Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung)
Ist für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Ver-
kündung der RVO die Versicherung der Haus-
gewerbetreibenden bereits durch statutarische Be-
stimmung geregelt, so finden die Vorschriften der
RV über die Versicherung des Hausgewerbes mit
Genehmigung der obersten Verw Behörde auf die
Hausgewerbetreibenden keine Anwendung (5488).
Die Zahlung der Beiträge für die Hausgewerbe-
treibenden regelt sich nach 88 469—481 R.
3. Für den Fall der Invalidität und
des Alters sowie zugunsten der Hin-
terbliebenen kann nach 1229 Ziff. 2 der
Bundesrat allgemein oder in einzelnen Bezirken
die Versicherungspflicht für bestimmte Berufs-
zweige auf Hausgewerbetreibende ohne Rücksicht
auf die Zahl ihrer hausgewerblich Beschäftigten
erstrecken. Selbstversicherung bis zum vollendeten
40. Lebensjahr (F 1243 Ziff. 2). Vgl. oben Z. 1 die
beiden Verordnungen des BR. Entrichtung der
Beiträge regeln §5 1439 ff (früher 88 144 ff Inv-
VG#). Siehe noch die Anleitung des Reichsver-
sicherungsamts betr. den Kreis der nach dem
Invalidenversicherungsgesetz versicherten Perso-
nen, vom 6. 12. 05 (Amtliche Nachrichten des
Rcichsversicherungsamts 612).
4. An und für sich fallen Hausgewerbetreibende
als Betriebsunternehmer nicht unter die Un-
fallversicherung. Heimarbeiter werden
dagegen wie Arbeiter behandelt (§8 537, 538,
544 RV0O). Durch Statut der Berufsgenossen-
schaft kann gemäß §& 548 Ziff. 2 (§ 5 Abs 1 U)
die Versicherungspflicht auf Hausgewerbetreibende
ausgedehnt werden.
Kiteratur: Kommentare zum Hausarbeits-
gesc: Rohmer; Schmidt; v. Schulz und Ma-
guhn; v. Rohrscheidt und Hoffmann in ihren
Kommentaren zur Gewerbecordnung; Göhre in Doku-
mente des Fortschritts 5, 83—88; Reichsarbeits-
blatt 1912, 300—303: Ausführung des H. Gesetzes;
Retzbach in Soz. Revue 12, 1912, Sy1—108; Wil-
brandt, Der Entwurf des H. Gesetzes in Annalen für
Sozialpolitik und Gesetzgebung 1912, 1, 81—93; Um-
breit in Sozialist. Monatsheften 1911, 1650—1653. —
Ueber Hausgewerbe (Hausgewerbetreibende—Heim-
arbeiter)z: Agahd und v. Schulz, Kinderschutzgesetz",
1905; Gottschalk, Die Mitgabe von Hausarbeit an
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter, in Soz. Praxis 1912,
Sp. 810—843; Die Arbeiterschutzbestimmungen der Ge-
werbcordnung mit besonderer Berücksichtigung der Werk-
stätten der Putz., Konfektions- und Wäschegeschäfte 1911;
Schmidt, Dyren furth und Salomon, Heim-
arbeit und Lohnfrage (Schriften des ständigen Ausschusses
zur Förderung der Arbeiterinneninteressen) 1912; Meer-
warth, Neuere Literatur und Gesetzgebung auf dem
Gebiete der Hausindustrie und Heimarbeit im Archiv für
Cozialwissenschaft und Sozialpolitik 18, 278—332; Som-
bart, HW taats W 4, 1133 ff.
Literatur zu „Arbeitsvertrag“ und „Arbeiter, gewerb-
liche“. —
Entscheidungen: Baum, DLB für Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte, 1912; v. Schulz und Schalborn,
Das Gewerbegericht Berlin, 1903; „Aus der Praxis des
Gewerbegerichts Berlin“, herausgegeben von Vorsitzenden
des Gewerbegerichts Berlin, 1913:; Arbeiterversfsor-
Zung, Gewerbe-= und Kaufmannsgericht,
Soziale Praxis in allen Jahrgängen.
v. Schulz.
Kirche
Kirchliche Vermögensverwaltung (Bauern)
(Ergänzung gemäß Seite 535, Anm. 1)
Die bayer. Kirchenge mein deord-
nung (NKGO) v. 24. 9. 12 regelt — und zwar
ohne Verf Aenderung: daher a 112 C. III — die
Verhältnisse der kath. und prot. Kirchenstif-
tungen und Kirchengemeinden in An-
sehung der Verwaltung des Orts KVermögens
und der Befriedigung der örtlichen KBedürfnisse.
Das Recht ist einheitlich für ganz Bayern und
beide Konfessionen, vorbehaltlich der ausdrücklich
vorgesehenen Besonderheiten für die Pfalz und
die kath. Kirche.
I. Das Ortskirchenvermögen
1. Die Tuplizität von Kirchenstiftung und
Kirchengemeinde. Da das Pfründe-Vermögen
ausscheidet — nur über Reichnisse und Stolge-
bühren enthalten die a 85—89 einige Normen,
welche teils die Uebereinstimmung mit dem Kum-
lagenrecht der & GO herstellen, teils die Ein-
hebung und Ablösung erleichtern wollen — so
ist Orts-Kirchenvermögen nur das
Vermögen der KGemeinden und der Kirchen-
Stiftungen. Indem den letzteren noch die
sonstigen örtlichen Kultusstiftungen (z. B. Ka-
planei-Expositur = Stiftungen, soweit sie nicht
Benefizien sind) sowie die nicht rechtsfähigen
ortskirchlichen Fonds und die Bruderschaften mit
Stiftungscharakter hinzutreten, erweitert sich der
Begriff des Ktiftungsvermögens (Fabrikguts)
zu dem des ortskirchlichen Stiftungs-
vermögens (a 5). Umgekehrt gehören zu die-
sem aber nicht auch die „örtlichen Stiftungen“
mit kirchlichen Zwecken, welche unter der Ver-
waltung der politischen Gemeinden stehen (Gem-O
" 6 ff, 49 ff.
Die Eigentumsverhältnisse wurden durch die
K#nicht berührt (a 1V); beim kath. OrtsK Ver-
mögen aber ist möglichst darauf hinzuwirken, daß
neu zugehendes Grundstockvermögen Eigentum
der Kötiftung, nicht der KGemeinde wird. Im
Zweifelsfall wird dies vermutet (a 1 VI).
Die Duplizität von K Stiftung und K Gemeinde
entspricht der Rechts= und Sachlage; desgleichen
erscheint das Uebergewicht der K Stiftung im Eigen-
tumsrecht begründet. Aber die Ke weist auch
im Verwecht eine stark unterschiedliche Behand-
lung der beiden Vermögensgruppen auf, deren
innere Berechtigung fraglich erscheint und die
das ohnehin komplizierte Gesetzeswerk schwer be-
lastet. Wie sich der Personenkreis, dessen gottes-
dienstlichen Bedürfnissen die K tiftung dient,
und der Kreis, der das Substrat der KGemeinde
bildet, vollkommen deckt, so decken sich auch die
Zwecke, welche die Ko#beiden juristischen Per-
sonen setzt. Nur deshalb muß ja auch die KGe-
meinde den Bedarf, der durch Ktiftungsmittel
nicht mehr bestritten werden kann, durch Umlagen
decken (a 13 II), und diese Umlagen, welche den
hauptsächlichsten Vermögensbesitz der K Gemein-
den darstellen, fließen regelmäßig einfach in die
K tiftungskasse (a 60 II). Vgll. Meurer, Grund-