Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Missionen — Mittelschule 
  
Neu-Guinea aus Antrag beim Gouverneur der 
von christlichen M. und Kirchengesellschaften zum 
Zwecke des Kultus eingeführte Wein. Zu diesen 
Befreiungen gegenständlicher Art, die außer den 
M. auch anderen zugute kommen, treten als Ver- 
günstigungen persönlicher Natur die den M. in 
Ostafrika, Südwestafrika, Kamerun (nicht mehr 
in Togo) gewährten Zollnachlässe, die in der Be- 
schränfang für M. Zwecke, nicht zu Handels= oder 
Tauschzwecken, und nicht zugunsten handeltreiben- 
der MG (Baseler M, Brüdergemeine) bestehen 
(Zoll W##v. 13. 6. 03, 31. 1. 03, 5. 10. 04, 29. 7. 04, 
12. 9. 04, 29. 7. 04, 1. S. 11 Kolon Gg 7 S244, 12; 
Kol Bl 1911, 368; 8 S 235, 170, 222, 105, 170). 
In Ostafrika (neuerdings auch Kamerun) erfolgt 
nach Genehmigung des Kolonialamts der Nachlaß 
durch den Gouverneur nach einer am Schlusse des 
Etatsjahrs geschehenen Abrechnung durch Rück- 
vergütung (V v. 4. 12. 03, Kolon Gg 7, 268), in 
Kamerun bis zum Betrage von 2500 Mk., in 
Ostafrika von 3000 Mk.). In Südwestafrika sind, 
abgesehen von Waffen, Munition, alkoholartigen 
Getränken, Tabak und Tabakfabrikaten, für jede 
M. Station bis zum Gesamtzollbetrage von 600 
Mk., alle zum eigenen Gebrauch eingeführten 
Gegenstände zollfrei. 
Befreiungen von indirekten Steuern und 
Steuerbefreiungen persönlicher Art bestehen nicht. 
Der Förderung der M. gereicht, daß die aus- 
schließlich dem Gottesdienst und Religionsübungen 
dienenden Gebäude in Ostafrika von Häuser= und 
Hüttensteuer, in Kamerun von Wohnungssteuer 
allgemein frei sind. In Ostafrika werden zur 
Haus= und Hüttensteuer die einer M. Station zu- 
gehörigen Häuser nach Europäer-, Inder= und 
Araberart als Häuserkomplex wie ein Haus, und 
zwar in städtischen Ortschaften höchstens zu 100, 
in ländlichen 30 Rup. veranlagt; in Kamerun sind 
wohnungssteuerfrei auch die Erziehungs= und 
Unterrichtszwecken und farbigen Lehrern als Woh- 
nung, sowie die Sanitätszwecken dienenden Ge- 
bäude (V v. 22. 3. 05, 15. 4. 07, Kolon Gg 9, 96; 
11, 223). In Kamerun werden, wie die Reg Schü- 
ler, so auch die M. Schüler von der Kopfsteuer frei- 
gelassen, indem sie als nicht „erwachsen“ angesehen 
werden (V v. 20. 10. 08, Kolon Gg 12, 442). 
Auf den Marschallinseln sind die Angehörigen der 
MG von der Steuer von 20 Mk. frei, die von 
jedem über 16 Jahr alten, nicht als Eingeborenen 
anzusehenden (V v. 29. 8. 98, Kolon Gg 3, 120) 
Manne erhoben wird. Im Gebiete der Marianen 
sind von der steuerlichen Arbeitsleistung die Geist- 
lichen und Sakristane und eine bestimmte Anzahl 
von Kirchensängern befreit (V v. 17. 1. 00, Kolon- 
Gg 5, 18). 
Auch Frachtermäßigung auf dem Dampfer 
Wißmann wird gewährt. 
  
Literatur: G. Warneck, Abriß einer Geschichte 
der protest. M. 1909, Evangelische M. Lehre 2, 1894; Fr. 
Schwager, Die kath. Heidenmission der Gegenwart 
1907; Mirbt, M. und Kolonialpolitik i. d. deutschen 
Schutzgebieten, 1910; C. Paul, Die M. in unseren Ko- 
lonien, I. Togo und Kamerun 1898, II. Deutsch Ostafrika 
1900, 1III. Teutsch= Südwestafrika 1905, IV. die deutschen 
Sudsceinseln 1908; R. Richter, —Di; deutschen ev. Hei- 
den M. 1907; Allgemeine M.3 (herausgeg. v. G. Warneck, 
jetzt Julius Richter) 1909, 129 ff, 34, 23, 61; 35, 409); 
AMissiones catholicae, 1907; Gundert, Er. M. 1903; 
  
R. Grundemann, Neuer M. Atlas 1908; K. Streit, 
Kath. M. Atlas 1906; 8 f. Kirchenr. 3. Folge, 13, 354 (Ja- 
cobi); 8 f. Kolon. Pol. usw. 1904, 492 (v. Hoffmann), 871 
(Schreiber); 1908 S 300 342 (Freytag); Berhandlungen 
d. deutschen Kolonialkongresses 1902, 1905, 1910 (im 
Anhang Karten über die Berteilung der M. Stationen). 
Berner. 
Mittelschule 
I. Preußen. 1 1. Begriff. 1 2. Crganisation. 
* 3. Lehrplan. 4 4. Berechtigungen. 1 5. Lehrpertonen. 
# 6. Unterhaltung. I. Andere Staaten 1 7. 
[L — Lehrer; L.innen — Lehrerinnen; VBch — Bolksschule 
I. Die öffentliche M. in Preußen 1). 
s 1. Für die Begriffsbestimmung ist auf § 1 
des G v. 1I. 6. 94, GS 109 zu verweisen, wonach= 
„mittlere Schulen“ diejenigen Unterrichtsanstalten 
sind, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen 
und welche weder zu den höheren Schulen noch zu 
den öffentlichen VSch, noch zu den Fach- und 
Fortbildungsschulen gehören. Als höhere Schulen 
pelten Realschulen, Gymnasien, Lyzeen, Ober- 
hzeen und Studienanstalten für Mädchen. „Mit- 
telschule“ ist ein etwas engerer Begriff: er schließt 
die progymnasialen Anstalten, die nur die Unter- 
stufe einer höheren Lehranstalt ersetzen sollen (auch 
„Rektorat-Schulen“ genannt), und die höheren 
Mädchenschulen aus. 
Im Jahre 1911 gab cs 632 öflentliche und 919 private 
mittlere Schulen mit 180 729 be w. 62 160 Schülern und 
Schülerinnen; dazu kamen bei 165 öffentlichen Bolksschulen 
507 „gchobene Klassen“ mit 12 8060 Schülerneinnen). 
Schon das Schlesische Schul Regl v. 3. 11. 1765 
(Ziff. 22) sah vor, daß in den „Trivialschulen der- 
größeren Städte“ auch die ersten Anfangsgründe 
der französischen und lateinischen Sprache vorge- 
tragen und ein Lehrbuch benutzt werde, welches 
„das Nötigste und Brauchbarste aus der Physik 
und einige vorläufige Erkenntnis von den wesent- 
lichsten Dingen enthält, darauf es bei der Land- 
und Stadtwirtschaft, bei Künsten, Gewerben, 
Manufakturen und dem Handel ankommt“. Der 
l 54 II. 12 ALe# spricht bei „gelehrten Schulen 
und Gymnasien“ auch von Schulen, in denen „die 
Jugend zu Künsten und bürgerlichen Gewerben 
vorbereitet werden“ soll. « 
Das Bedürfnis des Mittelstandes, welches die- 
M. zu befriedigen sucht, machte sich von jeher 
besonders in den Städten geltend. Es ist auf 
Erwerbung einer über die der VSch hinaus- 
gehenden Bildung im allgemeinen gerichtet;. 
außerdem wollen die Eltern ihre Kinder, welche 
später höhere Schulen besuchen sollen, möglichst 
lange zu Haus behalten. Die M. sind daher 
einmal in erziehlicher und privatwirtschaftlicher 
Hinsicht für den Mittelstand, auf der andern Seite 
in öffentlich-wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
für größere Land= und für Stadtgemeinden von 
großer Bedeutung. Die Unterrichtsverwaltung 
war bestrebt, die M. diesen Bedürfnissen anzu- 
passen und den Zwang einer festen Form auf das 
Notwendige zu beschränken. 
1) Über die andern deutschen Staaten unten # 7, wegen. 
der Kolonien 1 Schutzgebiete, Missionen. 
 
	        
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