Militärwesen (C. Militärrechtspflege) 855
g 6. Die persönlichen Dienstverhältnisse der Be-
amten der Intendanturen. Die Beamten der I,
und zwar sowohl die höheren wie die Sekretariats-
und Registraturbeamten sind MilBeamte S 841);
und zwar sind sie obere Mil Beamte, da sie sämtlich
im Offizierrange stehen (vgl. Anlage z. MStGB
— Rl 1872, 204). Abgesehen davon sind die
Beamten der Marine J unmittelbare, diejenigen
der Mil J Preußens, Sachsens und Württembergs
dagegen mittelbare Reichsbeamte. Die letzteren
werden nämlich zwar nicht vom Kaiser als solchem
ernannt, haben aber seinen Anordnungen Folge
zu leisten. Die Beamten der bayerischen J sind
keine Reichsbeamten, sondern lediglich bayerische
Beamtez sie haben nämlich wenigstens im Frieden
nicht den Anordnungen des Kaisers Folge zu
leisten. Die Rechtsverhältnisse der JBeamten, die
Reichsbeamte sind, sind im Reichsbeamtengesetze
in der Fassung der Bek v. 18. 5. 07 (Rö#Bl 245),
diejenigen der bayerischen J im bayerischen Be-
amten G v. 16. 8. 08 (GVhl f. d. Kgr. Bayern
1908, 581) geregelt. Die JIBeamten stehen teils
in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse,
nämlich einerseits zu den ihnen vorgesetzten
Mil Befehlshabern, andererseits zu den ihnen vor-
gesetzten höheren Beamten und Behörden; teils
sind sie nur den ihnen vorgesetzten Beamten und
Behörden untergeordnet (vgl. V betr. Klassen-
einteilung der Mil Beamten v. 12. 8. 01, RGBl
283). Dieser Unterschied ist von Bedeutung für
die Disziplinar-Verhältnisse der Beamten (JMi-
litärbeamte und Militärdisziplin. .
#§# 7. Vertretung des Militärfiskus durch die
Militär-Intendanturen in Prozessen. Abgesehen
von Bayern, wo der MilFiskus Landesfiskus ist,
ist der Mil Fiskus ausschließlich Reichsfiskus (vgl.
Fritze-Werner 203 Nr. 2). Die Verwaltung des
MilWesens geschieht aber nur im Bereiche der
Kaiserlichen Marine durch das Reich. Die Ver-
waltung des Heeres wird dagegen nicht vom
Reich, sondern nur auf Kosten des Reiches von den
Einzelstaaten geführt. Sie ist daher nicht Reichs-,
sondern Landesverwaltung. Demgemäß bestim-
men sich auch die Behörden, die den Reichsfiskus
auf dem Gebiete der Heeresverwaltung in Pro-
zessen zu vertreten haben, soweit reichsrechtliche
Normen fehlen, nach dem Landesrecht.
Im Bereiche der preußischen Kon-
tingentsverwaltung sind allgemeine Bestimmun-
gen darüber, inwieweit die Mil I zur Vertretung
des Reichsfiskus zuständig sind, nicht erlassen.
Aus der organisatorischen Stellung der Korps#
ist zu folgern, daß diese, soweit ein anderes nicht
ausdrücklich bestimmt ist, innerhalb ihres Ge-
schäftsbereichs, zu dem auch derjenige der ihnen
nachgeordneten Divisions J zu rechnen ist, zur
Vertretung des Reichsfiskus berufen sind. Ein
anderes zu bestimmen ist außer dem König auch
das Kriegs Min als oberste VerwBehörde des
preußischen Kontingents befugt (Näheres bei
Fritze-Werner S 204 ff und 210 ff) und RG#Z 20,
148 ff; 24, 36 ff; 35, 13 ff; 42, 66 ff; 43, 12 ff
und 54, 198 ff; vgl. auch Zirk.-Resk. des Justiz Min
v. 4. 7. 1828 bei v. Kamptz, Annal. 1828, 789).
Im Bereiche der Kgl Sächsischen Kon-
tingentsverwaltung ist die Frage nach der Ver-
tretung des Reichs-Mil Fiskus in Prozessen durch
die Vi des Kgl Sächs. Kriegs Min v. 2. 9. 04 all-
gemein geregelt (Sächs. GBl 1904, 390; Kgal
Sächs. Mil VBl 1904, 160). Danach sind, soweit
reichsgesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist, oder
das Kriegs Min sich die Vertretung nicht selbst
vorbehalten hat, die Korps J zuständig, den Reichs-
fiskus in Prozessen zu vertreten.
Die entsprechenden Grundsätze gelten auch im
Bereiche der württembergischen Kon-
tingentsverwaltung (vgl. Göz, 538 und Min Afg
v. 26. 3. 00, Württ. Reg Bl 337).
In Bayern seeht die Prozeßvertretung des
Mil Fiskus den J nicht zu. Zuständig ist vielmehr
das Kriegs Min, dessen Organ in dieser Beziehung
das ihm unterstellte Mil Fiskalat ist (ugl. Bayr.
VGH v. 8. 1. 02, Entsch. 23, 125 ff).
Für den Bereich der Marineverwaltung
ist den Marine J die Prozeßvertretung des Reichs-
fiskus allgemein insoweit übertragen, als nicht
eine andere Behörde für zuständig erklärt ist
(Vig des Sts. des RM v. 11. 2. 10 (MVB.! 31;
Pr. JMl 69 und Fritze-Werner, a. a. O. 199).
Kiteratur: Fritze-Werner: Die Prozeß-
vertretung des Fiskus in Preußen und im Reich“, 1910;
L. Meyer, Grundzüge der deutschen Mil Berwaltungs",
1908; Siekmann, Taschenkalender für Beamte der
Mil Rerwaltung, 1911 (erscheint alljährlich). Apel.
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C. Militärrechtspflege
I. Militärdisziplin
#m# 1. Begriff und Bedeutung. 1 2. Grenzlinien des mili-
tärischen Kriminal- und Disziplinarstrafrechts. 1 3. Der Um-
fang der Disziplinarstrasgewalt. 4. Disziplinarstrafen.
#s#5. Disziplinarvorgesetzte. 1 6. Ausübung der Diszi-
plinarstrasgewalt. # 7. Beschwerde. # 8. Kriminalstatistisches.
ID.— Disziplinlar); MD .— Militärdisziplin.]
§ 1. Begriff und Bedentung. „Autorität von
oben und Gehorsam von unten, mit einem Worte,
D ist die Seele der Armee; die D macht die
Armee erst zu dem, was sie sein soll, und eine
Armee ohne D ist auf alle Fälle eine kostspielige,
für den Krieg eine nicht ausreichende und im
Frieden eine gefahrvolle Institution.“ (Moltke im
R 7. 6. 72 bei Begründung der Arreststrafen des
MStGB und ihrer Schärfungen.)
Die MD ist einmal die Summe aller der Grund-
sätze, die der Erhaltung der militärischen Zucht
(d. i. militärische Erziehung und ein ihr entspre-
chendes Verhalten) und Ordnung, der Erhaltung
und Förderung des militärischen Geistes dienen,
auf der anderen Seite bezeichnet sie auch die
Wirkungen dieses Systems von Grundsätzen, den
Zustand der Truppe in bezug auf Zucht und
Ordnung. Im Gehorsam des Soldaten erschöpft
sich nicht das Wesen der D, aber doch ist der
Gehorsam, der aus freiem sittlichen Wollen her-
vorgegangene, der erste Weg zur D. Die rein
äußerlich militärische Ausbildung muß durch
solche erzieherische Einflüsse er-
gänzt werden, die den Menschen als solchen,
sein geistiges und seelisches Leben erfassen. Der
Soldat muß es lernen, alle seine Berufspflichten
mit voller Hingebung zu erfüllen. Gute Bei-