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Missionen — Mittelschule
Neu-Guinea aus Antrag beim Gouverneur der
von christlichen M. und Kirchengesellschaften zum
Zwecke des Kultus eingeführte Wein. Zu diesen
Befreiungen gegenständlicher Art, die außer den
M. auch anderen zugute kommen, treten als Ver-
günstigungen persönlicher Natur die den M. in
Ostafrika, Südwestafrika, Kamerun (nicht mehr
in Togo) gewährten Zollnachlässe, die in der Be-
schränfang für M. Zwecke, nicht zu Handels= oder
Tauschzwecken, und nicht zugunsten handeltreiben-
der MG (Baseler M, Brüdergemeine) bestehen
(Zoll W##v. 13. 6. 03, 31. 1. 03, 5. 10. 04, 29. 7. 04,
12. 9. 04, 29. 7. 04, 1. S. 11 Kolon Gg 7 S244, 12;
Kol Bl 1911, 368; 8 S 235, 170, 222, 105, 170).
In Ostafrika (neuerdings auch Kamerun) erfolgt
nach Genehmigung des Kolonialamts der Nachlaß
durch den Gouverneur nach einer am Schlusse des
Etatsjahrs geschehenen Abrechnung durch Rück-
vergütung (V v. 4. 12. 03, Kolon Gg 7, 268), in
Kamerun bis zum Betrage von 2500 Mk., in
Ostafrika von 3000 Mk.). In Südwestafrika sind,
abgesehen von Waffen, Munition, alkoholartigen
Getränken, Tabak und Tabakfabrikaten, für jede
M. Station bis zum Gesamtzollbetrage von 600
Mk., alle zum eigenen Gebrauch eingeführten
Gegenstände zollfrei.
Befreiungen von indirekten Steuern und
Steuerbefreiungen persönlicher Art bestehen nicht.
Der Förderung der M. gereicht, daß die aus-
schließlich dem Gottesdienst und Religionsübungen
dienenden Gebäude in Ostafrika von Häuser= und
Hüttensteuer, in Kamerun von Wohnungssteuer
allgemein frei sind. In Ostafrika werden zur
Haus= und Hüttensteuer die einer M. Station zu-
gehörigen Häuser nach Europäer-, Inder= und
Araberart als Häuserkomplex wie ein Haus, und
zwar in städtischen Ortschaften höchstens zu 100,
in ländlichen 30 Rup. veranlagt; in Kamerun sind
wohnungssteuerfrei auch die Erziehungs= und
Unterrichtszwecken und farbigen Lehrern als Woh-
nung, sowie die Sanitätszwecken dienenden Ge-
bäude (V v. 22. 3. 05, 15. 4. 07, Kolon Gg 9, 96;
11, 223). In Kamerun werden, wie die Reg Schü-
ler, so auch die M. Schüler von der Kopfsteuer frei-
gelassen, indem sie als nicht „erwachsen“ angesehen
werden (V v. 20. 10. 08, Kolon Gg 12, 442).
Auf den Marschallinseln sind die Angehörigen der
MG von der Steuer von 20 Mk. frei, die von
jedem über 16 Jahr alten, nicht als Eingeborenen
anzusehenden (V v. 29. 8. 98, Kolon Gg 3, 120)
Manne erhoben wird. Im Gebiete der Marianen
sind von der steuerlichen Arbeitsleistung die Geist-
lichen und Sakristane und eine bestimmte Anzahl
von Kirchensängern befreit (V v. 17. 1. 00, Kolon-
Gg 5, 18).
Auch Frachtermäßigung auf dem Dampfer
Wißmann wird gewährt.
Literatur: G. Warneck, Abriß einer Geschichte
der protest. M. 1909, Evangelische M. Lehre 2, 1894; Fr.
Schwager, Die kath. Heidenmission der Gegenwart
1907; Mirbt, M. und Kolonialpolitik i. d. deutschen
Schutzgebieten, 1910; C. Paul, Die M. in unseren Ko-
lonien, I. Togo und Kamerun 1898, II. Deutsch Ostafrika
1900, 1III. Teutsch= Südwestafrika 1905, IV. die deutschen
Sudsceinseln 1908; R. Richter, —Di; deutschen ev. Hei-
den M. 1907; Allgemeine M.3 (herausgeg. v. G. Warneck,
jetzt Julius Richter) 1909, 129 ff, 34, 23, 61; 35, 409);
AMissiones catholicae, 1907; Gundert, Er. M. 1903;
R. Grundemann, Neuer M. Atlas 1908; K. Streit,
Kath. M. Atlas 1906; 8 f. Kirchenr. 3. Folge, 13, 354 (Ja-
cobi); 8 f. Kolon. Pol. usw. 1904, 492 (v. Hoffmann), 871
(Schreiber); 1908 S 300 342 (Freytag); Berhandlungen
d. deutschen Kolonialkongresses 1902, 1905, 1910 (im
Anhang Karten über die Berteilung der M. Stationen).
Berner.
Mittelschule
I. Preußen. 1 1. Begriff. 1 2. Crganisation.
* 3. Lehrplan. 4 4. Berechtigungen. 1 5. Lehrpertonen.
# 6. Unterhaltung. I. Andere Staaten 1 7.
[L — Lehrer; L.innen — Lehrerinnen; VBch — Bolksschule
I. Die öffentliche M. in Preußen 1).
s 1. Für die Begriffsbestimmung ist auf § 1
des G v. 1I. 6. 94, GS 109 zu verweisen, wonach=
„mittlere Schulen“ diejenigen Unterrichtsanstalten
sind, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen
und welche weder zu den höheren Schulen noch zu
den öffentlichen VSch, noch zu den Fach- und
Fortbildungsschulen gehören. Als höhere Schulen
pelten Realschulen, Gymnasien, Lyzeen, Ober-
hzeen und Studienanstalten für Mädchen. „Mit-
telschule“ ist ein etwas engerer Begriff: er schließt
die progymnasialen Anstalten, die nur die Unter-
stufe einer höheren Lehranstalt ersetzen sollen (auch
„Rektorat-Schulen“ genannt), und die höheren
Mädchenschulen aus.
Im Jahre 1911 gab cs 632 öflentliche und 919 private
mittlere Schulen mit 180 729 be w. 62 160 Schülern und
Schülerinnen; dazu kamen bei 165 öffentlichen Bolksschulen
507 „gchobene Klassen“ mit 12 8060 Schülerneinnen).
Schon das Schlesische Schul Regl v. 3. 11. 1765
(Ziff. 22) sah vor, daß in den „Trivialschulen der-
größeren Städte“ auch die ersten Anfangsgründe
der französischen und lateinischen Sprache vorge-
tragen und ein Lehrbuch benutzt werde, welches
„das Nötigste und Brauchbarste aus der Physik
und einige vorläufige Erkenntnis von den wesent-
lichsten Dingen enthält, darauf es bei der Land-
und Stadtwirtschaft, bei Künsten, Gewerben,
Manufakturen und dem Handel ankommt“. Der
l 54 II. 12 ALe# spricht bei „gelehrten Schulen
und Gymnasien“ auch von Schulen, in denen „die
Jugend zu Künsten und bürgerlichen Gewerben
vorbereitet werden“ soll. «
Das Bedürfnis des Mittelstandes, welches die-
M. zu befriedigen sucht, machte sich von jeher
besonders in den Städten geltend. Es ist auf
Erwerbung einer über die der VSch hinaus-
gehenden Bildung im allgemeinen gerichtet;.
außerdem wollen die Eltern ihre Kinder, welche
später höhere Schulen besuchen sollen, möglichst
lange zu Haus behalten. Die M. sind daher
einmal in erziehlicher und privatwirtschaftlicher
Hinsicht für den Mittelstand, auf der andern Seite
in öffentlich-wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
für größere Land= und für Stadtgemeinden von
großer Bedeutung. Die Unterrichtsverwaltung
war bestrebt, die M. diesen Bedürfnissen anzu-
passen und den Zwang einer festen Form auf das
Notwendige zu beschränken.
1) Über die andern deutschen Staaten unten # 7, wegen.
der Kolonien 1 Schutzgebiete, Missionen.