Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Sachsen 
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die Stadtverordneten unter Leitung ihres ältesten 
Mitgliedes alljährlich einen außerordentlichen 
Vorsitzenden, dem die Berufung und Leitung der 
betreffenden Sitzungen sowie die Ausführung der 
gefaßten Beschlüsse obliegt. Die Bestimmungen 
über Wahl und Zusammensetzung des Stadtrats 
und der Stadtverordneten sowie über die sonstigen 
Zuständigkeiten des ersteren erleiden im übrigen. 
keine Aenderungen, doch erfolgt die Wahl der 
Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtge- 
meinderat. 
&1 114—120. 
1I. Städte, die der Städteord- 
nung für mittlere und kleine 
Städte unterstehen. 1 7. 
Ihre Organe sind wieder Stadtrat und Stadt- 
verordnete. Beide sind jedoch für alle Geschäfte, 
die ihrer Zusammenwirkung bedürfen, notwendig 
in ein Ganzes, den Stadtgemeinderat, ver- 
schmolzen und nur in dieser Verschmelzung kollegial 
verfaßt. Soweit daneben dem Stadtrat ein be- 
sonderer Wirkungskreis vorbehalten bleibt, ist er 
bureaukratisch organisiert; alleiniger Träger seiner 
Zuständigkeit ist der Bürgermeister, die übrigen 
Ratsmitglieder sind seine Gehilfen (also anders 
als nach § 6, wo der Stadtrat außerhalb des 
Stadtgemeinderats immer noch eine Gesamt- 
behörde bildet). 
1. Stadtgemeinderat. a) Zusam- 
mensetzung. Bezüglich der Stadtverordneten 
gilt das unter § 3 a Gesagte, doch steht Vorberei- 
tung und Leitung der Wahl nicht dem Stadtrat, 
sondern dem Bürgermeister zu. Den Stadtrat 
anlangend gilt § 4 a, jedoch wird nur 1 Bürger- 
meister bestellt, Berufsmäßigkeit des Bürger- 
meisters und Befähigung eines Ratsmitgliedes 
zum Richteramt oder höheren VerwDienste von 
Gesetzes wegen nicht gefordert, mangels ab- 
weichender ortsstatutarischer Bestimmungen die 
Wahl der Ratsmitglieder auf jeweilig 6 Jahre 
gerichtet und (bezüglich ehrenamtlicher Mitglieder) 
die Annahme einer Wahl auf mehr als 6 Jahre 
in das Belieben des Gewählten gestellt. Wahl- 
körper des Stadtrats ist der gesamte Stadt- 
gemeinderat. Die Bestätigung des Bürgermeisters 
und seines Stellvertreters bei Ausübung der 
Ortspolizei erfolgt durch den Amtshauptmann, 
der für Kl St ganz allgemein an Stelle des 
Kreishauptmanns tritt. Ob der Bürgermeister 
als Berufsbeamter anzusehen ist (aus seiner Be- 
soldung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht not- 
wendig zu folgern), bestimmt nach Gehör der Gem- 
Vertretung der Amtshauptmann unter Zuziehung 
des Bezirksausschusses; für die anderen Mit- 
glieder ist die Frage durch Ortsstatut zu beant- 
worten. Soweit die Ratsmitglieder Berufsbeamte 
sind, erhalten sie Pension und Unterstützung 
nach Maßgabe der jeweils für Zivilstaatsdiener 
geltenden Bestimmungen. Anspruch auf Pension 
wegen Nichtwiederwahl steht nur dem berufs- 
mäßigen Bürgermeister zu und setzt überdies 
mindestens 12jährige Dienstzeit voraus, andern- 
falls nur „Unterstützung“ auf 4 Jahre (, die 
Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gem- 
Beamten in den Städten mit der StO für mitt- 
lere und kleine Städte sowie in den Land Gem 
betr., v. 30. 4. 90.30. 4. 06 (GVBl 90 S 66 
  
  
  
und 06 S 86.). Die Disziplinaraufsicht über die 
Ratsmitglieder führt der Amtshauptmann, der 
sie bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung 
sowie wegen Dienstunfähigkeit auf Zeit, nach 
Gehör des Bezirksausschusses (§ 10) auch gänz- 
lich vom Amte entfernen kann. Ist der Bürger- 
meister lebenslänglich angestellt, so gilt für ihn. 
hinsichtlich der Disziplinaraufsicht, der Entlas- 
sung und Entsetzung sowie in bezug auf frei- 
willigen Abgang § 4 a. b) Geschäftsfüh- 
rung. Die Vorschriften unter § 3 b finden ent- 
sprechende Anwendung. Berufung und Leitung 
der Sitzungen steht dem Bürgermeister zu (die 
Wahl eines besonderen Stadtverordneten-Vor- 
stehers entfällt). Bei Prüfung der Gemzech- 
nungen haben sich die beteiligten Ratsmitglieder 
der Teilnahme an der Beratung und Beschluß- 
fassung zu enthalten. c) Der Wirkungs- 
kreis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die nicht 
nach 2. dem Bürgermeister übertragen sind. Die 
Bestellung von Aktoren für Rechtsstreitigkeiten 
zwischen Gem und Stadtgemeinderat steht dem 
Amtshauptmann zu. 
2. Der Bürgermeister. Er vertritt die 
Stadt Gem nach außen und hat die obrigkeitliche 
Leitung der Gemeindeangelegenheiten; außer- 
dem ist er örtliches Organ der Landes= und Be- 
zirksverwaltung. Als ausführendes Organ des 
Stadtgemeinderats haftet er für die Gesetzmäßig- 
keit der Beschlüsse; erachtet er sie für ungesetzlich 
oder für offenbar nachteilig für die Gem, so Be- 
anstandungspflicht. Als Ortsobrigkeit ist er zum 
Erlaß allgemeiner Anordnungen befugt, bedarf 
aber für solche mit Strafandrohung, deren Höchst- 
grenzen 8 Tage Haft und 75 Mk. Geldstrasc sind, 
der Zustimmung des Stadtgemeinderats. Als 
staatliches Organ steht ihm unter Aufsicht der 
Amtshauptmannschaft insbesondere die Verwal- 
tung der Ortspolizei zu, jedoch mit der Beschrän- 
kung auf bestimmte in KlStO alV #12 aufge- 
zählte Angelegenheiten, deren Kreis durch die 
Amtshauptmannschaft noch mehr beschränkt, an- 
dererseits aber durch das Min Inn erweitert wer- 
den kann. Allgemeine polizeil. Anordnungen 
bedürfen überdies der Zustimmung des Stadt- 
gemeinderats. Das Höchstmaß von Polizeistrafen 
ist das vorerwähnte; erscheint eine höhere Strafe 
beanzeigt, so Abgabe der Sache an die Amts- 
hauptmannschaft. Wegen der verschiedenen Rechts- 
stellung des Bürgermeisters zu den staatlichen 
Oberbehörden vgl. oben § 4c. 
Anhang. Die Bestimmungen über ge- 
mischte ständige Ausschüsse und Bezirksvorsteher 
finden auf KlSt keine Anwendung, können je- 
doch durch Ortsstatut für anwendbar erklärt wer- 
den (gemischte Ausschüsse sind fast überall einge- 
führt). 
lEtO a I— V. 
III. Landgemeinden. 88. 
Ihre Organe sind der Gemeinderat und der 
Gem Vorstand. Ersterer ist Gesamtbehörde, letz- 
terer Einzelperson. In ihrem gegenseitigen Ver- 
hältnis und ihren Zuständigkeiten entsprechen sie 
dem Stadtgemeinderat und Bürgermeister in 
kleinen Städten. 
1. Der Gemeinbderat. 
a) Zusammensetzung und Wahl. 
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