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Nahrungsmittelverkehr — Namen
suchungsanstalten bestehen, die den Charakter
von öffentlichen Anstalten im Sinne des 17 des
NMesetzes haben. Die überwiegende Mehrzahl
wird von Kommunen unterhalten, einzelne auch
vom Staate selbst oder von Landwirtschafts-
kammern. In einigen Städten und Bezirken
(namentlich Sachsens) werden die infolge der
NMKontrolle notwendigen Untersuchungen auch
von privaten Anstalten, mit denen seitens der Ge-
meindeverwaltungen Verträge abgeschlossen sind,
ausgeführt. Zum Zweck einer sachgemäßen Aus-
übung der NM Kontrolle war es auch erforderlich,
für die Ausbildung geeigneter Sachverständiger
zu sorgen, da die als solche in Betracht kommenden
Chemiker eine besondere Ausbildung bedürfen, um
den Aufgaben bei der Untersuchung und Beurtei-
lung von Lebensmitteln gewachsen zu sein. Die-
ser Forderung ist durch die Einführung einer im
Reiche einheitlich geregelten Staatsprüfung für
Nahrungsmittelchemiker Rechnung
getragen worden.
Die Ausübung der Lebensmittelkon-
trolle erfolgt im wesentlichen in der Weise, daß
Polizeibeamte, die hierfür entsprechend vorgebil-
det sind, oder, was sich als bei weitem zweckmäßi-
ger erwiesen hat, nahrungsmittelchemische oder in
bestimmten Fällen auch tierärztliche Sachverstän-
dige, die in Lebensmittelhandlungen, auf Märkten
usyw. feilgehaltenen Waren besichtigen und Proben
zum Zweck der Untersuchung entnehmen. Dabei
wird zugleich auf zweckmäßige Aufbewahrung und
Sauberkeit geachtet. Den bestehenden Landes-
gesetzen gemäß werden auch Betriebe zur Her-
stellung von Lebensmitteln, z. B. Bäckereien,
Fleischereien, Margarinefabriken, Mineralwasser-
anstalten sowie Schankwirtschaften kontrolliert.
Ergibt sich bei der Besichtigung der Verkaufs-
bzw. JFabrikationsstellen oder bei der Untersu-
chung der entnommenen Proben, daß eine Ge-
setzesverletzung vorliegt, so wird je nach Lage des
Falles eine Strafverfolgung eingeleitet oder bei
leichteren erstmaligen Verstößen auch eine War-
nung erteilt. Ein anschauliches Bild von der Aus-
übung und Wirksamkeit der NM Kontrolle gewährt
die „Uebersicht über die Jahresberichte“ (val.
Literatur).
Literatur: Motive zum Entwurf eines
Gesetzes, betrefsend den Verkehr mit Nahrungsmitteln
usw., Drucksachen des RT, 4. Legislaturveriode, II. Session
1879; Würz burg, Die NMesetzgebung im Deutschen
Reiche und in den einzelnen Bundesstaaten, 1894; Fuchs.
berger, Entscheidungen des Reichsgerichts (Teil XXI,
Nahiungemittelgesetzarbung bis 1911, von Coermann);
Meyer, Fr. und Finkeln burg, C., Das Gesetz, betr.
den Verkehr mit NM usw.', 1885; Stenglein, Kom-
mentar zu den strafrechtl. Nebengesetzen des Deutschen Rei-
ches". 1911, Bd. I Abt. VIII (Galli); Lebbin-Baum.
NMMecht, 1907 (Guttentag); v. d. Pfordten, Gesetz
betr. den Verkehr mit NMM usw. (Sammlung Beck) 1901;
Fleischmann. Margarinegesetz, 1897; R. Schreiber,
Die gesetzl. und pvolizeil. Regelung des Milchverkehrs in
Deutschland, 1912;
tar zum Weinge#tz, 1910: Olep,
gesetzurbung, 19041t; Verein barungen zur ein-
heitlichen Unrtersuchung und Beurteilung
von Nahrungs- und Genußmitteln ufsfw.,
sestgestellt nach den Beschlüssen der auf Anregung des
Kais. Gesundheitsamts einberusenen Kommission deutscher
––.. — —— — — ——— —
NMChemitler, Berlin 1807/ 1002; Deutsches NMBuch*, 1909;
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographi-
scher Beziehung, herausgegeben vom Kais. Gesundheits-
amte und Kais. Statistischen Amte, Berlin 1907: Abel.
Die Ueberwachung des N., 3 für Untersuchung der Nu GM
21, 449; Fränkel, NM Polizei, H#W Staats W 6, 869;
Uebersicht über die Jahresberichte der öffentlichen
Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs-
und Genußmitteln im Deutschen Reich, bearbeitet im
Kais. Gesundheitsamt. ##. Lauge.
Namen
4 1. Grundlagen (Begriff, rechtliches Interesse. ge-
schichtliche Entwicklung) 1). 1 2. Familiennamen (Aende-
rung). 3 3. Vornamen (Aenderung). 3 4. Name des Findel-
kindes. # 5. Strafbarkeit unrichtiger Namensführung.
##6. Privatrechtlicher Namensschutz.
§s 1. Grundlagen.
I. Begriff des Namens. N. im all-
gemeinen sind Sprachbildungen, die es erleich-
tern, die Vorstellung von Gegenständen hervor-
zurufen. Je nachdem sie die Zusammengehörig-
keit einer Reihe einzelner Gegenstände oder die
einzelnen Gegenstände selbst bezeichnen, sind sie
Gattungs= oder Einzel N. N. im Rechtssinn sind
die der Bezeichnung der Personen dienenden
Einzel N, die Personen= oder bürgerlichen N. Sie
finden sich als N. physischer und juristischer Per-
sonen. Der bürgerliche N. der physischen Per-
sonen zerfällt im modernen Recht in die zwei Be-
standteile des Familien= und des VorN.: der
erstere, auch NachN. oder ZuN. genannt, ergibt
das Abstammungs= oder Gentilverhältnis, der
letztere soll die Glieder desselben Gentilverbandes
unterscheidbar machen.
II. Rechtliches Interesse am Na-R
menwesen. Eine feste Regelung des N. Wesens
ist für den Staat von der höchsten Bedeutung;
nur sie ermöglicht ihm die deutliche Scheidung
der Individuen, die Zuteilung der staatsbürger-
lichen Rechte, die Geltendmachung der staats-
bürgerlichen Pflichten. Sie ist aber nicht minder
bedeutungsvoll vom Standpunkt des Individuums
selbst, das sie durch ein nach Außen erkennbares
Fürsichsein aus der sonst unterschiedslosen Masse
heraushebt. Das geltende Recht sucht beiderlei
Erwägungen zu genügen, indem es für N. Erwerb
und -Verlust bestimmte Grundsätze aufstellt und
dem N.Träger einen Anspruch auf die N. Führung
zuerkennt.
III. Geschichtliche Entwicklun g.
Erst in verhältnismäßig später Zeit hat das N. We-
sen in Deutschland feste Gestaltung angenommen.
Die regelmäßige Führung von Familien N. ist
erst seit dem 12. Jahrhundert, zunächst nur in
einigen Hauptverkehrsstädten, nachweisbar. Im
16. Ihdt. ist sie bereits allgemeine Sitte; für die
Günther-Marschner, Kommen
Die deutsche Süßstoff.
Juden haben vielfach erst Gesetzgebungen aus der
ersten Hälfte des 19. Ihdts. den Zwang zur
1) Ueber den adligen Namen 7 Adel 5 4 (Bo. 1, 63),
ferner F. Hanptmann, Das Wappenrecht, 1896, an ver-
schiedenen Stellen; Nrumeyer, Internat. Verw-Recht 1
110, 5 25—28. DS. 1