Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
912 
Münzwesen (B. Schutzgebiete) 
  
Beschaffenheit von Mängeln bei der —— 
herruͤhrt, oder deren Beschädigung so geringfügig 
ist, daß dadurch die Umlaufsfähigkeit nicht beein- 
trächtigt wird, keine Anwendung. Liegt Verdacht 
eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Per- 
son vor oder handelt es 3 um ein Falschstück, 
so ist unter Vorlegung der Münze und Beifügung 
des Begleitschreibens, Etiketts usw. bezw. der 
über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Ver- 
handlung sofort der zuständigen Justiz= oder Pol- 
Behörde Anzeige zu machen (Bek RK v. 9. 5. 76 
unter I, II R3l 2601). — Die Außerkurs- 
setzung von Reichsmünzen, die deren Eigen- 
schaft als gesetzliches Zahlmittel beseitigt, sich also 
nur auf inländische (oder diesen gleichgestellte aus- 
ländische) Münzen beziehen kann, ist durch Gv. 
1. 6. 09 § 14 dem BK übertragen. Die Frist für die 
Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die 
Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist 
durch das Reichsgesetzblatt sowie durch die zu den 
amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verw- 
lehorden dienenden Tageszeitungen zu veröffent- 
ichen. 
Die Außerkurssetzung der früheren Landesmünzen 
war schon nach dem Münz G von 1873 a 8 Sache des Bun- 
debrats, wobei (abgesehen von den Münzen der Franken- 
währung (G v. 15. 11. 74 8 30 eine Einlösungsfrist 
von mindestens 4 Wochen festgesetzt und mindestens 3 Monate 
vor dem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht werden mußte. 
In dieser Weise ist auch die Außerkurssetzung der deutschen 
(und der österreichischen) Bereinstaler erfolgt (oben # 3). 
Wer verrufenen Münzen in böser Absicht den Schein noch 
geltender gibt, wird bestraft (StGB #146). Behufs leichterer 
Handhabung der äußeren Ordnung des M., z. B. Unter- 
drückung von Betrügereien, ist dem Bundesrat durch 
G v. 1. 6. 00 1 14.2 die Befugnis übertragen, die zur Auf- 
rechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen 
polizeilichen Vorschriften zu erlassen. Dies ist ge- 
schehen durch die Bek des R, betr. den Erlaß münzpoli- 
zeilicher Borschriften, v. 23. 6. 10 (RGBl 909). 
#7. Ausländische Münzen. Umlauf. Kassen- 
kurs. Umlaufsverbot. Ausländische Münzen in 
Zahlung zu nehmen ist niemand verpflichtet, ab- 
gesehen von besonderen gesetzlichen Bestimmun- 
gen oder Verabredungen. Ihr Umlauf als Geld 
ist zwar im allgemeinen gestattet, unterliegt 
jedoch im Interesse der heimischen Währung einer 
gewissen Regelung. Auf der einen Seite kann der 
Bundesrat bestimmen, ob ausländische Mün- 
zen von Reichs= oder Landeskassen zu einem öffent- 
lich bekannt zu machenden Kurse im inländischen 
Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, 
auch in solchem Falle den Kurs festsetzen (Münz G 
v. 1. 6. 09 § 14 Abs 1 Nr. 4). Auch in diesem Falle 
bedeutet der „Kassenkurs“ keine Annahme- 
pflicht. Das ausländische Geld ist alsdann 
„kassenmäßiges“ (z. B. preuß. Hinterlegungs O 
v. 14. 3. 79 # 11). Die Anordnung kann auch 
negativ dahin gehen, daß die Reichs= und Landes- 
kassen dergleichen Münzen nicht annehmen 
dürfen. In der Hauptsache ist aber offenbar an 
positive, den Gebrauch der ausländischen 
Münzen, z. B. bei Eisenbahnkassen, erleich- 
ternde Anordnungen gedacht. Bestimmungen 
dieser Art sind bisher nicht erfolgt. Lediglich 
negativen Charakters ist dagegen die zweite 
Klasse zulässiger Anordnungen. Der Bf kann 
nämlich auch den Wert bestimmen, über wel- 
  
1 · · die jetzt beseitigten Taler) für jeden 
chen hinaus fremde Gold= und Silbermünzen 
nicht in gahlung angeboten und gegeben werden. 
dürfen, oder den Umlauf fremder Münzen gänz- 
lich untersagen (Münz G v. 1. 6. O9 5. 14 
Abs 1 Nr. 3). Zuwiderhandlungen gegen biese 
Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 
Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft 
(das. Abs 3). Eine Maximaltarifierung jener Art 
ist bisher nicht erfolgt. 
Dagegen sind zahlreiche Umlaufsver-= 
bote erlassen. So bezüglich 1. der österreichischen 
und ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke; 2. der 
niederländischen Ein= und Zweieinhalbguldenstücke; 
3. der finnischen Silbermünzen; 4. der Münzen 
des Konventionsfußes österreichischen Gepräges; 
5. der in der Bek v. 19. 12. 74 (REGBl 152) be- 
zeichneten Münzen dänischen Gepräges; 6. der 
polnischen ½6- und ½8-Talarastücke; 7. der fremden 
Scheidemünzen überhaupt, vorbehaltlich der Ge- 
stattung von Ausnahmen für einzelne Grenz- 
bezirke. Solche Ausnahmen sind gemacht be- 
züglich der Scheidemünzen der Frankenwährung 
und solcher luxemburgischen, niederländischen und 
österreichischen Gepräges in den an die betreffen- 
den Länder angrenzenden Bezirken von Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und 
Elsaß-Lothringen ( Landesgrenze § 5 IIII. 
  
Liüteratur: Schulze, Lehrb. d. deutschen Staats- 
rechts, 2 13 315—317; Laband" 3 1 76; Zorn 2 
33 (I. II.); v. Rönne, II, 11 h6; Loening, Lehr- 
buch des deutschen Berw 1#8 168—170; G. Meyer, 1, 
# 118—119; v. Stengel, #91; Nasse, Geld- und M. 
in Schönberg, HB., 1, 327 ff (VIII); Soetbteer, 
Deutsche Münzverfassung, 4 Abteil., 1874—1881; Gold. 
schmidt, #d. Handelsrechts 1 2 f5 99—105; Ende. 
mann, Lehrb. d. Handelsrechts 1##5 101, 102; Gareis, 
Handelsrecht?' 3 43; Helfferich, Das Geld'? lgo), 
bes. S 35 ff, 344 ff, 387 ff; R. Koch in Endemann, 
B 2 184, 185; Derselbe in den Art. „Feingehalt“, 
.Geld“, „Münzwesen" in Holtzendorffs RKo2: Der. 
selbe, Die Reichsgesetzgebung über Münz= und Noten. 
bankwesen (1910). Art. „Münzprägung“= und „ Münz- 
system" im Wörterbuch d. Volkswirtschaft 2; Art. „Münz- 
wesen“ im HWtaats We 6. 
Mich. Koch (1). 
B. Schutzgebiete. 
. Im allgemeinen. 1 9. Ostafrika. # 10. Kiautschou. 
#5#. Im allgemeinen. Vom Jahre 1886 ab ist in 
den SchG mit Ausnahme von Deutsch-Ostafrika und 
Kiautschon (Jl die Reichsmarkrechnung mit ge- 
wissen Modifikationen durch verschiedene Verord- 
nungen der Gouverneure eingeführt und im Jahre 
1905 durch die V des RK, betr. das Geldwesen der 
Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiaut- 
schon, v. 1. 2. 05 (RAnz Nr. 41 v. 16. 2. 05) 
einheitlich geregelt worden. In den Sch 
gilt danach mit den erwähnten Ausnahmen 
die Reichsmarkrechnung (6 1). Ge- 
setzliche Zahlungsmittel sind die sämtlichen Mün- 
zen, die auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen 
im Reichsgebiete Zahlungsmittel sind, mit der 
  
Maßgabe jedoch, daß neben den Reichsgoldmünzen 
auch die Reichssilbermünzen (ursprünglich auch 
Betrag in 
Zahlung genommen werden müssen, die Niucll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.