Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Militärärzte, Militärbeamte 
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v. 25. 5. 02 maßgebend. Hiernach ist für die Sani- 
tätsoffiziere und Sanitätsoffizierdiensttuer zur 
Veröffentlichung der Verlobung die Genehmigung 
ihrer militärischen und militärärztlichen Vorge- 
setzten (Korpsarzt usw.) nötig. Zur Verheiratung 
bedürfen die Sanitätsoffiziere des Friedensstandes 
und die in etatsmäßigen Stellen des Heeres ver- 
wendeten Sanitätsoffiziere z. D. der Erlaubnis 
des Kaisers. Für M. des Beurlaubtenstandes ist 
die Erlaubnis zur Verheiratung nicht nötig; 
Unterärzten des Friedensstandes und einjährig- 
freiwilligen Aerzten erteilt sie der Generalstabs- 
arzt der Armee. — Die Ausübung von Zivil- 
praxis ist den M. gestattet, die von Kassen- 
praxis verboten. An der ärztlichen Standesver- 
tretung dürfen sie sich beteiligen; die aktiven 
Sanitätsoffiziere bedürfen jedoch zur Annahme 
der Wahl zur Aerztekammer der Genehmigung 
des Korpsarztes. — Die Entlassung der 
Sanitätsoffiziere erfolgt mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung;: aktive Unterärzte werden vom Gene- 
ralkommando entlassen, die einjährig-freiwilligen 
Aerzte nach Beendigung der aktiven Dienstzeit 
vom Korpsarzt zur Reserve beurlaubt. — Für die 
Entlassung mit Versorgung [J/ S 849f gelten das 
G über die Pensionierung der Offiziere usw. v. 
31. 5.06 und das G über die Versorgung der Per- 
kenen der Unterklassen des Reichsheeres usw. v. 
5. 06. 
5 4. Disziplinarverhältuisse, Ehrengerichte usw. 
I. Sanitätsoffiziere besitzen innerhalb ihres 
Dienstbereiches Disziplinarstrafgewalt, und zwar 
der Generalstabsarzt der Armee die eines Divisions- 
kommandeurs, der Sanitäts-Inspekteur (letzterer 
nur über das zur Inspektion gehörige Personal) die 
eines Brigadekommandeurs, die Korpsärzte, der 
Subdirektor der Kaiser Wilhelms-Akademie für 
das militärärztliche Bildungswesen und der ärzt- 
liche Direktor des Charitee-Krankenhauses (letzterer 
nur über die zur Charitee kommandierten M.) die 
eines Regimentskommandeurs, die Divisionsärzte 
die eines selbständigen Bataillonskommandeurs, 
die Chefärzte der Lazarette und der Sanitäts- 
kompagnien die eines Kompagnie-Chefs. Der 
Strafgewalt sind unterworfen die Mitglieder des 
Sanitätskorps, die MilApotheker, die Lazarett- 
beamten und die Studierenden der Kaiser Wil- 
helms-Akademie, in den Feldlazaretten auch die 
Mannschaften des Trains und die Kranken vom 
Stande der Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Strafbefugnis erstreckt sich auf alle gegen 
ihre Autorität begangenen Vergehen und auf Ver- 
stöße gegen die Vorschriften für den Krankenpflege- 
dienst. Alle anderen Disziplinarvergehen werden 
durch die militärischen Vorgesetzten bestraft; doch 
haben die militärärztlichen Vorgesetzten die Be- 
fugnis, auch hinsichtlich der sittlichen Führung 
ihrer Untergebenen im Disziplinarwege einzu- 
schreiten (Militärdisziplin 8 8551. 
II. Die Sanitätsoffiziere des aktiven Dienst- 
standes und des Beurlaubtenstandes, die à la suite 
des Sanitätskorps stehenden, die z. D. gestellten 
und die mit der Erlaubnis zum Tragen der Uni- 
fokm verabschiedeten unterstehen den durch AE v. 
9. 4. 01 eingesetzten Ehrengerichten. An 
deren Bildung nehmen die aktiven und von den 
inaktiven Sanitätsoffizieren die im aktiven Heere 
in Sanitätsoffizierstellen verwendeten und die, 
denen die Teilnahme als außerordentliche Mit- 
  
  
lieder gestattet ist, teil. Bei Ehrenangelegen- 
heiten eines Sanitätsoffiziers des Beurlaubten- 
standes ist die tunlichste Mitwirkung des allge- 
meinen ärztlichen Ehrengerichtes, wenn es staat- 
lich eingerichtet ist, gesichert. Diesen Ehrengerich-- 
ten unterstehen nicht die aktiven, à la suite und 
z. D. stehenden Sanitätsoffiziere und die M. des 
Beurlaubtenstandes während einer Uebung. 
Duellen: 8 über die Organisation des Sanitätskorps 
v. 6. 2. 73; Friedens- Sanitäts O v. 16. 5. 91; Dienstvor- 
schrift für die Sanitäts-Inspektionen v. 1. 6. 06; Bestim- 
mungen für Divisionsärzte Armee BBl 1896 S 102; Be- 
stimmungen über die Aufnahme Studierender in die Kaiser- 
Wilhelms- Akademie für das militärärztliche Bildungswesen 
v. 1. 6. 07. 
Literatur: Villaret und Paalzow, Sani--- 
tätsdienst und Gesundheitspflege im deutschen Heere, 1909. 
Nlehnes. 
III. Militärbeamte 
# 1. Begrisff. # 2. Rang. 1 3. Gliederung. 4. Rechts- 
verhältnisse. # 5. Die richterlichen Militärjustizbeamten. 
§ 1. Begriff. Nach der Begriffsbestimmung in 
dem Verzeichnisse der zum deutschen Heere und 
zur Kaiserlichen Marine gehörenden Mil Personen 
(Anl. z. MStGB, RGBl 1872, 204) sind M. alle 
im Heer und in der Marine für das Bedürfnis 
des Heeres oder der Marine dauernd oder auf 
Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande ge- 
hörenden und unter dem Kriegs Min oder Chef 
der Admiralität (seit AE v. 30. 3. 89, RGl 47, 
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts)gals Verw- 
Chef stehenden Beamten, die einen MilRang 
haben ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Dienstcid 
geleistet haben oder nicht (J Beamtel. 
Da die zum deutschen Heere und zur Kaiser- 
lichen Marine gehörenden „Militärpersonen" nach 
demselben Verzeichnisse aus Personen des Sol- 
datenstandes und aus M. bestehen, sind M. die- 
jenigen Mil Personen, die nicht zu den Personen 
des Soldatenstandes gehören. 
Die M. bilden also mit den Personen des 
Soldatenstandes die Kategorie der Milnerso- 
nen (1, mit den Zivilbeamten des Heeres= und 
der Marineverwaltung die Kategorie der Beam- 
ten der Heeres= und der Marineverwaltung. 
Außer den M. gibt es nämlich sowohl in der 
Heeres= wie in der Marineverwaltung eine Reihe 
von Beamten, die keinen MilRang besitzen; es 
sind dies die Zivilbeamten der Mil Verwaltung 
(vgl. RMil G v. 2. 5. 74 8 38 C). Diese Beamten 
sind keine Mil Personen und daher auch nicht 
den für diese geltenden Bestimmungen unter- 
worfen. 
#2. Raug. Das ccharakteristische Merkmal der 
M. ist somit der MilRang. M. die im Offizier- 
range stehen, heißen „obere“ M., alle anderen M. 
sind „untere“ M. (vgl. das im §5 1 erwähnte Ver- 
zeichnis unter B Abs 2). Der MilRang kann ein 
bestimmter oder ein unbestimmter sein; er ist ein 
unbestimmter, wenn der M. entweder allgemein 
im Offizierrange oder allgemein im Range der 
Mannschaften vom Feldwebel abwärts steht; da- 
gegen ist der Mil Rang ein bestimmter, wenn der
	        
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