Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Nachtrag (Hausarbeit) 
  
beiden Ausstellungen und infolge der dadurch 
maßgebenden Kreisen klargelegten Verhältnisse 
das H. G v. 20. 12. 11 (Röl 976) zustande ge- 
kommen. 
§ 2. Begriff. Es gibt drei Arten der in der 
Hausindustrie beschäftigten Arbeitnehmer, nämlich 
Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende und Heim- 
arbeiter. Am weitesten ist der Begriff des Haus- 
arbeiters. Hierunter hat man Personen zu 
verstehen, die in Werkstätten ausschließlich 
Angehörige ihrer Familie beschäftigen oder die 
allein oder zu mehreren gewerbliche Arbeit ver- 
richten, ohne von einem den Werkstattsbetrieb lei- 
tenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein (5 1 H.G)h. 
Ausgenommen von diesem Begriff bleiben nur die- 
jenigen, die ausschließlich für den persönlichen Be- 
darf des Bestellers oder seiner Angehörigen ar- 
beiten. Zu den Hausarbeitern können auch Hand- 
werker (Kleinmeister auf dem Lande), selbständige 
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören (vgl. 
des näheren v. Schulz und Maguhns Erläute- 
rungen zu § 1). Hausgewerbetreibende 
sind Personen, die in eigener Betriebsstätte mit 
der Herstellung und Bearbeitung gewerlblicher 
Erzeugnisse, im Auftrage und für Rechnung an- 
derer Gewerbetreibender beschäftigt werden (§ 2 
Ziff. 4 Krank WG, 8 2 InvVG, §J 5 Abs 1 U##, 
jetzt auch § 162 RVO). Diejenigen, die in ihrer 
Wohnung arbeiten, sich aber dennoch in einer ähn- 
lichen disziplinaren Abhängigkeit befinden wie 
eigentliche Gesellen und Fabrikarbeiter, werden 
als Heimarbeiter bezeichnet und sind gewerb- 
liche Arbeiter (v. Landmann, GewO 1, 123; An- 
leitung des Reichsversicherungsamtes v. 26. 4. 12 
Ziff. 15, ferner oben I, 153 unter „Verpflichtete 
und geschützte Personen"). Eine besondere Gruppe 
von Hausgewerbetreibenden bilden die s. p. „Zwi- 
schenmeister“, welche die ihnen übergebenen 
Materialen nicht allein verarbeiten, sondern ihrer- 
seits an andere zur Verarbeitung weiter geben. 
Die Entscheidung, ob die in der Hausindustrie 
beschäftigten Personen selbständige Hausgewerbe- 
treibende oder unselbständige Heimarbeiter sind, 
ist häufig schwierig und richtet sich nach der Lage 
des einzelnen Falles. 
. Schutzbestimmungen des Hausarbeitsge- 
setzes. Die Vorschriften der Ss 114—119 a, 125 
GewoO (betr. Lohnbücher, Trucksystem, Lohnein- 
behaltungen usw.) gewähren kraft besonderer Be- 
stimmungen der §§ 119 b und 125 an sich den 
Hausgewerbetreibenden einen ge- 
wissen Schutz (oben I, S 153 und 176), aber nur 
dann, wenn es sich um Arbeit für bestimmte Ge- 
werbetreibende handelt. Abgesehen hiervon fin- 
den die übrigen Vorschriften des Titels VII 
Gewd, vor allem die Schutzvorschriften der 388 120a 
bis f regelmäßig auf die in der Hausindustrie be- 
schäftigten Personen keine Anwendung. Diese 
Lücke füllt jetzt das H. gesetz aus. Es ist ein Rah- 
mengesetz und enthält in den 88 6—12 Bestim- 
mungen, welche den 35 120 af GewO nachge- 
bildet sind. 
Hervorzuheben sind: 
I. Zn den Betriebsstätten der Hausarbeiter müs- 
sen die über die Grenzen der Gew Ound des KSchE- 
hinausgehenden Vorschriften des BR, der Lan- 
deszentral- und der Pol Behörden gegen die Ge- 
fahren für Leben, Gesundheit und 
Sittlichkeit der Hausarbeiter und für die 
  
öffentliche Gesundheit bei Vermei- 
dung von Geld- und Gefängnisstrafen befolgt 
werden (## 6—10, 55 28, 29, 31). 
2. Die Unternehmer oder Verleger, welche 
Hausarbeiter beschäftigen, sind zur offenen Aus- 
lage von Lohnverzeichnissen oder zum 
Aushängen von Lohntafeln (5 3 — Straf- 
vorschrift § 30 Ziff. 1) sowie zur Aushändigung 
von Lohnbüchern oder Arbeitszet- 
teln (54 — Strafvorschrift § 30 Ziff. 1) an den 
Hausarbeiter verpflichtet. 
3. Die Unternehmer und ihre Ausgeber, Fakto- 
ren, Zwischenmeister haben den Ortspolizeibehör- 
den sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten ein Ver- 
zeichnis der Hausarbeiter (Registrierpflicht) 
einzureichen (§ 13 — Strafvorschrift § 30 Ziff. 1). 
4. Der BR kann für bestimmte Gewerbszweige 
„-und Gebiete die Errichtung von Fachaus- 
schüssen beschließen (§5 18—25). Diese haben 
unter anderem folgende Aufgabe: tatsächliche 
Mitteilungen und Gutachten an Staats- und Ge- 
meindebehörden, Beratung von Wünschen und 
Anträgen, Anregung von Veranstaltungen und 
Maßnahmen zur Hebung der wirtschaftlichen Lage 
und Wohlfahrt der Hausarbeiter, Begutachtung 
der Angemessenheit der Löhne und Preise sowie 
Abgabe von Vorschlägen für die Vereinbarung 
angemessener Entgelte auf Ersuchen der Staats- 
und Gemeindebehörden, Förderung des Ab- 
schlusses von Tarifverträgen (XI (5 19). 
Die Fachausschüsse bestehen aus der gleichen 
Zahl von Vertretern der beteiligten Gewerbe- 
treibenden und Hausarbeiter sowie einem Vor- 
sitzenden und 2 Beisitzern ( 21). Bei Abgabe 
von zautechten dr dis Minderheit das Recht, zu 
verlangen, daß ihre Meinung aufgezeichn i 
erange . ng fgez ichnet wird 
Die Wünsche auf Einrichtung von Lohnämtern, 
die Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen 
sollen, sind als den Grundsätzen der Gewerbefreiheit zu. 
widerlaufend, von den gesetzgebenden Körperschaften nicht 
ersnn iet Siun und Maguhn 61 ff) 
: Reichsversicherung. Das H. gese at an 
den bisherigen Vorschriften über die W 
der Weiter * geändert. 
. Für die Hausgewerbetreibenden kommen i 
Frage KrankVG g2 Abs. 1 Ziff. 4, u##u#“ 5 
Abs. 1b, §/30 Abs. 3 und Inv W# 5+ 2 (Bek des 
B v. 16. 12. 91, Röl 395, und v. i. 3. 94 
RBl 324: Hausgewerbetreibende der Tabaks- 
korsiation * dr beertilindunsteie) Ueber die 
Versicherungspfli er Heimarbeiter sie 
Gewerbegericht Berlin“ 101 ff. liehe „das 
2. Nach der RVO ## 165 Ziff. 6 werden Haus- 
gewerbetreibende für den Fall der 
Kran kheit versichert. Sie und ihre haus- 
gewerblich Beschäftigten sind nach § 235 Mit- 
glieder der Landkrankenkassen, es sei 
denn, daß sie gemäß § 236 Abs 2 den allgemeinen 
Ortskrankenkassen überwiesen werden. 
(Im übrigen können bereits versicherte Hausge- 
werbetreibende usw. nach dem Einführungsgesetz 
zur RVO a 29 Mitglieder ihrer Ortskranken- 
kasse bleiben.) Für die Durchführung der Ver- 
sicherung kommen die ss# 466—493 in Betracht. 
Versicherungsberechtigt sind nach dls 176 Ziff. 2 
Familienangehörige des Arbeitgebers, 
die ohne eigentliches Arbcitsverhältnis und ohne 
Entgelt in seinem Betriebe tätig sind.
	        
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