Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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die in Landesmünzen erfolgen, sind von diesen 
Kassen nach dem Verhältnis von 1,33½ Mk. — 
1 Rupie zu leisten (Bek v. 18. 4. 04 Kolon Gg 8, 99). 
Die Ausübung der Münz Pol sowie die Befugnis 
fremde Münzen zuzulassen oder zu verbieten usw. 
ist dem Gouverneur übertragen (§ 15). 
Mit der Deutsch-Ostafrikanischen Bank fst unterm 
4. 3. 05 (Kolon Gg, 69) ein Abkommen getroffen, wonach sie 
1. soweit es ihre Kassenbestände in Daressalam gestatten, 
bei ihrer Geschäftsstelle in Berlin an Private Schecks auf 
ihre Niederlassung in Daressalam, die auf ostafrikanisches 
Landesgeld in Beträgen von mindestens 5000 Rupien 
lauten, verabfolgen wird, und zwar zu einem Kurse, der 
134,25 Mk. für 100 Ruplen nicht übersteigt, 
2. in Daressalam gegen Einzahlung von Rupien deutscher 
Prägung in Beträgen von mindestens 5000 Rupien Schecks 
auf ihre Geschäftsstelle in Berlin verabfolgen wird, sobald 
die Rupien zu einem Kurse von 132,5 Mk. für 100 Rupien 
oder weniger angeboten werden.“ Diese Funktionen waren 
ursprünglich von der Gouvernementshauptkasse in Dares- 
salam und der Legationskasse in Berlin ausgeübt worden. 
Die für den Geschäftsverkehr der Bank erforderlichen 
Rupien hat ihr die Kolonialverwaltung gegen Bareinzahlung 
bei der Kolonialhauptkasse zum Satze von 75 Rupien = 100 
Mk. in Daressalam zur Verfügung zu stellen, während das 
Gouvernement in Daressalam der Bank die überschüssigen 
Rupienbestände gegen Sichtwechsel auf die Kolonialhaupt= 
kasse in Berlin zum gleichen Satze abzunehmen hat. 
Die bei der Prägung der deutsch-ostafrikanischen 
Landesmünzen erzielten Münzgewinne mußten 
anfänglich zur Hälfte zu einer Goldreserve ange- 
sammelt werden, während die andere Hälfte für 
die allgemeinen Zwecke des Sch verfügbar bleiben 
sollte. Die bis Ende März 1909 auf 1679 300 Mk. 
(in Wertpapieren) angewachsene, aus Anlehen des 
Reichs usw. bestehende Goldreserve wird seitdem 
nicht weiter erhöht. Die Aufrechterhaltung jenes 
Wertverhältnisses ist durch die erwähnten Maß- 
nahmen gesichert. 
Die Bestimmungen des Auswärtigen Amts, Kolonial= 
Abteilung, über die Behandlung der bei den amtlichen 
Kassen des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika eingehenden 
nachgemachten, ver fälschten oder nicht 
mehr umlaufs fähigen deutsch--ostafrikla- 
nischen Landesmünzen, Münzen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft, Reichsmünzen, Reichskassen- 
scheine, Reichsbanknoten und Noten der Deutsch-Ostafrikan. 
Bank, v. 29. 6. 06 (Kolon Gg 10, 272) stimmen, von den 
durch die besonderen Verhältnisse dieser Kolonien bedingten 
geringsügigen Abweichungen abgesehen, mit den für die 
übrigen Sch E erlassenen Anweisungen sachlich überein. 
Außerdem sind noch folgende Verordnungen in Kraft: 
V v. 17. 1. 93 (Verbot der Einfuhr und des Umlaufs 
fremder Kupfermünzen, Kolon Gg 1, 392; 2, 4); v. 18. 9. 93 
(Verbot der Einführung von Maria-Theresia-Talern usw., 
Kolon Gg 2, 38); v. 20. 9. 93 (Verbot der Einfuhr und 
des Umlaufs der Mombassa-Rupien, Kolon Gg#2, 38); 
v. 29. 10. 96 (Verbot des Umlaufs der Maria-Theresia- 
Taler (Dollarl, Kolon Gg 2, 2094); Runderlaß v. 26. 3. 98, 
betr. die mit P. M. abgestempelten Rupien; v. 18. 4. 04 
(Kassenkurs vöon Reichsgoldmünzen im Verhältnis zur Landes. 
munze und umgekehrt, Kolon Gg 8, 99); v. 9. 5. 04 (Kassen- 
kurs britischer Goldmünzen, ebenda 106); Bek v. 11. 5. 04 
und 5. 6. 0A (Abgabe und Kassenkurs britisch-indischer Ru- 
vien, ebenda 110 und Kolon Ga 12, 210); v. 10. 9. 0o4 
(Zurückweisung gewisser indischer Münzen, Kolon Gg 8, 
220); v. 28. 12. 04 (Einlösung von Kupfermünzen, ebenda, 
267); v. 28. 12. 04 (Einführung der Hellerwährung, Koloen- 
Gg 8, 268); v. 11. 4. 05 (Goldmünzen der ehemaligen süd- 
  
  
Münzwesen — Museen 
afrikanischen Republik, Kolon Gg 9, 123); v. 13. 6ö. Os (Um- 
tausch von Kupfermünzen gegen Eilbermünzen durch die 
Deutsch-Ostafrikanische Bank, Kolon Gg 10, 236); v. 23. 12. 
08 (Einwechseln von Nickel- in Silbermünzen, Kolon Gg 
12, 559); v. 14. 6. 10 (Außerkurssetzung der Kupferpesa, 
Amtl. Anzeiger für Deutsch-Ostafrika v. 18. 6. 10). 
§s#10. In Kiantschon [(JIl ist das bei der Orkupation 
vorgefundene außerordentlich vielgestaltige chinesische Geld- 
wesen in der Hauptsache unverändert gelassen worden. Zu 
ihm gehört auch der mexikanische Dollar zu 100 Cent, der 
durch Bek des Gouverneurs v. 24. 4. 99 zum Zahlungs- 
mittel für das Gouvernement bestimmt worden ist. Dieses. 
verabredet in Tsingtau alle Preise grundsätzlich nur in mer. 
Doll. Bon deutschem Gelde sind im Zahlungsverkohr mit 
ihm nur Ein-, Zwei- und Fünfszigpfennigstücke in ver durch 
ihre Eigenschaft als Scheidemünze bedingten Höhe zuge- 
lassen. Durch B, betr. die Ausgabe von Nickelmünzen, v. 
11. 10. 09, (Kolon Gg 13, 678) sind 5 und 10 Centstücke 
deutschen Gepräges — mit Zahlkraft bis zu 3 Dollar mer. 
— einge führt worden, die vom Gouvernement in jedem Be- 
trag in Zahlung genommen und in Dollar mex. umgetauscht 
werden. Der Gegenwert der in Umlauf gesetzten Nidel- 
münzen ist in Höhe ihres Nennwertes zinstragend in Silber 
(mex. Doll.) zu hinterlegen. (Dispos. z. Kap. 10, Tit. 3, 
der sortlaufenden Ausgaben im Haushaltungesetat f. d. Sch G 
1909). Die Beschränkung oder Untersagung des Umlaufes 
von Cent chinesischer und hongkonger Prägung ist in Aus- 
sicht genommen. B d. Gouverneurs betr. die chinesischen 
Zehn-Käschstücke, v. 22. 7. 04 (Kolon Gg 8, 297); 20. 12. 06. 
(Kolon Gg 10, 373). 
Im übrigen vgl. oben S 510, 611. 
Siteratur: Denkschrift über die Neuordnung des 
M. des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebieis, Drucksache des 
KI2 Nr. 354, 11. Leg.-Per., I. Sess. 1908/04. Denkschrift 
über das Geldwesen der Schutzgebiete, außer Deutsch- 
Ostafrika und Kiautschon; dazu als Anlage I „Tie in den 
einzelnen Schutzgebieten, außer Deutsch-Ostafrika und 
Kiautschou, bisher erlassenen Münzverordnungen.-“= RT. 
Drucksache Nr. 665, 11. Leg.-Per., I. Sess. 1903/05. N. 
Koch, Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbank. 
wesen, Papiergelb usw.“, 1910. Hintze, W., Das 
Geldwesen in den deutschen Schutzgebicten. 1912. v. Hof fK 
mann, Einführung in das deutsche Kolonialrecht, 1911, 
S. 126 ff. Naendrup, Die Entwicklung des Geldwesens 
in den deutschen Kolonien (Blätter f. vergleichende Rechts- 
wissensch. 7 u. 8. 1912). 1 Kolonialfinanzen. Arnold. 
Museen, öffentliche 
5 1. Einleitung. # 2. Geschichtliche Entwicklung. s 3. 
Muscen der einzelnen Staaten. 3 4. Beamtenpersonal 
#s 1. Einleitung. Neben die Universitäte 
und Akademien (M sind als Bildenuwversit We( 
Art in neuester Zeit die M. getreten. Sie sind 
Sammlungen künstlerisch oder wissenschaftlich 
(im weitesten Sinne) interessierender Gegenstände 
Ihr Zweck ist ein doppelter: einmal sollen sie der 
Kunst und W issenschaft dienen, gleich- 
zeitig aber sollen sie auch das Ziel einer allge 
meinen Volksbildung föärdern. Ersterem 
Zwecke ist nicht lediglich damit gedient, daß dem 
Künstler und Forscher ein möglichst umfangreiches 
Material in den Sammlungen zur Verfügung
	        
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