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Gv. 17. 4. 99 # 3 angemessen auf ein Jahr er-
treckt.
Zuständigkeit für die Bewilligung der Fa-
milien N. Aenderung besitzt in Preußen der Reg-
Präsident (in Berlin der Pol Präsident), für Per-
sonen jüdischen Glaubens oder jüdischer Herkunft
erst mit Ermächtigung des Min Inn; in Bayern,
Hessen, Lippe, den beiden Reuß, Sachsen-Alten-
burg, Sachsen-Koburg-Gotha und in den beiden
Schwarzburg der Landesherr; in Sachsen der
Min Inn;z in Baden, Oldenburg und Württemberg
das Justiz Min; in Sachsen-Meiningen und Sach-
sen-Weimar das Staats Min, in Schaumburg-
Lippe das Min;z in Lübeck und Bremen der Senat;
in Elsaß-Lothringen der Statthalter. Für Ham-
burg sieht die DAnw für die hamtburgischen
Standesämter v. 1. 1. 00 §5 15 zwar die Möglich-
keit von zuständiger Stelle verfügter N.Aenderun-
gen vor, gibt jedoch über die Kompetenz keinen
Aufschluß (Hinschius-Boschan) 361.
Die bewilligte Familien N. Aenderung ist im
Standesregister einzutragen.
b) Das aältere Recht kennt auch die Möglichkeit
obrigkeitlicher Familien N. Aenderung ohne voran-
gegangene Antragstellung, etwa wenn ein Fa-
milienmitglied sich eines Hochverrats schuldig ge-
macht hatte, um den durch die Uebereinstimmung
des Familien N. sichtbaren Zusammenhang zwi-
schen dem Verbrecher und seiner Familie zu tilgen.
Landesrechtlich dürfte auch jetzt der gesetzlichen
Regelung eines solchen Vorgangs kein Bedenken
entgegenstehen.
§s 3. Bornamen (und Aenuderung).
I. Einen VorN. oder deren mehrere — der
RufdN. zeigt rechtlich keine Besonderheit — erwirbt
eine Person durch Erteilung seitens ihres gesetz-
lichen Vertreters. Diesem sleht das Recht hierzu
als Ausfluß seines Erziehungsrechtes zu. Der
Vor N. wird danach dem ehelichen Kind durch die
Eltern, unter Vorrang des Vaters, dem uneheli-
chen durch die Mutter, dem elternlosen durch den
Vormund erteilt.
Für die Wahl des Vord. bestehen, soweit
landcsrechtlich nicht Schranken gezogen sind,
keine einengenden Vorschriften. Das in den
vormals französisch-rechtlichen Gebieten Deutsch-
lands geltende G v. 11. germinal XI (I. 4.
1803), dessen a 1 als Vor N. nur zuließ les
noms en usage dans les différents calendriers,
et cenux des personnages connus de Thistoire
ancienne, sowie das hiermit übereinstimmende
großherz. bergische Dekret v. 12. 11. 1809 a 23
sind aufgehoben; fraglich ist die Weitergeltung
der Preuß. Rab O v. 22. 12. 33 und 9. 3. 41,
(Pr. GS 1834, 3; 1841, 116), die jüdische Eltern
in der Vor N. Wahl beschränken. Nach der hessischen
DAuw für die großherz. Standesbeamten v.
20. 11. 99 & 22 ist die Eintragung gleicher Vor N.
für Geschwister insoweit ausgeschlossen, als da-
durch die Gefahr von Verwechslungen entstehen
kann. Nach der Unterweisung für die Standes-
beamten des Giroßherzogtums Sachsen-Weimar
v. 1. 11. O03 § 34 dürsen nicht diejenigen Vor N.
gewählt werden, die der Vater, eines der Ge-
schwister oder ein anderer Ortseinwohner von
gleichem Zu N. trägt. Selbstverständlich darf der
VorNM. nicht gegen die öffentliche Ordnung, das
religiöse Gefühl oder die guten Sitten verstoßen,
muß er dem Geschlecht des Rindes entsprechen und
stands G.
Namen
ein wirklicher Vor N., nicht eine beliebige Buch-
stabenzusammensetzung sein. —
Eine Formbbesteht für die Vor N. Erteilung nicht.
Die Taufe kann für das Reichsrecht, das eine Tauf=
handlung juristisch für unerheblich erachtet, nicht
in Betracht kommen. Ebensowenig erfolgt die
Vor N. Erteilung durch die Anzeige der Vor N. bei
dem Standesbeamten oder durch die Eintragung
derselben in das Standesregister; denn diese Akte
haben lediglich deklaratorische Bedeutung, setzen
den Konstitutivakt der Vor N. Erteilung bereits als
vorangegangen voraus. — Die Eintragung des
Geburtsfalles in das Geburtsregister soll auch die
Vor N. des Kindes enthalten; standen sie zur Zeit
der Anzeige des Geburtsfalles noch nicht fest, so
sind sie nachträglich und zwar längstens binnen
zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen,
22 des Personenstands G v. 6. 2. 75. Die Ver-
säumung der Frist macht den Anzeigepflichtigen
strafbar, (§+ 68). Nach Ablauf der Frist hat die
Eintragung der Vor N. als Randeintragung ge-
mäß §# 26 zu erfolgen. -
II. Vornamensänderung. Ihre Zu-
lässigkeit richtet sich nach Landesrecht. Sie erfor-
dert ein Gesuch des NFührers um Genehmigung
der beantragten Vor N.Aenderung, für dessen Er-
ledigung in Hessen, den beiden Reuß, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha und den bei-
den Schwarzburg der Landesherr, in Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Weimar das Staats Min,
in Schaumburg-Lippe das Min, in Bayern die
zuständige Distriktspolizeibehörde, jedoch in Mün-
chen die PoliDirektion, in Württemberg das
Amtsgericht, in Baden grundsätzlich das Justiz Min,
auf Grund Verleihung seitens des Justiz Min und
ohne weiteres, wenn der Träger des Vor N. das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das
Amtsgericht, in Sachsen das Min Inn, in Olden-
burg das Justizdepartement, in Lübeck der Senat,
in Preußen die im # 2 aufgeführten Behörden
zuständig sind. — Im übrigen richtet sich das
Verfahren nach den für die Aenderung von Fa-
milien N. geltenden Bestimmungen.
#5*# 4. Namen des Findelkindes. Wird ein neu-
geborenes Kind gefunden — die Praxis rechnet
dahin jeden Findling, der über seine Herkunft
keine Auskunft erteilen kann —, so hat die Orts-
polizeibehörde dem Standesbeamten des Fund-
bezirks von dem Ergebms ihrer Ermittelungen
behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige
zu machen; die Eintragung hat auch die dem Find-
ling beigelegten N. zu enthalten, § 24 Personen-
Das Recht der NErteilung geben einige
Landesgesetze (Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-
Meiningen und Reuß i. L) der Vormundschafts-
behörde, die Praxis, wo es an gesetzlicher Regelung
fehlt, der Ortspolizeibehörde. Mindesteus für die
Erteilung des VorN. erscheint jedoch vor diesen
Behörden der dem Findelkind zu bestellende Vor-
mund berufen. Die Beilegung des N. ist nur
interimistisch: stellt sich das wahre Abstammungs-
verhältnis des Findlings heraus, so bußt er sofort
den beigelegten N. ein. I[J Personenstandl.
55. Strafbarkeit unrichtiger Namensführung.
Wer sich eines ihm nicht zukommenden N. einem
zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird
wegen Uebertretung des & 360 Ziff. 8 St B
mit Geidstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis.
zu sechs Wochen bestraft. Nur derjenige N.,