aufnahme Studierender in die Kaiser-
Wilhelms- Akademie für das militärärztliche Bildungswesen
v. 1. 6. 07.
Literatur: Villaret und Paalzow, Sani---
tätsdienst und Gesundheitspflege im deutschen Heere, 1909.
Nlehnes.
III. Militärbeamte
# 1. Begrisff. # 2. Rang. 1 3. Gliederung. 4. Rechts-
verhältnisse. # 5. Die richterlichen Militärjustizbeamten.
§ 1. Begriff. Nach der Begriffsbestimmung in
dem Verzeichnisse der zum deutschen Heere und
zur Kaiserlichen Marine gehörenden Mil Personen
(Anl. z. MStGB, RGBl 1872, 204) sind M. alle
im Heer und in der Marine für das Bedürfnis
des Heeres oder der Marine dauernd oder auf
Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande ge-
hörenden und unter dem Kriegs Min oder Chef
der Admiralität (seit AE v. 30. 3. 89, RGl 47,
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts)gals Verw-
Chef stehenden Beamten, die einen MilRang
haben ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Dienstcid
geleistet haben oder nicht (J Beamtel.
Da die zum deutschen Heere und zur Kaiser-
lichen Marine gehörenden „Militärpersonen" nach
demselben Verzeichnisse aus Personen des Sol-
datenstandes und aus M. bestehen, sind M. die-
jenigen Mil Personen, die nicht zu den Personen
des Soldatenstandes gehören.
Die M. bilden also mit den Personen des
Soldatenstandes die Kategorie der Milnerso-
nen (1, mit den Zivilbeamten des Heeres= und
der Marineverwaltung die Kategorie der Beam-
ten der Heeres= und der Marineverwaltung.
Außer den M. gibt es nämlich sowohl in der
Heeres= wie in der Marineverwaltung eine Reihe
von Beamten, die keinen MilRang besitzen; es
sind dies die Zivilbeamten der Mil Verwaltung
(vgl. RMil G v. 2. 5. 74 8 38 C). Diese Beamten
sind keine Mil Personen und daher auch nicht
den für diese geltenden Bestimmungen unter-
worfen.
#2. Raug. Das ccharakteristische Merkmal der
M. ist somit der MilRang. M. die im Offizier-
range stehen, heißen „obere“ M., alle anderen M.
sind „untere“ M. (vgl. das im §5 1 erwähnte Ver-
zeichnis unter B Abs 2). Der MilRang kann ein
bestimmter oder ein unbestimmter sein; er ist ein
unbestimmter, wenn der M. entweder allgemein
im Offizierrange oder allgemein im Range der
Mannschaften vom Feldwebel abwärts steht; da-
gegen ist der Mil Rang ein bestimmter, wenn der