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Notenbanken (B. Schutzgebiete)
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand,
der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
Der Geschäftskreis ist nach denselben Grund-
sätzen normiert, die auch für die Beschränkung des
Geschäftskreises der deutschen N. wie der mit
einem Notenrecht ausgestatteten englischen und
französischen Kolonialbanken maßgebend sind.
Doch ist der Bank mit Rücksicht auf die besonderen
Bedürfnisse der Kolonie in einzelnen Punkten
ein freierer Spielraum gelassen.
Die Einlösung der in Abschnitten zu 5, 10, 20,
50, 100 Rupien oder zu einem Vielfachen von
100 Rupien auszustellenden Noten — ausgegeben
sind solche zu 5, 10, 50, 100 und 500 Rupien — ist
gesichert durch die Beschränkung ihres Umlaufs auf
den dreifachen Betrag des eingezahlten Grundkapi-
tals und die Annahme des Prinzips der Drittel-
deckung sowie eines an § 9 des Bank G angelehnten
Systems der indirekten Kontingentierung. Für den
durch den Barvorrat nicht gedeckten Teil des Noten-
umlaufs ist Deckung durch Wechsel und täglich
fällige Guthaben bei der Reichsbank, der See-
handlung und — mit besonderer Genehmigung
des RK— auch bei anderen Banken vorgeschrieben.
Ob und wie weit Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten und welche als
Notendeckung zuzulassen sind, bestimmt gleichfalls
der RKK. Auch die Bestimmungen über den Ver-
lust des Notenrechts, die Aufhebung oder den Er-
werb der Bank seitens des Landesfiskus, über die
Beteiligung des letzteren am Reingewinn, über
die Publikationspflicht, die Einlösung der Noten,
die Ersatzleistung für beschädigte Noten und die
Außerkurssetzung der Noten sind den entsprechen-
den Bestimmungen des Bankgesetzes nachgebildet
oder an sie angelehnt. "„
Die Bank leistet laut Vt mit dem K. Gouverne-
ment von Deutsch-Ostafrika v. 25. 2. 05 (Kolon Gg
IX, Ö1) im Interesse der Kolonialfinanzverwaltung
ähnliche Dienste wie die Reichsbank [|dem Reiche
gegenüber gemäß 522 des Bank G und F 11 ihres
Statuts.
Durch einen weiteren Vt mit der Kolonial-Abt.
des Ausw. Amts v. 4. 3. 05 (ebenda 69) ist der
Bank im Interesse der Aufrechterhaltung des
Rupienkurses die Pflicht der Abgabe von Tratten
und Zahlungsanweisungen auf Daressalam oder
auf Berlin zu bestimmten Sätzen auferlegt worden
(s. unter „Münzwesen“).
Notenumlauf Ende 1912: 3 354 195 Rp. Divi-
dende für 1912: 6 1200.
III. Für Kiautschou (vgl. Band II,
S 510, 511) ist das Recht der Notenausgabe der
Deutsch-Asiatischen Bank mit dem
Hauptsitz in Shanghai übertragen worden (Kon-
zession des RK und Anweisung zuderen Ausführung
v. 8. 6. 06, Kolon GCg X, 356 und 359). Der
Gesamtbetrieb der Bank regelt sich nach ihrem
Statut und den über den Geschäftsverkehr erlas-
senen allgemeinen Bestimmungen.
Das Recht zur Ausgabe von Banknoten, die
in Abschnitten zu 1, 5, 10, 25, 50 Dollars und
von 1, 5, 10, 20 Taels auszufertigen sind, ist nicht
auf das Schutzgebiet beschränkt, sondern erstreckt
sich auf alle in China befindlichen Niederlassungen.
In der chinesischen Provinz Schantung dürfen
nur Noten, dic auf die in Tsingtau geltende Wäh-
rung lauten, ausgegeben werden. Als Dollar im
Sinne der Konzession gilt die unter dem Namen
NRecgierung)
„Merxikanischer Dollar“ umlaufende Handelsmünze
oder eine durch den allgemeinen Handelsverkehr
an den einzelnen Ausgabeplätzen oder durch ge-
setzliche Bestimmung als gleichwertig anerkannte
Münze. Als Tael gilt die bei Ausgabe der Bank-
noten am Ausgabeort gleichnamige Werteinheit
der chinesischen Silberwährungen.
Die Einlösung der Banknoten hat auf Vor-
zeigung zu erfolgen, und zwar an den Ausgabe-
plätzen jederzeit zum Nennwert, bei den übrigen
Niederlassungen nach Maßgabe der Barbestände
und Geldbedürfnisse zum jeweiligen Wechselkurs.
Unter den gleichen Bedingungen sind die Noten
bei den Kassen der Bank auch in Zahlung zu
nehmen. Die auf Tsingtau-Währung lautenden
Noten sind bei allen innerhalb des Schutzgebietes
und der chinesischen Provinz Schantung gelegenen
Niederlassungen zum Nennwert einzulösen und in
Zahlung zu nehmen. Die Notenausgabe ist weder
an eine metallische Deckung noch an eine obere
Grenze gebunden. Sie erfolgt vielmehr gegen
Sicherheitsleistung — durch Stellung von Bür-
en, Hinterlegung von Wertpapieren oder Be-
tellung von Hypotheken auf Grundstücke der Bank.
Für das Recht der Notenausgabe ist eine Ab-
i57 von 196 auf den Jahresdurchschnitt des täg-
ichen Notenumlaufs zu entrichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Ersatzleistung
für beschädigte Noten, des Aufrufs und der Ein-
ziehung und des Verlustes der Befugnis zur Aus-
—* von Banknoten sind gleichfalls den ent-
prechenden Bestimmungen des Bankgesetzes nach-
gebildet oder an sie angelehnt.
Auch steht die Bank unter der Aufsicht des RK,
der die Ueberwachung durch Kommissare ausüben
lassen kann.
Notenumlauf Ende 1912: Dollar= und Tael-
noten im Werte von 2 200 989, 94 Taels; Divi-
dende für 1912; 500.
iteratur: Quellen im Text und ferner die Sta-
tuten (Satzungen) und jährlichen Geschäftsberichte. Koa ch.
Reichsgesetzgebung über Münz= und NWesen“ 1910; Hintze.
Geldwesen in den deutschen Schutzgebieten, 1912.
7 Münzwesen (B. Schutzgebiete). Arnold.
C. Internationales Recht
(Staatsbank von Marokko)
1I. Nach der Generalakte der intern. Konferenz
zu Algeciras v. 7. 4. 06 (RBl 891, Drucksachen.
Nr. 590 des RT, 1905/06) hat der Sultan von
Marokko die Konzession für eine Staatsbank
von Marokko erteilt (3. Kapitel, à 31—58)
deren Gründung schon in dem Uebereinkommen
zwischen Deutschland und Frankreich für den Pro-
grammentwurf zur Marokkokonferenz vom 28. 9. 05
in Aussicht genommen war. (Staatsarchiv Bd. 73
S. 182.) Die Konzession läuft bis Ende 1946.
Durch die neuere Entwicklung der politischen
Verhältnisse sind, wie das deutsch-französische Ab-
kommen v. 4. 11. 11 (Rl 1912, 197) im a 1
ausdrücklich betont, die Rechte und der Wirkungs-
kreis der marokkanischen Staatsbank „in keiner
Weise beeinträchtigt worden“.
Das Bankstatut (außerdem ein Regle-
ment über die Beziehungen zur marokkanischen
ist durch einen besonderen Ausschuß