Münzwesen (A. Reichsgebiet)
und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 Mk. auf Verlangen verabfolgen. Nach der Bek
des RK v. 19. 12. 75 (R.ZBl 802) sind dies die
Reichsbankhauptkasse in Berlin und die Kassen
der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M.,
Königsberg i. Pr. und München; die Einlieferungl
erfolgt in kassenmäßig formierten Beuteln oder
Düten, die Auszahlung des Gegenwertes in Gold
nach bewirkter Durchzählung in der Regel sofort,
spätestens binnen 5 Tagen nach der Einlieferung.
5. Münzprägung. Adjustierung. Remedium.
Prägung für Rechnung des Reichs, von Pri-
vatpersonen. Prägegebühr. Die Reichsgesetz-
gebung der Jahre 1871 und 1873 hat auch die
Herstellung der Reichsmünzen geregelt.
Alleiniger Münzherr ist das Reich. Das Reich
hat aber keine eigene Müngstätte, sondern bedient
sich der vorhandenen bundesstaatlichen Einrich-
tungen. Die Ausprägung erfolgt durch die Münz-
stätten der Bundesstaaten, insofern sich
diese dazu bereit erklärt haben (jetzt nur noch 6:
Berlin, Hamburg, Muldenhütten [Dresden!l, Mün-
chen, Stuttgart, Karlsruhe), loben § 3). Das
Verfahren bei der Ausprägung wird vom
B festgestellt (Beschl v. 7. 12. 71 Nr. 7—14
(Annalen 1872 Sp.858; v. 8. 7. 73 (das. 1874, 574);
v. 29. 5. 75 ldas. 1876, 181|) und unterliegt der
Beaufsichtigung von seiten des Reichs
durch vom RK ernannte Kommissare. Keine
Reichsgoldmünze oder Silbermünze darf zur Ver-
ausgabung abgeliefert werden, welche bei der vor-
geschriebenen Prüfung (Adjustierung)
mehr als gesetzlich nachgelassen (bei Goldmünzen
2½ Tausendstel im Gewicht, 2 Tausendstel im
Feingehalt, bei Silbermünzen 3 Tausendstel im
Feingehalt und 10 Tausendstel im Gewicht) von
dem gesetzlichen Gewicht und Feingehalt abweicht
(Remedium, Toleranz). Die Ausprä-
gung der Goldmünzen soll in der Regel auf Be-
stellung und Kosten des Reichs erfolgen. Alles
Nähere bestimmt der RK unter Zustimmung des
B., auch die den Münzstätten für die Prägung
jeder einzelnen Münzgattung gleichzeitig für das
Kilogramm fein zu gewährende Vergütung
(für Doppelkronen 5,50 Mk., für Kronen 12 Mk.
[Annalen 1876, 181; 1879, 9071); auch versieht
dergen die Münzstätten mit dem erforderlichen
olde.
Privatpersonen haben (nach § 7 des
Münz G v. 1. 6. 09) das Recht, soweit die Münz-
stätten nicht für das Reich beschäftigt sind, bei
ihnen Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung aus-
prägen zu lassen, und zwar für eine vom RK
mit Zustimmung des By festgestellte Gebühr von
höchstens 14 Mk. für das Kilogramm fein (jetzt
6 Mk.; näheres Bek RK v. 8. 6. 75 [RZBl 3487).
Die Münzstätten behalten davon nur den auch
für Prägungen auf Reichsrechnung bestimmten
Betrag; die Differenz fließt zur Reichskasse. Die
Vermittlung solcher Prägungen fällt hauptsächlich
der Reichsbank /U zu, die (nach 5 14 Bank G
v. 14. 3. 75) verpflichtet ist, Barrengold zum festen
Satze von 1392 Mk. für das Pfund fein gegen
ihre Noten umzutauschen.
Reichsscheidemünzen dürfen aus-
schließlich auf Bestellung und für Rechnung des
Reichs ausgeprägt werden. Die Beschaffung
der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf
Anordnung des RK, der alles nähere einschließlich
der Gebühr unter Zustimmung des B# bestimmt
(Beschl v. 8. 7. 73 Nr. 8—17, Annalen 1874
Sp. 574; v. 29. 5. 75, das. 1876, 181; v. 27.
6. (8 und v. 29. 4. 00).
Die Gesamtausprägung von Reichsgoldmünzen
bis zum 31. 7. 12 betrug 4891 100 640 Mk. (nach Abzug
der wieder eingezogenen und außer Kurs gesetzten 174 951075
Mark). Reichssilbermünzen sind geprägt 1 087 381 418 Mk.
(ausschließlich der wieder eingezogenen und außer Kurs
gesetzten 109 087 267,30 Mk.), Reichs= Nickel- und Kupfer-
münzen 125 461 765,57 Mk. (ausschließlich der wieder ein-
gçgezogenen 8 536 605,03 Mk.). Seit der 13. Denkschrift
v. 26. 2. 85 (RI Drucksachen Nr. 214) werden besondere
Denkschriften über die Durchführung der Münzresorm nicht
mehr verfaßt. Statt der Denkschriften sind jetzt in den
Anlagen der dem R2x mitgeteilten „Uebersichten der Reichs-
ausgaben und Einnahmen“ besondere „Uebersichten über
die Ausprägung und Einzichung von Reichsmünzen“ bis
zum Schlusse des betreffenden Rechnungsjahrs beigegeben.
„Uebersichten der Ausprägung von Reichsmünzen in den
deutschen Münzstätten“ werden serner allmonatlich im
Deutschen Reichsanzeiger verössentlicht.
#6. Abgenutzte, beschädigte, gefälschte Mün-
zen. Passiergewicht. Einziehung. Außerkurs-
setzung. Die einzelnen Münzen sind grundsätzlich
nur solange gesetzliches Zahlmittel, als ihr Gepräge
erkennbar geblieben ist und sie an Gewicht nicht ver-
loren haben. Für Reichsgoldmünz'en
besteht jedoch gesetzlich ein sog. Passierge-
wicht, d. h. Mindestgewicht. Wenn ihr Gewicht
um nicht mehr als 5 Tausendstel hinter dem
Normalgewicht zurückbleibt (dies „Passiergewicht“
ist etwas höher gegriffen, als die „Toleranz“ für
die Münzstätten gestattet), so gelten sie bei allen
Zahlungen als vollwichtig, sofern sie nicht durch
gewaltsame oder gesetzwidrige Weise (z. B. auf
chemischem Wege) am Gewicht verringert sind.
Goldmünzen, welche das Passiergewicht nicht
erreichen, dürfen von den Reichs-, Staats-, Pro-
vinzial= und Kommunalkassen sowie von Geld-
und Kreditanstalten und Banken nicht wieder
ausgegeben werden (eine lex imperfecta). Der-
gleichen abgenutzte Goldmünzen werden
bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten
zum vollen Nennwerte angenommen und für
Rechnung des Reichs eingeschmolzen. — Reichs-
scheidemünzen dürfen nur dann als Zah-
lungsmittel zurückgewiesen werden, wenn sie
durchlöchert und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewmicht ver-
ringert oder verfälscht sind. Haben sie infolge
längerer Zirkulation und Abnutzung an Gewicht
erheblich eingebüßt, so werden sie zwar noch
an allen Reichs= und Landeskassen angenommen,
sind aber auf Reichsrechnung einzuziehen. — Die
so eingezogenen Gold= und Scheidemünzen werden
den vom BRbestimmten Sammelstellen zugeführt
und von diesen dem Münzmetalldepot des Reichs
eingesandt (Bek RK v. 9. 5. 76 unter III RZB.
2600). — Durch gewaltsame oder gesetz-
widrige Beschädigung am Gewicht ver-
ringerte echte Reichsmünzen (§F 150 St GB) sind
von den Reichs= und Landeskassen anzuhalten und,
wenn kein Verdacht eines Münzvergehens gegen
eine bestimmte Person vorliegt, durch Zerschlagen
oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben,
jedoch findet dies (nach BR Beschl v. 13. 12. 77
[R.3Bl 1878, 297)) auf Münzen, deren schadhafte