940
Nachtrag (Hausarbeit)
beiden Ausstellungen und infolge der dadurch
maßgebenden Kreisen klargelegten Verhältnisse
das H. G v. 20. 12. 11 (Röl 976) zustande ge-
kommen.
§ 2. Begriff. Es gibt drei Arten der in der
Hausindustrie beschäftigten Arbeitnehmer, nämlich
Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende und Heim-
arbeiter. Am weitesten ist der Begriff des Haus-
arbeiters. Hierunter hat man Personen zu
verstehen, die in Werkstätten ausschließlich
Angehörige ihrer Familie beschäftigen oder die
allein oder zu mehreren gewerbliche Arbeit ver-
richten, ohne von einem den Werkstattsbetrieb lei-
tenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein (5 1 H.G)h.
Ausgenommen von diesem Begriff bleiben nur die-
jenigen, die ausschließlich für den persönlichen Be-
darf des Bestellers oder seiner Angehörigen ar-
beiten. Zu den Hausarbeitern können auch Hand-
werker (Kleinmeister auf dem Lande), selbständige
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören (vgl.
des näheren v. Schulz und Maguhns Erläute-
rungen zu § 1). Hausgewerbetreibende
sind Personen, die in eigener Betriebsstätte mit
der Herstellung und Bearbeitung gewerlblicher
Erzeugnisse, im Auftrage und für Rechnung an-
derer Gewerbetreibender beschäftigt werden (§ 2
Ziff. 4 Krank WG, 8 2 InvVG, §J 5 Abs 1 U##,
jetzt auch § 162 RVO). Diejenigen, die in ihrer
Wohnung arbeiten, sich aber dennoch in einer ähn-
lichen disziplinaren Abhängigkeit befinden wie
eigentliche Gesellen und Fabrikarbeiter, werden
als Heimarbeiter bezeichnet und sind gewerb-
liche Arbeiter (v. Landmann, GewO 1, 123; An-
leitung des Reichsversicherungsamtes v. 26. 4. 12
Ziff. 15, ferner oben I, 153 unter „Verpflichtete
und geschützte Personen"). Eine besondere Gruppe
von Hausgewerbetreibenden bilden die s. p. „Zwi-
schenmeister“, welche die ihnen übergebenen
Materialen nicht allein verarbeiten, sondern ihrer-
seits an andere zur Verarbeitung weiter geben.
Die Entscheidung, ob die in der Hausindustrie
beschäftigten Personen selbständige Hausgewerbe-
treibende oder unselbständige Heimarbeiter sind,
ist häufig schwierig und richtet sich nach der Lage
des einzelnen Falles.
. Schutzbestimmungen des Hausarbeitsge-
setzes. Die Vorschriften der Ss 114—119 a, 125
GewoO (betr. Lohnbücher, Trucksystem, Lohnein-
behaltungen usw.) gewähren kraft besonderer Be-
stimmungen der §§ 119 b und 125 an sich den
Hausgewerbetreibenden einen ge-
wissen Schutz (oben I, S 153 und 176), aber nur
dann, wenn es sich um Arbeit für bestimmte Ge-
werbetreibende handelt. Abgesehen hiervon fin-
den die übrigen Vorschriften des Titels VII
Gewd, vor allem die Schutzvorschriften der 388 120a
bis f regelmäßig auf die in der Hausindustrie be-
schäftigten Personen keine Anwendung. Diese
Lücke füllt jetzt das H. gesetz aus. Es ist ein Rah-
mengesetz und enthält in den 88 6—12 Bestim-
mungen, welche den 35 120 af GewO nachge-
bildet sind.
Hervorzuheben sind:
I. Zn den Betriebsstätten der Hausarbeiter müs-
sen die über die Grenzen der Gew Ound des KSchE-
hinausgehenden Vorschriften des BR, der Lan-
deszentral- und der Pol Behörden gegen die Ge-
fahren für Leben, Gesundheit und
Sittlichkeit der Hausarbeiter und für die
öffentliche Gesundheit bei Vermei-
dung von Geld- und Gefängnisstrafen befolgt
werden (## 6—10, 55 28, 29, 31).
2. Die Unternehmer oder Verleger, welche
Hausarbeiter beschäftigen, sind zur offenen Aus-
lage von Lohnverzeichnissen oder zum
Aushängen von Lohntafeln (5 3 — Straf-
vorschrift § 30 Ziff. 1) sowie zur Aushändigung
von Lohnbüchern oder Arbeitszet-
teln (54 — Strafvorschrift § 30 Ziff. 1) an den
Hausarbeiter verpflichtet.
3. Die Unternehmer und ihre Ausgeber, Fakto-
ren, Zwischenmeister haben den Ortspolizeibehör-
den sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten ein Ver-
zeichnis der Hausarbeiter (Registrierpflicht)
einzureichen (§ 13 — Strafvorschrift § 30 Ziff. 1).
4. Der BR kann für bestimmte Gewerbszweige
„-und Gebiete die Errichtung von Fachaus-
schüssen beschließen (§5 18—25). Diese haben
unter anderem folgende Aufgabe: tatsächliche
Mitteilungen und Gutachten an Staats- und Ge-
meindebehörden, Beratung von Wünschen und
Anträgen, Anregung von Veranstaltungen und
Maßnahmen zur Hebung der wirtschaftlichen Lage
und Wohlfahrt der Hausarbeiter, Begutachtung
der Angemessenheit der Löhne und Preise sowie
Abgabe von Vorschlägen für die Vereinbarung
angemessener Entgelte auf Ersuchen der Staats-
und Gemeindebehörden, Förderung des Ab-
schlusses von Tarifverträgen (XI (5 19).
Die Fachausschüsse bestehen aus der gleichen
Zahl von Vertretern der beteiligten Gewerbe-
treibenden und Hausarbeiter sowie einem Vor-
sitzenden und 2 Beisitzern ( 21). Bei Abgabe
von zautechten dr dis Minderheit das Recht, zu
verlangen, daß ihre Meinung aufgezeichn i
erange . ng fgez ichnet wird
Die Wünsche auf Einrichtung von Lohnämtern,
die Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen
sollen, sind als den Grundsätzen der Gewerbefreiheit zu.
widerlaufend, von den gesetzgebenden Körperschaften nicht
ersnn iet Siun und Maguhn 61 ff)
: Reichsversicherung. Das H. gese at an
den bisherigen Vorschriften über die W
der Weiter * geändert.
. Für die Hausgewerbetreibenden kommen i
Frage KrankVG g2 Abs. 1 Ziff. 4, u##u#“ 5
Abs. 1b, §/30 Abs. 3 und Inv W# 5+ 2 (Bek des
B v. 16. 12. 91, Röl 395, und v. i. 3. 94
RBl 324: Hausgewerbetreibende der Tabaks-
korsiation * dr beertilindunsteie) Ueber die
Versicherungspfli er Heimarbeiter sie
Gewerbegericht Berlin“ 101 ff. liehe „das
2. Nach der RVO ## 165 Ziff. 6 werden Haus-
gewerbetreibende für den Fall der
Kran kheit versichert. Sie und ihre haus-
gewerblich Beschäftigten sind nach § 235 Mit-
glieder der Landkrankenkassen, es sei
denn, daß sie gemäß § 236 Abs 2 den allgemeinen
Ortskrankenkassen überwiesen werden.
(Im übrigen können bereits versicherte Hausge-
werbetreibende usw. nach dem Einführungsgesetz
zur RVO a 29 Mitglieder ihrer Ortskranken-
kasse bleiben.) Für die Durchführung der Ver-
sicherung kommen die ss# 466—493 in Betracht.
Versicherungsberechtigt sind nach dls 176 Ziff. 2
Familienangehörige des Arbeitgebers,
die ohne eigentliches Arbcitsverhältnis und ohne
Entgelt in seinem Betriebe tätig sind.