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Notenbanken (A. Reichsgebiet)
Zwar hatte die in Precußen im Jahre 1846 aus der
ehemaligen Kal Bank (einer reinen Staatsbank) erwachsene,
im Jahre 1856 mit unbeschränktem Notenrecht ausgestattete
„Preußische Bank“, neben welcher die auf je 1 Million Taler
Noten beschränkten 9 Privat N. in den älteren preußischen
Provinzen kaum in Betracht kamen, tatsächlich die Funktio-
nen einer Zentral N. für ganz Deutschland in mancher Hin-
sicht übernommen. Indessen waren auch in den kleineren
Staaten zahlreiche Notenprivilegien, häufig nur auf die
Ausbeutung der Nachbarstaaten berechnet, erteilt, und die
Verfassung wie der Geschäftsbetrieb der N. waren nach den
allewerschiedensten Grundsätzen geregelt. Die Bersuche der
größeren Staaten, z. B. Preußens, sich durch Berbote gegen
das massenhafte Eindringen der lästigen fremden Noten zu
schützen, hatten keinen durchgreifenden Erfolg gehabt. So
hatte sich der Umlauf der ungedeckten Noten in Deutschland
Ende 1870 auf 448 159 000 Mk. vermehrt, und die große
Zahl der in den verschiedensten Abschnitten zirkulierenden,
oft nur schwer einbringlichen und doch nicht leicht abzuweh-
renden Banknoten gab dem Verkehr sort und fort zu den
berechtigtsten Beschwerden Veranlassung.
Gleichzeitig mit der Vorbereitung der Papier-
geldreform wurde daher schon durch ein in seiner
Wirksamkeit allmählich bis zum 31. 12. 75 ver-
längertes Rö v. 27. 3. 70 (BGBl 51) der Kreis
der Banknoten-Privilegien geschlossen. Das Münz-
Gv. 9. 7. 73 (R#Bl 233) verordnete am Schlusse
(a 18), daß bis zum 1. 1. 76 sämtliche nicht auf
Reichswährung lautenden Noten der Banken ein-
zuziehen seien, und daß von da ab nur solche
Banknoten im Umlauf bleiben oder ausgegeben
werden dürfen, welche auf Reichswährung in Be-
trägen von nicht weniger als 100 Mk. lauten.
(Wegen der Befugnis der Reichsbank zur
Ausgabe von Noten zu Mk. 50. und Mk. 20 zu-
solge R# v. 20. 2. 06, Röl 318, Reichsbank.)
Das R v. 21. 12. 74 (REl 193) enthielt
weitere, die Einziehung der kleineren Noten-
abschnitte und der nicht aus Reichswährung lau-
tenden Noten sichernde Anordnungen. Die Aus-
führung der so vorbereiteten, erst nach Vollendung
der Reform des Münzwesens [/I in Angriff ge-
nommenen Reform des Banknotenwesens bildet
den Inhalt des Bankgesetzes v. 14. 3. 75
(Rl 177).
Aenderungen enthalten die aus Anlaß der Ver-
längerung des Privilegiums der Reichsbank erlas-
senen G v. 18. 12. 89 (RGBl 201), v. 7. 6. 99
(RG.l 311) und v. 1. ö. 09 (Rnl 515); a 7 882,
3 des G v. 7. 6. 99 und a 5 Ziff V des G v. 1.
6. 09 beziehen sich auf die Privatnotenbanken.
2. Grundzüge des bestehenden Systems.
I. Das Bankgesetz beruht auf einer Vermittelung
zwischen dem System einer Zentralnoten-
bank und der in den bestehenden Verhältnissen
wurzelnden Bankenvielheit und ebenso
zwischen den Freunden und den Geg-
nern der (metallisch ungedeckten) Banknoten
bezw. der Kontingentierung der Banknotenaus-
gabe. Eine Reihe von Bestimmungen bekunden
die Absicht, zunächst für 15 Jahre einen von den
erheblichsten Uebelständen befreiten Ueber-
gangszustand zu schaffen, um sodann auf
Grund der gemachten Erfahrungen eine ein-
heitliche Regelung herbeizuführen.
An der Spitze steht der Grundsatz, daß die Be-
fugnis zur Banknotenausgabe nur durch
Reichsgesetz erworben oder über den zur
Zeit des Erlasses des Bankgesetzes zulässigen Be-
trag hinaus erweitert werden kann (mit einer
Ausnahme für Bayern — +& 47 Abs 3). Ein An-
trag der Landesregierung (wie noch
nach dem G v. 27. 3. 70) ist nicht erforderlich.
Wegen Beseitigung etwaiger Widerspruchs-
rechtel. unten 55 Ziff II Nr. 6. Die unbefugte Aus-
gabe ist mit Geldstrafe des Zehnfachen, minde-
stens 5000 Mk. bedroht (S# 55, 59 Nr. 3). —
Durch das Bankgesetz selbst ist eine „Reich s-
bank"'M unter Aufsicht und Leitung des Reichs
stehend, mit wesentlich öffentlichen Aufgaben
unter enger Verknüpfung mit den Reichseinrich-
tungen errichtet. Die im Gesetze (5 61) in Aus-
sicht genommene Umwandlung der Preußischen
Bank in die Reichsbank ist durch Vertrag mit der
preußischen Regierung bewirkt worden. Die
übrigen 32 N. („Privat-Notenbanken“)
ließ das Gesetz zwar einst weilen bestehen
(s. das Verzeichnis in der Anlage zum § 9 des
BankG), unterwarf sie aber ebenso wie die
Reichsbank gewissen, auf die Notenausgabe über-
haupt bezüglichen Anordnungen, von denen die
wichtigste in der sog. indirekten Kontingen-
tierung (§ 9,10 — s. unten § 3g) besteht, und nö-
tigte sie überdies, sich einer Anzahl von (in der
Hauptsache auch für die Reichsbank geltenden)
Beschränkungen sowohl hinsichtlich der Ausübung
des Notenrechts als hinsichtlich ihres sonstigen
Geschäftsbetriebes zu unterwerfen, wenn sie sich
nicht auf das Gebiet ihres Heimatsstaates (des
konzessionierenden Bundesstaates) eingeengt sehen
wollten. Ueberdies sind sie neben dem bestehenden
Aufsichtsrecht ihrer Landesregierungen der Auf-
sicht des Reichskanzlers unterstellt (Bank G § 48).
Seitdem haben 28 Banken teils auf ihr Noten-
recht verzichtet, teils dasselbe durch Zeitablauf
verloren, teils ganz liquidiert; zu den ersteren
gehört die Braunschweigische Bank, die einzige,
welche sich den bedingt fakultativen Vorschriften
des Bankgesetzes nicht unterworfen hatte (Bek
des RK v. 14. 4. 06). Es bestehen außer der
Reichsbank nur noch 4 Privat-Noten-
banken, nämlich die Bayerische, Säch-
sische, Württembergische und Ba-
dische Notenbank.
II. Aufsicht. Neben der landesherr-
lichen Aufsicht, die sich oft in der (statutenmäßi-
gen) Bestellung eines ständigen Staats-
kommissars äußpert, unterstehen die Privat N.
der Aufsicht des Reichskanzlers. Er kann
sich nötigenfalls durch kommissarische
Einsichtnahme von den Büchern, Ge-
schäftslokalen und Kassenbeständen die Ueber-
zeugung verschaffen, daß die Bedingungen und
Beschränkungen der Notenausgabe innegehalten.
oder die Voraussetzungen der Befreiung von den
bankgesetzlichen Beschränkungen erfüllt werden
und die Wochen= und Jahresübersichten, sowie die
behufs der Steuerberechnung abgegebenen Nach-
weise der wirklichen Sachlage entsprechen (Bank G
#§ 48). — Eine gewisse Aufsicht übt auch der
Bundesrat. Jede Abänderung der
Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder
Privilegiums bedarf nämlich der Genehmigung
des BRR auf Antrag der beteiligten Landesregie-
rung, sofern sie das Grundkapital, den Reserve-
fonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der
auszugebenden Noten oder die Dauer der
Befugnis zur Notenausgabe zum