Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Notenbanken (B. Schutzgebiete) 
  
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, 
der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. 
Der Geschäftskreis ist nach denselben Grund- 
sätzen normiert, die auch für die Beschränkung des 
Geschäftskreises der deutschen N. wie der mit 
einem Notenrecht ausgestatteten englischen und 
französischen Kolonialbanken maßgebend sind. 
Doch ist der Bank mit Rücksicht auf die besonderen 
Bedürfnisse der Kolonie in einzelnen Punkten 
ein freierer Spielraum gelassen. 
Die Einlösung der in Abschnitten zu 5, 10, 20, 
50, 100 Rupien oder zu einem Vielfachen von 
100 Rupien auszustellenden Noten — ausgegeben 
sind solche zu 5, 10, 50, 100 und 500 Rupien — ist 
gesichert durch die Beschränkung ihres Umlaufs auf 
den dreifachen Betrag des eingezahlten Grundkapi- 
tals und die Annahme des Prinzips der Drittel- 
deckung sowie eines an § 9 des Bank G angelehnten 
Systems der indirekten Kontingentierung. Für den 
durch den Barvorrat nicht gedeckten Teil des Noten- 
umlaufs ist Deckung durch Wechsel und täglich 
fällige Guthaben bei der Reichsbank, der See- 
handlung und — mit besonderer Genehmigung 
des RK— auch bei anderen Banken vorgeschrieben. 
Ob und wie weit Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten und welche als 
Notendeckung zuzulassen sind, bestimmt gleichfalls 
der RKK. Auch die Bestimmungen über den Ver- 
lust des Notenrechts, die Aufhebung oder den Er- 
werb der Bank seitens des Landesfiskus, über die 
Beteiligung des letzteren am Reingewinn, über 
die Publikationspflicht, die Einlösung der Noten, 
die Ersatzleistung für beschädigte Noten und die 
Außerkurssetzung der Noten sind den entsprechen- 
den Bestimmungen des Bankgesetzes nachgebildet 
oder an sie angelehnt. "„ 
Die Bank leistet laut Vt mit dem K. Gouverne- 
ment von Deutsch-Ostafrika v. 25. 2. 05 (Kolon Gg 
IX, Ö1) im Interesse der Kolonialfinanzverwaltung 
ähnliche Dienste wie die Reichsbank [|dem Reiche 
gegenüber gemäß 522 des Bank G und F 11 ihres 
Statuts. 
Durch einen weiteren Vt mit der Kolonial-Abt. 
des Ausw. Amts v. 4. 3. 05 (ebenda 69) ist der 
Bank im Interesse der Aufrechterhaltung des 
Rupienkurses die Pflicht der Abgabe von Tratten 
und Zahlungsanweisungen auf Daressalam oder 
auf Berlin zu bestimmten Sätzen auferlegt worden 
(s. unter „Münzwesen“). 
Notenumlauf Ende 1912: 3 354 195 Rp. Divi- 
dende für 1912: 6 1200. 
III. Für Kiautschou (vgl. Band II, 
S 510, 511) ist das Recht der Notenausgabe der 
Deutsch-Asiatischen Bank mit dem 
Hauptsitz in Shanghai übertragen worden (Kon- 
zession des RK und Anweisung zuderen Ausführung 
v. 8. 6. 06, Kolon GCg X, 356 und 359). Der 
Gesamtbetrieb der Bank regelt sich nach ihrem 
Statut und den über den Geschäftsverkehr erlas- 
senen allgemeinen Bestimmungen. 
Das Recht zur Ausgabe von Banknoten, die 
in Abschnitten zu 1, 5, 10, 25, 50 Dollars und 
von 1, 5, 10, 20 Taels auszufertigen sind, ist nicht 
auf das Schutzgebiet beschränkt, sondern erstreckt 
sich auf alle in China befindlichen Niederlassungen. 
In der chinesischen Provinz Schantung dürfen 
nur Noten, dic auf die in Tsingtau geltende Wäh- 
rung lauten, ausgegeben werden. Als Dollar im 
Sinne der Konzession gilt die unter dem Namen 
  
  
NRecgierung) 
„Merxikanischer Dollar“ umlaufende Handelsmünze 
oder eine durch den allgemeinen Handelsverkehr 
an den einzelnen Ausgabeplätzen oder durch ge- 
setzliche Bestimmung als gleichwertig anerkannte 
Münze. Als Tael gilt die bei Ausgabe der Bank- 
noten am Ausgabeort gleichnamige Werteinheit 
der chinesischen Silberwährungen. 
Die Einlösung der Banknoten hat auf Vor- 
zeigung zu erfolgen, und zwar an den Ausgabe- 
plätzen jederzeit zum Nennwert, bei den übrigen 
Niederlassungen nach Maßgabe der Barbestände 
und Geldbedürfnisse zum jeweiligen Wechselkurs. 
Unter den gleichen Bedingungen sind die Noten 
bei den Kassen der Bank auch in Zahlung zu 
nehmen. Die auf Tsingtau-Währung lautenden 
Noten sind bei allen innerhalb des Schutzgebietes 
und der chinesischen Provinz Schantung gelegenen 
Niederlassungen zum Nennwert einzulösen und in 
Zahlung zu nehmen. Die Notenausgabe ist weder 
an eine metallische Deckung noch an eine obere 
Grenze gebunden. Sie erfolgt vielmehr gegen 
Sicherheitsleistung — durch Stellung von Bür- 
en, Hinterlegung von Wertpapieren oder Be- 
tellung von Hypotheken auf Grundstücke der Bank. 
Für das Recht der Notenausgabe ist eine Ab- 
i57 von 196 auf den Jahresdurchschnitt des täg- 
ichen Notenumlaufs zu entrichten. 
Die Bestimmungen hinsichtlich der Ersatzleistung 
für beschädigte Noten, des Aufrufs und der Ein- 
ziehung und des Verlustes der Befugnis zur Aus- 
—* von Banknoten sind gleichfalls den ent- 
prechenden Bestimmungen des Bankgesetzes nach- 
gebildet oder an sie angelehnt. 
Auch steht die Bank unter der Aufsicht des RK, 
der die Ueberwachung durch Kommissare ausüben 
lassen kann. 
Notenumlauf Ende 1912: Dollar= und Tael- 
noten im Werte von 2 200 989, 94 Taels; Divi- 
dende für 1912; 500. 
iteratur: Quellen im Text und ferner die Sta- 
tuten (Satzungen) und jährlichen Geschäftsberichte. Koa ch. 
Reichsgesetzgebung über Münz= und NWesen“ 1910; Hintze. 
Geldwesen in den deutschen Schutzgebieten, 1912. 
7 Münzwesen (B. Schutzgebiete). Arnold. 
C. Internationales Recht 
(Staatsbank von Marokko) 
1I. Nach der Generalakte der intern. Konferenz 
zu Algeciras v. 7. 4. 06 (RBl 891, Drucksachen. 
Nr. 590 des RT, 1905/06) hat der Sultan von 
Marokko die Konzession für eine Staatsbank 
von Marokko erteilt (3. Kapitel, à 31—58) 
deren Gründung schon in dem Uebereinkommen 
zwischen Deutschland und Frankreich für den Pro- 
grammentwurf zur Marokkokonferenz vom 28. 9. 05 
in Aussicht genommen war. (Staatsarchiv Bd. 73 
S. 182.) Die Konzession läuft bis Ende 1946. 
Durch die neuere Entwicklung der politischen 
Verhältnisse sind, wie das deutsch-französische Ab- 
kommen v. 4. 11. 11 (Rl 1912, 197) im a 1 
ausdrücklich betont, die Rechte und der Wirkungs- 
kreis der marokkanischen Staatsbank „in keiner 
Weise beeinträchtigt worden“. 
Das Bankstatut (außerdem ein Regle- 
ment über die Beziehungen zur marokkanischen 
ist durch einen besonderen Ausschuß
	        
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