Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Militärwesen (C. Militärrechtspflege) 
  
wendbaren materiellrechtlichen Vorschriften be-solche, denen die Befehle über eine Truppenab- 
achtet werden müssen. 
d) Die D Strafe als Verw trafe kann bei Ver- 
letzung der Dienstordnung mit gewissen Beschrän- 
kungen auch als Zusatzstrafe zu gerichtlichen Stra- 
fen verhängt werden. 
. Die einzelnen Strafmittel 
scheiden sich, der gesetzlichen Regelung des MStGB 
folgend, in solche, die gegen Offiziere, gegen Unter- 
offiziere mit Offiziersseitengewehr, gegen andere 
Unteroffiziere und gegen Gemeine (einschließlich 
Gefreite) verhängt werden dürfen; je höher der 
Rang, desto milder ist die Strafart. Nach der 
Mar DStO kommt hinter der Klasse der Offiziere 
noch die der Deckoffiziere und Unterärzte, auch 
sind die Strafen an Bord und ihre Begrenzungen 
teilweise andere als am Lande. 
1. Ehrenstrafen: Verweis, mehrere Ar- 
ten gegen Offiziere und Unteroffiziere, Warnung 
gegen Militärbeamte; bei Schiffsjungen öffent- 
licher Tadel. Entfernung vom Gefreitengrade; 
Einstellung in die Arbeiterabteilung, gleichzeitig 
auch Arbeitsstrafe, zulässig gegen Gemeine der 
II. Klasse des Soldatenstandes unter bestimmten 
Voraussetzungen; die beiden letzteren können auch 
unter Umständen Verw Maßnahmen sein. 
2. Arbeitsstrafen: besonders Auferle- 
gung von Dienstverrichtungen außer der Reihe, 
zulässig gegen Unteroffiziere und Gemeine, z. B. 
Strafexerzieren, Strafwache, Dienst in Ställen, 
auf Kammer, Erscheinen zum Rapport usw., En- 
tern über den Topp in der Marine an Bord. 
3. Körperstrafen (in der Marine: 
Stehen am Deck, auch gegen Schiffsjungen zu- 
lässig, gegen einen Teil der Schiffsjungen ferner 
körperliche Züchtigung bis zu 10 Hieben, An- 
binden hinter einem Vorhang; auch die Arbeits- 
strafen sind eine Unterart der Körperstrafen). 
4. Freiheitsstrafen: 
a) obenan stehen die Arreststrafen: Stuben- 
arrest (Kammerarrest) gegen Offiziere und teil- 
weise auch gegen obere Militärbeamte, auch gegen 
Deckoffiziere und Unterärzte bei der Marine bis 
zu 14 Tagen; gelinder Arrest für Gemeine, Unter- 
offiziere aller Grade, untere Militärbeamte bis 
zu 4 Wochen; mittlerer Arrest für Unteroffiziere 
ohne Offiziersseitengewehr und Gemeine bis zu 
3 Wochen, mit Beschränkung auch gegen Schiffs- 
jungen; strenger Arrest nur für Gemeine bis zu 
14 Tagen, in beschränkter Weise auch gegen 
Schiffsjungen. —b) Kasernenarrest (Quar- 
tierarrest) gegen Unteroffiziere und Gemeine bis 
zu 4 Wochen. — c) Urlaubsbeschrän- 
kung, d. i. die Verpflichtung, eine bestimmte 
Zeit vor (bei Unteroffizieren ohne Offiziersseiten- 
gewehr „nach“) Zapfenstreich in die Kaserne 
zurückzukehren, bis zu 4 Wochen. — d) Haft- 
strafe nur gegen Personen des Beurlaubten- 
standes wegen Kontrollübertretungen. 
5. Vermögensstrafen. 
a) Löhnungsverwaltung, d. h. Entziehung der 
freien Verfügung über die Löhnung bis zu 4 
Wochen; b) Versetzung in die nächstniedere Löh- 
nungsklasse bis zu 3 Monaten in der Marine für 
Unteroffiziere ohne Offiziersseitengewehr; c) Lohn- 
abzug in der Marine für vertragsmäßig verpflich- 
tete Köche, Barbiere usw. 
sl 5. Dieziplinarvorgesetzte. D Strafen können 
nur Offiziere verhängen und von ihnen auch nur 
  
  
  
teilung usw. mit Verantwortung für die D über- 
tragen ist und nur innerhalb ihres Befehlsbereiches. 
Nicht an den Dienstgrad, sondern an die Dienst- 
stellung ist die Strafbefugnis geknüpft und sie 
geht von selbst und in vollem Umfange auf den 
Stellvertreter im Kommando über. 
1. Gewisse Disziplinarstraf en 
(gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise, 
gegen Unteroffiziere einfache, förmliche und 
strenge Verweise, Strafdienst, gegen Gemeine 
die sog. kleineren DStrafen) kann jeder Vor- 
gesetzte verhängen. In der Marine etwas ab- 
weichend. 
2. Daneben besteht die besondere Straf- 
gewalt der einzelnen Kommandostellen; sie 
steigert sich mit der höheren Dienststellung. Zu- 
nächst ist der niedere D Vorgesetzte berufen, dar- 
über zu entscheiden, ob eine Handlung disziplinär 
zu bestrafen ist, einer der wichtigsten Grundsätze; 
doch gibt es Ausnahmen davon. 
3. Die Strafgewalt der Guverneure, 
Kommandanten über Festungen, Lager--, 
Garnisonältesten usw., räumlich begrenzt und sach- 
lich beschränkt, läuft neben der gewöhnlichen 
Strafgewalt der Befehlshaber her; ebenso die 
Dötrafgewalt der Sanitätsoffiziere, 
hierüber Militärärzte S 840. 
5#6. Die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt. 
1. Das militärische Detrafverfahren ist an 
keine bestimmten Verfahrensvor- 
schriften gebunden; es ist nur bestimmt, daß 
der D Vorgesetzte bei Zweifeln über die Schuld 
oder den Grad der Strafbarkeit den Hergang der 
Sache durch mündliche oder schriftliche Verhand- 
lungen aufklären soll. In der Dürftigkeit dieser 
Verfahrensvorschriften liegt ein Akt des Ver- 
trauens. Gewissenhaftigkeit, strenge Unparteilich- 
keit (audiatur et altera pars!), Rechtsgefühl und 
Menschenkenntnis werden eine gerechte Handha- 
bung der Dötrafgewalt sicherstellen. Die D geht 
niemals über die Gerechtigkeit. 
2. Art und Maß der Disziplinar- 
strafe hat der Militärvorgesetzte innerhalb der 
Grenzen seiner D Strafgewalt, unter möglichster 
Schonung des Ehrgefühls des zu Bestrafenden, 
mit Berücksichtigung seiner Eigenart und bisherigen 
Führung, der Natur der zu bestrafenden Handlung 
und des durch diese mehr oder weniger gefährdeten 
Dienstinteresses zu bestimmen. Der Grundsatz 
der Individualisierung steht obenan: 
si duc faciunt idem, non est idem. Mit ihr hängt 
die Oekonomie in den Bestrafungen zusam- 
men und die möglichste Harmonie der Strafe 
mit der Uebertretung. Schematisch aber darf nie- 
mals verfahren werden. Es gibt Fälle, in denen 
ein kräftiges und entschiedenes Zufassen auch gegen- 
über der ersten Verfehlung durchaus am Platze ist. 
3. Dieselbe Handlung darf in der Regel nur mit 
einer Strafe belegt und nur von einem 
Vorgesetzten bestraft werden. Auch an 
gerichtliche Strafen kann sich eine Dötrafe an- 
schließen (oben § 4 Ziff. 1 d). Näheres im Hand- 
wörterbuch des Militärrechts S 231 f. 
4. Verjährung. 1D Uebertretungen dürfen 
  
3 Monate nach ihrer Begehung nicht mehr be- 
straft werden. Kontrollübertretungen der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes machen eine Aus-
	        
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