Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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M. den Rang eines bestimmten Dienstgrades der 
Offiziere oder Mannschaften hat. Einen be- 
stimmten Offizierrang hatten früher (bis 1872) 
die Mil Aerzte (NI. Nachdem sie Sanitätsoffiziere, 
also Personen des Soldatenstandes geworden 
sind, gibt es z. Z. im Hcere keine M. mit bestimm- 
tem Offizierrange mehr. Dagegen gibt es in der 
Marine noch M. mit bestimmtem Offizierrange, 
nämlich die höheren Marinebaubeamten für 
Schiffbau und Maschinenbau (vgl. KabO v. 
10. 4. 99, MVBl 102 und v. 27.5.07, MVVBl 155) 
der Anl. 24 zu den Organis. Best. f. d. Personal 
des Soldatenstandes der Kais. Marine). 
Der Mil Rang der M. schließt nicht aus, daß 
diese Beamten auch einen bestimmten Rang als 
Beamte haben, wenn dem auch z. Z. der Um- 
stand entgegensteht, daß wenigstens in Preußen 
zwischen Offizieren und Beamten ein bestimmtes 
Rangverhältnis nicht besteht (denn das Hofrang- 
reglement hat keine öffentlichrechtliche, sondern 
nur hofzeremonielle Vedeutung). Es gibt also 
der bestimmte Offizierrang als solcher dem damit 
bekleideten M. nicht etwa den Rang derjenigen 
Beamtenklasse, die bei Hofe mit Offizieren dieses 
Ranges rangiert. Der bestimmte Offizierrang 
gewährt auch nicht ohne weiteres einen bestimm- 
ten Rang gegenüber Beamten ohne bestimmten 
Offizierrang. 
53. Gliederung. Abgesohen vom Nang gliedern 
sich die M. zunächst in Reichsbeamte und Landes- 
beamte. Die M., die Reichebeamte sind, sind ent- 
weder unmittelbare Reichsbeamte, wenn sie vom 
Kaiser als solchem oder in dessen Auftrage er- 
nannt sind, oder mittelbare Reichsbeamte, wenn 
sic vom Kaiser zwar nicht ernannt sind, aber seinen 
Anordnungen Folge zu leiston haben (F1 RBé'). 
Ausschließlich Landesbeamte sind die M. des 
bayertschen Kontingents. 
Eine weitere Gliederung der M. ergibt sich aus 
der Unterscheidung zwischen M. des Friedensstan- 
des und solchen des Beurlaubtenstandes. Drittens 
kann man zwischen solchen M. unterscheiden, die 
nur während des Krieges und des mobilen Zu- 
standes M. sind, und solchen, die es auch sonst, 
d. h. also auch im Frieden und außerhalb des 
mobilen Zustandes sind. Die erstere Kategorie 
setzt sich aus Beamten zusammen, die sonst zivil- 
die sonst einer anderen Verwaltung (Eisenbahn- 
verwaltung usw.) angehören. 
Eine weitere Einteilung der M. ergibt sich end- 
lich aus ihrem Unterordnungsverhältnis. Es gibt 
nämlich M., die nur den ihnen vorgesetzten 
Mil Befehlshabern untergeordnet sind, ferner 
solche, die in einem doppelten Unterordnungsver- 
hältnis stehen, und zwar einerseits zu den ihnen 
vorgesetzten Mil Befehlshabern, andererseits zu 
den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Be- 
hörden, und endlich solche M., die nur den ihnen. 
vorgesetzten höheren Beamten und Behörden un- 
tergeorducet sind. - 
Welche Beamten M. sind und in welchem Unter- 
ordnungsverhältnisse diese stehen, das ergibt sich 
aus der Kais. M v. 1. 3. 08 (RBl 483) und der 
der M. des Reichsheeres und der Marine. 
*s 4. Die Rechteverhältuisse der Militärbeam- 
ten sind, soweit dicse Beamten (unmittelbare oder 
Militärwesen (A. Organisation) 
  
  
  
  
mittelbare) Reichsbeamte sind, durch das NRBG v. 
31. 3. 73 in der Fassung der Bek v. 17. 5. 07 
(Rol 245), soweit sie bayerische Landesbeamte 
sind, durch das bayer. Beamten G v. 16. 8. 08 
geregelt. Es gelten also für die M. grundsätzlich 
und im allgemeinen die gleichen Rechtsnormen, 
wie für die Zivilbeamten I8 Beamtel. 
Es bedarf daher hier nur einer Ergänzung der 
allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts inso- 
weit, als es die besondere Natur des M. Verhält- 
is "5) nisses erfordert (* auch Militärpersonen). 
sowic die Marinczahlmeister (vgl. § 1 Nr. 1 Abs 3 H f ) ärpersonen) 
1. Die Ernennung der M., soweit sie un- 
mittelbare Reichsbeamte sind, insbesondere der M. 
der Marine und der nicht bayerischen Beamten 
beim Reichsmilitärgericht, erfolgt durch den Kaiser 
oder im Namen des Kaisers durch den RKoder 
eine von diesem hierzu ermächtigte Behörde. 
Ihnen steht das Prädikat „Kaiserlich" zu. Da- 
gegen werden diejenigen M., die mittelbare 
Reichsbeamte sind, von ihren Kontingentsherren 
oder denjenigen Landesmilitärbehörden ernannt, 
die von diesen hierzu ermächtigt sind. Die baye- 
rischen M. werden vom König oder einer von 
dieseom hbierzu ermächtigten Behörde angestellt 
(bayer. B a lff). 
Bezüglich der Begründung des Ver- 
hältnisses eines M. ist nichts besonderes zu 
bemerken; das gleiche gilt von den Voraus- 
setzungen für den Einktritt in das 
Beamtenverhältnis und für dessen Beginn. 
2. Hinsichtlich der Rechte der M. ist außer 
dem schon in § 2 Bemerkten darauf hinzuweisen, 
daß diejenigen M., die im Offizierrange stehen, 
sämtlichen Unteroffizieren und Gemeinen gegen- 
über als „höhere im Dienstrange“ gelten (NRab 0 
v. 11. 4. O3, AV#lll#0 und v. 2.6.04, MBBI 201). 
Als solche genießen sie gemäß §&8 91, 112 MStCG# 
einen besonderen Schutz gegenüber Beleidigungen 
und Herausforderungen zum Zweikampf durch 
Unteroffiziere und Gemcine. · 
Wie alle anderen Beamten haben sie die 
Pflicht zum dienstlichen Gehbor- 
sam. Diese ihre Pflicht ist aber jedenfalls im 
Frieden nicht graduell verschieden von derjenigen 
der übrigen Beamten. Sie sind wie diese für die 
Gescetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen verant- 
n wortlich und daher nicht nur berechtigt, sondern 
beamte der Mil Verwaltung sind, und aus anderen, 
verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen 
ihrer Vorgesetzten zu prüfen. Da Kommandoge- 
walt diejenige Gewalt ist, kraft deren ihr Inhaber 
von dem seiner Gewalt Unterworfenen sog. mili- 
tärischen oder unbedingten Gehorsam fordern 
darf (Armecbe fehlli, so sind die M. der 
Kommandogewalt nicht unterworfen. Sie stehen 
somit wenigstens im Frieden nicht unter der 
Kommandogewalt der ihnen vorgesetzten Mil Be- 
sehlshaber. Ob man die Anordnungen dieser 
Befehlshaber an die M. als militärische Befehle 
bezeichnet oder ob man in ihnen VerwoAnord- 
nungen sieht, ist hierbei gleichgültig. Die Gehor- 
samspflicht der M. gegenüber Anordnungen seiner 
vorgesetzten Mil Befehlshaber ist keine weiter- 
gehende als dieienige, die sie den Vorgesetzten 
us schulden, die Beamte sind. 
dieser Verordnung beigesügten Klasseneinteilung 
Oinsichtlich derienigen besonderen Rechte 
und Pflichten, die die M. mit den übrigen 
Mil Personen, d. h. also den Personen des Sol- 
datenstandes teilen 7 Militärpersonen S 841.
	        
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