Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Münzwesen (A Reichsgebiet) 
  
  
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3, „ „ „2 8 ausmacht und diese 3,½2 5% E Feingold enthält, 
wahrend die Doppelkrone (mit einem Gehalt an Feingold 
von 7, 1 42%2% 6) brutto 7,„„ %¼4% E wiegt. 
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen 
Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches 
Reich“ und mit der Angabe des Werts in Mark, so- 
wie die Jahreszahl der Ausprägung, auf der 
anderen Seite, obwohl den Bundesstaaten eigene 
Münzhoheit nicht zusteht, das Bildnis des Landes- 
herrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte 
mit einer entsprechenden Umschrift und dem 
Münzzeichen (bestehend in einem Buchstaben, 
dessen Wahl sich nach der verfassungsmäßigen 
Reihenfolge der Bundesstaaten richtet (BRB v. 
7. 12. 71, Annalen 1872 Sp. 795, unten # 5). 
Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und In- 
schrift der Ränder werden vom Bh festgestellt 
(Bpgz 1871 unter 2, 3, 4 und Beschl v. 6. 7. 73). 
Andere Goldmünzen sowie grobe Silbermünzen 
dürfen seit dem G v. 4. 12. 71 # 10 nicht mehr 
geprägt werden. 
II. Die nach dem G v. 9. 7. 73 a 11 aufge- 
hobene Ausnahme hinsichtlich der Denkmün- 
zen ist insofern wieder hergestellt, als nach G 
v. 1. 6. 00 a V und G v. 1. 6. 09 #§ 5 der BR 
ermächtigt ist, silberne Fünf-, Drei= und Zwei- 
markstücke als Denkmünzen in anderer Prägung 
herstellen zu lassen. Von dieser Ermächtigung 
ist bereits vielfach Gebrauch gemacht. 
III. Gesetzliche Zahlmittel mit vol- 
ler Zahlkraft sind seit der Außerkurssetzung der 
Eintalerstücke deutschen Gepräges zum 1. 10. 07, 
mit Einlösungsfrist bis 30. 9. 08 (Bek v. 27. 6. 07, 
  
RBl 401) nur noch die Reichsgoldmünzen. Von- 
der dem BR in dem G v. 6. 1. 76 vorbehaltenen 
Degradation der Taler zu Reichssilber- 
münzen ist kein Gebrauch gemacht. Die 
österreichischen Vereins= und Vereins- 
doppeltaler waren schon laut Bek v. 8. 11. 00, 
RGBl 1013, (zufolge G v. 28. 2. 92) außer Kurs 
gesetzt. Die Goldwährung, die bisher nur eine 
sog. „hinkende“ war, ist somit vollendet, nachdem 
alle Landesmünzen deutschen Gepräges allmäh- 
lich kraft der in den Münzgesetzen enthaltenen 
Ermächtigung eingezogen oder außer Kurs gesetzt 
worden sind. 
IV. Die zwingende Bedeutung der Reichs- 
währung zeigt sich auch darin, daß in allen ge- 
richtlich oder notariell ausgenommenen Ur- 
kunden und gerichtlichen Urteilen der 
Geldbetrag, auf den sie lauten, in Reichswäh- 
rung auszudrücken ist, wenn er zu dieser in einem 
bestimmten gesetzlichen Verhältnis steht. 
# 4. Scheidemünzen: Reichssilbermünzen, 
Nickelmünzen, Kupfermünzen. Zahlung, Um- 
tausch in Gold. 
I. Alle Reichsmünzen außer den Reichsgold- 
münzen sind Scheidemünzen. Zufolge des MünzG 
v. 9. 7. 73 sind ausgeprägt: Silbermünzen zu 
5 Mk., 2 Mk., 1 Mk., 50 Pfg., 20 Pfg.; Nickel- 
münzen zu 10 Pfg., 5 Pfg.; Kupfermünzen zu 
2 Pfg., 1 Pfg. Hinzugekommen sind Silber- 
münzen zu 3 Mk. (G v. 19. 5. 08), Nickelmünzen 
zu 20 Pfg. (G v. 1. 4. 86) und zu 25 Pfg. (Gv. 
19. 5. 08). Die Silbermünzen zu 20 Vfg. und die 
Nickelmünzen zu 20 Pfg. haben sich nicht bewährt 
und sind (Gv. 1. 6. 00 a II, III) laut Bek v. 
31. 10. 01 und 16. 10. 02 außer Kurs gesetzt. 
Im Gebiet von Bayern konnte (nach Go. 4. 12.71 
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13) eine, seit dem G v. 1..6. 09 nicht mehr zu- 
lässige, Unterteilung des Pfennigs in Halbpfennige 
stattfinden. Die Ausprägung von Halbpfennigen 
kam nicht in Frage. 
Die Silbermünzen sind im Bergleich mit den Talern 
um 10% unterwertig. Es werden nämlich aus dem Pfund 
feinen Silbers 100 (nicht 90) Mk. mit einem Zusatz von 
½% Kupfer ausgebracht, so baß 90 Mk. in Silbermünzen 
1 Pfund wiegen. 
Die Silbermünzen zu 5, 3 und 2 Mk. tragen 
auf der einen Seite den Reichsadler mit der 
Inschrift „Deutsches Reich" und mit der Angabe 
des Wertes in Mark sowie mit der Jahreszahl der 
Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildnis 
des Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der 
freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift 
und dem Münzzeichen (oben § 3). Durchmesser 
sowie Beschaffenheit und Verzierung der Ränder 
werden vom Bg festgestellt. Die übrigen Silber- 
münzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen 
die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, 
die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münz- 
zeichen, wie das G v. 1. 6. 09 es orbnet, ohne 
Unterscheidung der beiden Seiten. Die näheren 
Bestimmungen über die Verteilung dieser Ge- 
prägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über 
deren Verzierung und die Beschaffenheit der 
Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht 
und Durchmesser dieser Münzen werden vom Bh 
festgestellt. Wegen einer etwas veränderten 
Prägung der 50 Pfg.-Stücke s. den BdReschl 
v. 9. 5. 77 (Annalen 1879, 906); neuerdings sind 
solche mit der Bezeichnung als ½ Mk. und schär- 
ferem Rande geprägt und ausgegeben (Beschl 
v. 6. 10. 04). Damit der Verkehr nicht mit unter- 
wertigen Münzen überschwemmt wird, darf der 
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen bis auf 
weiteres 20 Mk. (laut Gv. 1. 6.00: 15 Mk., vorher 
10 Mk.), der der Nickel- und Kupfermünzen 
2½ Mk. für den Kopf der Bevölkerung nicht über- 
steigen (Münz G v. 1. 6. O9 #§# 8). Die Ausgabe 
unterliegt der Beaufsichtigung seitens des Reichs 
(das. 35 4, 7). Bei jeder Ausgabe von Reichssilber- 
münzen sollte eine dem Werte nach gleiche Menge 
der umlaufenden groben Landessilbermünzen ein- 
gezogen werden. Nach G v. 1. 6. 00 a 4 waren 
indessen zur Neuprägung von Reichssilbermünzen 
insoweit Landessilbermünzen (also Taler) einzu- 
ziehen, als solche für die Neuprägungen und 
deren Kosten erforderlich waren. Die Landes- 
scheidemünzen — auch die Taler — sind sämt- 
lich eingezogen oder außer Kurs gesetzt. Die 
Neuprägungen von Reichssilbermünzen erfolgen 
seitdem aus Barrensilber. 
.II. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen 
im Betrage von mehr als 20 Mk., Nickel- und 
Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 Mk. 
in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und 
Landeskassen, wozu nicht die neben den Staats- 
kassen in §9 G v. 4. 12. 71 genannten sonstigen 
Kassen gehören, werden Reichssilbermün- 
#en in jedem Betrage in Zahlung genommen. 
Für alle Scheidemünzen besteht überdies eine ge- 
ordnete (klagbare) Umtauschverpf-li ch- 
tung des Reichs. Der BR hat unter Fest- 
setzung der näheren Bedingungen des Umtausches 
diejenigen Kassen zu bezeichnen, welche Reichs- 
goldmünzen gegen Reichssilbermünzen in Beträ- 
gen von mindestens 200 Mk. oder gegen Nickel-
	        
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