Militärintendantur
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Ziteratur: Die MilGesetze des D. Reichoͤ. 2. Ausg,
Berlin 1888 Bd. 1 65 103, wo sämtliche M. abgedruckt
sind. Tepelmann, Die rechtl. Natur der M. im D. Reich,
1881; Laband im Arch Oessrr 3, 529 und im Staatsrecht
des D. R. 4, 24 ff, sowie die Lehrbücher des Staatsrechts.
Laband.
u. militär-(Marine )Intendantur
1 1. Begrisff. # 2. Historische Entwicklung. # 3. Organi-
sation und Zuständigkelt der preußischen Militär-Intendan-
turen. 1 4. Bayern, Sachsen, Württemberg. 5 5. Kaiserliche
Marine. 1 6. Die Dienstverhältnisse der Beamten. 1 7. Ber-
tretung des Fiskus durch die Militär-Intendanturen in Pro-
zessen.
!J — Intendantur.)]
1. Begriff. Mit „Intendantur“ bezeichnet
man im Bereiche der Mil Verwaltung diejenige
höhere Verw Behörde, der vornehmlich die Sorge
für die Beschaffung und Verwaltung aller öko-
nomischen Bedürfnisse der Truppen usw. obliegt
(MilIntendantur).
Ueber die J für die Schutztruppe NSchutztruppe.
#2. Historische Entwicklung der prenußischen
Militär-Intendantur. Geschaffen wurde in Preu-
ßen die „Intendantur“ durch Kab O v. 1. 11. 1820
(vgl. Helldorf, Dienstvorschr. f. d. Preuß. Armee
II, 4, 28) bei jedem Generalkommando in den
Provinzen an Stelle des bisherigen Ober-Kriegs-
kommissärs.
Auf Grund dieser Kab Orerließ der Kriegs Min
unter dem 16. 1. 1821 eine Instruktion für die
IJ (v. Helldorf 29), die noch heute die Grund-
lage der Geschäftstätigkeit der J bildet. Sie
regelte die Zusammensetzung der Behörde und
ihre Zuständigkeit sowie ihr Verhältnis zu dem
Kriegs Min, den Kommandobehörden und den
Truppen. Die Bearbeitung der Servis-, Garnison--,
Verwaltungs= und Lazarett-Angelegenheiten ver-
blieb mit dem Mil Bauwesen zunächst bei den Re-
gierungen. Mit Ausnahme der letzteren wurde sie
erst im Jahre 1825 den J übertragen.
Das Milauwesen folgte erst sehr viel später.
Eine weitere Ausgestaltung erfuhren die Jhe-
hörden durch die Schaffung der Divisions J, die
im Jahre 1860 gleichzeitig mit der Reorganisation
der Armee begonnen und in den folgenden Jahren
beendet wurde (vgl. Erl des Kriegs Min v. 11.2. 60
und KabO v. 27. 6. 61; bei Helldorf 31). Ein
vom Kriegs Min erlassener „Entwurf zu allge-
meinen Grundzügen für die künftige Organisation
der Intendanturen“ (v. Helldorf 32) brachte die
durch die Neuorganisation erforderlich gewordenen
Aenderungen in der Instruktion für die J. Die
bisherigen Jwurden Korps J. Die Zunahme der
Geschäfte und die Zuteilung neuer Arbeitsgebiete
hatte auch eine erhebliche Personalvermehrung
bei den J notwendig gemacht.
Zu diesen J kam zunächst im Jahre 1895 eine
J der Eisenbahntruppen, die im Jahre 1899 mit
der Errichtung der Inspektion der Verkehrstruppen
die Bezeichnung „Intendantur der Verkehrs-
truppen" erhielt, und im Jahre 1896 eine „Inten-
dantur der militärischen Institute“. Beide haben
ihren Sitz in Berlin.
mfr# 3. Jetzige Organisation und Zuständigkeit
der preußischen Militär-Intendauturen. Bei
jedem Armeekorps besteht eine Korps JJ, die ihren
Sitz am Sitze des Generalkommandos hat. Bei
jeder Division besteht eine Divisions I mit dem
Sitze am Orte des Stabsquartiers der Division.
Außerdem bestehen die J der Verkehrstruppen
und der militärischen Institute (5 2 am Ende).
1. An der Spitze einer Korps-Intendan-
tur oder, wie sie amtlich genannt wird, einer
„Militär-Intendantur des zten Armeekorps“
steht ein Intendant, dessen ständiger Vertreter der
bei der J befindliche Ober IRat ist. Eingeteilt
wird die KorpsJ in sechs Abteilungen, die von je
einem höheren Beamten (JRat oder Jssessor)
geleitet werden, dem das erforderliche Personal
an Sekretariatsbeamten beigegeben ist.
Diese sechs Abteilungen heißen: Kassenabteilung (I),
Berpflegungs-Abteilung (II), Bekleidungs-Abteilung (III),
die beiden Garnison-Verwübteilungen (IV und VI) und
Lazarett-Abteilung (V). Der Abt. VI, die zwar vornehmlich
die Abt. IV entlasten soll, werden aber noch andere Ge-
schäfte je nach Bedürfnis zugewiesen. Hierzu treten noch
gewöhnlich zwei Intendantur= und Bauräte als technische
Mitaglieder zur Bearbeitung der technischen Angelegenheiten
des Mil Bauwesens und schließlich eine Registratur.
Der Intendant hat die Gesamtleitung der I
und vertritt allein sie nach außen hin. Der Ober-
JRat hat die volle Vertretung des Intendanten
im Falle der Behinderung und Abwesenheit,
nimmt aber daneben die ihm als solchem zugeteilten
Geschäfte wahr. Intendant und Ober IRat ver-
treten sich gegenseitig. Die Mitglieder der I
leiten ihre Abteilungen selbständig und sind dafür
verantwortlich, soweit ihnen diese Verantwortung
nicht genommen und den ihnen zugeteilten Se-
kretariatsbeamten übertragen ist, was hinsichtlich
des Rechnungswesens in nicht unerheblichem Um-
fange geschehen ist.
Der Geschäftskreis der Korps I um-
faßt alle diejenigen Zweige der Mil Oekonomie
des Armcekorps, welche entweder territorialer
Natur sind oder einer einheitlichen Leitung be-
dürfen. Außerdem gehören zu ihrem Geschäfts-
kreise die militärökonomischen Angelegenheiten
derjenigen Truppen, Behörden, nicht regimentier-
ten Offiziere und Beamten des Korps, welche
sich nicht im Divisionsverbande befinden.
Der Intendant ist nun nicht nur Chef der
Korps J, einer Behörde, die als solche nicht dem
Generalkommando, sondern dem Kriegs Min unter-
stellt ist, sondern auch Referent beim General-
kommando, in dessen Stabe er als Sektion IVa
alle bei diesem vorkommenden Angelegenheiten
der Mil Oekonomie zu bearbeiten hat. Er be-
kleidet also eine Doppelstellung, indem er einer-
seits Chef einer Behörde, der Korps J, und anderer-
seits in seiner Eigenschaft als Referent beim Ge-
neralkommando Organ des kommandierenden
Generals ist. Demgemäß steht er auch in einem
doppelten Unterordnungsverhältnisse, nämlich un-
ter dem Kriegs Min und unter dem komman-
dierenden General.
2. Eine Divisions--Intendantur
besteht aus einem höheren Beamten (Rat oder
Assessor) als Vorstande und der erforderlichen Zahl
von Sekretariatsbeamten. Die Divisions J bear-
beiten die militärökonomischen Angelegenheiten
der zur betreffenden Division gehörenden Trup-