Bayern
gistratsräte „verhältnismäßige Entschädigung“ er-
halten; auch werden ihnen dienstliche Auslagen
ersetzt.
Staatsbeamte, Geistliche, öffentliche Lehrer,
besoldete Gem= und Kirchenbedienstete können
nicht Magistratsmitglieder werden, wohl aber
Gem Bevollmächtigte; Militärpersonen können kein
Gem Amt bekleiden. — Nahe Verwandtschaft zu
einem Magistratsmitglied oder zu einem anderen
Gewählten kann ein Hindernis für den einen oder
andern begründen (vgl. a 192 u. 195 Gem,
117 u. 121 a Pf. GemO).
Die Wählbarkeit zu Gem Bevollmächtigten ist
die nämliche wie zum Magistrat; auch Ablehnungs-
und Austrittsgründe sind im wesentlichen die glei-
chen. Die Gem Bevollmächtigten werden durch
die Bürger gewählt; sie beziehen keine Entschä-
digung außer Auslagenersatz.
b) Landgemeinden r. d. Rh. Die
Wahlen werden durch die Gem Bürger vollzogen;
über Staatsbeamte, dann Wählbarkeit, Ablehnung,
Niederlegung des Amtes usw. vergl. a). Der
Bestätigung bedürfen Bürgermeister und Beige-
ordnete. Bürgermeister erhalten einen angemesse-
nen Funktionsbe zug; die übrigen Mitglieder des
Gem Ausschusses können eine Entschädigung nur
erhalten für Verwaltung von Kassen, für Baraus=
lagen und außerordentliche Dienstleistungen.
c) Pfälzische Gemeinden ((. auch a).
Die Gem Räte werden von den Bürgern gewählt,
die Bürgermeister und Adjunkten von den neu-
gewählten Gem Räten aus ihrer Mitte, die besol-
deten Gem Ratsmitglieder vom Gemat. Die
Mitglieder des Gem Rats haben nur Anspruch
auf Ersatz für Auslagen; dem Bürgermeister kann
eine Repräsentationsgebühr bewilligt werden:
für die besoldeten Mitglieder sind die Dienstver-
träge maßgebend.
Die Wahl zum Mitglied des GemRats kann
abgelehnt, das Amt jederzeit niedergelegt werden.
II. Verlust des Amtes. Mit der
Wählbarkeit geht das Amt verloren. Es kann aber
auch verwirkt werden: wenn nämlich in den
Gemr. d. Rh. der Magistrat, die Gem Bevollmäch=
tigten, ein Gem= oder Ortsausschuß über ein
bürgerliches Mitglied, das ohne gültige Entschul-
digung eine Sitzung versäumt oder sich der Ab-
stimmung enthält, zunächst mindestens 2mal eine
Ordnungsstrafe verhängt und die Verwirkung
des Amtes angedroht haben, dann kann das
säumige Mitglied durch Beschluß seines Kolle-
giums als ausgetreten erklärt werden.
In den pfälzischen Gem können nicht besoldete
Gem Ratsmitglieder, welche ohne genügende Ent-
schuldigung 3 aufeinanderfolgende Sitzungen ver-
säumen, durch Beschluß des GemRats als aus-
getreten erklärt werden. Vgl. auch § 7 (Amtsent-
lassung).
III. Ersatzmänner. Für die Gem Bevoll-
mächtigten in den Stadt= und Land Gemr. d. Rh.
und für die pfälzischen Gem Räte, seit 1908 auch für
die bürgerlichen Magistratsräte in den Gem über
4000 Seclen werden für die Dauer der Wahl-
periode gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der
Hauptwahl Ersatzmänner gewählt. Erledigt sich
ein periodisch zu besetzendes Gem Amt, für das
ein Ersatzmann nicht vorhanden ist, so kann eine
Ergänzungswahl vorgenommen werden.
IV. Wahlverfahren. Dem bayerischen
behandelt.
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Rechte ist jede Bildung von Klassen nach irgend-
welchen Gesichtspunkten, auch Pluralwahlrecht,
Wahlpflicht usw. fremd.
a) Zufolge Gv. 15. 8. 08 haben in Gem mit
mehr als 4000 Einwohnern die regelmäßigen
Wahlen der Gem Bevollmächtigten, der bürger-
lichen Magistratsräte, der nicht berufsmäßigen
Gemäte, der nicht berufsmäßigen Adjunkten
und der Ersatzmänner nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl mit freien und verbun-
denen Listen stattzufinden. Das Gleiche gilt für
die entsprechenden Ergänzungswahlen, falls gleich-
zeitig mehrere Stellen zu besetzen sind oder die
Wahl mit einer regelmäßigen Wahl verbunden ist.
Für die Durchführung der Verhältniswahl gel-
ten folgende Bestimmungen:
1. Vor der Wahl ist zur Einreichung von Vor-
schlagslisten aufzufordern. 2. Zwei oder mehrere
Vorschlagslisten können miteinander verbunden.
werden. Sie gelten alsdann gegenüber anderen
Vorschlagslisten als eine einzige Vorschlagsliste.
3. Die Wähler sind an die Vorschlagslisten nicht
gebunden. 4. Die zu besetzenden Stellen werden
unter die Vorschlagslisten und unter die auf keiner
Liste stehenden einzelnen Kandidaten nach dem
Verhältnisse der auf sie gefallenen Stimmen
verteilt.
Oiebei wird in folgender Weise verfahren: a) Die Gesamt-
zahl der gültigen Stimmen wird durch die um 1 vermehrte
Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Durch den sich er-
gebenden Quotienten, der nötigenfalls auf die nächste ganze
Zahl aufzurunden ist, werden die Stimmenzahlen der ein-
zelnen Vorschlagslisten geteilt und jeder solchen soviel Stellen
zugewiesen, als diese Verteilung ergibt. b) Werden hierdurch
nicht sämtliche Stellen besetzt, so wird die Stimmenzahl jeder
Vorschlagsliste durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr zu-
gewiesenen Stellen geteilt und derienigen Vorschlageliste
bei der sich der größte Quotient ergibt, eine weitere Stelle
zugewiesen. Dieses Versahren wird nötigenfalls entspre-
chend fortgesetzt. c) Kandidaten, die auf keiner Vorschlags-
liste stchen, werden, jeder für sich, einer Vorschlagsliste gleich
4) Die auf jede Vorschlagsliste entsallenden
Stellen werden den wählbaren Kandidaten der Liste nach
Maßgabe der auf jeden gesallenen Stimmenzahl zugewiesen.
Die Einzelheiten sind durch Kgl Verordnung vom
18. 8.08 geregelt worden. Die Vorschlagslisten und Wahlzettel
dürfen hienach nicht mehr als 1 ##z mal so viel Namen enthal-
ten, als Gem Bevollmächtigte oder Gem Räte zu wählen sind.
Innerhalb dieser Grenze dürsen die Namen auch zweimal
oder dreimal aufgeführt sein. Aus den nicht gewahlten, aber
wählbaren Kandidaten einer Liste werden bis zur Hälfte der
Zahl der Gewählten die Ersatzmänner nach der Stimmen-
zahl bestimmt.
In Gem mit städtischer Verfassung kann jeder Gem Be.
vollmächtigte, der einer früheren Wahl entstammt, erklären,
daß er sich einer Vorschlagsliste der neuer Wahl zurechne.
Bei seinem Ausscheiden tritt dann für ihn der nächste Ersatz-
mann dieser Liste ein.
Für die Wahl der bürgerlichen Magistratsräte (durch die
Gem Bevollmächtigten) gelten dieselben Bestimmungen mit
unerheblichen Abweichungen.
Außer den Vorschriften aus 1908 gelten noch Bestimmun-
gen der Gem Ordnungen. Diese betreffen beispielsweise die
Wahlberechtigung, die Aufstellung und Auflage der Wähler-
liste, die Erledigung von Einsprüchen gegen sie, Bestellung
eines Wahlleiters, eines Wahlausschusses, dessen Tätigkeit,
das Wahlausschreiben, die geheime Abstimmung mittels
abgestempelter Wahlzettel, Gültigkeit und Ungültigkeit der
Wahlzettel, das Wahlprotokoll, Schluß der Wahl, die Bil-