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amt, die Uebernahme einer Vorstandschaft in
einem Handelsunternehmen verboten und die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft den N. nicht
gestattet. Doch dürfen sie für Vertretung von
Beteiligten in Sachen der freiwilligen Gerichts-
barkeit und in Zwangsversteigerungssachen in
Grundstücke die den Rechtsanwälten zustehenden
Gebühren liquidieren. In Hamburg ist
(NRG #l den N. im allgemeinen die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft verboten; eine Ausnahme
besteht für die N. in den Amtsgerichtsbezirken
Ritzebüttel und Bergedorf, denen dort und in an-
grenzenden Bezirken anwaltschaftliche Tätigkeit
gestattet ist.
c) In den übrigen Staaten ist die Aus-
übung der Rechtsanwaltschaft neben der des
Notariats grundsätzlich freigegeben, jedoch be-
stehen auch hier wieder Verschiedenheiten. In
Sachsen kann das Notariat nur an Rechts-
anwälte verliehen werden (FGG # 69), während
in Preußen (FG#a78) und in Hessen
(NG a 5) es bei der Ernennungsbehörde liegt,
ob sie einen N. ohne Befugnis zur gleichzeitigen
Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder einen
Rechtsanwalt für die Zeit, da er bei einem be-
stimmten Gericht zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen ist, zum N. ernennen will. Große Gebiete
in Preußen, die Rheinlande (abgesehen von den
kleineren Notarsitzen dort) und jetzt auch einzelne
N. Stellen in größeren Städten des übrigen
Preußens sind mit sog. Nur-Notaren besetzt; in
Hessen fast durchweg die linksrheinischen Gebiete.
In den beiden Mecklenburg wiederum pflegt
jeder Rechtsanwalt zum N. ernannt zu werden.
D. Die Vereinheitlichung der Ver-
fassung des Notariats in den Bundesstaaten und
die einheitliche Ausgestaltung des Notariats durch
das Reich auf Grund einer zu erlassenden Reichs-
notariatsordnung ist mehrfach angeregt (s. 8
DNV. 1908 S 589—623), bis jetzt jedoch noch
nicht erreicht worden.
## 4. Voraussetzungen für die Ernennung als
Notar. Aufsichts= und Disziplinarbehörden.
Notariatskammern und -Vereine.
A. Durchweg in den Bundesstaaten ist für die
Ernennung als N. die Befähigung zum
Richteramt vorgeschrieben mit einer Ausnahme:
in Württemberg genügt eine Schulbildung,
die die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst gibt, 5jährige praktische Vorbildung
und einmalige ordnungsmäßige Teilnahme an
dem staatlichen Unterrichtskurs für Notariats-
kandidaten (AG a 99). Erfordert wird die einer
Vorprüfung und der Prüfung für mittleren Ju-
stizdienst (Notariatsprüfung).
B. Durchweg und einerlei, ob das Notariat als
Behörden= oder Berufs-Notariat ausgestaltet ist,
ob als reines Notariat oder als Anwaltsnotariat,
untersteht der N. in Ansohung seiner Dienstfüh-
rung bestimmten Dienstaufsichtsbehöäör-
den und zur Aburteilung dienstlicher erheblicher
Verfehlungen bestimmten Disziplinarbe-
hörden. In Preußen sind Ausfsichtsbehör-
den der Landgerichts-, der Oberlandesgerichts-
präsident und der Justizminister, Disziplinar-
behörde der für die Richter eingesetzte Disziplinar-
senat beim Oberlandesgericht in 1. und der große
Disziplinarsenat beim Rammergericht in II. In-
stanz; N. wirken als Richter nicht mit (JFGG#
Notar
a 91—93). In Bayern ist Aussichtsbehörde
der Präsident des Landgerichts, des Oberlandes-
gerichts und der Justizminister, Disziplinarbehörde
die beim Oberlandesgericht eingerichtete Diszipli-
narkammer in I. und der beim obersten Landes-
gericht eingerichtete Disziplinarhof in II. Instanz;
auch hier wirken N. als Richter nicht mit. (N
a 63, 83). In Württemberg wird die Dienst-
aufsicht durch das Amtsgericht und daneben bei
mehreren Bezirks N. in einer N.Bezirk von einem
seitens des Justiz Min damit betrauten Bezirks N.,
die Disziplinarstrafgewalt in erster und einziger
Instanz durch den Disziplinarhof in der Besetzung
von 9 Mitgliedern, auch hier ohne Mitwirkung
von N. ausgeübt (AG### #51, 72, 103, Beamten C
àa 77). In Sachsen und Hessen ist Diszipli-
narkammer I. Instanz der Landgerichtspräsident
mit 2 N., in II. Instanz als Disziplinarhof der
Oberlandesgerichtspräsident mit einem Rat und
3N. (S. FGG 8 84, Hess. NG a 49). In Ba deen
wird die Dienstaufsicht über die N. durch das
Justiz Min, dem einige Notariatsinspektoren (früh-
ere Richter oder N.) beigegeben sind, und
nach Maßgabe der Anordnungen des Justiz Min
durch die Landgerichte ausgeübt (AG z. FGG § 4);
die Disziplinarstrafbefugnisse stehen in erster und
letzter Instanz dem Disziplinarhof für nicht-
richterliche Beamte zu (Beamten G v. 24. 7. 88
in der Fassung v. 12.8. 08 5§8 88, 89). In Elsa B8-
Lothringen übt die Dienstaufsicht der Ober-
staatsanwalt beim Oberlandesgericht mit der Be-
fugnis der Delegation an den I. Staatsanwalt,
oweit die Revision der Dienstführung in Frage
kommen; Disziplinarstrafbefugnisse stehen zu in
I. Instanz für leichtere Fälle der N. Kammer, für
schwerere Fälle dem Landgericht, in II. Instanz
dem Oberlandesgericht (G 25 ventose XI).
C. Amtlich anerkannte Vertretunge n der
N. sind im Reich wie in Preußen unbekannt.
Dagegen besteht ein privater Verein der deutschen
N. „Deutscher N. Verein“, mit ca. 3500 Mitglie-
dern von schätzungsweise 4500 N. in den deutschen
Bundesstaaten, der die von Weißler in Halle ge-
leitete „Zeitschrift des deutschen Notarvereins“
(seit 1900) herausgibt. In Preußen bestehen noch
der „Berliner Notarverein“ und der nach Ansehen
und durch seine im Vereinsrat geübte Disziplin
bedeutungsvolle „Verein für das Notariat in
Rheinpreußen“, der die „Zeitschrift für das No-
tariat" (1913: im 58. Jahrgang) herausgibt. In
Bayern bestehen (NG a# 120—125) Notariats-
kammern am Sitze jedes Oberlandesgerichts mit
je 9 gewählten Mitgliedern und der Aufgabe, die
Standesehre zu wahren, Streitigkeiten zwischen
den N. und zwischen N. und Beteiligten zu ver-
mitteln, auf Anfordern der Justizverwaltung Be-
richte zu erstatten und bei ihr Anträge zu stellen.
Als private Vereinigung besteht der „Banerische
Notariatsverein“; durch ihn wird die „Zeitschrift
für das Notariat und für die freiwillige Rechts-
pflege der Gerichte in Bayern“ (seit 1899) heraus-
gegeben. In Sachsen haben die N. keine
Kammern, keinen besonderen Verein und keine
cigene Zeitschrift. Württemberg und Ba-
den kennen keine Notariatskammern. Dem
„Württembergischen Notariatsverein“" mit etwa
570 Mitgliedern steht die (Boscher'sche) „Zeit-
schrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die
Gemeindeverwaltung in Württemberg" (1913: im