Militärpersonen
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beamten von den Mil Personen, andererseits aber
auch die Mil Beamten von den Personen des Sol-
datenstandes. Die letzteren sind grundsätzlich zum
unbedingten militärischen Gehorsam ver-
pflichtet. Den Befehlen seiner Amtsvorgesetzten
gegenüber ist hingegen die Gehorsamspflicht des
Mil Beamten ebenso wie die des Zivilbeamten
niemals eine unbedingte, er verwaltet sein Amt
unter eigener Verantwortung; anders, wenn es
sich um Befehle seiner militärischen Vorgesetzten
handelt: hier hat er den Befehl unter der Verant-
wortung des Befehlenden zunächst unbedingt zu
befolgen.
Jemand, der die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht besitzt, kann nicht deutsche Mil Person sein.
Auch kann durch irrtümliche Einstellung eines
Ausländers die Eigenschaft als Mil Person nicht
erworben werden (RMilG 6, 78; 14, 77; 2, 35).
Offiziere erwerben, falls sie Ausländer sind, mit
der Anstellung als Offizier die Reichsangehörig-
keit gemäß #§ 9 Staatsangeh.G v. 1. 6. 70.
#2. Einteilung in einzelne Gruppen. Die
Mil Personen insgesamt, d. h. Soldaten und Mil-
Personen zusammengenommen, lassen sich von
einem anderen Gesichtspunkte aus betrachtet ein-
teilen in zwei große Klassen.
1. Die dem Reichsheere bezw. der kaiserlichen
Marine angehörenden Mil Personen:
a) die Angehörigen des aktiven Heeres;
b) die Angehörigen des Beurlaubten-
standes;
J) die nach Aufruf des Landsturms in die Listen
des Landsturms eingetragenen Personen.
2. Diejenigen, die dem Heere bezw. der Marine
nicht angehören:
a) die Ganzinvaliden;
b) die Schutztruppenangehörigen (J1:
c) die Angehörigen der Landgendarmeriekorps
I Gendarmeriel.
I. Die Angehörigen des aktiven
Heeres.
Zum aktiven Heere gehören nach §& 38 RMil G:
1. Die Militärpersonen des Frie-
densstandes, und zwar:
a) Die Offiziere, Aerzte, Veterinäroffi-
ziere und Mil Beamten des Friedensstandes vom
Beginn des Tages ihrer Anstellung bis zu dem
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. Da
die Offiziere z. D. noch nicht entlassen sind,
so bleiben sie Angehörige des aktiven Heeres; sie
stehen nur nicht mehr im aktiven Dienste. Sie
müssen ein bestimmtes Amt übernehmen, sobald
im Krieg oder Frieden ein entsprechender Ruf an
sie ergeht. Sie haben das Recht, jederzeit Uniform
zu tragen und teilen die rechtliche Sonderstellung
des Mil Standes. — Ebenfalls zu dem aktiven
Heere gehören die im Garnisondienst Verwendung
findenden Halbinvaliden im Gegensatz zu den in
ein Invalideninstitut aufgenommenen sog. Ganz-
invaliden. — Alle Offiziere a. D. sind mit
ihrem Ausscheiden nicht mehr Mil Personen. Ent-
lassung aus dem Dienste ist staatsrechtlich Lösung
des Offizierdienstverhältnisses, mag die Verab-
schiedung mit oder ohne Pension, mit oder ohne
Recht zum Tragen der Uniform erfolgen (a. M.
Schwenger 12 f). — Die Offiziere à la
suite sind in zwei Gruppen einzuteilen: in
solche, die überhaupt nicht Angehörige des Mil-
Standes sind und in solche, die sogar Angehörige
des Friedensstandes sind. 1Die erstere Gruppe
besteht aus solchen Personen, die nie dem Heere
angehörten. Die bloße Ernennung zum Offizier
àla suite (ehrenhalber, wie sie ja überhaupt mei-
stens geschieht) macht solche Personen nicht zu
Mil Personen des Reichsheeres oder der Marine.
— MilPersonen, u. U. Angehörige des Friedens-
standes, sind und bleiben hingegen: einmal jene
hohen Offiziere und Fürstlichkeiten, die zur Aus-
zeichnung à la suite von Truppenteilen gestellt
werden, aber nicht dieser ihrer Ernennung wegen,
sondern, weil sie schon aus anderen Gründen dem
Heere bezw. der Marine angehörten; sodann ver-
bleiben weiter im Friedensstande solche Offiziere,
die unter Beurlaubung mit oder ohne Gehalt
oder unter gleichzeitigem Uebertritt in einen ander-
weitigen behördlichen Etat (z. B. Kadettenanstal-
ten) à la suite ihrer bisherigen Truppenteile ge-
stellt werden.
b) Die Kapitulanten vom Beginn bis
zum Ablauf oder zur Aufhebung der geschlossenen
Kapitulation; dazu gehören auch die im Garnison-
dienst Verwendung findenden halbinvaliden Unter-
offiziere.
c) Die Freiwilligen und die ausge-
hobenen Rekruten, von dem Tage, mit wel-
chem ihre Verpflegung durch die Mil Verwaltung
beginnt (JMilErsatz oben S 837]; Einjährig-
Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer endgültigen
Einstellung in einen Truppenteil an; sämtlich bis
zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem
aktiven Dienst.
2. Die sog. Militärpersonen des
vorübergehenden Dienststandes
d. s. die aktiv dienenden Mil Personen des Beur-
laubtenstandes: Offiziere, Aerzte, Veterinäroffi-
ziere, MilBeamte und Mannschaften, die zum
Dienst einberufen sind, von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind bis zum Ablauf des Tages der
Wiederentlassung. Als Einberufung zum Dienst
gilt nach ständiger Rechtsprechung des RMilG#
auch die Einberufung zur Kontrollversammlung
(RMilG 6, 267; 8, 114; 13, 255; R St 12, 319;
14, 328). J Mil Kontrolle oben S 838.
3. Alle in Kriegszeiten zum akti-
ven Heeresdienste aufgerufenen
o der freiwillig eingetretenen Offi-
ziere, Aerzte, Veterinäroffiziere, MilBeamte und
Mannschaften, die zu keiner der vorgenannten
Klassen gehören, von dem Tag, zu welchem sie
einberufen sind bezw. vom Zeitpunkte ihres frei-
willigen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages
der Entlassung.
Die aktiv dienenden Mil Personen des Beur-
laubtenstandes wie auch die unter 3. genannten
sog. Kriegsfreiwilligen sind für die Dauer ihrer
Zugehörigkeit zum aktiven Heere den Milesetzen
goblkemdig unterworfen und haben Militärgerichts-
tand.
II. Die Angehörigen des Beur-
laubtenstandes. Hierzu gehören nach 8 56
RMilG: a) Die Offiziere, Aerzte, Veterinär=
offiziere, Beamten und Mannschaften der Reserve
und Landwehr; b) die Rekruten, die nach ihrer
Aushebung, die Freiwilligen, die nach ihrer end-
gültigen Annahme bei einem Truppenteil vor-
läufig in die Heimat beurlaubt sind; c) die bis zur
Entscheidung über ihr ferneres Mil Verhältnis zur