Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
— Ò — 
Ministerium — Missionen 
und Schulwesens hat a) die Oberaufsicht über alle 
die allgemeine Volksbildung und die besondere 
Berufsbildung bezweckenden Unterrichts= und 
Erziehungsanstalten, sowie über die für Wissen- 
schaft und Kunst bestehenden Staatsanstalten, 
b) die Geltendmachung des Jus circa sacra gegen- 
über den einzelnen Kirchen. 
e) Elsaß-Lothringen. Die kirchlichen 
Angelegenheiten gehören zur Abteilung für Justiz 
und Kultus des Min. Für die Unterrichtsange- 
legenheiten mit Ausnahme der Universität besteht 
eine nicht unter dem Min stehende Zentralbehörde, 
der Oberschulrat (V v. 21. 4. 82). 
Lüteratur: vol. bei den einzelnen Staaten die 
Behördenorganisation; val. ferner die Artikel aus dem 
Unterrichtswesen, der Medizinalverwaltung und der kirch- 
lichen Verwaltung, Bauverwaltung, Eisenbahn, Bergwesen, 
Handel; außerdem Bornhak, Die verwallungesrechtliche 
Stellung des preußischen Min der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten, im Verwlrch 5, 337 ff. 
Bornhak. 
Missionen (auswärtiger Dienst) · 
11MinisteriumderauswärtigenAngelegenheiten, 
Gesandte, Exterritorialität 
Missionen 
(in den Schutzgebieten) 
# 1. Uebersicht. 1 2. Aufgabe, Organisation. s 3. Mission 
und Staatsgewalt. 1 4. Missionsschulen. 5. Weitere 
Ausgaben und Bestrebungen. 8 8. Zoll= und Steuer- 
recht. 
Sl. Uebersicht. Nur katholische und evangelische 
Missionen kommen in Betracht. 
Ostafrika. Evangelische: Missionsgesellschaften 
(M/ für Ostafrika (Bieleselder MG), Berliner M, Brüder- 
gemeine, Leipziger Mo, Schlrewin-.Holstein sche M, Ad- 
ventisten vom 7. Tage; Universities M., Church MsS. (beide 
englisch), Africa Inland M. (amerik.); Katholische: Bäter 
v. heil. Geist (Schwarze Väter), Benediktiner, Weiße Bäter. 
— Südwestafrika. Evangelische: Rheinische 
M0, Finnische MG; Katholische: Cklaten der unbefl. 
Jungfrau Maria und Oblaten d. heil. Franz v. Sales. — 
Kamerun. Evangelische: Baseler MG, M der 
deutschen Baptisten; Nordamer. Presbyterianer; Katho- 
lische: Pallotiner. — Togo. Evangelische: Nord- 
deutsche (Bremer) M, Baseler M#; Wesleyanische Metho- 
disten (engl.); Katholische: Gesellschaft d. göttlichen 
Wortes (Steyl). 
Neu-Guinea (Kaiser-Wilhelmsland). Evange- 
lische: Neuendettelsauer M. und Rheinische MG; Ka- 
tholische: Gesellschaft d. göttlichen Wortes. — Bis- 
marckarchipel. Evangelische: Methodistische 
M von Australien; Katholische: Gen. der M. v. 
heil. Herzen Jesu. — Karolinen. Evangelische: 
Deutscher Verband vom Jadbd. f. entschied. Chirstentum; 
Katholische: Kapuziner. — Marschallinseln. 
Evangelische: American Board of Commissioners for 
Foreign M.; Katholische: Gen. d. M. v. hl. Herzen 
  
895 
Jesu. — Samoa. Evangelische: Londoner M6, 
Austral. MC#, deutsche Adventisten vom 7. Tage; HKatho- 
lische: Maristen. — Kiautschou. Evangelische: 
Berliner M, Allg. ev.-prot. M. Verein; Nordamer. Pres- 
byterianer; Katholische: M6 des göttlichen Wortes. 
## 2. Aufgabe, Organisation. Beide M. ent- 
nohmen ihre Aufgabe göttlichem Auftrage. Die 
kath. Kirche (Vbetrachtet die M. als Aufgabe der 
Kirche und gliedert sic in deren Organismus 
ein. Die evang. M. wird (abgesehen von ver- 
schwindenden Ausnahmen: Brüdergemeine) nicht 
von der Kirche sondern von freien Vereinigungen 
getrieben. Daher ist die Organisation verschieden. 
Die oberste Leitung der katholischen M. liegt 
der 1622 gegründeten Sacra congregatio de propa- 
ganda ficcc in Rom, dem „Missionsministerium“ 
des Papstes, ob. Ihr steht insbesondere zu: die Er- 
richtung und Umschreibung der M. Gebiete, Er- 
nennung und Absetzung der kirchlichen Oberen, 
Berufung der M. Genossenschaften, Beaufsichtigung 
des Ausbildungswesens, Entscheidung von M. Pro. 
blemen. Das M. Personal stellen die Orden I/) 
und Genossenschaften, männliche und weibliche. 
In Stufen baut sich der Betrieb von unten auf: 
M., besetzt mit Priester, Laienbrüdern, Schwestern, 
Apost. Präfektur, Apost. Vitariat, Diözese; und 
ihren Vorstehern: Superior (Priester mit den 
bischöflichen Vollmachten, aber ohne Weihe- 
gewalt), Apost. Präfekt und Bischof (entweder mit 
dem Titel eines Apost. Vikars oder als wirklicher 
Diözesanbischof). Daneben sind in persönlicher 
Hinsicht (vita religiosa) die Ordensleute den 
Ordensoberen unterworfen. Für die Ausbildung 
stehen, außer dem Collegium Urbanum in Rom 
und anderen ausländischen Anstalten, an deutschen 
  
M. Hänsern zur Verfügung: Knechtsteden, Zabern, 
Neuscheuern; Broich; St. Odilien; Trier, Haiger- 
loch, Marienthal, Altkirch, Esch; Engelport (aus 
Reichsmitteln unterstützt). 
Die evangelischen M. stehen mit der Kirche 
nur in loser Fühlung. Vielfach erbitten sic die Or- 
dination der Missionare von der landeskirchlichen. 
Aufsichtsbehörde, welche auch einen Kommissar zur 
Abgangsprüfung sendet; Kirchenregiment und 
Synoden nehmen vom Fortgange der M., als 
einem christlichen Liebeswerke, Kenntnis und ge- 
währen Kirchenkollekten. Nur ausnahmsweise 
wird einem früheren Missionar der Eintritt in den 
heimischen Kirchendienst gestattet. Der M. Be- 
trieb erfolgt durch freie Gesellschaften, welche fast 
durchgängig, sei es durch landesherrliche Ver- 
leihung aus früherer Zeit, sei es auf Grund des 
Reichsrechts Korporationsrechte haben. Wo es 
daran fehlte, ist regierungsseitig wohl die Bildung 
einer Gesellschaft m. b. H. (I) empfohlen worden. 
Falls eine M mit juristischer Persönlichkeit und 
dem Sitz in Preußen im Schutzgebiet ein Grund- 
stück im Werte von mehr als 5000 Mk. erwerben 
will, verlangt das Kolonialamt die Genehmigung 
des Kaisers, was nicht richtig sein kann. Die Lei- 
tung der M liegt meist bei dem Vorstande, der 
aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern besteht. 
Zu den letzteren zählen der Direktor und die In- 
spektoren (Sekretäre). Die meisten deutschen evang 
M haben ein Zentralorgan in der alle 4 Jahre 
stattfindenden kontinentalen M. Konferenz zu 
Bremen und dem aus ihr erwachsenen dauern- 
den „Ausschusse der deutschen evangelischen 
Missionen“. Seine Tätigkeit ist vermittelnd und
	        
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