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M. den Rang eines bestimmten Dienstgrades der
Offiziere oder Mannschaften hat. Einen be-
stimmten Offizierrang hatten früher (bis 1872)
die Mil Aerzte (NI. Nachdem sie Sanitätsoffiziere,
also Personen des Soldatenstandes geworden
sind, gibt es z. Z. im Hcere keine M. mit bestimm-
tem Offizierrange mehr. Dagegen gibt es in der
Marine noch M. mit bestimmtem Offizierrange,
nämlich die höheren Marinebaubeamten für
Schiffbau und Maschinenbau (vgl. KabO v.
10. 4. 99, MVBl 102 und v. 27.5.07, MVVBl 155)
der Anl. 24 zu den Organis. Best. f. d. Personal
des Soldatenstandes der Kais. Marine).
Der Mil Rang der M. schließt nicht aus, daß
diese Beamten auch einen bestimmten Rang als
Beamte haben, wenn dem auch z. Z. der Um-
stand entgegensteht, daß wenigstens in Preußen
zwischen Offizieren und Beamten ein bestimmtes
Rangverhältnis nicht besteht (denn das Hofrang-
reglement hat keine öffentlichrechtliche, sondern
nur hofzeremonielle Vedeutung). Es gibt also
der bestimmte Offizierrang als solcher dem damit
bekleideten M. nicht etwa den Rang derjenigen
Beamtenklasse, die bei Hofe mit Offizieren dieses
Ranges rangiert. Der bestimmte Offizierrang
gewährt auch nicht ohne weiteres einen bestimm-
ten Rang gegenüber Beamten ohne bestimmten
Offizierrang.
53. Gliederung. Abgesohen vom Nang gliedern
sich die M. zunächst in Reichsbeamte und Landes-
beamte. Die M., die Reichebeamte sind, sind ent-
weder unmittelbare Reichsbeamte, wenn sie vom
Kaiser als solchem oder in dessen Auftrage er-
nannt sind, oder mittelbare Reichsbeamte, wenn
sic vom Kaiser zwar nicht ernannt sind, aber seinen
Anordnungen Folge zu leiston haben (F1 RBé').
Ausschließlich Landesbeamte sind die M. des
bayertschen Kontingents.
Eine weitere Gliederung der M. ergibt sich aus
der Unterscheidung zwischen M. des Friedensstan-
des und solchen des Beurlaubtenstandes. Drittens
kann man zwischen solchen M. unterscheiden, die
nur während des Krieges und des mobilen Zu-
standes M. sind, und solchen, die es auch sonst,
d. h. also auch im Frieden und außerhalb des
mobilen Zustandes sind. Die erstere Kategorie
setzt sich aus Beamten zusammen, die sonst zivil-
die sonst einer anderen Verwaltung (Eisenbahn-
verwaltung usw.) angehören.
Eine weitere Einteilung der M. ergibt sich end-
lich aus ihrem Unterordnungsverhältnis. Es gibt
nämlich M., die nur den ihnen vorgesetzten
Mil Befehlshabern untergeordnet sind, ferner
solche, die in einem doppelten Unterordnungsver-
hältnis stehen, und zwar einerseits zu den ihnen
vorgesetzten Mil Befehlshabern, andererseits zu
den ihnen vorgesetzten höheren Beamten und Be-
hörden, und endlich solche M., die nur den ihnen.
vorgesetzten höheren Beamten und Behörden un-
tergeorducet sind. -
Welche Beamten M. sind und in welchem Unter-
ordnungsverhältnisse diese stehen, das ergibt sich
aus der Kais. M v. 1. 3. 08 (RBl 483) und der
der M. des Reichsheeres und der Marine.
*s 4. Die Rechteverhältuisse der Militärbeam-
ten sind, soweit dicse Beamten (unmittelbare oder
Militärwesen (A. Organisation)
mittelbare) Reichsbeamte sind, durch das NRBG v.
31. 3. 73 in der Fassung der Bek v. 17. 5. 07
(Rol 245), soweit sie bayerische Landesbeamte
sind, durch das bayer. Beamten G v. 16. 8. 08
geregelt. Es gelten also für die M. grundsätzlich
und im allgemeinen die gleichen Rechtsnormen,
wie für die Zivilbeamten I8 Beamtel.
Es bedarf daher hier nur einer Ergänzung der
allgemeinen Grundsätze des Beamtenrechts inso-
weit, als es die besondere Natur des M. Verhält-
is "5) nisses erfordert (* auch Militärpersonen).
sowic die Marinczahlmeister (vgl. § 1 Nr. 1 Abs 3 H f ) ärpersonen)
1. Die Ernennung der M., soweit sie un-
mittelbare Reichsbeamte sind, insbesondere der M.
der Marine und der nicht bayerischen Beamten
beim Reichsmilitärgericht, erfolgt durch den Kaiser
oder im Namen des Kaisers durch den RKoder
eine von diesem hierzu ermächtigte Behörde.
Ihnen steht das Prädikat „Kaiserlich" zu. Da-
gegen werden diejenigen M., die mittelbare
Reichsbeamte sind, von ihren Kontingentsherren
oder denjenigen Landesmilitärbehörden ernannt,
die von diesen hierzu ermächtigt sind. Die baye-
rischen M. werden vom König oder einer von
dieseom hbierzu ermächtigten Behörde angestellt
(bayer. B a lff).
Bezüglich der Begründung des Ver-
hältnisses eines M. ist nichts besonderes zu
bemerken; das gleiche gilt von den Voraus-
setzungen für den Einktritt in das
Beamtenverhältnis und für dessen Beginn.
2. Hinsichtlich der Rechte der M. ist außer
dem schon in § 2 Bemerkten darauf hinzuweisen,
daß diejenigen M., die im Offizierrange stehen,
sämtlichen Unteroffizieren und Gemeinen gegen-
über als „höhere im Dienstrange“ gelten (NRab 0
v. 11. 4. O3, AV#lll#0 und v. 2.6.04, MBBI 201).
Als solche genießen sie gemäß §&8 91, 112 MStCG#
einen besonderen Schutz gegenüber Beleidigungen
und Herausforderungen zum Zweikampf durch
Unteroffiziere und Gemcine. ·
Wie alle anderen Beamten haben sie die
Pflicht zum dienstlichen Gehbor-
sam. Diese ihre Pflicht ist aber jedenfalls im
Frieden nicht graduell verschieden von derjenigen
der übrigen Beamten. Sie sind wie diese für die
Gescetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen verant-
n wortlich und daher nicht nur berechtigt, sondern
beamte der Mil Verwaltung sind, und aus anderen,
verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen
ihrer Vorgesetzten zu prüfen. Da Kommandoge-
walt diejenige Gewalt ist, kraft deren ihr Inhaber
von dem seiner Gewalt Unterworfenen sog. mili-
tärischen oder unbedingten Gehorsam fordern
darf (Armecbe fehlli, so sind die M. der
Kommandogewalt nicht unterworfen. Sie stehen
somit wenigstens im Frieden nicht unter der
Kommandogewalt der ihnen vorgesetzten Mil Be-
sehlshaber. Ob man die Anordnungen dieser
Befehlshaber an die M. als militärische Befehle
bezeichnet oder ob man in ihnen VerwoAnord-
nungen sieht, ist hierbei gleichgültig. Die Gehor-
samspflicht der M. gegenüber Anordnungen seiner
vorgesetzten Mil Befehlshaber ist keine weiter-
gehende als dieienige, die sie den Vorgesetzten
us schulden, die Beamte sind.
dieser Verordnung beigesügten Klasseneinteilung
Oinsichtlich derienigen besonderen Rechte
und Pflichten, die die M. mit den übrigen
Mil Personen, d. h. also den Personen des Sol-
datenstandes teilen 7 Militärpersonen S 841.