Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Militärintendantur 
  
853 
  
Ziteratur: Die MilGesetze des D. Reichoͤ. 2. Ausg, 
Berlin 1888 Bd. 1 65 103, wo sämtliche M. abgedruckt 
sind. Tepelmann, Die rechtl. Natur der M. im D. Reich, 
1881; Laband im Arch Oessrr 3, 529 und im Staatsrecht 
des D. R. 4, 24 ff, sowie die Lehrbücher des Staatsrechts. 
Laband. 
u. militär-(Marine )Intendantur 
1 1. Begrisff. # 2. Historische Entwicklung. # 3. Organi- 
sation und Zuständigkelt der preußischen Militär-Intendan- 
turen. 1 4. Bayern, Sachsen, Württemberg. 5 5. Kaiserliche 
Marine. 1 6. Die Dienstverhältnisse der Beamten. 1 7. Ber- 
tretung des Fiskus durch die Militär-Intendanturen in Pro- 
zessen. 
!J — Intendantur.)] 
1. Begriff. Mit „Intendantur“ bezeichnet 
man im Bereiche der Mil Verwaltung diejenige 
höhere Verw Behörde, der vornehmlich die Sorge 
für die Beschaffung und Verwaltung aller öko- 
nomischen Bedürfnisse der Truppen usw. obliegt 
(MilIntendantur). 
Ueber die J für die Schutztruppe NSchutztruppe. 
#2. Historische Entwicklung der prenußischen 
Militär-Intendantur. Geschaffen wurde in Preu- 
ßen die „Intendantur“ durch Kab O v. 1. 11. 1820 
(vgl. Helldorf, Dienstvorschr. f. d. Preuß. Armee 
II, 4, 28) bei jedem Generalkommando in den 
Provinzen an Stelle des bisherigen Ober-Kriegs- 
kommissärs. 
Auf Grund dieser Kab Orerließ der Kriegs Min 
unter dem 16. 1. 1821 eine Instruktion für die 
IJ (v. Helldorf 29), die noch heute die Grund- 
lage der Geschäftstätigkeit der J bildet. Sie 
regelte die Zusammensetzung der Behörde und 
ihre Zuständigkeit sowie ihr Verhältnis zu dem 
Kriegs Min, den Kommandobehörden und den 
Truppen. Die Bearbeitung der Servis-, Garnison--, 
Verwaltungs= und Lazarett-Angelegenheiten ver- 
blieb mit dem Mil Bauwesen zunächst bei den Re- 
gierungen. Mit Ausnahme der letzteren wurde sie 
erst im Jahre 1825 den J übertragen. 
Das Milauwesen folgte erst sehr viel später. 
Eine weitere Ausgestaltung erfuhren die Jhe- 
hörden durch die Schaffung der Divisions J, die 
im Jahre 1860 gleichzeitig mit der Reorganisation 
der Armee begonnen und in den folgenden Jahren 
beendet wurde (vgl. Erl des Kriegs Min v. 11.2. 60 
und KabO v. 27. 6. 61; bei Helldorf 31). Ein 
vom Kriegs Min erlassener „Entwurf zu allge- 
meinen Grundzügen für die künftige Organisation 
der Intendanturen“ (v. Helldorf 32) brachte die 
durch die Neuorganisation erforderlich gewordenen 
Aenderungen in der Instruktion für die J. Die 
bisherigen Jwurden Korps J. Die Zunahme der 
Geschäfte und die Zuteilung neuer Arbeitsgebiete 
hatte auch eine erhebliche Personalvermehrung 
bei den J notwendig gemacht. 
Zu diesen J kam zunächst im Jahre 1895 eine 
J der Eisenbahntruppen, die im Jahre 1899 mit 
der Errichtung der Inspektion der Verkehrstruppen 
die Bezeichnung „Intendantur der Verkehrs- 
truppen" erhielt, und im Jahre 1896 eine „Inten- 
dantur der militärischen Institute“. Beide haben 
ihren Sitz in Berlin. 
  
mfr# 3. Jetzige Organisation und Zuständigkeit 
der preußischen Militär-Intendauturen. Bei 
jedem Armeekorps besteht eine Korps JJ, die ihren 
Sitz am Sitze des Generalkommandos hat. Bei 
jeder Division besteht eine Divisions I mit dem 
Sitze am Orte des Stabsquartiers der Division. 
Außerdem bestehen die J der Verkehrstruppen 
und der militärischen Institute (5 2 am Ende). 
1. An der Spitze einer Korps-Intendan- 
tur oder, wie sie amtlich genannt wird, einer 
„Militär-Intendantur des zten Armeekorps“ 
steht ein Intendant, dessen ständiger Vertreter der 
bei der J befindliche Ober IRat ist. Eingeteilt 
wird die KorpsJ in sechs Abteilungen, die von je 
einem höheren Beamten (JRat oder Jssessor) 
geleitet werden, dem das erforderliche Personal 
an Sekretariatsbeamten beigegeben ist. 
Diese sechs Abteilungen heißen: Kassenabteilung (I), 
Berpflegungs-Abteilung (II), Bekleidungs-Abteilung (III), 
die beiden Garnison-Verwübteilungen (IV und VI) und 
Lazarett-Abteilung (V). Der Abt. VI, die zwar vornehmlich 
die Abt. IV entlasten soll, werden aber noch andere Ge- 
schäfte je nach Bedürfnis zugewiesen. Hierzu treten noch 
gewöhnlich zwei Intendantur= und Bauräte als technische 
Mitaglieder zur Bearbeitung der technischen Angelegenheiten 
des Mil Bauwesens und schließlich eine Registratur. 
Der Intendant hat die Gesamtleitung der I 
und vertritt allein sie nach außen hin. Der Ober- 
JRat hat die volle Vertretung des Intendanten 
im Falle der Behinderung und Abwesenheit, 
nimmt aber daneben die ihm als solchem zugeteilten 
Geschäfte wahr. Intendant und Ober IRat ver- 
treten sich gegenseitig. Die Mitglieder der I 
leiten ihre Abteilungen selbständig und sind dafür 
verantwortlich, soweit ihnen diese Verantwortung 
nicht genommen und den ihnen zugeteilten Se- 
kretariatsbeamten übertragen ist, was hinsichtlich 
des Rechnungswesens in nicht unerheblichem Um- 
fange geschehen ist. 
Der Geschäftskreis der Korps I um- 
faßt alle diejenigen Zweige der Mil Oekonomie 
des Armcekorps, welche entweder territorialer 
Natur sind oder einer einheitlichen Leitung be- 
dürfen. Außerdem gehören zu ihrem Geschäfts- 
kreise die militärökonomischen Angelegenheiten 
derjenigen Truppen, Behörden, nicht regimentier- 
ten Offiziere und Beamten des Korps, welche 
sich nicht im Divisionsverbande befinden. 
Der Intendant ist nun nicht nur Chef der 
Korps J, einer Behörde, die als solche nicht dem 
Generalkommando, sondern dem Kriegs Min unter- 
stellt ist, sondern auch Referent beim General- 
kommando, in dessen Stabe er als Sektion IVa 
alle bei diesem vorkommenden Angelegenheiten 
der Mil Oekonomie zu bearbeiten hat. Er be- 
kleidet also eine Doppelstellung, indem er einer- 
seits Chef einer Behörde, der Korps J, und anderer- 
seits in seiner Eigenschaft als Referent beim Ge- 
neralkommando Organ des kommandierenden 
Generals ist. Demgemäß steht er auch in einem 
doppelten Unterordnungsverhältnisse, nämlich un- 
ter dem Kriegs Min und unter dem komman- 
dierenden General. 
2. Eine Divisions--Intendantur 
besteht aus einem höheren Beamten (Rat oder 
Assessor) als Vorstande und der erforderlichen Zahl 
von Sekretariatsbeamten. Die Divisions J bear- 
beiten die militärökonomischen Angelegenheiten 
der zur betreffenden Division gehörenden Trup-
	        
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