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Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann-
schaften; d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht
zur Disposition der Truppenteile beurlaubten.
Mannschaften; e) die der Ersatzreserve überwie-
senen Mannschaften.
Obwohl bei den Angehörigen des Beurlaubten-
standes, die mit ihrer Entlassung aus dem aktiven
Dienst in ihre bürgerlichen Verhältnisse zurück-
treten, während der Beurlaubung ein großer Teil
ihrer militärischen Standesrechte und Pflichten
suspendiert ist, so sind sie doch Mil Personen. Der
größte Teil der sog. militärischen Sonderrechte fin-
det auf sie allerdings keine Anwendung. So unter-
liegen sie mit einigen Ausnahmen dem allgemeinen.
Strafrecht, sind meist in der Wahl ihres Aufent-
haltsortes im In= und Auslande und überall in der
Ausübung ihres Gewerbes, hinsichtlich ihrer Ver-
heiratung und ihrer sonstigen bürgerlichen Ver-
hältnisse besonderen Beschränkungen nicht unter-
worfen. Daß sie aber trotzdem aus den mili-
tärischen Standesverhältnissen nicht ausgeschieden
sind, zeigt sich daran, daß sie auch während der
Beurlaubung der militärischen Kontrolle unter-
worfen sind und im dienstlichen Verkehr mit ihren
Vorgesetzten oder, wenn sie in Milllniform er-
scheinen, der militärischen Disziplin unterstehen
(RMilE & 57; Kontroll G v. 15. 2. 75). Auch sind
sic in beschränkter Weise dem Mil Strafgesetz unter-
worfen: vgl. insbesondere &§ 113 MStO, Ver-
letzung der Unterordnungsvflicht und 8 126 Miß-
brauch der Dienstgewalt. Weiterhin haben sie be-
schränkten Mil Gerichtsstand (5 5, 11 MtG0).
Nach Ziff. 40 der Ehrenger. Ver. f. Offiziere und
der Ehrenger. Ver. f. San.-Offiziere v. 15. 7. 10
sind auch die Offiziere und Sanitätsoffiziere des
Beurlaubienstandes den Ehrengerichten
worfen.
III. Die in die Listen des Land-
sturms eingetragenen Personen.
Ihnen stehen gleich die nach Aufruf des Land-
sturms von dem Aufruf betroffenen Personen.
Während sie von der Einberufung an Angehörige
des aktiven Hceres sind, bilden sie bis zur Einbe-
rufung eine besondere Klasse von Mil Personen,
die das G betr. Aenderung der Wehrpflicht v.
11. 2. 88 den für die Landwehr geltenden Vor-
schriften unterstellt. Sic siehen für diese Zeit,
wenn sie auch nicht zum Beurlaubtenstand ge-
hören, diesem doch in ihrer Stellung zu den
Mil Strafgesetzen und der Mil Disziplinarstraford-
nung gleich.
IV. Die in Invalideninstituten
versorgten Invaliden. Diese sog.
Ganzinvaliden wurden bereits erwähnt§ 1, 1,
II, § 2 z. A.). Man wird sie mit dem Mills-
(Entich!2, 126) den Personen des Soldatenstandes
i. S. des 8 4 RMStGB zurechnen können. Da die
Invalidenanstalten nicht Reichscinrichtungen, son-
dern Konlingentsanstalten aus alter Zeit sind
!“ Mil Versorgung § 31, so sind die Ganzinvaliden
als nicht aktiv dienende Mil Personen des Kontin-
gents, dem die einzelne Invalidenanstalt ange-
hört, zu betrachten.
§* 3. Bürgerliches Rccht.
. Das Soldatentestament: 44
RM/IG. Alle Angehörigen des aktiven Heeres
einschließlich den Zivilbcamten der Mil Verwal-
tung, ferner das Gefolge des Heeres Gzugelassene
unter-
für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedens-
Militärwesen (A. Organisation)
#7#J 155—158 MStG#B) können unter erleichterten
Förmlichkeiten in Kriegszeiten oder während eines
Belagerungszustandes letztwillige Verfügungen
treffen. Das Mil Testament kann mündlich und
schriftlich sein. Das mündliche Testament erfordert
mündliche Erklärung des Erblassers vor eineim
Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrat oder Offizier
unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines wei-
teren Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrates oder
Offiziers. Ueber die mündliche Erklärung ist eine
schriftliche Verhandlung aufzunehmen, die dem
Erblasser vorzulesen und von dem Kriegsgerichts-
rat bezw. Offizier und den Zeugen zu unterschrei-
ben ist. — Die Schriftform ist wie bei den gewöhn-
lichen Testamenten des BG B. Sie ist aber auch
dann gewahrt, wenn der Testator das Testament
zwar nicht eigenhändig geschrieben, aber eigen-
händig unterschrieben hat und zwei Zeugen oder
ein Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrat oder Offi-
zier mitunterzeichnet hat. Die Mil estamente
verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines
Jahres von dem Tage der Demobilisierung des-
Truppenteils, dem die Mil Person angehörte, oder
nach dem Tage, an dem der Erblasser aufhörte,
dem mobilen Truppenteil anzugehören oder als
Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des
Feindes entlassen oder entkommen ist. — Nack)
EG BGB a 44 können Mil Personen, die zur Be-
satzung eines in Dienst gestellten Schiffes der
kaiserl. Marine gehören, ein Soldatentesta-
ment errichten, solange das Schiff sich außerhalb
eines inländischen Hafens befindet.
2. Verschollenheit: 8 15 BGB. Wer
als Angehöriger der bewaffneten Macht an einem
Kriege teilgenommen hat, während des Krieges
vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann
schlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein Frie-
densschluß nicht stattgefunden, so beginnt die Frist
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kricg
beendet worden ist.
3. Wohnsitz: §9 B6 B. Der Wohnsitz einer
MilPerson befindet sich am Garnisonort. Hat der
betr. Truppenteil, dem die Mil Person angehört,
keinen inländischen Garnisonort, so ist der letzte
inländische Garnisonort des Truppenteils maß-
gebend. Aus Mil Personen, die nur zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Wehrvflicht dienen oder selbstäu-
dig einen Wohnsitz nicht begründen können, gilt
das oben Gesagte nicht. Für sie kann der Garni-
sonort höchuens der Gerichtsstand des Aufenhalts-
orts für vermögensrechtliche Ansprüche sein.
4. Besonderes Mietkündigunge-
rocht: & 570, 565 BGB. Im Falle der Ver-
setzung kann die Mil Person die Miete in Ansehung
der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an
dem bisherigen Garnison- oder Wohnort gemietet
auslandische Offiziere, Kriegsgefangene, Geiseln:
hat, unter Einhaltung der gosetzlichen Frist fur
den ersten zulässigen Termin künoigen.
5. Abtretung, Verpfändung deos
Ansvruchs auf Zahlung von Dienneintünf-
ten, Wartegeldern, Pensionen kann mit rechtlicher
Wirkung nur soweit geschehen, als eine Beschlag-
nalmme im Falle einer Zwangrvollureckung zu-
lässig wäre: & 45 Abs 2 NMil G. ·«
§4.StreitigcGrtichtobatkcit.Jntallgemcincn
GlcimstcllungInitdcnZivilvcrsoncn,Abweichun-
gcninfolgendcuPunkten:u)Gerichts-
stand.Dadcrallgcmcinc(«-zcrichts:sstandfics) nach