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Münzwesen (A Reichsgebiet)
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3, „ „ „2 8 ausmacht und diese 3,½2 5% E Feingold enthält,
wahrend die Doppelkrone (mit einem Gehalt an Feingold
von 7, 1 42%2% 6) brutto 7,„„ %¼4% E wiegt.
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen
Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches
Reich“ und mit der Angabe des Werts in Mark, so-
wie die Jahreszahl der Ausprägung, auf der
anderen Seite, obwohl den Bundesstaaten eigene
Münzhoheit nicht zusteht, das Bildnis des Landes-
herrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte
mit einer entsprechenden Umschrift und dem
Münzzeichen (bestehend in einem Buchstaben,
dessen Wahl sich nach der verfassungsmäßigen
Reihenfolge der Bundesstaaten richtet (BRB v.
7. 12. 71, Annalen 1872 Sp. 795, unten # 5).
Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und In-
schrift der Ränder werden vom Bh festgestellt
(Bpgz 1871 unter 2, 3, 4 und Beschl v. 6. 7. 73).
Andere Goldmünzen sowie grobe Silbermünzen
dürfen seit dem G v. 4. 12. 71 # 10 nicht mehr
geprägt werden.
II. Die nach dem G v. 9. 7. 73 a 11 aufge-
hobene Ausnahme hinsichtlich der Denkmün-
zen ist insofern wieder hergestellt, als nach G
v. 1. 6. 00 a V und G v. 1. 6. 09 #§ 5 der BR
ermächtigt ist, silberne Fünf-, Drei= und Zwei-
markstücke als Denkmünzen in anderer Prägung
herstellen zu lassen. Von dieser Ermächtigung
ist bereits vielfach Gebrauch gemacht.
III. Gesetzliche Zahlmittel mit vol-
ler Zahlkraft sind seit der Außerkurssetzung der
Eintalerstücke deutschen Gepräges zum 1. 10. 07,
mit Einlösungsfrist bis 30. 9. 08 (Bek v. 27. 6. 07,
RBl 401) nur noch die Reichsgoldmünzen. Von-
der dem BR in dem G v. 6. 1. 76 vorbehaltenen
Degradation der Taler zu Reichssilber-
münzen ist kein Gebrauch gemacht. Die
österreichischen Vereins= und Vereins-
doppeltaler waren schon laut Bek v. 8. 11. 00,
RGBl 1013, (zufolge G v. 28. 2. 92) außer Kurs
gesetzt. Die Goldwährung, die bisher nur eine
sog. „hinkende“ war, ist somit vollendet, nachdem
alle Landesmünzen deutschen Gepräges allmäh-
lich kraft der in den Münzgesetzen enthaltenen
Ermächtigung eingezogen oder außer Kurs gesetzt
worden sind.
IV. Die zwingende Bedeutung der Reichs-
währung zeigt sich auch darin, daß in allen ge-
richtlich oder notariell ausgenommenen Ur-
kunden und gerichtlichen Urteilen der
Geldbetrag, auf den sie lauten, in Reichswäh-
rung auszudrücken ist, wenn er zu dieser in einem
bestimmten gesetzlichen Verhältnis steht.
# 4. Scheidemünzen: Reichssilbermünzen,
Nickelmünzen, Kupfermünzen. Zahlung, Um-
tausch in Gold.
I. Alle Reichsmünzen außer den Reichsgold-
münzen sind Scheidemünzen. Zufolge des MünzG
v. 9. 7. 73 sind ausgeprägt: Silbermünzen zu
5 Mk., 2 Mk., 1 Mk., 50 Pfg., 20 Pfg.; Nickel-
münzen zu 10 Pfg., 5 Pfg.; Kupfermünzen zu
2 Pfg., 1 Pfg. Hinzugekommen sind Silber-
münzen zu 3 Mk. (G v. 19. 5. 08), Nickelmünzen
zu 20 Pfg. (G v. 1. 4. 86) und zu 25 Pfg. (Gv.
19. 5. 08). Die Silbermünzen zu 20 Vfg. und die
Nickelmünzen zu 20 Pfg. haben sich nicht bewährt
und sind (Gv. 1. 6. 00 a II, III) laut Bek v.
31. 10. 01 und 16. 10. 02 außer Kurs gesetzt.
Im Gebiet von Bayern konnte (nach Go. 4. 12.71
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13) eine, seit dem G v. 1..6. 09 nicht mehr zu-
lässige, Unterteilung des Pfennigs in Halbpfennige
stattfinden. Die Ausprägung von Halbpfennigen
kam nicht in Frage.
Die Silbermünzen sind im Bergleich mit den Talern
um 10% unterwertig. Es werden nämlich aus dem Pfund
feinen Silbers 100 (nicht 90) Mk. mit einem Zusatz von
½% Kupfer ausgebracht, so baß 90 Mk. in Silbermünzen
1 Pfund wiegen.
Die Silbermünzen zu 5, 3 und 2 Mk. tragen
auf der einen Seite den Reichsadler mit der
Inschrift „Deutsches Reich" und mit der Angabe
des Wertes in Mark sowie mit der Jahreszahl der
Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildnis
des Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der
freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift
und dem Münzzeichen (oben § 3). Durchmesser
sowie Beschaffenheit und Verzierung der Ränder
werden vom Bg festgestellt. Die übrigen Silber-
münzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen
die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“,
die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münz-
zeichen, wie das G v. 1. 6. 09 es orbnet, ohne
Unterscheidung der beiden Seiten. Die näheren
Bestimmungen über die Verteilung dieser Ge-
prägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über
deren Verzierung und die Beschaffenheit der
Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht
und Durchmesser dieser Münzen werden vom Bh
festgestellt. Wegen einer etwas veränderten
Prägung der 50 Pfg.-Stücke s. den BdReschl
v. 9. 5. 77 (Annalen 1879, 906); neuerdings sind
solche mit der Bezeichnung als ½ Mk. und schär-
ferem Rande geprägt und ausgegeben (Beschl
v. 6. 10. 04). Damit der Verkehr nicht mit unter-
wertigen Münzen überschwemmt wird, darf der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen bis auf
weiteres 20 Mk. (laut Gv. 1. 6.00: 15 Mk., vorher
10 Mk.), der der Nickel- und Kupfermünzen
2½ Mk. für den Kopf der Bevölkerung nicht über-
steigen (Münz G v. 1. 6. O9 #§# 8). Die Ausgabe
unterliegt der Beaufsichtigung seitens des Reichs
(das. 35 4, 7). Bei jeder Ausgabe von Reichssilber-
münzen sollte eine dem Werte nach gleiche Menge
der umlaufenden groben Landessilbermünzen ein-
gezogen werden. Nach G v. 1. 6. 00 a 4 waren
indessen zur Neuprägung von Reichssilbermünzen
insoweit Landessilbermünzen (also Taler) einzu-
ziehen, als solche für die Neuprägungen und
deren Kosten erforderlich waren. Die Landes-
scheidemünzen — auch die Taler — sind sämt-
lich eingezogen oder außer Kurs gesetzt. Die
Neuprägungen von Reichssilbermünzen erfolgen
seitdem aus Barrensilber.
.II. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen
im Betrage von mehr als 20 Mk., Nickel- und
Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 Mk.
in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und
Landeskassen, wozu nicht die neben den Staats-
kassen in §9 G v. 4. 12. 71 genannten sonstigen
Kassen gehören, werden Reichssilbermün-
#en in jedem Betrage in Zahlung genommen.
Für alle Scheidemünzen besteht überdies eine ge-
ordnete (klagbare) Umtauschverpf-li ch-
tung des Reichs. Der BR hat unter Fest-
setzung der näheren Bedingungen des Umtausches
diejenigen Kassen zu bezeichnen, welche Reichs-
goldmünzen gegen Reichssilbermünzen in Beträ-
gen von mindestens 200 Mk. oder gegen Nickel-