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Mittelschule
Lehrplan der M. arbeiten (oben # 2), verleiht diese
Berechtigungen nicht (U### 1912, 258, 334).
5 5. Lehrpersonen. I. Mit der Unterrichts-Er-
teilung in der Mittel- und Oberstufe (Ausnahmen
ugvBl 1906, 444) sollen als Klassen L (neben Per-
sonen, die das Prüfungs-Zeugnis für das höhere
Schulamt oder für höhere Mädchenschulen be-
sitzen) nur solche L beauftragt werden, die sich
der besonderen Prüfung der Lehrer an
Mittelschulen (O v. 1. 7. 01 U# l 658)
mit Erfolg unterzogen haben (Vorbildungskurse
Ußg# 1912, 218). Zu dieser werden zugelassen:
Geistliche, Kandidaten der Theologie und Philo-
logie und solche VSchL, die ihre 2. Prüfung
bestanden und ihr VSch Amt ordnungsmäßig ge-
führt haben.
Die Prüfung ist abzulegen in Pädagogik und in zwei
(von BSchs, die die staatliche Turn L-Prüfung bestanden
oder die Befähigung zum Unterricht im Zeichnen oder Hand-
sertigkeit oder Hauswirtschaftskunde an M. erlangt haben,
in einem) anderen Fächern, die der Bewerber wählen kann;
es werden aber gewünscht folgende Verbindungen: Religion
mit Deutsch oder Geschichte, Deutsch mit Geschichte oder
Englisch oder Französisch, Französisch mit Englisch, Ge-
schichte mit Erdkunde, Mathematik mit Physik, Chemie,
Mineralogie oder Botanik, Zoologie oder Erdkunde, Botanik-
Zoologie mit Physik, Chemie, Mineralogie oder Erdkunde,
Erdkunde mit Physik, Chemie, Mineralogle. Außerdem ist
auf Wunsch Gelegenheit zur Erlangung der Lehrbefähigung
im Lateinischen zu bieten. Zur schriftlichen Prüfung ge-
hören eine häusliche, in 8 Wochen zu liefernde Arbeit und je
eine in 4 Stunden zu fertigende Arbeit unter Aussicht. Die
Aufsgaben sind den beiden vom Prüfling gewählten Fächern
zu entnehmen und bestehen bei den fremden Sprachen aus
Wde einer Uebersetzung aus der fremden Sprache ins Deutsche
und umgekehrt. Zu der darauf folgenden mündlichen Prü-
sung gehören 1—2 Lehrproben.
L.innen an M. kann frühestens 3 Jahre nach
Bestehen der Prüfung (der Befähigung für Mittel-
und höhere Mädchenschulen) die Befähigung zur
endgültigen Anstellung zuerkannt werden, UBBl
1911, 384.
Als Klassen L der Unterstufe und, wo vollbeschäf-
tigte Fach L fehlen, in Mittel- und Oberstufe in den
technischen Fächern dürfen VSch Lehrkräfte (U#l
1896, 415), an Mädchen M. dürfen L, an Knaben M.
L. innen auf der Unterstufe tätig sein.
Die Leitung muüssen Rektoren, die der
Mädchen N. können geprüfte Schulvorsteherinnen
ausüben.
II. Für die Ernennungsurkunde der M. Lehrper-
sonen ist die Ausfertigung durch die Schulaufsichts-
behörde nicht (wie bei den VSchL) vorgeschrieben,
es bedarf also nur der staatsaufsichtlichen Be-
stätigung (vgl. Pr. VBl 22 S 315, 316). Bei der
Berufung kann die Verpflichtung zum Unterricht
an Fortbildungsschulen, aber nicht zur Teilnahme
an Fortbildungs-Kursen auferlegt werden (U gBl
1908, 515). Der Titel „Mittelschullehrer (lehre-
rin)“ ist den an öffentlichen M. angestellten L
(L.innen), die die Prüfung für den Dienst an
M. loder höheren Mädchenschulen) abgelegt haben,
vorbehalten (1U3Bl 1911 S 272 und 393; 1912,
259). Für Beurlaubung und zwangsweise Pen-
sionierung gelten die für VSch Lehrpersonen ge-
gebenen Vorschriften (U.SBl 1395, 280; 1893,
727). Eine Pflicht zur Teilnahme an den Kreis-
Konferenzen der VSchs besteht nicht.
III. Die Lehrpersonen an den öffentlichen M.
haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener
(51 II. 12 ALK und a 23 V und stehen in dis-
ziplinarer Hinsicht den VSch ehrpersonen
gleich, entbehren aber die Vorrechte und Befrei-
ungen der „Elementar-“ oder „Volksschullehrer“,
namentlich die Gemeindesteuer-Freiheit (OBG
6, 235; UgBl 1900, 792); M.L sind also zu
Stadtverordneten wählbar (OG 14, 75).
IV. Das Diensteinkommen der Lehr-
personen an öffentlichen M. ist durch Gesetz nicht
festgelegt. Der Min E v. 20. 4. 00, U Bl 861
gibt die Richtlinien für die von der Schulaufsichts-
behörde (Regierung) an die Gemeinden zu stellen-
den Anforderungen. Es soll die Zusammensetzung
aus Grundgehalt, Alterszulagen und Mietent-
schädigung bezw. Dienstwohnung empfohlen und
(unter Hinweis darauf, daß die M. L. der Ge-
meindesteuer-Befreiung entbehren, auch an ihre
Vorbildung und ihre Leistungen höhere Anforde-
rungen gestellt werden) als Mindest-Ein-
kommen das der VSch Lehrpersonen zuzüglich
einer pensionsberechtigten „Erhöhung“ von 300
Mark für ordentliche M.L, 150 Mk. für ordent-
liche M. L.innen und 50 Mk. für vollbeschäftigte
(U#BBl 1911, 401) und endgültig angestellte tech-
nische Lehrkräfte bezw. eine entsprechende Zulage
für Rektoren verlangt werden.
Den an einer öffentlichen M. endgültig ange-
stellten L und L. innen hat das eingangs erwähnte
Gv. 11. 6. 94 einen Anspruch auf Ruhegehalt
nach den für die Lehrkräfte öffentlicher V Sch
geltenden gesetzlichen Vorschriften (wegen der
Mietentschädigung UBBl 1911, 395) (s 2) und
ihren Hinterbliebenen einen Anspruch auf das
Gnadenvierteljahr, ihren Witwen und
Waisen einen Anspruch auf Witwen- und
Waisengeld gleich den Hinterbliebenen der
unmittelbaren Staatsbeamten (§5 5) verliehen, und
zwar gegenüber den zur Besoldung der betr. Lehr-
person verpflichtet Gewesenen, also den Gemein-
den. Nach den betr. Bestimmungen regelt sich auch
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Ver-
setzung in den Ruhestand bezw. Festsetzung des
Ruhegehalts und der Hinterbliebenen-Bezüge.
Anrechnung außerpreußischer Dienstzeit bedarf
ministerieller Genehmigung (Anschluß der M. an
die Alterszulagekasse vorausgesetzt) UgBl 1897,
681; 1905, 634; 1910, 566. Vordatierung des
Dienstalters ist zulässig, wenn dadurch ein Mehr
an Dienstbezügen erreicht wird, U. 8Bl 1906, 444.
Bei Streit über die Höhe der dem Ruhegehalts-
berechtigten und den Hinterbliebenen zustehenden
Bezüge trifft die Bezirksregierung eine im Verw-
Wege vollstreckbare einstweilige Entscheidung, gegen
die (binnen je 6 Wochen) die Beschwerde an den
Oberpräsidenten und demnächst der Rechtsweg
offen steht. Der Oberpräsident kann seine Zu-
ständigkeit der Regierung übertragen (U8 Bl 1910,
328). Jede Pflicht zum Eintritt oder Verbleib in
Ruhegehaltskassen oder Hinterbliebenen-Fürsorge-
Veranstaltungen hob das Gesetz für die M. Lehr-
personen auf.
6#6. Für die Unterhaltung der öffentlichen M.
ist von maßgebender Bedeutung der Umstand, da
sie nicht der allgemeinen Schulpflicht dient, also
ihre Errichtung so wenig erzwungen als die Auf-
hebung verhindert werden kann. Eine Rechts-
bflicht zur Unterhaltung einer bestehenden M.