Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
900 
Mittelschule 
  
Lehrplan der M. arbeiten (oben # 2), verleiht diese 
Berechtigungen nicht (U### 1912, 258, 334). 
5 5. Lehrpersonen. I. Mit der Unterrichts-Er- 
teilung in der Mittel- und Oberstufe (Ausnahmen 
ugvBl 1906, 444) sollen als Klassen L (neben Per- 
sonen, die das Prüfungs-Zeugnis für das höhere 
Schulamt oder für höhere Mädchenschulen be- 
sitzen) nur solche L beauftragt werden, die sich 
der besonderen Prüfung der Lehrer an 
Mittelschulen (O v. 1. 7. 01 U# l 658) 
mit Erfolg unterzogen haben (Vorbildungskurse 
Ußg# 1912, 218). Zu dieser werden zugelassen: 
Geistliche, Kandidaten der Theologie und Philo- 
logie und solche VSchL, die ihre 2. Prüfung 
bestanden und ihr VSch Amt ordnungsmäßig ge- 
führt haben. 
Die Prüfung ist abzulegen in Pädagogik und in zwei 
(von BSchs, die die staatliche Turn L-Prüfung bestanden 
oder die Befähigung zum Unterricht im Zeichnen oder Hand- 
sertigkeit oder Hauswirtschaftskunde an M. erlangt haben, 
in einem) anderen Fächern, die der Bewerber wählen kann; 
es werden aber gewünscht folgende Verbindungen: Religion 
mit Deutsch oder Geschichte, Deutsch mit Geschichte oder 
Englisch oder Französisch, Französisch mit Englisch, Ge- 
schichte mit Erdkunde, Mathematik mit Physik, Chemie, 
Mineralogie oder Botanik, Zoologie oder Erdkunde, Botanik- 
Zoologie mit Physik, Chemie, Mineralogie oder Erdkunde, 
Erdkunde mit Physik, Chemie, Mineralogle. Außerdem ist 
auf Wunsch Gelegenheit zur Erlangung der Lehrbefähigung 
im Lateinischen zu bieten. Zur schriftlichen Prüfung ge- 
hören eine häusliche, in 8 Wochen zu liefernde Arbeit und je 
eine in 4 Stunden zu fertigende Arbeit unter Aussicht. Die 
Aufsgaben sind den beiden vom Prüfling gewählten Fächern 
zu entnehmen und bestehen bei den fremden Sprachen aus 
Wde einer Uebersetzung aus der fremden Sprache ins Deutsche 
und umgekehrt. Zu der darauf folgenden mündlichen Prü- 
sung gehören 1—2 Lehrproben. 
L.innen an M. kann frühestens 3 Jahre nach 
Bestehen der Prüfung (der Befähigung für Mittel- 
und höhere Mädchenschulen) die Befähigung zur 
endgültigen Anstellung zuerkannt werden, UBBl 
1911, 384. 
Als Klassen L der Unterstufe und, wo vollbeschäf- 
tigte Fach L fehlen, in Mittel- und Oberstufe in den 
technischen Fächern dürfen VSch Lehrkräfte (U#l 
1896, 415), an Mädchen M. dürfen L, an Knaben M. 
L. innen auf der Unterstufe tätig sein. 
Die Leitung muüssen Rektoren, die der 
Mädchen N. können geprüfte Schulvorsteherinnen 
ausüben. 
II. Für die Ernennungsurkunde der M. Lehrper- 
sonen ist die Ausfertigung durch die Schulaufsichts- 
behörde nicht (wie bei den VSchL) vorgeschrieben, 
es bedarf also nur der staatsaufsichtlichen Be- 
stätigung (vgl. Pr. VBl 22 S 315, 316). Bei der 
Berufung kann die Verpflichtung zum Unterricht 
an Fortbildungsschulen, aber nicht zur Teilnahme 
an Fortbildungs-Kursen auferlegt werden (U gBl 
1908, 515). Der Titel „Mittelschullehrer (lehre- 
rin)“ ist den an öffentlichen M. angestellten L 
(L.innen), die die Prüfung für den Dienst an 
M. loder höheren Mädchenschulen) abgelegt haben, 
vorbehalten (1U3Bl 1911 S 272 und 393; 1912, 
259). Für Beurlaubung und zwangsweise Pen- 
sionierung gelten die für VSch Lehrpersonen ge- 
gebenen Vorschriften (U.SBl 1395, 280; 1893, 
727). Eine Pflicht zur Teilnahme an den Kreis- 
Konferenzen der VSchs besteht nicht. 
  
III. Die Lehrpersonen an den öffentlichen M. 
haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener 
(51 II. 12 ALK und a 23 V und stehen in dis- 
ziplinarer Hinsicht den VSch ehrpersonen 
gleich, entbehren aber die Vorrechte und Befrei- 
ungen der „Elementar-“ oder „Volksschullehrer“, 
namentlich die Gemeindesteuer-Freiheit (OBG 
6, 235; UgBl 1900, 792); M.L sind also zu 
Stadtverordneten wählbar (OG 14, 75). 
IV. Das Diensteinkommen der Lehr- 
personen an öffentlichen M. ist durch Gesetz nicht 
festgelegt. Der Min E v. 20. 4. 00, U Bl 861 
gibt die Richtlinien für die von der Schulaufsichts- 
behörde (Regierung) an die Gemeinden zu stellen- 
den Anforderungen. Es soll die Zusammensetzung 
aus Grundgehalt, Alterszulagen und Mietent- 
schädigung bezw. Dienstwohnung empfohlen und 
(unter Hinweis darauf, daß die M. L. der Ge- 
meindesteuer-Befreiung entbehren, auch an ihre 
Vorbildung und ihre Leistungen höhere Anforde- 
rungen gestellt werden) als Mindest-Ein- 
kommen das der VSch Lehrpersonen zuzüglich 
einer pensionsberechtigten „Erhöhung“ von 300 
Mark für ordentliche M.L, 150 Mk. für ordent- 
liche M. L.innen und 50 Mk. für vollbeschäftigte 
(U#BBl 1911, 401) und endgültig angestellte tech- 
nische Lehrkräfte bezw. eine entsprechende Zulage 
für Rektoren verlangt werden. 
Den an einer öffentlichen M. endgültig ange- 
stellten L und L. innen hat das eingangs erwähnte 
Gv. 11. 6. 94 einen Anspruch auf Ruhegehalt 
nach den für die Lehrkräfte öffentlicher V Sch 
geltenden gesetzlichen Vorschriften (wegen der 
Mietentschädigung UBBl 1911, 395) (s 2) und 
ihren Hinterbliebenen einen Anspruch auf das 
Gnadenvierteljahr, ihren Witwen und 
Waisen einen Anspruch auf Witwen- und 
Waisengeld gleich den Hinterbliebenen der 
unmittelbaren Staatsbeamten (§5 5) verliehen, und 
zwar gegenüber den zur Besoldung der betr. Lehr- 
person verpflichtet Gewesenen, also den Gemein- 
den. Nach den betr. Bestimmungen regelt sich auch 
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Ver- 
setzung in den Ruhestand bezw. Festsetzung des 
Ruhegehalts und der Hinterbliebenen-Bezüge. 
Anrechnung außerpreußischer Dienstzeit bedarf 
ministerieller Genehmigung (Anschluß der M. an 
die Alterszulagekasse vorausgesetzt) UgBl 1897, 
681; 1905, 634; 1910, 566. Vordatierung des 
Dienstalters ist zulässig, wenn dadurch ein Mehr 
an Dienstbezügen erreicht wird, U. 8Bl 1906, 444. 
Bei Streit über die Höhe der dem Ruhegehalts- 
berechtigten und den Hinterbliebenen zustehenden 
Bezüge trifft die Bezirksregierung eine im Verw- 
Wege vollstreckbare einstweilige Entscheidung, gegen 
die (binnen je 6 Wochen) die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten und demnächst der Rechtsweg 
offen steht. Der Oberpräsident kann seine Zu- 
ständigkeit der Regierung übertragen (U8 Bl 1910, 
328). Jede Pflicht zum Eintritt oder Verbleib in 
Ruhegehaltskassen oder Hinterbliebenen-Fürsorge- 
Veranstaltungen hob das Gesetz für die M. Lehr- 
personen auf. 
6#6. Für die Unterhaltung der öffentlichen M. 
ist von maßgebender Bedeutung der Umstand, da 
sie nicht der allgemeinen Schulpflicht dient, also 
ihre Errichtung so wenig erzwungen als die Auf- 
hebung verhindert werden kann. Eine Rechts- 
bflicht zur Unterhaltung einer bestehenden M. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.