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8 2. Organisation nud Berhaältnis zur Volks-
schule. Der MinE v. 15. 10. 72 verlangte für M.
mindestens 5 aufsteigende Klassen, gestattete jedoch,
daß die Oberklassen einer sechsklassigen V Sch nach
dem Lehrplan der M. arbeiteten. Vgl. 5 4 a. E.
Auch die Bestimmungen über die Neu-
ordnung der M. v. 3. 2. 10 (u. BBl S 343—408)
wollen an die bisherige Entwicklung anknüpfen
und schließen als Lehrziel die Vorbereitung auf
höhere Schulen nicht aus. Andererseits betonen
sie, daß Schulen, die bisher ausschließlich nach dem
Plan derjenigen höheren Schulen gearbeitet ha-
ben, für die sie vorbereiten, den wirklichen Be-
dürfnissen des Mittelstandes besser durch Annahme
des neuen Plans der M. (mit kleinen Abwei-
chungen und unter Einrichtung von Abteilungs-
unterricht z. B. in den fremden Sprachen) dienten.
Die M. darf sich auf der VSch dergestalt aufbauen,
daß sie die Unterstufe mit ihr gemeinsam hat. Es
gelten demgemäß auch Anstalten, die nur Mittel-
und Oberstufe umfassen, als selbständige M.
Mittelschule
(.3 Bl 1912, 258). Neun Jahre alten befähigten
VSchnindern, die das Lehrziel der Unterstufe der
M. gut erreicht haben, soll dann gestattet sein ohne
Prüfung (versuchsweise) in die Mittelstufe (6.
Nlasse) einer M. überzutreten.
Eine voll ausgestaltete M. (bis zum Mai 1913 wa-
ren als solche 53 Knaben= und 52 Mädchen M. aner-
kannt) umfaßt 9 aufsteigende Jahreskurse in der
Regel in 9 gesonderten Klassen (je 3 für jede Stufe).
Bei geringer Schülerzahl können einerseits Kna=
ben und Mädchen, andererseits 2 Jahrgänge (aber
höchstens 40 Kinder) in einer Klasse vereinigt wer-
den. Sonst ist 50 die höchst-zulässige Besuchsziffer
für die Klassen der Unter= und Mittelstufe, 45 für
die der Oberstufe. Die kleinste M. würde also aus
3 Klassen (mit je 2 Jahrgängen) bestehen.
z 3. Stundenpläue und Lehrplan. a) Durch-
schnittlich sollen 5 Stunden täglich (in der neunten
Klasse 18, in der ersten 32, bei Mädchen 30 Stun-
den, wöchentlich) erteilt werden. Bei Teilnahme
an unverbindlichen Fächern (Handarbeit, 2. Fremd-
sprache) ist von der 6C. Klasse ab eine Steigerung
um weitere 2 Stunden wöchentlich und, ohne
Erhöhung der Gesamtstundenzahl, eine Aenderung
des Plans der Oberstufse mit Rücksicht auf den
späteren kaufmännischen, gewerblichen, landwirt-
schaftlichen Beruf der Schüler gestattet. Für M.,
die auch auf höhere Schulen vorbereiten, lehnt
sich der Unterrichtsplan der 6.—1. Klasse an den
der betr. höheren Schulen, und zwar a) der
Sexta bis Untertertia des humanistischen Gym-
nasiums, b) der Sexta bis Obertertia des Gym-
nasiums und Realgymnasiums mit gemeinsamem
Unterbau und c) der Real= und Oberrealschule
bezw. d) der Klasse 7—3 der höheren Mädchen-
schule an. Für Gruppe a) ist Latein, von Klasse 3
ab Griechisch, von Klasse 2 ab Französisch, für die
indern Gruppen ist Französisch und außerdem
(von Klasse 3 ab) für Gruppe b) Latein, für c)
und d) Englisch aufzunehmen.
d# De-Lehrplan umsaßt: Religion (ministerielle
Gene bun ung bedarf die Einführung neuer Unterrichts-
buc, 1.::5. 1896, 595). Die Kirche leitet den Unterricht,
U 3Bl 183, 653. Die Frage, ob Dissidentenkinder zur Teil-
nahme anzuhalten sind, entscheidet das Min von Fall zu
Fall, (U. Bl 1893, 355). Deutsch (als Ziel wird u. a.
„einige Bekanntschaft mit der vaterländischen Litcratur“
çgenannt) (Einführung neuer Lehrbücher bedarf ministerieller
Genehmigung, U 3Bl 1894, 7471: von Kl. 5 ab eine Fremd.
sprache, und zwar Englisch (für Knabenschulen die
Renell oder Französisch (auten Schülern darf mit
Genehmigung der Regierung die Möglichkeit geboten wer-
den, in Kl. 3—1 unverbindlich die 2. fremde Sprache auch
zu treiben)z; Heimatkunde in Kl. 7 und 6 bezw.
Erdkunbde (von Kl. 5 ab) (in Kl. 1 sollen auch die Grund-
lagen des Wirtschaftslebens Deutschlands, sein Verkehr mit
anderen Ländern und Erdteilen behandelt werden); Ge-
schichte (von Kl. 5 ab, mit „ausgiebiger Berücksichtigung
der Kulturgeschichte“, „Mindestmaß von Zahlen und Namen“)
(in Kl. 1 soll auf die wirtschaftliche und geistige Entwicklung
Deutschlands seit 1648, Deutschlands Weltstellung, des
Reicheo und Preußens Verfassung und Verwaltung, die
soziale Gesetzgebung eingegangen werden); Mathema-
tik, und zwar Rechnen (in Kl. 1: Zinseszinsrechnung nach
Tabellen, Staatsvapiere Aktien, Scheckverkehr, Wechsel,
das einsachste von den Potenzen und Wurzeln, einfache
Gleichungen 2. Grades mit einer Unbekannten), Raumlehre
von Kl. 5 ab (Kl. 1: Begriff der trigonometrischen Funk-
tionen, Sinussatz und Cosinussatz, trigonometrische Berech-
nung des recht- und des schiefwinkligen Dreiecks mittels
vierstelliger Taseln, Berechnung von Kantenlängen, Cber-
slachen und Inhalten sowie Zeichnung einfacher siereometri-
scher Gebilde), Buchführung. Naturkunde (von Kl. 6
ab) (Kl. 1 u. a.: Pflanzen= und Tier-Geographic, Ge-
sundheitslehre, wichtige Stücke aus der Lehre von der
Strom-Elektrizität, leichtere Erscheinungen aus der organi-
schen Chemie und der Nahrungsmittel-Lehre unter Berück.
sichtigung der heimischen Industrie, Technologie und Chemie
der Küche für Madchen); Schönschreiben in Kl. 8—4;
Zeichnen („malendes“ Zeichnen als Hilfsmittel
für andere Unterrichtsgegenstände in Kl. 9 und 8, selb-
ständiges Gevdächtnis-Zeichnen in Kl. 7 und 6,
Zeichnen nach dem Gegenstand in Kl. 5 und 4: flache For-
men und von Kl. 3 ab Körper. Linecar-Zeichnen
von Kl. 5 ab); Singen in nl. 9—2, Turnen. End-
lich wird empfohlen Beschäftigung mit der
Hand: a) Handarbeit, und zwar für Knaben (Modellieren,
Papp., Holz= und Mctall-Arbeiten nach Wahl, womöglich
im Zusammenhang mit gecigneten Unterrichtsfächern, von
der Mittelstufe an in besonderen Stunden und womöclich
durch Beschästigung in der Gartenpflege, für Mädchen
Nadelarbeit); b) Hauswirtschaft für Madchen (Hausarbeit,
Kochen und Nahrungsmittellehre, Behandlung der Wäsche);
c) Gartenarbeit für Knaben und Madchen.
#s# 4. Berechtigungen. Es können zugelassen
werden:
1. diejenigen Knaben, die eine stufige
M. oder eine selbständige M. ohne Unterstufe er-
folgreich bis zum Schluß besucht haben: a) zur
Ablegung der Prüfung für Einjährig-Freiwillige
vor Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn sie sich
am Unterricht in einer zweiten fremden Sprache
beteiligt haben; b) als Anwärter zum mittleren
Post= und Telegraphendienst;c) in die Vorklassen
bezw., nach Erwerb der Berechtigung einjährig zu
dienen, in die 5. Klasse der höheren Maschinen-
bauschulen, d) in die 2. Klasse der Präparandenan-
stalten;e) zum Besuch der staatlichen Gärtner-
lehranstalten; k) zum städtischen Bureaudienst.
2. diejenigen Mädchen, die das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer
vollentwickelten Mädchen M. besitzen, sobald sie
ihre technische Ausbildung vollendet haben, zur
Prüfung für Handarbeits-, Turn= und Haus-
wirtschafts-Lehrerinnen (VSchA #ll, 260).
Der Besuch der gehobenen Küassen, die einer
VSch an- oder eingegliedert sind und nach dem
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