Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Jahr besteht für die Zöglinge die Verpflichtung, 
zwei Jahre über die gesetzliche Dienstzeit weiter 
zu dienen. Es werden Knaben vom 6.—12. Jahre 
ausgenommen. Chef des Direktoriums ist der 
Kriegs Min. Kommandiert werden zur Dienst- 
leistung 1 Stabsoffizier, 1 Hauptmann, 1 Leut- 
nant. Die MilSchüler werden auf die Truppen- 
teile wie die Unteroffizierschüler verteilt. 
In die Unteroffiziervorschulen in 
Weilburg, Annaburg, Neubreisach, Jülich, Wohlau, 
Bartenstein und Greifenberg in Pommern treten 
die Anwärter zwischen dem 15. und 17. Lebens- 
jahre ein. Nach einer 2 Jahre dauernden Aus- 
bildungsperiode werden die Zöglinge, die nicht 
Mil Personen sind, einer Unteroffizierschule über- 
wiesen. Für jedes auf der Anstalt verbrachte Jahr 
sind die Zöglinge verpflichtet, 2 Jahre über die 
gesetzliche Dienstzeit weiter zu dienen. 
Die Unteroffizierschulen in Pots- 
dam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Ettlingen, 
Marienwerder und Treptow a. R. nehmen junge 
Leute zwischen dem 17. und 20. Lebensjahre auf, 
um sie zur Unteroffizierlaufbahn vorzubilden. 
Nach einem Aufenthalt von 2—3 Jahren werden 
die besseren als Unteroffiziere, die anderen als 
Gefreite oder Gemeine an die Truppenteile 
verteilt. Die Unteroffizierschüler sind verpflich- 
ket, 4 Jahre bei dem Truppenteil aktiv zu 
ienen. 
Literatur: Im allgemeinen: v. Scharfenort, 
Quellenkunde der Kriegswissenschaften für den Zeitraum 
von 1740—10910, 1910. In diesem Werke sind auch die 
Zeitschriften ausgeführt; Poten, Geschichte des MilEr- 
ziehungs- und Bildungswesens in den Landen deutscher 
Zunge, 5 Bde., 1889—1897, Register 1900. 
Kriegsakademie: Friedländer, Die Koal 
Allgemeine Kriegsschule und das höhere Mil Bildungswesen 
1765—1813, 1852; v. Scharfenorf, Die Kal Kriegs- 
akademie 1810—1910, 1911 (Jubiläumsschrift); L'#academie 
de guerre de Berlin, Paris 1877; Boonen Rivera, La 
academia milltar de Prusia, Santiago 1886. — Kadet- 
tenkorps: Crousaz, Geschichte des Kal Preußischen 
Kadettenkorps, 1857; v. Scharfe nort, Das Kol Preu- 
bische Kadettenkorps 1859—1892, 1892; Friedrich der 
Große über die Erziehung der militärischen Jugend, 1891; 
Die Pagen am Brandenburg-Preußischen Hofe, 1895; 
Breysig, Das Kal Kadettenhaus zu Culm 1776—1876, 
1876; Neuschaefer, Stammliste des Kadettenhauses 
Culm--Köslin, 1907; Lindner, Wahlstatt und sein Ka- 
dettenhaus, 1888; Neubourg, Bensberg und sein Ka- 
dettenhaus, 1890; Graf Haßlingen, Geschichte des 
Kadettenhauses in Potsdam, 1906; — Teicher, Das 
Kal Bapyrische Kadettenkorps, 1900; Schönhub, Ge- 
schichte des Kgl. Bayerischen Kadettenkorps, 1856. — 
v. Meschwitz, Geschichte des Kal Sächs. Kadetten- und 
Pagenkorps, 19071 — Kriegsschulen: v. Schel-= 
horn, Die Kal Bayrische Kriegsschule, 1883; v. Webern, 
Die Kriegsschule in Metz, 1897. — Prüfungskom. 
mission: Nottebohm, Hundert Jahre militärischen 
Prüfungsverfahrens, 1908. — Unteroffizierschu- 
len: Pagenstecher, Die Unteroffizierschule Marien- 
werder, 1904; v. Bersen, Gesch. der Unteroffizierschule 
in Potsdam, 1890; Holtzhaus, Gesch. der Unteroffizier- 
schule in Marienberg, 1897; v. Spalding, Die Ent- 
stehung der Unteroffizierschule in Jülich, 1882; Gründ- 
ler, Schloß Annaburg, 1888; lv. Felgermann)z, Das 
Knabenerziehungainstitut zu Annaburg, 1838; v. Rü ger, 
Geschichte des Knabenerziehungeinstimts von Annaburg, 
  
Militärwesen (F. Militärlasten) 
1787. — Militärwaisenhaus: Geschichte des Mil- 
Waisenhauses zu Potsdam, 1824:; Jubiläumsschrift 1874. 
v. Scharfenort. 
F. Militärlasten 
#6# 1. Begriff und Arten. 7 2. Friedensleistungen. * 3. 
Kriegsleistungen. 1 4. Eigentumsbeschränkungen bei Fe- 
stungen und Kriegshäfen. 4 5. Kolonien. 
# 1. Begriff und Arten. 1. Begriff und 
Rechtsnatur. Mil Lasten sind gesetzliche 
Verpflichtungen zu Vermögensleistungen für die 
bewaffnete Macht. Sie beruhen wie die Ver- 
pflichtung zum persönlichen Mildienst als 
Verpflichtung zu sachlichen Leistungen auf 
dem objektiven öffentlichen Rechte. Dieser Rechts- 
setzt die MilLasten in Gegensatz zu den- 
Leistungen, die auf Grund privater Lie- 
gemacht werden. Berechtigt ist 
säi Mil Lasten im allgemeinen das 
Reich, in Bayern der bayrische Staat. Verpflichtet 
sind entweder staatliche oder kommunale Ver- 
bände, Gesellschaften oder einzelne Privatper- 
sonen. — Die Leistungen, aus denen die Militär- 
lasten bestehen, sind nicht ein für allemal festge- 
setzt, sondern sind immer nur subsidiär, d. h. 
der Staat verlangt sie nur dann, wenn zu einer 
gewissen Zeit oder an einem gewissen Ort Be- 
dürfnisse entstehen, denen nach Art und Umfang 
durch die gewöhnlichen Mittel der Mil Verwaltung 
nicht genügt werden kann. An erster Stelle sucht 
der Staat aber mit den bereits vorhandenen Vor- 
räten bezw. mit dem, was er auf Grund der von 
ihm abgeschlossenen Lieferungsverträge fordern 
kann, auszukommen. Daß er dies versucht hat, ist 
jedoch nicht derart Voraussetzung der Inanspruch- 
nahme des zur Tragung der Mil Lasten Verpflich- 
teten, daß dieser etwa wegen Fehlens der Voraus- 
setzung seine Leistung weigern könnte. Der Staat 
steht hier aber dem Verpflichteten nicht als Gläu- 
biger sondern als Herrscher gegenüber. 
Der wesentliche Unterschied zwischen der Wehr- 
pflicht und den MilLasten besteht darin, daß die 
Dienstpflicht eine persönliche unschätzbare und un- 
entgeltliche Leistung ist, während die Mil Lasten 
aus Vermögensleistungen, also aus etwas Ab- 
schätzbarem und Vergütungsfähigem bestehen. 
Eine Analogie mit den Steuern ist abzu- 
lehnen, da für die MilLasten grundsätzlich eine 
Entschädigungspflicht anerkannt ist, sie auch ihrer 
Natur nach niemals gleichheitlich auf alle Staats- 
angehörigen verteilt werden können und ihnen 
das Merkmal der Subsidiarität anhaftet. 
.Als staatliche Eingriffe in Privatrechte im öffent- 
lichen Interesse, nur subsidiär und gegen Entschä- 
digung haben alle Mil Lasten dem juristischen 
Charakter nach eine starke Verwandtschaft mit der 
Enteignunglyl. „Die Enteignung ist gleichsam 
der Grundtypus derselben“ (Laband). Einige 
Arten von MilLasten stellen sogar an sich Ent- 
eignungen von Mobilien dar (z. B. die Pferde- 
aushebung), so daß der Unterschied von der ge- 
wöhnlichen Enteignung nur noch in dem anders 
geregesten zosschen besteht. 
. Man unterscheidet drei aupt 
von Mil Lasten: v pttlassen 
  
  
  
   
	        
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