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die in Landesmünzen erfolgen, sind von diesen
Kassen nach dem Verhältnis von 1,33½ Mk. —
1 Rupie zu leisten (Bek v. 18. 4. 04 Kolon Gg 8, 99).
Die Ausübung der Münz Pol sowie die Befugnis
fremde Münzen zuzulassen oder zu verbieten usw.
ist dem Gouverneur übertragen (§ 15).
Mit der Deutsch-Ostafrikanischen Bank fst unterm
4. 3. 05 (Kolon Gg, 69) ein Abkommen getroffen, wonach sie
1. soweit es ihre Kassenbestände in Daressalam gestatten,
bei ihrer Geschäftsstelle in Berlin an Private Schecks auf
ihre Niederlassung in Daressalam, die auf ostafrikanisches
Landesgeld in Beträgen von mindestens 5000 Rupien
lauten, verabfolgen wird, und zwar zu einem Kurse, der
134,25 Mk. für 100 Ruplen nicht übersteigt,
2. in Daressalam gegen Einzahlung von Rupien deutscher
Prägung in Beträgen von mindestens 5000 Rupien Schecks
auf ihre Geschäftsstelle in Berlin verabfolgen wird, sobald
die Rupien zu einem Kurse von 132,5 Mk. für 100 Rupien
oder weniger angeboten werden.“ Diese Funktionen waren
ursprünglich von der Gouvernementshauptkasse in Dares-
salam und der Legationskasse in Berlin ausgeübt worden.
Die für den Geschäftsverkehr der Bank erforderlichen
Rupien hat ihr die Kolonialverwaltung gegen Bareinzahlung
bei der Kolonialhauptkasse zum Satze von 75 Rupien = 100
Mk. in Daressalam zur Verfügung zu stellen, während das
Gouvernement in Daressalam der Bank die überschüssigen
Rupienbestände gegen Sichtwechsel auf die Kolonialhaupt=
kasse in Berlin zum gleichen Satze abzunehmen hat.
Die bei der Prägung der deutsch-ostafrikanischen
Landesmünzen erzielten Münzgewinne mußten
anfänglich zur Hälfte zu einer Goldreserve ange-
sammelt werden, während die andere Hälfte für
die allgemeinen Zwecke des Sch verfügbar bleiben
sollte. Die bis Ende März 1909 auf 1679 300 Mk.
(in Wertpapieren) angewachsene, aus Anlehen des
Reichs usw. bestehende Goldreserve wird seitdem
nicht weiter erhöht. Die Aufrechterhaltung jenes
Wertverhältnisses ist durch die erwähnten Maß-
nahmen gesichert.
Die Bestimmungen des Auswärtigen Amts, Kolonial=
Abteilung, über die Behandlung der bei den amtlichen
Kassen des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika eingehenden
nachgemachten, ver fälschten oder nicht
mehr umlaufs fähigen deutsch--ostafrikla-
nischen Landesmünzen, Münzen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft, Reichsmünzen, Reichskassen-
scheine, Reichsbanknoten und Noten der Deutsch-Ostafrikan.
Bank, v. 29. 6. 06 (Kolon Gg 10, 272) stimmen, von den
durch die besonderen Verhältnisse dieser Kolonien bedingten
geringsügigen Abweichungen abgesehen, mit den für die
übrigen Sch E erlassenen Anweisungen sachlich überein.
Außerdem sind noch folgende Verordnungen in Kraft:
V v. 17. 1. 93 (Verbot der Einfuhr und des Umlaufs
fremder Kupfermünzen, Kolon Gg 1, 392; 2, 4); v. 18. 9. 93
(Verbot der Einführung von Maria-Theresia-Talern usw.,
Kolon Gg 2, 38); v. 20. 9. 93 (Verbot der Einfuhr und
des Umlaufs der Mombassa-Rupien, Kolon Gg#2, 38);
v. 29. 10. 96 (Verbot des Umlaufs der Maria-Theresia-
Taler (Dollarl, Kolon Gg 2, 2094); Runderlaß v. 26. 3. 98,
betr. die mit P. M. abgestempelten Rupien; v. 18. 4. 04
(Kassenkurs vöon Reichsgoldmünzen im Verhältnis zur Landes.
munze und umgekehrt, Kolon Gg 8, 99); v. 9. 5. 04 (Kassen-
kurs britischer Goldmünzen, ebenda 106); Bek v. 11. 5. 04
und 5. 6. 0A (Abgabe und Kassenkurs britisch-indischer Ru-
vien, ebenda 110 und Kolon Ga 12, 210); v. 10. 9. 0o4
(Zurückweisung gewisser indischer Münzen, Kolon Gg 8,
220); v. 28. 12. 04 (Einlösung von Kupfermünzen, ebenda,
267); v. 28. 12. 04 (Einführung der Hellerwährung, Koloen-
Gg 8, 268); v. 11. 4. 05 (Goldmünzen der ehemaligen süd-
Münzwesen — Museen
afrikanischen Republik, Kolon Gg 9, 123); v. 13. 6ö. Os (Um-
tausch von Kupfermünzen gegen Eilbermünzen durch die
Deutsch-Ostafrikanische Bank, Kolon Gg 10, 236); v. 23. 12.
08 (Einwechseln von Nickel- in Silbermünzen, Kolon Gg
12, 559); v. 14. 6. 10 (Außerkurssetzung der Kupferpesa,
Amtl. Anzeiger für Deutsch-Ostafrika v. 18. 6. 10).
§s#10. In Kiantschon [(JIl ist das bei der Orkupation
vorgefundene außerordentlich vielgestaltige chinesische Geld-
wesen in der Hauptsache unverändert gelassen worden. Zu
ihm gehört auch der mexikanische Dollar zu 100 Cent, der
durch Bek des Gouverneurs v. 24. 4. 99 zum Zahlungs-
mittel für das Gouvernement bestimmt worden ist. Dieses.
verabredet in Tsingtau alle Preise grundsätzlich nur in mer.
Doll. Bon deutschem Gelde sind im Zahlungsverkohr mit
ihm nur Ein-, Zwei- und Fünfszigpfennigstücke in ver durch
ihre Eigenschaft als Scheidemünze bedingten Höhe zuge-
lassen. Durch B, betr. die Ausgabe von Nickelmünzen, v.
11. 10. 09, (Kolon Gg 13, 678) sind 5 und 10 Centstücke
deutschen Gepräges — mit Zahlkraft bis zu 3 Dollar mer.
— einge führt worden, die vom Gouvernement in jedem Be-
trag in Zahlung genommen und in Dollar mex. umgetauscht
werden. Der Gegenwert der in Umlauf gesetzten Nidel-
münzen ist in Höhe ihres Nennwertes zinstragend in Silber
(mex. Doll.) zu hinterlegen. (Dispos. z. Kap. 10, Tit. 3,
der sortlaufenden Ausgaben im Haushaltungesetat f. d. Sch G
1909). Die Beschränkung oder Untersagung des Umlaufes
von Cent chinesischer und hongkonger Prägung ist in Aus-
sicht genommen. B d. Gouverneurs betr. die chinesischen
Zehn-Käschstücke, v. 22. 7. 04 (Kolon Gg 8, 297); 20. 12. 06.
(Kolon Gg 10, 373).
Im übrigen vgl. oben S 510, 611.
Siteratur: Denkschrift über die Neuordnung des
M. des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebieis, Drucksache des
KI2 Nr. 354, 11. Leg.-Per., I. Sess. 1908/04. Denkschrift
über das Geldwesen der Schutzgebiete, außer Deutsch-
Ostafrika und Kiautschon; dazu als Anlage I „Tie in den
einzelnen Schutzgebieten, außer Deutsch-Ostafrika und
Kiautschou, bisher erlassenen Münzverordnungen.-“= RT.
Drucksache Nr. 665, 11. Leg.-Per., I. Sess. 1903/05. N.
Koch, Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbank.
wesen, Papiergelb usw.“, 1910. Hintze, W., Das
Geldwesen in den deutschen Schutzgebicten. 1912. v. Hof fK
mann, Einführung in das deutsche Kolonialrecht, 1911,
S. 126 ff. Naendrup, Die Entwicklung des Geldwesens
in den deutschen Kolonien (Blätter f. vergleichende Rechts-
wissensch. 7 u. 8. 1912). 1 Kolonialfinanzen. Arnold.
Museen, öffentliche
5 1. Einleitung. # 2. Geschichtliche Entwicklung. s 3.
Muscen der einzelnen Staaten. 3 4. Beamtenpersonal
#s 1. Einleitung. Neben die Universitäte
und Akademien (M sind als Bildenuwversit We(
Art in neuester Zeit die M. getreten. Sie sind
Sammlungen künstlerisch oder wissenschaftlich
(im weitesten Sinne) interessierender Gegenstände
Ihr Zweck ist ein doppelter: einmal sollen sie der
Kunst und W issenschaft dienen, gleich-
zeitig aber sollen sie auch das Ziel einer allge
meinen Volksbildung föärdern. Ersterem
Zwecke ist nicht lediglich damit gedient, daß dem
Künstler und Forscher ein möglichst umfangreiches
Material in den Sammlungen zur Verfügung