Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Nahrungsmittelverkehr — Namen 
  
suchungsanstalten bestehen, die den Charakter 
von öffentlichen Anstalten im Sinne des &# 17 des 
NMesetzes haben. Die überwiegende Mehrzahl 
wird von Kommunen unterhalten, einzelne auch 
vom Staate selbst oder von Landwirtschafts- 
kammern. In einigen Städten und Bezirken 
(namentlich Sachsens) werden die infolge der 
NMKontrolle notwendigen Untersuchungen auch 
von privaten Anstalten, mit denen seitens der Ge- 
meindeverwaltungen Verträge abgeschlossen sind, 
ausgeführt. Zum Zweck einer sachgemäßen Aus- 
übung der NM Kontrolle war es auch erforderlich, 
für die Ausbildung geeigneter Sachverständiger 
zu sorgen, da die als solche in Betracht kommenden 
Chemiker eine besondere Ausbildung bedürfen, um 
den Aufgaben bei der Untersuchung und Beurtei- 
lung von Lebensmitteln gewachsen zu sein. Die- 
ser Forderung ist durch die Einführung einer im 
Reiche einheitlich geregelten Staatsprüfung für 
Nahrungsmittelchemiker Rechnung 
getragen worden. 
Die Ausübung der Lebensmittelkon- 
trolle erfolgt im wesentlichen in der Weise, daß 
Polizeibeamte, die hierfür entsprechend vorgebil- 
det sind, oder, was sich als bei weitem zweckmäßi- 
ger erwiesen hat, nahrungsmittelchemische oder in 
bestimmten Fällen auch tierärztliche Sachverstän- 
dige, die in Lebensmittelhandlungen, auf Märkten 
usyw. feilgehaltenen Waren besichtigen und Proben 
zum Zweck der Untersuchung entnehmen. Dabei 
wird zugleich auf zweckmäßige Aufbewahrung und 
Sauberkeit geachtet. Den bestehenden Landes- 
gesetzen gemäß werden auch Betriebe zur Her- 
stellung von Lebensmitteln, z. B. Bäckereien, 
Fleischereien, Margarinefabriken, Mineralwasser- 
anstalten sowie Schankwirtschaften kontrolliert. 
Ergibt sich bei der Besichtigung der Verkaufs- 
bzw. JFabrikationsstellen oder bei der Untersu- 
chung der entnommenen Proben, daß eine Ge- 
setzesverletzung vorliegt, so wird je nach Lage des 
Falles eine Strafverfolgung eingeleitet oder bei 
leichteren erstmaligen Verstößen auch eine War- 
nung erteilt. Ein anschauliches Bild von der Aus- 
übung und Wirksamkeit der NM Kontrolle gewährt 
die „Uebersicht über die Jahresberichte“ (val. 
Literatur). 
  
Literatur: Motive zum Entwurf eines 
Gesetzes, betrefsend den Verkehr mit Nahrungsmitteln 
usw., Drucksachen des RT, 4. Legislaturveriode, II. Session 
1879; Würz burg, Die NMesetzgebung im Deutschen 
Reiche und in den einzelnen Bundesstaaten, 1894; Fuchs. 
berger, Entscheidungen des Reichsgerichts (Teil XXI, 
Nahiungemittelgesetzarbung bis 1911, von Coermann); 
Meyer, Fr. und Finkeln burg, C., Das Gesetz, betr. 
den Verkehr mit NM usw.', 1885; Stenglein, Kom- 
mentar zu den strafrechtl. Nebengesetzen des Deutschen Rei- 
ches". 1911, Bd. I Abt. VIII (Galli); Lebbin-Baum. 
NMMecht, 1907 (Guttentag); v. d. Pfordten, Gesetz 
betr. den Verkehr mit NMM usw. (Sammlung Beck) 1901; 
Fleischmann. Margarinegesetz, 1897; R. Schreiber, 
Die gesetzl. und pvolizeil. Regelung des Milchverkehrs in 
Deutschland, 1912; 
tar zum Weinge#tz, 1910: Olep, 
gesetzurbung, 19041t; Verein barungen zur ein- 
heitlichen Unrtersuchung und Beurteilung 
von Nahrungs- und Genußmitteln ufsfw., 
sestgestellt nach den Beschlüssen der auf Anregung des 
Kais. Gesundheitsamts einberusenen Kommission deutscher 
  
  
––.. — —— — — ——— — 
NMChemitler, Berlin 1807/ 1002; Deutsches NMBuch*, 1909; 
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographi- 
scher Beziehung, herausgegeben vom Kais. Gesundheits- 
amte und Kais. Statistischen Amte, Berlin 1907: Abel. 
Die Ueberwachung des N., 3 für Untersuchung der Nu GM 
21, 449; Fränkel, NM Polizei, H#W Staats W 6, 869; 
Uebersicht über die Jahresberichte der öffentlichen 
Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- 
und Genußmitteln im Deutschen Reich, bearbeitet im 
Kais. Gesundheitsamt. ##. Lauge. 
Namen 
4 1. Grundlagen (Begriff, rechtliches Interesse. ge- 
schichtliche Entwicklung) 1). 1 2. Familiennamen (Aende- 
rung). 3 3. Vornamen (Aenderung). 3 4. Name des Findel- 
kindes. # 5. Strafbarkeit unrichtiger Namensführung. 
##6. Privatrechtlicher Namensschutz. 
§s 1. Grundlagen. 
I. Begriff des Namens. N. im all- 
gemeinen sind Sprachbildungen, die es erleich- 
tern, die Vorstellung von Gegenständen hervor- 
zurufen. Je nachdem sie die Zusammengehörig- 
keit einer Reihe einzelner Gegenstände oder die 
einzelnen Gegenstände selbst bezeichnen, sind sie 
Gattungs= oder Einzel N. N. im Rechtssinn sind 
die der Bezeichnung der Personen dienenden 
Einzel N, die Personen= oder bürgerlichen N. Sie 
finden sich als N. physischer und juristischer Per- 
sonen. Der bürgerliche N. der physischen Per- 
sonen zerfällt im modernen Recht in die zwei Be- 
standteile des Familien= und des VorN.: der 
erstere, auch NachN. oder ZuN. genannt, ergibt 
das Abstammungs= oder Gentilverhältnis, der 
letztere soll die Glieder desselben Gentilverbandes 
unterscheidbar machen. 
II. Rechtliches Interesse am Na-R 
menwesen. Eine feste Regelung des N. Wesens 
ist für den Staat von der höchsten Bedeutung; 
nur sie ermöglicht ihm die deutliche Scheidung 
der Individuen, die Zuteilung der staatsbürger- 
lichen Rechte, die Geltendmachung der staats- 
bürgerlichen Pflichten. Sie ist aber nicht minder 
bedeutungsvoll vom Standpunkt des Individuums 
selbst, das sie durch ein nach Außen erkennbares 
Fürsichsein aus der sonst unterschiedslosen Masse 
heraushebt. Das geltende Recht sucht beiderlei 
Erwägungen zu genügen, indem es für N. Erwerb 
und -Verlust bestimmte Grundsätze aufstellt und 
  
dem N.Träger einen Anspruch auf die N. Führung 
zuerkennt. 
III. Geschichtliche Entwicklun g. 
Erst in verhältnismäßig später Zeit hat das N. We- 
sen in Deutschland feste Gestaltung angenommen. 
Die regelmäßige Führung von Familien N. ist 
erst seit dem 12. Jahrhundert, zunächst nur in 
einigen Hauptverkehrsstädten, nachweisbar. Im 
16. Ihdt. ist sie bereits allgemeine Sitte; für die 
Günther-Marschner, Kommen 
Die deutsche Süßstoff. 
Juden haben vielfach erst Gesetzgebungen aus der 
ersten Hälfte des 19. Ihdts. den Zwang zur 
  
1) Ueber den adligen Namen 7 Adel 5 4 (Bo. 1, 63), 
ferner F. Hanptmann, Das Wappenrecht, 1896, an ver- 
schiedenen Stellen; Nrumeyer, Internat. Verw-Recht 1 
110, 5 25—28. DS. 1
	        
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