Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Namen 
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–. — — — ——. 
Führung fester Familien N. begründet, I/I Reli- 
gionsgesellschaften Bl — Spät hat sich auch die 
Gesetzgebung mit dem N. Recht in dessen vollem 
Umfang beschäftigt. An Strafnormen, die die 
Führung eines nicht zukommenden N. der Obrig- 
keit gegenüber betreffen, hat es freilich seit dem 
Beginn der Neuzeit nicht gefehlt; die gesetzliche 
Anerkennung eines dem Individuum ohne weiteres 
zustehenden privaten Rechts an seinem N. hat 
aber erst 8 12 BGB gebracht. 
# 2. Familiennamen (Aeuderung). 
I. Ihren Familien N. erlangt eine Person durch 
die Geburt, den Familien N. des Vaters das ehe- 
liche, den Familien N. der Mutter das uneheliche 
Kind, §§ 1616, 1706 Satz 1 BGB. 
II. Eine Aenderung des Fami- 
liennamens kann infolge verschiedenartiger 
Umstände eintreten: - 
1. Kraft Gesetzes, als rechtliche Wirkung 
gewisser einen Familienzusammenhang begrün- 
dender oder aufhebender Ereignisse: 
a) Die Ehefrau erhält den Familien N. des 
Mannes, § 1355 B0(19. 
b) Das durch nachfolgende Ehe oder Ehelich- 
keitserklärung legitimierte Kind erhält den Fa- 
milien N. des Vaters, #8 1719, 1736 BeG#. 
c) Das an Kindesstatt angenommene Kind er- 
hält mit der Annahme an Kindesstatt den Fa- 
milien N. des Wahlvaters, wenn die Adoption 
durch einen unverheirateten Mann, durch einen 
Ehemann ohne Mitannahme durch die Frau oder 
durch ein Chevaar erfolgt, dagegen den Familien N. 
der Mahlmutter, wenn die Adoption durch eine 
Frau erfolgt, §§ 1757f BeB. Und zwar darf 
das Adoptivkind mangels widersprechender Ab- 
machung seinen früheren mit dem neuen Fami- 
lien N. verbinden: in dem entstehenden Doppeld. 
hat der neue Familien N. die erste Stelle. Bei 
Scheinadoptionen, d. h. Adoptionen, die nur zum 
Zweck der Herbeiführung der Familien N.änderung 
geschlossen wurden, tritt der Erwerb des neuen N. 
nicht ein. — Die Abkömmlinge des Wahlkindes 
erhalten ebenfalls den Familien N. des Anneh- 
menden, die beim Abschluß des Adoptionsvertra- 
ges bereits vorhandenen jedoch nur, wenn der 
Annahmevertrag auch mit ihnen geschlossen 
wurde. 
4) Durch Aushebung der Annahme an Kindes- 
statt verlieren das Rind und diejenigen Abkömm- 
linge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung 
erstreckt, das Recht den F.N. des Annehmenden 
zu führen, § 1772 B((B. Sie erlangen damit 
ipso iurc den Familien N. zurück, den sie vor der 
Adoption geführt hatten. 
e) Durch Wiederherstellung der ehelichen Ge- 
meinschaft erlangt die Frau den Familien N. des 
Mannes zurück, wenn sie bei Aufhebung der 
ehelichen Gemeinschaft das Recht zur Führung 
des Familien N. des Mannes eingebüßt hatte, 
& 1577, 1587 BGB. 
2. Auf Grund einer der zuständigen Behörde 
gegenüber abgegebenen Erklärung einer 
Privatperson: 
a) Die geschiedene Frau kann den als Mädchen 
von ihr gefuhrten Familien N. und für den Fall, 
daß sie nicht allein für schuldig erklärt wurde, nach 
ihrer Wahl auch denjenigen Familien N. wieder 
annehmen, den sic als ehemalige Ehefrau zur Zeit 
der Eingehung der dann geschiedenen Che ge- 
  
  
  
führt hatte, § 1577 Abs 2 BGB. Die Wieder- 
annahme erfolgt durch Erklärung gegenüber der 
zuständigen Behörde in öffentlich beglaubigter 
Form. Die Befugnis der Wiederannahme ist 
unverjährbar; sie erlischt mit einmaliger Aus- 
übung. 
b) Ist die geschiedene Frau allein für schuldig 
erklärt worden, so kann der Mann ihr die Führung 
seines Familien N. untersagen. Die Untersagung 
erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behörde in öffentlich beglaubigter Form. Die 
Befugnis der Untersagung ist unverjährbar; sie 
erlischt mit einmaliger Ausübung. Die Behörde 
soll die Untersagung der Frau mitteilen, die ihren 
Familien N. wieder erhält, § 1577 Abs 3 BGB. 
c) Dem unehelichen Kind kann der Ehemann 
der Mutter mit Einwilligung des Kindes und der 
Mutter durch Erklärung gegenüber der zuständi- 
gen Behörde seinen Familien N. erteilen. Die 
Erklärung des Ehemannes sowie die Einwilli- 
gungserklärungen des Kindes und der Mutter 
sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, 
5 1706 Abs 2 BGB. 
Welche Behörde in diesen drei Fällen als zu- 
ständig in Betracht kommt, bestimmt sich nach 
Landesrecht (Aufzählung der einschlägigen Be- 
stimmungen bei Hinschius-Boschan, Das Reichs- 
gesetz über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung", Berlin 1909, S 507, 508). 
Die einer unzuständigen Behörde gegenüber ab- 
gegebene Erklärung ist nichtig. Das Reichsrecht 
schreibt eine Eintragung der Familien N. Aenderung 
in das Standesregister nicht vor; wohl aber ist 
eine solche landesrechtlich fast in allen Bundes- 
staaten angeordnet. 
3. Auf Grund obrigkeitlichen Eingrei- 
ens. 
a) Den rechtlich zustehenden Familien N. muß 
der Berechtigte auch tatsächlich führen, bis ihm 
durch die zuständige Behörde auf sein Ansuchen 
die zugleich die Pflicht dazu enthaltende Befugnis 
zur Fuhrung eines andern Familien N. zuteil wird. 
Das Reichsrecht hat sich mit dieser Familien- 
N. Aenderung kraft obrigkeitlicher Bewilligung nicht 
befaßt, die in zahlreichen bundesstaatlichen Aus- 
führungsgesetzen zum BGB oder durch älteres 
Landesrecht, wie in Preußen, eingehend geregelt 
ist. Der sich daraus ergebende, im ganzen und 
großen für ganz Deutschland übereinstimmende 
Rechtszustand leidet an manchen Unzuträglich- 
keiten. Während das BGB durch seine Normen 
über den Familien N. den Gentilzusammenhang 
klar stellt, ermöglicht die Familien N. Aenderung 
kraft obrigkeitlicher Bewilligung die Zerstörung 
dieses Zusammenhangs schon im engsten Ver- 
wandtschaftskreis. Unzulänglich sind ferner die 
bundesstaatlichen Vorschriften, insofern sie das 
Interesse derer nicht genügend schützen, die gegen 
eine Erteilung gerade ihres Familien N. an den 
eine Familien N.änderung Nachsuchenden begrün- 
dete Einwendungen haben. In den meisten Bun- 
desstaaten wird auf diese Interessenten überhaupt 
keine Rücksicht genommen; einige Gesetzbestim- 
mungen ordnen freilich die öffentliche Bekannt- 
machung der nachgesuchten Familien N. Aenderung 
an, mitunter aber nur fakultativ, so Großherz. 
Hessische V v. 14. 10. 99 +& 3, oder während eines 
allzu knapp, nämlich auf höchstens drei Monate 
bemessenen Zeitraums, den nur das Els.-Lothr.
	        
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