Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Ministerium (des Innern) 
  
den Landesdirektor aus (a 8 des Vt zwischen Preu- 
ßen und Waldeck, betr. die Fortführung der Ver- 
waltung durch Preußen, v. 2. 3. 87, Pr. GS- 177). 
Literatur: Laband, 3, 11 f f; v. Rönne, 
Staatsr. der preuß. Monarchie 3, 1883 1 200; Curt Rioß, 
Auswärtige Hoheitsrechte der deutschen Einzelstaaten, 1905 
S. 15—22, 69 f; v. Jagemann, Die deutiche Reichs- 
versassung 1904 S. 9, 101 fi:; Staatshandbücher; teilweise 
sind für die Darstellung Akten verwendet. v. König. 
II. Ministerinm des Innern 
# 1. Die Grundlagen. 1 2. Die Ministerien des Innern. 
# 3. Die Abspaltungen, insbesondere das Kultusministerium. 
z 1. Die Grundlagen. Das Zeitalter der abso- 
luten Monarchie hatte die Spitzen des berufs- 
mäßigen Beamtentums in großen Kollegien zur 
Beratung des Landesherrn zusammengefaßt. Seit 
Anfang des 19. Jahrhunderts wurde diese kolle- 
giale Organisation in Deutschland mehr und mehr 
ersetzt durch bureaukratische Ministerien nach fran- 
zösischem Vorbilde. Diese wurde zur verfassungs- 
mäßigen Notwendigkeit mit dem Uebergange zum 
Konstitutionalismus, da nur der allein entscheiden- 
de Chef der Behörde die Verantwortlichkeit für 
deren Verw Gebiet tragen konnte. 
Es waren im allgemeinen ursprünglich fünf 
Fachministerien, die bei der Nachbildung franzö- 
sischer Verwaltung in Deutschland Eingang fan- 
den, für Aeußeres, Inneres, Krieg, Justiz und 
Finanzen. Weitere Ministerien entstanden später 
durch Abspaltungen namentlich vom Ministerium 
des Innern. 
Während die Zustän digkeit der übrigen Mi- 
nisterien sich im allgemeinen aus ihrem Namen er- 
gibt, läßt sich die des Min Inn nur negativ bestim- 
men. Zu seiner Zuständigkeit gehört alles, wofür 
kein anderes Min zuständig ist. Wie aber die 
innere Verwaltung sich nach den beiden Haupt- 
richtungen der Polizei und der staatlichen Pflege 
gliedert, so umfaßt auch das Min IZun beides, es 
sei denn, daß für einzelne Verw Zweige besondere 
Ministerien geschaffen wären. 
Im Reiche hat sich eine ähnliche Entwicklung 
vollzogen, indem von der ursprünglich einzigen 
obersten Behörde, dem RKAmt, sich die obersten 
Reichsämter absvalteten, die sämtlich in dem R 
ihren gemeinsamen Vorgesetzten fanden. Da nach 
diesen Abspaltungen der alle umfassende Name 
des RKAmtes nicht mehr paßte, erhielt durch AE 
v. 24. 12. 79 die verbliebene Restbehörde die Be- 
zeichnung Reichsamt des Innern und an seine 
Spitze trat an die Stelle des Präsidenten nach dem 
Typus der übrigen obersten Reichsämter ein 
Staatssekretär. Die Parallelbildung mit den 
Min nn der größeren Einzelstaaten ergibt sich 
auch hier aus der Zuständigkcit, die negativ alles 
umfaßt, wofür keine andere oberste Reichsbehörde 
zuständig ist ( Reichsbehörden). 
Im weiteren werden nur die Ministerien der 
Einzelstaaten behandelt werden. 
&+# 2. Die Ministerien des Junern. 
a) Preußen!“l Die Rechtsgrundlage bildet 
die V v. 27. 10. 1810, wonach es fünf Fachmini- 
sterien für auswärtige Angelegenheiten, Inneres, 
Finanzen, Justiz und Krieg geben sollte. 
  
später hinzugekommenen Ministerien, 1817 für 
geistliche, Unterrichts- und Medizinalangelegen- 
heiten, 1848 für Handel und Gewerbe und für 
Landwirtschaft und 1878 für öffentliche Arbeiten, 
sind hauptsächlich Abzweigungen vom Ministerium 
des Innern (unten §# 3). 
Das Min Inn hat die übliche bureaukratische 
Ministerialorganisation, mit dem Min, einem 
Unterstaatssekretär, Ministerialdirektoren und vor- 
tragenden Räten. Es zerfällt in zwei Abteilungen. 
Zur Zuständigkeit des Min gehörte nach der 
V v. 27. 10. 1810 jede Ausübung der obersten 
Gewalt, soweit sie nicht ausdrücklich den Min der 
Finanzen, der Justiz, des Krieges oder anderen 
Behörden beigelegt sei. Die Zuständigkeit ist daher 
nur negativ zu umgrenzen: das Min Inn verwaltet 
an oberster Stelle alles, wofür kein anderer Min 
zuständig ist. 
Dem Min Inn unmittelbar und ausschließlich 
untergeordnet sind: das Pol Präsidium und der 
Bezirksausschuß zu Berlin, die statistische Zentral- 
kommission, das statistische Landesamt, das Dom- 
kapitel zu Brandenburg, die wissenschaftliche Depu- 
tation für das Medizinalwesen, ihm und dem Fi- 
nanz Min gemeinsam die Prüfungskommission für 
höhere Verw Beamte. Außerdem bedient sich das 
Min Inn mit anderen Ministerien gemeinsam der 
Behörden der allgemeinen Landesverwaltung. 
b) Bayern I/XI. Nachdem schon der Kabi- 
nettsbefehl v. 15. 4. 1817 fünf Fachministerien für 
Auswärtiges, Inneres, Finanzen, Justiz und 
Krieg angeordnet hatte, beließ es die Formations- 
V für die Ministerien v. 9. 12. 1825 dabei. Ab- 
gesehen von anderen Aenderungen wurde jedoch 
seit 1847 vorübergehend und durch die V v. 
16. 3. 49 dauernd ein besonderes Min Inn für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten von dem all- 
gemeinen Min Inn abgezweigt. Nur das letztere 
ist hier zu behandeln. 
Die Organisation des Min ist bureaukratisch 
unter Leitung des Staats Min des Innern. 
Zu seiner Zuständigkeit gehören „alle Gegen- 
stände des inneren Staatsrechts und der Landes- 
hoheit“, soweit sie nicht anderen Ministerien über- 
wiesen sind, Organisation der Verw Behörden und 
Dienstaufsicht über sie, Dienstaufsicht über den 
VerwGerichtshof, Landesarchivwesen, Angelegen- 
heiten der Orts-, Distrikts= und Rreisgemeinden, 
Staats= und Landes Pol, der größte Teil der wirt- 
schaftlichen Verwaltung, das Bauwesen, Statistik, 
Heerwesen, soweit die Zivilverwaltung dabei be- 
teiligt, Mitwirkung bei der bürgerlichen und Straf= 
gesetzgebung, Aufsicht über die Redaktion des Ge- 
set= und Verordnungsblattes und des Hof= und 
Staatshandbuches. 
c) Sachsens(I. Der Uebergang von den alten 
Kollegialbehörden zu der bureaukratischen Mini- 
sterialverwaltung ergab sich als notwendige Folge 
der konstitutionellen Min Verantwortlichkeit und 
wurde durch die VlI von 1831 F 41 verfassungs- 
mäßig festgelegt. Danach werden sechs Mini- 
sterialdepartements geschaffen, die Ministerien der 
Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des 
Kultus und öffentlichen Unterrichtes und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. Die weitere Ausfüh- 
rung erfolgte durch die V, die Einrichtung der 
Ministerialdepartements betr., v. 7. 11. 31. 
Dem Min Zun sind überwiesen die Grenz= und 
Die Hoheitssachen, soweit sie nicht in die übrigen De-
	        
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