Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Bayern 
gistratsräte „verhältnismäßige Entschädigung“ er- 
halten; auch werden ihnen dienstliche Auslagen 
ersetzt. 
Staatsbeamte, Geistliche, öffentliche Lehrer, 
besoldete Gem= und Kirchenbedienstete können 
nicht Magistratsmitglieder werden, wohl aber 
Gem Bevollmächtigte; Militärpersonen können kein 
Gem Amt bekleiden. — Nahe Verwandtschaft zu 
einem Magistratsmitglied oder zu einem anderen 
Gewählten kann ein Hindernis für den einen oder 
andern begründen (vgl. a 192 u. 195 Gem, 
117 u. 121 a Pf. GemO). 
Die Wählbarkeit zu Gem Bevollmächtigten ist 
die nämliche wie zum Magistrat; auch Ablehnungs- 
und Austrittsgründe sind im wesentlichen die glei- 
chen. Die Gem Bevollmächtigten werden durch 
die Bürger gewählt; sie beziehen keine Entschä- 
digung außer Auslagenersatz. 
b) Landgemeinden r. d. Rh. Die 
Wahlen werden durch die Gem Bürger vollzogen; 
über Staatsbeamte, dann Wählbarkeit, Ablehnung, 
Niederlegung des Amtes usw. vergl. a). Der 
Bestätigung bedürfen Bürgermeister und Beige- 
ordnete. Bürgermeister erhalten einen angemesse- 
nen Funktionsbe zug; die übrigen Mitglieder des 
Gem Ausschusses können eine Entschädigung nur 
erhalten für Verwaltung von Kassen, für Baraus= 
lagen und außerordentliche Dienstleistungen. 
c) Pfälzische Gemeinden ((. auch a). 
Die Gem Räte werden von den Bürgern gewählt, 
die Bürgermeister und Adjunkten von den neu- 
gewählten Gem Räten aus ihrer Mitte, die besol- 
deten Gem Ratsmitglieder vom Gemat. Die 
Mitglieder des Gem Rats haben nur Anspruch 
auf Ersatz für Auslagen; dem Bürgermeister kann 
eine Repräsentationsgebühr bewilligt werden: 
für die besoldeten Mitglieder sind die Dienstver- 
träge maßgebend. 
Die Wahl zum Mitglied des GemRats kann 
abgelehnt, das Amt jederzeit niedergelegt werden. 
II. Verlust des Amtes. Mit der 
Wählbarkeit geht das Amt verloren. Es kann aber 
auch verwirkt werden: wenn nämlich in den 
Gemr. d. Rh. der Magistrat, die Gem Bevollmäch= 
tigten, ein Gem= oder Ortsausschuß über ein 
bürgerliches Mitglied, das ohne gültige Entschul- 
digung eine Sitzung versäumt oder sich der Ab- 
stimmung enthält, zunächst mindestens 2mal eine 
Ordnungsstrafe verhängt und die Verwirkung 
des Amtes angedroht haben, dann kann das 
säumige Mitglied durch Beschluß seines Kolle- 
giums als ausgetreten erklärt werden. 
In den pfälzischen Gem können nicht besoldete 
Gem Ratsmitglieder, welche ohne genügende Ent- 
schuldigung 3 aufeinanderfolgende Sitzungen ver- 
säumen, durch Beschluß des GemRats als aus- 
getreten erklärt werden. Vgl. auch § 7 (Amtsent- 
lassung). 
III. Ersatzmänner. Für die Gem Bevoll- 
mächtigten in den Stadt= und Land Gemr. d. Rh. 
und für die pfälzischen Gem Räte, seit 1908 auch für 
die bürgerlichen Magistratsräte in den Gem über 
4000 Seclen werden für die Dauer der Wahl- 
periode gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der 
Hauptwahl Ersatzmänner gewählt. Erledigt sich 
ein periodisch zu besetzendes Gem Amt, für das 
ein Ersatzmann nicht vorhanden ist, so kann eine 
Ergänzungswahl vorgenommen werden. 
IV. Wahlverfahren. Dem bayerischen 
  
behandelt. 
  
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Rechte ist jede Bildung von Klassen nach irgend- 
welchen Gesichtspunkten, auch Pluralwahlrecht, 
Wahlpflicht usw. fremd. 
a) Zufolge Gv. 15. 8. 08 haben in Gem mit 
mehr als 4000 Einwohnern die regelmäßigen 
Wahlen der Gem Bevollmächtigten, der bürger- 
lichen Magistratsräte, der nicht berufsmäßigen 
Gemäte, der nicht berufsmäßigen Adjunkten 
und der Ersatzmänner nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl mit freien und verbun- 
denen Listen stattzufinden. Das Gleiche gilt für 
die entsprechenden Ergänzungswahlen, falls gleich- 
zeitig mehrere Stellen zu besetzen sind oder die 
Wahl mit einer regelmäßigen Wahl verbunden ist. 
Für die Durchführung der Verhältniswahl gel- 
ten folgende Bestimmungen: 
1. Vor der Wahl ist zur Einreichung von Vor- 
schlagslisten aufzufordern. 2. Zwei oder mehrere 
Vorschlagslisten können miteinander verbunden. 
werden. Sie gelten alsdann gegenüber anderen 
Vorschlagslisten als eine einzige Vorschlagsliste. 
3. Die Wähler sind an die Vorschlagslisten nicht 
gebunden. 4. Die zu besetzenden Stellen werden 
unter die Vorschlagslisten und unter die auf keiner 
Liste stehenden einzelnen Kandidaten nach dem 
Verhältnisse der auf sie gefallenen Stimmen 
verteilt. 
Oiebei wird in folgender Weise verfahren: a) Die Gesamt- 
zahl der gültigen Stimmen wird durch die um 1 vermehrte 
Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Durch den sich er- 
gebenden Quotienten, der nötigenfalls auf die nächste ganze 
Zahl aufzurunden ist, werden die Stimmenzahlen der ein- 
zelnen Vorschlagslisten geteilt und jeder solchen soviel Stellen 
zugewiesen, als diese Verteilung ergibt. b) Werden hierdurch 
nicht sämtliche Stellen besetzt, so wird die Stimmenzahl jeder 
Vorschlagsliste durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr zu- 
gewiesenen Stellen geteilt und derienigen Vorschlageliste 
bei der sich der größte Quotient ergibt, eine weitere Stelle 
zugewiesen. Dieses Versahren wird nötigenfalls entspre- 
chend fortgesetzt. c) Kandidaten, die auf keiner Vorschlags- 
liste stchen, werden, jeder für sich, einer Vorschlagsliste gleich 
4) Die auf jede Vorschlagsliste entsallenden 
Stellen werden den wählbaren Kandidaten der Liste nach 
Maßgabe der auf jeden gesallenen Stimmenzahl zugewiesen. 
Die Einzelheiten sind durch Kgl Verordnung vom 
18. 8.08 geregelt worden. Die Vorschlagslisten und Wahlzettel 
dürfen hienach nicht mehr als 1 ##z mal so viel Namen enthal- 
ten, als Gem Bevollmächtigte oder Gem Räte zu wählen sind. 
Innerhalb dieser Grenze dürsen die Namen auch zweimal 
oder dreimal aufgeführt sein. Aus den nicht gewahlten, aber 
wählbaren Kandidaten einer Liste werden bis zur Hälfte der 
Zahl der Gewählten die Ersatzmänner nach der Stimmen- 
zahl bestimmt. 
In Gem mit städtischer Verfassung kann jeder Gem Be. 
vollmächtigte, der einer früheren Wahl entstammt, erklären, 
daß er sich einer Vorschlagsliste der neuer Wahl zurechne. 
Bei seinem Ausscheiden tritt dann für ihn der nächste Ersatz- 
mann dieser Liste ein. 
Für die Wahl der bürgerlichen Magistratsräte (durch die 
Gem Bevollmächtigten) gelten dieselben Bestimmungen mit 
unerheblichen Abweichungen. 
Außer den Vorschriften aus 1908 gelten noch Bestimmun- 
gen der Gem Ordnungen. Diese betreffen beispielsweise die 
Wahlberechtigung, die Aufstellung und Auflage der Wähler- 
liste, die Erledigung von Einsprüchen gegen sie, Bestellung 
eines Wahlleiters, eines Wahlausschusses, dessen Tätigkeit, 
das Wahlausschreiben, die geheime Abstimmung mittels 
abgestempelter Wahlzettel, Gültigkeit und Ungültigkeit der 
Wahlzettel, das Wahlprotokoll, Schluß der Wahl, die Bil-
	        
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