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Münzwesen (B. Schutzgebiete)
Beschaffenheit von Mängeln bei der ——
herruͤhrt, oder deren Beschädigung so geringfügig
ist, daß dadurch die Umlaufsfähigkeit nicht beein-
trächtigt wird, keine Anwendung. Liegt Verdacht
eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Per-
son vor oder handelt es 3 um ein Falschstück,
so ist unter Vorlegung der Münze und Beifügung
des Begleitschreibens, Etiketts usw. bezw. der
über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Ver-
handlung sofort der zuständigen Justiz= oder Pol-
Behörde Anzeige zu machen (Bek RK v. 9. 5. 76
unter I, II R3l 2601). — Die Außerkurs-
setzung von Reichsmünzen, die deren Eigen-
schaft als gesetzliches Zahlmittel beseitigt, sich also
nur auf inländische (oder diesen gleichgestellte aus-
ländische) Münzen beziehen kann, ist durch Gv.
1. 6. 09 § 14 dem BK übertragen. Die Frist für die
Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die
Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist
durch das Reichsgesetzblatt sowie durch die zu den
amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verw-
lehorden dienenden Tageszeitungen zu veröffent-
ichen.
Die Außerkurssetzung der früheren Landesmünzen
war schon nach dem Münz G von 1873 a 8 Sache des Bun-
debrats, wobei (abgesehen von den Münzen der Franken-
währung (G v. 15. 11. 74 8 30 eine Einlösungsfrist
von mindestens 4 Wochen festgesetzt und mindestens 3 Monate
vor dem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht werden mußte.
In dieser Weise ist auch die Außerkurssetzung der deutschen
(und der österreichischen) Bereinstaler erfolgt (oben # 3).
Wer verrufenen Münzen in böser Absicht den Schein noch
geltender gibt, wird bestraft (StGB #146). Behufs leichterer
Handhabung der äußeren Ordnung des M., z. B. Unter-
drückung von Betrügereien, ist dem Bundesrat durch
G v. 1. 6. 00 1 14.2 die Befugnis übertragen, die zur Auf-
rechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen
polizeilichen Vorschriften zu erlassen. Dies ist ge-
schehen durch die Bek des R, betr. den Erlaß münzpoli-
zeilicher Borschriften, v. 23. 6. 10 (RGBl 909).
#7. Ausländische Münzen. Umlauf. Kassen-
kurs. Umlaufsverbot. Ausländische Münzen in
Zahlung zu nehmen ist niemand verpflichtet, ab-
gesehen von besonderen gesetzlichen Bestimmun-
gen oder Verabredungen. Ihr Umlauf als Geld
ist zwar im allgemeinen gestattet, unterliegt
jedoch im Interesse der heimischen Währung einer
gewissen Regelung. Auf der einen Seite kann der
Bundesrat bestimmen, ob ausländische Mün-
zen von Reichs= oder Landeskassen zu einem öffent-
lich bekannt zu machenden Kurse im inländischen
Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen,
auch in solchem Falle den Kurs festsetzen (Münz G
v. 1. 6. 09 § 14 Abs 1 Nr. 4). Auch in diesem Falle
bedeutet der „Kassenkurs“ keine Annahme-
pflicht. Das ausländische Geld ist alsdann
„kassenmäßiges“ (z. B. preuß. Hinterlegungs O
v. 14. 3. 79 # 11). Die Anordnung kann auch
negativ dahin gehen, daß die Reichs= und Landes-
kassen dergleichen Münzen nicht annehmen
dürfen. In der Hauptsache ist aber offenbar an
positive, den Gebrauch der ausländischen
Münzen, z. B. bei Eisenbahnkassen, erleich-
ternde Anordnungen gedacht. Bestimmungen
dieser Art sind bisher nicht erfolgt. Lediglich
negativen Charakters ist dagegen die zweite
Klasse zulässiger Anordnungen. Der Bf kann
nämlich auch den Wert bestimmen, über wel-
1 · · die jetzt beseitigten Taler) für jeden
chen hinaus fremde Gold= und Silbermünzen
nicht in gahlung angeboten und gegeben werden.
dürfen, oder den Umlauf fremder Münzen gänz-
lich untersagen (Münz G v. 1. 6. O9 5. 14
Abs 1 Nr. 3). Zuwiderhandlungen gegen biese
Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150
Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft
(das. Abs 3). Eine Maximaltarifierung jener Art
ist bisher nicht erfolgt.
Dagegen sind zahlreiche Umlaufsver-=
bote erlassen. So bezüglich 1. der österreichischen
und ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke; 2. der
niederländischen Ein= und Zweieinhalbguldenstücke;
3. der finnischen Silbermünzen; 4. der Münzen
des Konventionsfußes österreichischen Gepräges;
5. der in der Bek v. 19. 12. 74 (REGBl 152) be-
zeichneten Münzen dänischen Gepräges; 6. der
polnischen ½6- und ½8-Talarastücke; 7. der fremden
Scheidemünzen überhaupt, vorbehaltlich der Ge-
stattung von Ausnahmen für einzelne Grenz-
bezirke. Solche Ausnahmen sind gemacht be-
züglich der Scheidemünzen der Frankenwährung
und solcher luxemburgischen, niederländischen und
österreichischen Gepräges in den an die betreffen-
den Länder angrenzenden Bezirken von Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und
Elsaß-Lothringen ( Landesgrenze § 5 IIII.
Liüteratur: Schulze, Lehrb. d. deutschen Staats-
rechts, 2 13 315—317; Laband" 3 1 76; Zorn 2
33 (I. II.); v. Rönne, II, 11 h6; Loening, Lehr-
buch des deutschen Berw 1#8 168—170; G. Meyer, 1,
# 118—119; v. Stengel, #91; Nasse, Geld- und M.
in Schönberg, HB., 1, 327 ff (VIII); Soetbteer,
Deutsche Münzverfassung, 4 Abteil., 1874—1881; Gold.
schmidt, #d. Handelsrechts 1 2 f5 99—105; Ende.
mann, Lehrb. d. Handelsrechts 1##5 101, 102; Gareis,
Handelsrecht?' 3 43; Helfferich, Das Geld'? lgo),
bes. S 35 ff, 344 ff, 387 ff; R. Koch in Endemann,
B 2 184, 185; Derselbe in den Art. „Feingehalt“,
.Geld“, „Münzwesen" in Holtzendorffs RKo2: Der.
selbe, Die Reichsgesetzgebung über Münz= und Noten.
bankwesen (1910). Art. „Münzprägung“= und „ Münz-
system" im Wörterbuch d. Volkswirtschaft 2; Art. „Münz-
wesen“ im HWtaats We 6.
Mich. Koch (1).
B. Schutzgebiete.
. Im allgemeinen. 1 9. Ostafrika. # 10. Kiautschou.
#5#. Im allgemeinen. Vom Jahre 1886 ab ist in
den SchG mit Ausnahme von Deutsch-Ostafrika und
Kiautschon (Jl die Reichsmarkrechnung mit ge-
wissen Modifikationen durch verschiedene Verord-
nungen der Gouverneure eingeführt und im Jahre
1905 durch die V des RK, betr. das Geldwesen der
Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiaut-
schon, v. 1. 2. 05 (RAnz Nr. 41 v. 16. 2. 05)
einheitlich geregelt worden. In den Sch
gilt danach mit den erwähnten Ausnahmen
die Reichsmarkrechnung (6 1). Ge-
setzliche Zahlungsmittel sind die sämtlichen Mün-
zen, die auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen
im Reichsgebiete Zahlungsmittel sind, mit der
Maßgabe jedoch, daß neben den Reichsgoldmünzen
auch die Reichssilbermünzen (ursprünglich auch
Betrag in
Zahlung genommen werden müssen, die Niucll