Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften; d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht 
zur Disposition der Truppenteile beurlaubten. 
Mannschaften; e) die der Ersatzreserve überwie- 
senen Mannschaften. 
Obwohl bei den Angehörigen des Beurlaubten- 
standes, die mit ihrer Entlassung aus dem aktiven 
Dienst in ihre bürgerlichen Verhältnisse zurück- 
treten, während der Beurlaubung ein großer Teil 
ihrer militärischen Standesrechte und Pflichten 
suspendiert ist, so sind sie doch Mil Personen. Der 
größte Teil der sog. militärischen Sonderrechte fin- 
det auf sie allerdings keine Anwendung. So unter- 
liegen sie mit einigen Ausnahmen dem allgemeinen. 
Strafrecht, sind meist in der Wahl ihres Aufent- 
haltsortes im In= und Auslande und überall in der 
Ausübung ihres Gewerbes, hinsichtlich ihrer Ver- 
heiratung und ihrer sonstigen bürgerlichen Ver- 
hältnisse besonderen Beschränkungen nicht unter- 
worfen. Daß sie aber trotzdem aus den mili- 
tärischen Standesverhältnissen nicht ausgeschieden 
sind, zeigt sich daran, daß sie auch während der 
Beurlaubung der militärischen Kontrolle unter- 
worfen sind und im dienstlichen Verkehr mit ihren 
Vorgesetzten oder, wenn sie in Milllniform er- 
scheinen, der militärischen Disziplin unterstehen 
(RMilE & 57; Kontroll G v. 15. 2. 75). Auch sind 
sic in beschränkter Weise dem Mil Strafgesetz unter- 
worfen: vgl. insbesondere &§ 113 MStO, Ver- 
letzung der Unterordnungsvflicht und 8 126 Miß- 
brauch der Dienstgewalt. Weiterhin haben sie be- 
schränkten Mil Gerichtsstand (5 5, 11 MtG0). 
Nach Ziff. 40 der Ehrenger. Ver. f. Offiziere und 
der Ehrenger. Ver. f. San.-Offiziere v. 15. 7. 10 
sind auch die Offiziere und Sanitätsoffiziere des 
Beurlaubienstandes den Ehrengerichten 
worfen. 
III. Die in die Listen des Land- 
sturms eingetragenen Personen. 
Ihnen stehen gleich die nach Aufruf des Land- 
sturms von dem Aufruf betroffenen Personen. 
Während sie von der Einberufung an Angehörige 
des aktiven Hceres sind, bilden sie bis zur Einbe- 
rufung eine besondere Klasse von Mil Personen, 
die das G betr. Aenderung der Wehrpflicht v. 
11. 2. 88 den für die Landwehr geltenden Vor- 
schriften unterstellt. Sic siehen für diese Zeit, 
wenn sie auch nicht zum Beurlaubtenstand ge- 
hören, diesem doch in ihrer Stellung zu den 
Mil Strafgesetzen und der Mil Disziplinarstraford- 
nung gleich. 
IV. Die in Invalideninstituten 
versorgten Invaliden. Diese sog. 
Ganzinvaliden wurden bereits erwähnt§ 1, 1, 
II, § 2 z. A.). Man wird sie mit dem Mills- 
(Entich!2, 126) den Personen des Soldatenstandes 
i. S. des 8 4 RMStGB zurechnen können. Da die 
Invalidenanstalten nicht Reichscinrichtungen, son- 
dern Konlingentsanstalten aus alter Zeit sind 
!“ Mil Versorgung § 31, so sind die Ganzinvaliden 
als nicht aktiv dienende Mil Personen des Kontin- 
gents, dem die einzelne Invalidenanstalt ange- 
hört, zu betrachten. 
§* 3. Bürgerliches Rccht. 
. Das Soldatentestament: 44 
RM/IG. Alle Angehörigen des aktiven Heeres 
einschließlich den Zivilbcamten der Mil Verwal- 
tung, ferner das Gefolge des Heeres Gzugelassene 
  
unter- 
für tot erklärt werden, wenn seit dem Friedens- 
  
Militärwesen (A. Organisation) 
  
#7#J 155—158 MStG#B) können unter erleichterten 
Förmlichkeiten in Kriegszeiten oder während eines 
Belagerungszustandes letztwillige Verfügungen 
treffen. Das Mil Testament kann mündlich und 
schriftlich sein. Das mündliche Testament erfordert 
mündliche Erklärung des Erblassers vor eineim 
Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrat oder Offizier 
unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines wei- 
teren Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrates oder 
Offiziers. Ueber die mündliche Erklärung ist eine 
schriftliche Verhandlung aufzunehmen, die dem 
Erblasser vorzulesen und von dem Kriegsgerichts- 
rat bezw. Offizier und den Zeugen zu unterschrei- 
ben ist. — Die Schriftform ist wie bei den gewöhn- 
lichen Testamenten des BG B. Sie ist aber auch 
dann gewahrt, wenn der Testator das Testament 
zwar nicht eigenhändig geschrieben, aber eigen- 
händig unterschrieben hat und zwei Zeugen oder 
ein Kriegs= oder Oberkriegsgerichtsrat oder Offi- 
zier mitunterzeichnet hat. Die Mil estamente 
verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines 
Jahres von dem Tage der Demobilisierung des- 
Truppenteils, dem die Mil Person angehörte, oder 
nach dem Tage, an dem der Erblasser aufhörte, 
dem mobilen Truppenteil anzugehören oder als 
Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des 
Feindes entlassen oder entkommen ist. — Nack) 
EG BGB a 44 können Mil Personen, die zur Be- 
satzung eines in Dienst gestellten Schiffes der 
kaiserl. Marine gehören, ein Soldatentesta- 
ment errichten, solange das Schiff sich außerhalb 
eines inländischen Hafens befindet. 
2. Verschollenheit: 8 15 BGB. Wer 
als Angehöriger der bewaffneten Macht an einem 
Kriege teilgenommen hat, während des Krieges 
vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann 
schlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein Frie- 
densschluß nicht stattgefunden, so beginnt die Frist 
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kricg 
beendet worden ist. 
3. Wohnsitz: §9 B6 B. Der Wohnsitz einer 
MilPerson befindet sich am Garnisonort. Hat der 
betr. Truppenteil, dem die Mil Person angehört, 
keinen inländischen Garnisonort, so ist der letzte 
inländische Garnisonort des Truppenteils maß- 
gebend. Aus Mil Personen, die nur zur Erfüllung 
ihrer gesetzlichen Wehrvflicht dienen oder selbstäu- 
dig einen Wohnsitz nicht begründen können, gilt 
das oben Gesagte nicht. Für sie kann der Garni- 
sonort höchuens der Gerichtsstand des Aufenhalts- 
orts für vermögensrechtliche Ansprüche sein. 
4. Besonderes Mietkündigunge- 
rocht: & 570, 565 BGB. Im Falle der Ver- 
setzung kann die Mil Person die Miete in Ansehung 
der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an 
dem bisherigen Garnison- oder Wohnort gemietet 
auslandische Offiziere, Kriegsgefangene, Geiseln: 
hat, unter Einhaltung der gosetzlichen Frist fur 
den ersten zulässigen Termin künoigen. 
5. Abtretung, Verpfändung deos 
Ansvruchs auf Zahlung von Dienneintünf- 
ten, Wartegeldern, Pensionen kann mit rechtlicher 
Wirkung nur soweit geschehen, als eine Beschlag- 
nalmme im Falle einer Zwangrvollureckung zu- 
lässig wäre: & 45 Abs 2 NMil G. ·« 
§4.StreitigcGrtichtobatkcit.Jntallgemcincn 
GlcimstcllungInitdcnZivilvcrsoncn,Abweichun- 
gcninfolgendcuPunkten:u)Gerichts- 
stand.Dadcrallgcmcinc(«-zcrichts:sstandfics) nach
	        
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