Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Militärwesen (A. Organisation) 
  
sonen einen besonderen Gerichtsstand vor den 
Mil Gerichten [7|1. Auch das Disziplinar= und 
Ehrenstrafrecht ist besonders geregelt. S. d. betr. 
Artikel. 
Soweit Mil Personen ausnahmsweise den Zivil- 
erichtsstand haben und die St PO zur Anwen- 
hung gelangt, gelten für sie einige Besonderheiten. 
Bezüglich der Zustellungen und Ladungen gilt 
dasselbe wie im Zivilprozeß (vgl. oben und § 37, 
48, 50, 69, 70, 72, 77 St PO). Beschlagnahmungen 
INI und Durchsuchungen #l in milltarischen 
Dienstgebäuden, zu denen auch Kriegsschiffe ge- 
hören, erfolgen durch Ersuchen der MilBehörde 
und auf Verlangen der Zivilbehörde unter deren 
Mitwirkung. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, 
wenn die Beschlagnahme oder Durchsuchung in 
Räumen vorzunehmen ist, die in militärischen 
Dienstgebäuden ausschließlich von Zivilpersonen 
bewohnt werden (## 98, 105 Ziff. 4 St PO). 
8 7. Staats= und Verwaltungsrecht. Für 
Personen des Soldatenstandes des Heeres und 
der Marine ruht das aktive Wahlrecht zur 
Reichs= und Landesvertretung, solange sie sich bei 
der Fahne befinden (5 49 MMil G). Das passive 
Wahlrecht ist nicht beschränkt. Mil Beamte haben 
auch das aktive Wahlrecht. — Die zum aktiven 
Heer gehörenden Mil Personen sollen nicht zum 
Schöffen= und Geschworenendienst herange- 
zogen werden (§#s# 34, 84 GG). — Zur Annahme 
von Aemtern in der Verwaltung oder Vertretung 
der politischen Gemeinden und Kommunal- 
verbände bedürfen aktive Mil Personen der Ge- 
nehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 47 RMil ). 
— Die MilPersonen des Friedensstandes und 
Zivilbeamten der Mil Verwaltung haben das Recht, 
das Amt eines Vormundes abhzulehnen 
(s 41 RMil G). Für den Fall der Uebernahme sind 
sie an die Genehmigung des Vorgzesetzten gebun- 
den. — Allen zum aktiven Heere gehörenden Mil- 
Personen ist die Teilnahme an politischen 
Vereinen und Versammlungen verboten 
(* 49 Mil G). — Die Mil Personen des Friedens- 
standes bedürfen für sich und die in Dienstgebäuden 
bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes 
zum Betriebe eines Gewerbes, sofern dieses 
nicht mit der Bewirtschaftung eines ihnen ge- 
hörenden ländlichen Grundstückes zusammenhängt, 
der Erlaubnis ihres Vorgesetzten (§ 43 RMil G). — 
Zur Verehelichung ist Genehmigung 
des Vorgesetzten erforderlich. Offiziere des Frie- 
densstandes bedürfen der Genehmigung des Kö- 
nigs; Unteroffiziere und Mannschaften müssen 
durch ihren Kompagniechef den Konsens ihres 
Regimentskommandeurs einholen. Mil Beamte 
bedürfen der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. 
Zivilbeamte haben ihre Verehelichung nur anzu- 
zeigen, ebenso die Offiziere des Beurlaubtenstan- 
des gegenüber dem Bezirkskommando. Offi- 
zieren mit einem geringeren Gehalt als dem eines 
Hauptmanns (Rittmeisters) der mittleren Gehalts- 
stufe (4600 M.) wird der Ehekonsens nur bei 
bestimmtem Vermögensnachweis erteilt. 
Es haben an jährlichem außerdienstlichen Einkommen 
nachzuweisen: 
Hauptleute mit einem Gehalt von 3400 M. und Di- 
striktsoffiziere der Landgendarmerie mit Gehalt von 
1500 M.: 1500. M. — Zeug., Feuerwerks-., Festungshaupt- 
leute mit Gehalt von 3400 M.: 750 M. — Stabsärzte mit 
Gehalt von 3100 M., Cber. und Assistenzärzte, Stabs- 
  
veterinäre mit 3400 M. Gehalt, Obeweierinäre und Beteri- 
näre: 750 M. — Hauptleute, die in das Gehalt ihres 
Dienstgrades noch nicht eingerückt sind, Oberleutnants und 
Leutnants: 2500 M, — Distriktsoffiziere der Landgen- 
darmerle mit Gehalt von 3300 M.: 2100 M. — Zeug--, 
Feuerwerks-, Festungsbau-Oberleutnants und Leutnants: 
1000 M. Dem Antrage auf Erteilung des Ehekonsenses 
an den vorgesetzten Kommandeur ist der mit dem Prüfungs- 
vermerk des zuständigen richterlichen Justizbeamten ver- 
sehene Einkommensnachweis beizusügen. Bei Unteroffi- 
zieren und Gemeinen sind allgemeine Bedingungen des 
durch den Regimentskommandeur zu erteilenden Ehekon- 
senses: unbescholtener Lebenswandel der Braut, Nachweisung 
der Mittel zur ersten häuslichen Eiurichtung, Deponierung 
von 300 bzw. 150 M. in die Kasse des Truppenteils in 
zinstragenden Wertpapieren oder Sparkassenbüchern. 
Portovergünstigungen. Bek des 
Bundeskanzlers v. 2. 1. 68, aufrechterhalten durch 
5 B betr. die Portofreiheiten v. 5. 6. 69 
(Büenl Sl141) und #9 Regl über die Portofrei- 
heiten für aktive Soldaten des Heeres und der 
Marine, und zwar heute für das ganze Reichs- 
gebiet. Danach sind portofrei: Briefe bis zu 60 g 
und Postkarten an aktive Soldaten des Heeres 
und der Marine bis zum Feldwebel aufwärts, 
ausschließlich Beurlaubte und Einjährig-Freiwilli- 
e, an Invalide, Gendarmen und Waffenmeister. 
Fir Postanweisungen und Pakete besteht Porto- 
ermäßigung. 
Während die Mil Personen im allgemeinen 
ebenso wie die Zivilpersonen Staats= und Ge- 
meindesteuern entrichten müssen, sind sie von 
der Besteuerung des Einkommens I# durch die 
in allen Staaten ganz oder 
teilweise eichs gesetzlich sind bereits 
von der des Diensteinkommens aus- 
geschlossen: die Unteroffiziere und Gemeinen des 
aktiven Heeres sowie alle Angehörigen des aktiven 
Heeres im Mobilmachungsfalle (§46 Abs 2 RMMil G). 
In Preußen sind einkommenssteuerfrei ferner: 
alle Mil Personen und deren Hinterbliebene hinsicht- 
lich des Soldes, der Pension und des Wartegeldes, 
wenn sie diese Bezüge aus der Kasse eines anderen 
Bundesstaates als der des Garnisonortes erhalten; 
alle Mil Personen, hinsichtlich der auf Grund ge- 
setzlicher Vorschriften gewährten Pensionser- 
höhungen und Verstümmelungszulagen sowie der 
mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde; 
die Offiziere, die ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Auslande haben, hinsichtlich des das persönliche 
pensionsberechtigende Gehalt übersteigenden Tei- 
les des Diensteinkommens (5 5 Eink.-Steuer G v. 
19. 6. 06). 
Vorübergehend nicht erhoben wird die veran- 
lagte Steuer: von Offizieren während der Zuge- 
hörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen 
Dienst bestimmten Schiffes der kaiserl. Marine 
während der vollen Kalendermonate, die außer- 
halb der heimischen Gewässer verbracht werden; 
ferner von Unteroffizieren und Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes mit einem 3000 M. nicht er- 
reichenden Einkommen für diejenigen Monate, 
während deren sie sich im aktiven Dienst befinden 
((4 70 Eink.-SteuerGC). — In Preußen gilt be- 
züglich der Gemeindesteuer pflicht der Mil- 
Personen folgendes: Ihr Diensteinkommen ist 
gemeindesteuerfrei. Dagegen haben aus ihrem 
gesamten außerdienstlichen Einkommen Gemein- 
desteuern zu entrichten alle im Offizierrang stehen- 
  
 
	        
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