Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Notenbanken (A. Reichsgebiet) 
  
tingentierung entschieden. Sämtlichen 
N. ist nämlich ein auf die einzelnen N. verteilter 
Betrag an ungedeckten Banknoten, zusammen 
ursprünglich 385 Mill. Mk., überwiesen, darunter 
für die Reichsbank 250 Mill., welche Summe 
jedoch durch Verzicht von 28 N. und das G v. 
7. 6. 99 wiederholt erhöht und durch das Gv. 
1. 6. 09 a 2 weiter auf 550 Millionen, für den 
Letzten der Vierteljahre auf 750 Millionen unter 
Erhöhung des Gesamtkontingents auf 618 771.000 
Mk., für die Quartalsschlüsse auf 818771000 Mk. 
gesteigert ist. Für denjenigen Betrag, der die den 
betr. N. zugewiesene Summe und den Barvorrat 
(an kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenschei- 
nen, an Noten anderer deutscher 
Banken und an Gold in Barren oder aus- 
ländischen Münzen, das Pfund fein = 1392 Mk.) 
Übersteigt, hat die Bank eine Steuer von 
jährlich 50%% an die Reichskasse zu entrichten 
(Banke § 9). Die Steuer wird alljährlich auf 
Grund der viermal an bestimmten Tagen jedes 
Monats dem RK von der Bankverwaltung ein- 
zureichenden Nachweisungen (wegen Bestrafung 
unrichtiger Angaben mit mindestens 500 M. 
Geldstrafe s. § 59 Nr. 2) festgestellt und ist spä- 
testens am 31. 1. des folgenden Jahres abzu- 
führen (5 10). Die steuerfreie Noten- 
reserve,, d. h. der Ueberschuß der Summe des 
Barvorrats und des gesetzlich der betreffenden 
Bank zustehenden ungedeckten Notenbetrags über 
deren Notenumlauf, bildet hiernach einen bedeut- 
samen Faktor der Bankpolitik. Die Steuer hat 
keinen rein finanziellen Charakter, sondern soll 
zugleich dazu dienen, namentlich behufs Ein- 
schränkung der Spekulation die. Erhöhung der 
Diskontsätze herbeizuführen. 
#§ 4. Unbedingt maßgebende Vorschriften für 
die Notenbanken. 
II. Verbot gewisser Geschäfte 
(nach BankWG ## 7), nämlich: 1. das Akzeptie- 
ren von Wechseln; 2. Zeitgeschäfte (Ver- 
käufe und Käufe) in Waren oder kurshabenden 
Papieren, für eigene und selbst für fremde Rech- 
nung, auch Bürgschaft für solche. — Bei Ueber- 
tretung des Verbots werden die Vorstandsmit- 
glieder mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Mk. be- 
straft (Bank G § 58 Abf 2). Zivilrechtlich bleibt das 
Geschäft gültig. 
II. Vorgeschriebene Veröffent- 
lichungen: Das für Aktiengesellschaften gel- 
tende Prinzip der Publizität ist für N. we- 
sentlich erweitert. Letztere müssen auf ihre Kosten 
im Reichsanzeiger veröffentlichen (BankG# # ): 
a) Wöchentliche Uebersichten der Aktiva 
(nämlich den Metallbestand, der bei der Reichsbank 
seit 1909 getrennt nach Gold und Silber gegeben 
wird, und den Bestand an Reichskassenscheinen, No- 
ten anderer Banken, Wechseln einschließlich der 
Schecks, Lombardforderungen, Effekten und sonsti- 
gen Aktiven) und Passiva (Grundkapital, Reserve- 
foolnds, umlaufende Noten, sonstige täglich fällige 
Verbindlichkeiten — z. B. Giroguthaben —, die an 
eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkei- 
ten — z. B. Depositen —, sonstige Passiva), wie 
sie sich an 4 Stichtagen (dem 7., 15., 23. und 
letzten jeden Monats — denselben, welche auch für 
die Feststellung der Notensteuer soben & 3 gl gelten) 
ergeben, spätestens am fünften Tage nach diesen 
Terminen. (Auf diesen Wochenübersichten be- 
  
ruhen die monatlich im RZBl veröffentlichten 
„Status der deutschen Notenbanken“.) 
b) Jährlich, und zwar spätestens 3 Monate 
nach dem Schlusse des Geschäftsjahres, eine „ge- 
naue Pilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie 
den Jahresabschluß des Gewinn= und Verlust- 
kontos“. Die gesondert nachzuweisenden Kate- 
orien bestimmt der BR (für die Reichsbank 
ß außerdem BankG g 40 Nr. 4, Reichsbankstatut 
8 13). Detaillierte Vorschriften sind unterm 
15. 1. 77 erlassen (RZBl 24). 
In beiden Veröffentlichungen (a und b) 
sind die aus weiterbegebenen („rediskontierten“), 
im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen 
eventuellen (Regreß-Verbindlichkeiten ersichtlich 
zu machen. 
JP) Die N. sind ferner (nach a II des G v. 21. 12. 
1874, s. oben 5 1 Ziff II, Abs 3) verpflichtet, dem RK 
monatlich behufs der Veröffent- 
lichung, spätestens am 7. Tage des folgenden 
Monats den amletzten Tage des vorange- 
gangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag 
der umlaufenden, der in den Bankkassen befind- 
lichen, event. auch der nach erfolgter Einlösung 
vernichteten Noten, nach den einzelnen Appoints 
gesondert, anzuzeigen. Die Veröffentlichung er- 
folgt im RZ3 Bl. Wissentlich unwahre Darstellung 
des Standes der Verhältnisse oder Verschleie- 
rung in den wöchentlichen und jähr- 
lichen Veröffentlichungen (a und b) wird an 
den Vorstandsmitgliedern mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten bestraft (BankG § 59 Nr. 1). " 
Wegen Bekanntmachung des Diskont= und Lom- 
bardzinssatzes s. § 5, Ziff II, Nr. 1. 
§l 5. Die fakultativen Vorschriften des Bank- 
gesetzes. Das Bankgesetz erkannte zwar den Fort- 
bestand der vor Erlaß des G v. 27. 3. 70 (s. oben 
5 10 erteilten Notenprivilegien an, ging aber von 
dem Grundsatze aus, daß deren Wirksamkeit an 
sich nicht über das Gebiet des er- 
bheeree uen S tate hinaus sich er- 
recke. Dasselbe enthält daher zwei ichti 
Beschränkungen: der zwei gewichtige 
AM Die Noten einer Privat N. dürfen außer- 
halb des Staates, welcher ihr das Reeauße 
teilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht 
werden (anders bei bloßem Umtausch) (Bank 
643). Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis 
zu ndh ur e Hogets 8 66). 
Die Privat N. dürfen außerhalb jenes 
Staats Bankgeschäfte durch Borrdlb ie as- 
sungen weder betreiben noch durch Dgenten 
für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Ge- 
sellschafter an Bankhäusern sich beteiligen 
(5+42). Geschieht dies dennoch oder vertreibt die N. 
selbst oder durch andere ihre Noten außerhalb des 
ihr danach angewiesenen Gebiets, so kann ihr das. 
Notenrecht entzogen werden (s 50 Nr. 2). Mit- 
glieder des Vorstandes, die dem Verbote des § 42 
zuwider Zweiganstalten oder Agenturen bestellen 
oder die von ihnen vertretene Bank als Gesell- 
schafter an Bankhäusern beteiligen, und ebenso 
die Vorsteher der Zweiganstalten und die Agenten 
oder Gesellschafter werden mit Geldstrafe bis zu 
5000 Mk. bestraft (BankG g 58). Äber die N. 
lonnten sich von diesen Beschränkungen oder doch 
von einem Teil derselben befreien wenn 
sie sich bis zum 1. 1. 76 gewissen, in 8 44 des BankG 
enthaltenen gesetzlichen Normativb e-
	        
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