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Minister, Ministerium
an deren Spitze derselbe steht, heißt „Mini-
sterium" („Staatsministerium"). Als Staats-
ministerium wird aber auch in zahlreichen
deutschen Staaten bezeichnet das, entweder aus-
schließlich oder wenigstens hauptsächlich,) aus den
Vorständen der einzelnen Ministerien gebildete
Kollegium (Gesamt Min), welches wesent-
lich dazubestimmt ist, neben und gegenüber der
Geschäftsverteilung unter die verschiedenen Mini-
sterien die Einheit der Staatstätigkeit zu
sichern (s. zö 8—10). ««
II. Für den Begriff bezw. die rechtliche Stellung
der Min in den konstitutionellen deutschen Staaten
ist weder diese Bezeichnunng noch auch der
Titel „Staatsminister“ entscheidend.
1. Einerseits kommt denjenigen Beamten, welche
die rechtliche Stellung eines Min ein-
nehmen, nicht immer der Titel „Staatsmini-
ster“ oder auch nur der einfache Min Titel zu. So
führt in mehreren deutschen Staaten (Baden,
Hessen, Sachsen-Weimar usw.) lediglich der Prä-
sident des Gesamt Min (s. 89 11) den Titel „Staats-
minister“, während den übrigen verantwortlichen
Departementsvorständen auch der (einfache) Min-
Titel nicht oder nur kraft besonderer Verleihung
zukommt. Auch in Württemberg haben die verant-
wortlichen Departementschefs nicht notwendiger-
weise den Titel eines Staats Min oder Min (VuU
5#P 51, 52; VG v. 1. 7. 76 a 1). Als eine Modi-
fikation des regelmäßigen Min Begriffs aber
ist es anzusehen, daß in einigen deutschen Klein-
staaten ein Staats Min (Miny) als verantwort-
licher Leiter der gesamten Staatsgeschäfte fungiert
(vgl. § 2 1).
2. Andererseits kommt der Titel „Minister“
bezw. „Staatsminister“ vielfach Personen zu, auf
welche die oben (1) gegebene Begriffsbestimmung
durchaus nicht anwendbar ist. Als „bevoll-
mächtigte Minister' (Ministres pléni-
potentiaires) werden die Gesandten der zweiten
Rangklasse, als „Ministerresidenten“
(Ministres résidents) die Gesandten der dritten
Rangklasse bezeichnet. Der Titel „Minister“ pflegt
dem Vorstande der Angelegenheiten des landes-
herrlichen Hauses zuzukommen, auch wo das
„Hausministerium" nicht den Charakter
einer Staatsbehörde trägt ( Landesherrliches
Haus § 5). Mitgliedern des Gesamt Min, welche
nicht an der Spitze eines Verw Departements
stehen, wird zuweilen der Titel eines Min (Staats-
Ming) erteilt— sog. Minister ohne Porte-
feuille (unten 56 9) im Gegensatz zu den sog.
Fachministern. Ueber das „Ministerium für
Elsaß-Lothringen“ § 2 1 a. E.
I. Die einzelnen Minister
a) Rechtliche Stellung der Minister
## 2. In den modernen konstitutionellen Mo-
narchien haben die Min eine besondere sowohl
verwaltungsrechtliche als ver fas-
sungsrechtliche Aufgabe und Stellung.
I. Seit dem Ende des achtzehnten Jahrhunderts
sind allmählich, nach dem Vorgange Frankreichs, in
fast sämtlichen Staaten europäischer Gesittung
für die Organisation der Zentralverwaltungsbe-
hörden das Realsystem und das Bureau-
system maßgebend geworden. Die Gesamtheit
der staatlichen Verw Geschäfte ist gemäß dem sach-
lichen Zusammenhang in eine Anzahl größerer
Gruppen zerlegt und die oberste Leitung jedes
dieser Departements für das ganze Staatsgebiet
unter dem Staatsoberhaupte einem einzelnen —
regelmäßig als Min bezw. Staats Min bezeichneten
(vgl. & 1 II) — Staatsbeamten zugewiesen. Diese
verwaltungsrechtliche Organisa-
tion hatte auch in den deutschen Ländern teil-
weise schon vor Einführung der konstitutionellen
Einrichtungen Geltung erlangt (so in Bayern
1799 bezw. 1806, in Württemberg 1806, in Baden
1809, in Preußen 1808 bezw. 1810). In anderen
deutschen Staaten ist eine solche Ministerial-
organisation der Verwaltung erst in Verbindung
mit dem Uebergang zum Konstitutionalismus er-
folgt (so im Großh. Hessen 1821, in Sachsen 1831).
In den Staaten der ersteren Kategorie hat im
Verlauf der konstitutionellen Entwicklung eine
Weiterbildung des Min Instituts in den unter II
zu bezeichnenden Richtungen stattgefunden. Nur
eine unvollkommene Ausgestaltung hat die ver-
waltungsrechtliche Seite der Ministerialorgani-
sation in mehreren kleinen deutschen Staaten er-
halten, in welchen ein Min die Leitung der
gesamten Staatsgeschäfte unmittelbar unter dem
Staatsoberhaupte in seiner Hand vereinigt. Auch
das Deutsche Reich hat für die Leitung der
seiner allgemeinen Kompetenz unterliegenden An-
gelegenheiten nur einen verantwortlichen Vor-
stand unmittelbar unter dem Kaiser, den Reichs-
kanzler (VI. Ebenso hat für die elsaß-lothrin-
gischen Angelegenheiten im wesentlichen nur der
Statthalter (y] eine der Stellung eines verant-
wortlichen Min analoge Stellung, während das
„Ministerium für Elsaß-Lothringen“ eine zu seiner
Unterstütung bezw. Vertretung bestimmte Be-
hörde ist ( Elsaß-Lothringen 3 31.
II. Die verfassungsrechtliche
deutung der Au— *½ K#
in zwei, eng miteinander zusammenhängenden
Grundsätzen: J
1. Der konstitutionelle Monarch ist (regelmäßi
durch Vorschrift der V) in der persönlichen Vöig
nahme von Staatsakten beschränkt durch das Er-
fordernis einer selbständigen Mitwir-
kung (wenigstens) eines Ministers (§ 6).
2. Die Min sind nicht nur, wie die übri
Staatsbeamten, für ihre amtliche Tätigkeit #em
Monarchen verantwortlich, sondern sie haben auch
eine — regelmäßig auf sie beschränkte — Ver-
ant wortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung sowohl für ihre Mit-
hiirbng bei der Regeten des Staatsober-
auptes a ür ihre eigene Verwäätigkei
umh. gteit
Vermöge ihrer Stellung im VerwOrgani
bilden die einzelnen Min rechtlich das *r7 —
glied zwischen dem Monarchen und allen
mit Funktionen des betreffenden Dienstzweiges
betrauten Behörden. Vermöge ihrer ver-
fassungsrechtlichen Stellung sind die Min ver-
mittelndes Organ zwischen dem Monar-
chen und der Volksvertretung. So
stehen dieselben im Mittelpunkte des gesamten
Staatslebens, wenn auch in Unterordnung unter
den Herrscher.