906
aber nicht zum Widerspruch gegen eine M. Anlage.
Vgl. PrG 81; ALR II 15 § 233—239 (Nelken,
Gewerber. in Preußen 1 (1906) 382).
In öffentlichen Gewässern ist das Recht zur 1
Anlage von Wss M ein Vorbehalt des Staates
(ALK II 15 7229). M. können also nur auf
Grund staatlicher Ermächtigung angelegt, be-
trieben, geändert oder wiederaufgebaut werden
(6 232). Diese an ein formelles Verfahren nicht
gebundene Konzession durch die Regierung ist
von der gewerbepolizeilichen Genehmigung unab-
hängig, die nach GewO §§5 16—23 und zwar durch
den Kreisausschuß erteilt wird (Min Verf v. 12. 9.
75, Mli V 242).
Das vom Staate an Private eingeräumte oder
sich auf unvordenkliche Verjährung stützende Recht
hat im landrechtlichen, gemeinrechtlichen und den
früher zu Bayern (s. das in diesem selbst beseitigte
WG# v. 28. 5. 52 a 13) gehörigen Gebieten den
Charakter eines Privatrechts. Wenn auch bezüg-
lich der Ausübung an staatliche Anordnungen
ebunden, kann es vom Staate nur dann will-
ürlich aufgehoben werden, falls es ausdrücklich
als widerrufliches verliehen war. Im französischen
Rechtsgebiete wird dagegen stets nur ein öffentlich-
rechiliches, jederzeit widerrufliches Recht einge-
räumt. Vgl. Loening, VerwR # 86, Dernburg,
Privatr. 3 §5 139 Note 1. Ueberall sind indessen
„die Mühlenbesitzer“ wie überhaupt „alle, welche-
den Abfluß eines Gewässers aufzuhalten berech-
tigt sind“, verpflichtet, „den freien Lauf desselben“
nach behördlicher Bestimmung „ganz oder zum
Teil wiederherzustellen, sobald daraus ein offen-
bar überwiegender Vorteil für die Bodenkultur
oder Schiffahrt entsteht“ und die Interessenten sie
entschädigen (Wasserstau G & 11).
l
c) Schutz der Wassermühlen ge-
gen Wasserentziehung. Nach A# II
15 + 246 darf einer bestehenden Wss M das für
sie erforderliche Wasser nicht durch einen Nach-
barn entzogen werden. Ueber die Wasserbenutzung
entscheidet also, abgesehen von besonderen Rechts-
titeln, Prävention. Diese Bestimmung kann zwar
durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden,
ist aber polizeilicher Natur und in ihrer Anwend-
barkeit nicht durch Nachweis des Rechts auf die
Wasserbenutzung beschränkt. Nicht entgegen steht
sie lediglich mittelbarer Beeinträchtigung des
Wasserbenutzungsrechts, soweit nicht Schikane
(BGB #226) vorliegt. Nach PrivatflußG §& 16
haben die Besitzer der bei Publikation dieses
Gesetzes bereits bestehenden Wses M und anderen
Wassertriebwerke ein Widerspruchsrecht gegen
Anlagen, die ein Uferbesitzer in Ausübung der
Rechte herstellt, die in jenem Gesetze den Ufer-
besitzern allgemein gegeben wurden, „wenn da-
durch ein auf einem speziellen Rechtstitel beruhen-
des Recht zur ausschließlichen Benutzung des
Wassers oder eines bestimmten Teils (1, ½ usw.)
beeinträchtigt oder das zu dem Betriebe in dem
bisherigen Umfange notwendige Wasser entzogen
wird.“ Ueber den Widerspruch entscheidet der
Nreis-(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitver-
fahren (§ 75 ZustuG).
Im Gebiete des ehem. Kurfürstent. Hessen darf nach
G v. 238. 10. 34 a 3 (Frank 237) „den Mühlen und deren
Zugehbörungen" durch Bewisserungsanlagen „auf keine
Weise ohne vorgängige deshalbige Abfindung des Eigen-
tümers geschadet werden“. Uebver die den Mullern durch
des G.v. 11., 3. 50 (GS
Mühlen
— ——— — —
dasselbe Gesetz zugunsten der Bewässerungsanlagen aufer-
legten Pflichten, vgl. Nieberding= Frank, Wasserr. und
Wasser Pol i. Preuß. St. (1889) S 291—293, über ver-
einzelte noch zu Recht bestehende Vorschriften der Schle-
sischen M. Ov. 28. 8. 1777; vgl. Riemann, Wasserr. der
Prov. Schlesien (1903) S 53—55.
Ueber Entscheidung von Streitigkeiten in Hohen-
zSollern zwischen Interessenten an M. und solchen an
Bewässerungsvorrichtungen vgl. M.O f. d. F. Hohenz.
Sigm. v. 8. 11. 45 (auf Hechingen ausged. am 14. 6. 59)
125 (Frank S 0, 910. Ueber Regelung derartiger Streitig-
keiten in den Geestdistrikten von Schleswig vgl.
Provis. sg für die Geestdistr. des Herzogt. Schleswig v.
6. 9. 63 53, 54 (Frank S 120, 121).
d) Schutz der Windmühlen gegen
Windentziehnung. Nach AdsRR II 15 5 247
war niemand berechtigt, einer M. durch Neuan-
pflanzung hoher Bäume den nötigen Wind zu
entziehen. Indessen beschränkte V v. 18. 11. 1819
(GS 250) diese sowohl dem Nachbar- wie auch
dem Gewerbepolizeirechte angehörende Vorschrift
auf die schon zur Zeit ihrer Verkündigung bestehen-
den M., und insoweit ist sie nach EG BG B a 55
troz BGB § l 907 weiter rechtskräftig. Ebenso
gilt noch im früheren französischen Rechtsgebiete
die Vorschrift von code civil a 671, daß hoch-
stämmige Bäume nur in bestimmter Entfernung
von der Scheidungslinie zweier Grundstücke ge-
pflanzt werden dürfen (vgl. W. Müller, Deutsches
Bau-- und Nachbarrecht: 1910, 37). Auch ist mit
von Rohrscheidt GewO (1901) 91 und Nelken,
Gewerberecht in Preußen (1901) 346 Note 68
in Rücksicht auf die Motive zu § 16 GewO anzu-
nehmen (and. Ans. v. Landmann, GewO 1.227),
daß der partikularrechtliche Schutz vorhandener
M. gegen Wegnahme des Windes durch
Wd M oder anderer Triebwerke weiter besteht,
soweit nicht GewO § 16 dies unnötig macht.
Daher muß in Preußen die Entfernung solcher
Anlagen von den bestehenden M. mindestens das
zwölffache der Breite des Gehäuses, der neuen
Anlage betragen; doch darf auch nähere Errichtung
gestattet werden, wenn dadurch nachweisbar im
Einzelfall keine Windentziehung eintreten kann
(Rund Bfg v. 17. 11. 51 Mli 303). Endlich
kann auch in baupolizeilichen Vorschriften zur Ver-
meidung von Feuersgefahr für Neubauten eine be-
stimmte Entfernung von Windtriebwerken vorge-
schrieben werden; vgl. Die Mühle 42 (1905) 675.
e) Mühllenabgaben. Die teils als Ent-
gelt für die Erlaubnis zum Betrieb des M. Gewer-
bes und die damit zusammenhängenden Zwangs-
und Bannrechte, teils aber auch für die Ueber-
lassung des M.Orundstücks zu entrichtenden Ren-
ten, die „Mühlenabgaben“, sind auf Grundlage
· » 146) in dem damaligen
Staatsgebiet abgelöst worden. In dem übrigen
aber können sie noch erhoben werden, um so mehr
als die Frage, ob sie nur eine Gegenleistung für
eine heute jedermann zustehende Gewerbeberech-
tigung bilden, häufig insbesondere aus dem Namen
(„Metzgegetreidezins, Mühlenpacht, Erbzins, Zins
für das Mahlen oder von der Mühle usw.“) nicht
erkennbar ist (vgl. Die Mühle 42 S 825, 826, 886).
Daher gehören nach dem G v. 17. 3. 68 (GS 249)
in den 1866 erworbenen Landesteilen außer der
vormals bayer. Enklave Kaulsdorf und des vor-
mals hess.-homb. Oberamts Meisenheim Streitig-
keiten, ob eine auf einem Grundstücke lastende
neue