872
Jahr besteht für die Zöglinge die Verpflichtung,
zwei Jahre über die gesetzliche Dienstzeit weiter
zu dienen. Es werden Knaben vom 6.—12. Jahre
ausgenommen. Chef des Direktoriums ist der
Kriegs Min. Kommandiert werden zur Dienst-
leistung 1 Stabsoffizier, 1 Hauptmann, 1 Leut-
nant. Die MilSchüler werden auf die Truppen-
teile wie die Unteroffizierschüler verteilt.
In die Unteroffiziervorschulen in
Weilburg, Annaburg, Neubreisach, Jülich, Wohlau,
Bartenstein und Greifenberg in Pommern treten
die Anwärter zwischen dem 15. und 17. Lebens-
jahre ein. Nach einer 2 Jahre dauernden Aus-
bildungsperiode werden die Zöglinge, die nicht
Mil Personen sind, einer Unteroffizierschule über-
wiesen. Für jedes auf der Anstalt verbrachte Jahr
sind die Zöglinge verpflichtet, 2 Jahre über die
gesetzliche Dienstzeit weiter zu dienen.
Die Unteroffizierschulen in Pots-
dam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Ettlingen,
Marienwerder und Treptow a. R. nehmen junge
Leute zwischen dem 17. und 20. Lebensjahre auf,
um sie zur Unteroffizierlaufbahn vorzubilden.
Nach einem Aufenthalt von 2—3 Jahren werden
die besseren als Unteroffiziere, die anderen als
Gefreite oder Gemeine an die Truppenteile
verteilt. Die Unteroffizierschüler sind verpflich-
ket, 4 Jahre bei dem Truppenteil aktiv zu
ienen.
Literatur: Im allgemeinen: v. Scharfenort,
Quellenkunde der Kriegswissenschaften für den Zeitraum
von 1740—10910, 1910. In diesem Werke sind auch die
Zeitschriften ausgeführt; Poten, Geschichte des MilEr-
ziehungs- und Bildungswesens in den Landen deutscher
Zunge, 5 Bde., 1889—1897, Register 1900.
Kriegsakademie: Friedländer, Die Koal
Allgemeine Kriegsschule und das höhere Mil Bildungswesen
1765—1813, 1852; v. Scharfenorf, Die Kal Kriegs-
akademie 1810—1910, 1911 (Jubiläumsschrift); L'#academie
de guerre de Berlin, Paris 1877; Boonen Rivera, La
academia milltar de Prusia, Santiago 1886. — Kadet-
tenkorps: Crousaz, Geschichte des Kal Preußischen
Kadettenkorps, 1857; v. Scharfe nort, Das Kol Preu-
bische Kadettenkorps 1859—1892, 1892; Friedrich der
Große über die Erziehung der militärischen Jugend, 1891;
Die Pagen am Brandenburg-Preußischen Hofe, 1895;
Breysig, Das Kal Kadettenhaus zu Culm 1776—1876,
1876; Neuschaefer, Stammliste des Kadettenhauses
Culm--Köslin, 1907; Lindner, Wahlstatt und sein Ka-
dettenhaus, 1888; Neubourg, Bensberg und sein Ka-
dettenhaus, 1890; Graf Haßlingen, Geschichte des
Kadettenhauses in Potsdam, 1906; — Teicher, Das
Kal Bapyrische Kadettenkorps, 1900; Schönhub, Ge-
schichte des Kgl. Bayerischen Kadettenkorps, 1856. —
v. Meschwitz, Geschichte des Kal Sächs. Kadetten- und
Pagenkorps, 19071 — Kriegsschulen: v. Schel-=
horn, Die Kal Bayrische Kriegsschule, 1883; v. Webern,
Die Kriegsschule in Metz, 1897. — Prüfungskom.
mission: Nottebohm, Hundert Jahre militärischen
Prüfungsverfahrens, 1908. — Unteroffizierschu-
len: Pagenstecher, Die Unteroffizierschule Marien-
werder, 1904; v. Bersen, Gesch. der Unteroffizierschule
in Potsdam, 1890; Holtzhaus, Gesch. der Unteroffizier-
schule in Marienberg, 1897; v. Spalding, Die Ent-
stehung der Unteroffizierschule in Jülich, 1882; Gründ-
ler, Schloß Annaburg, 1888; lv. Felgermann)z, Das
Knabenerziehungainstitut zu Annaburg, 1838; v. Rü ger,
Geschichte des Knabenerziehungeinstimts von Annaburg,
Militärwesen (F. Militärlasten)
1787. — Militärwaisenhaus: Geschichte des Mil-
Waisenhauses zu Potsdam, 1824:; Jubiläumsschrift 1874.
v. Scharfenort.
F. Militärlasten
#6# 1. Begriff und Arten. 7 2. Friedensleistungen. * 3.
Kriegsleistungen. 1 4. Eigentumsbeschränkungen bei Fe-
stungen und Kriegshäfen. 4 5. Kolonien.
# 1. Begriff und Arten. 1. Begriff und
Rechtsnatur. Mil Lasten sind gesetzliche
Verpflichtungen zu Vermögensleistungen für die
bewaffnete Macht. Sie beruhen wie die Ver-
pflichtung zum persönlichen Mildienst als
Verpflichtung zu sachlichen Leistungen auf
dem objektiven öffentlichen Rechte. Dieser Rechts-
setzt die MilLasten in Gegensatz zu den-
Leistungen, die auf Grund privater Lie-
gemacht werden. Berechtigt ist
säi Mil Lasten im allgemeinen das
Reich, in Bayern der bayrische Staat. Verpflichtet
sind entweder staatliche oder kommunale Ver-
bände, Gesellschaften oder einzelne Privatper-
sonen. — Die Leistungen, aus denen die Militär-
lasten bestehen, sind nicht ein für allemal festge-
setzt, sondern sind immer nur subsidiär, d. h.
der Staat verlangt sie nur dann, wenn zu einer
gewissen Zeit oder an einem gewissen Ort Be-
dürfnisse entstehen, denen nach Art und Umfang
durch die gewöhnlichen Mittel der Mil Verwaltung
nicht genügt werden kann. An erster Stelle sucht
der Staat aber mit den bereits vorhandenen Vor-
räten bezw. mit dem, was er auf Grund der von
ihm abgeschlossenen Lieferungsverträge fordern
kann, auszukommen. Daß er dies versucht hat, ist
jedoch nicht derart Voraussetzung der Inanspruch-
nahme des zur Tragung der Mil Lasten Verpflich-
teten, daß dieser etwa wegen Fehlens der Voraus-
setzung seine Leistung weigern könnte. Der Staat
steht hier aber dem Verpflichteten nicht als Gläu-
biger sondern als Herrscher gegenüber.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Wehr-
pflicht und den MilLasten besteht darin, daß die
Dienstpflicht eine persönliche unschätzbare und un-
entgeltliche Leistung ist, während die Mil Lasten
aus Vermögensleistungen, also aus etwas Ab-
schätzbarem und Vergütungsfähigem bestehen.
Eine Analogie mit den Steuern ist abzu-
lehnen, da für die MilLasten grundsätzlich eine
Entschädigungspflicht anerkannt ist, sie auch ihrer
Natur nach niemals gleichheitlich auf alle Staats-
angehörigen verteilt werden können und ihnen
das Merkmal der Subsidiarität anhaftet.
.Als staatliche Eingriffe in Privatrechte im öffent-
lichen Interesse, nur subsidiär und gegen Entschä-
digung haben alle Mil Lasten dem juristischen
Charakter nach eine starke Verwandtschaft mit der
Enteignunglyl. „Die Enteignung ist gleichsam
der Grundtypus derselben“ (Laband). Einige
Arten von MilLasten stellen sogar an sich Ent-
eignungen von Mobilien dar (z. B. die Pferde-
aushebung), so daß der Unterschied von der ge-
wöhnlichen Enteignung nur noch in dem anders
geregesten zosschen besteht.
. Man unterscheidet drei aupt
von Mil Lasten: v pttlassen