Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung, Bayern) 
  
fragen aus dem Entwurf einer bayer. KGO, 
S 15 ff. KStiftung und KGemeinde, S 16 ff. 
Trotz dieser Interessengemeinschaft ist aber auf 
dem Verw Gebiete durch die KG(in der durch 
den Landtag gewonnenen Fassung) wenigstens 
für die kath. K der Zusammenhang der Ktif- 
tung mit der KGemeinde, wie wenn diese bei 
der ersteren gar nicht interessiert wäre, gelöst wor- 
en. 
Die Angelegenheiten des ortskirchlichen Stif- 
tungsvermögens sind hier K Verwaltungen über- 
tragen, die in der Hauptsache ohne Zusammenhang 
mit den K Gemeinden stehen und reine Stiftungs- 
verwaltungen sein sollen, während die Stiftungs- 
angelegenheiten der protestantischen K und ebenso 
in beiden K die eigenen Angelegenheiten der 
KGemeinden ganz richtig den letzteren selbst zur 
Verwaltung anvertraut sind und durch deren 
Vertretungskörper (K Verwaltungen und Kir- 
chengemeindeversammlungen) be- 
sorgt werden (a 6). Ein Selbstverwaltungsrecht 
der kath. K Gemeinden auf dem Stiftungsgebiet, 
das der Entwurf noch anerkannt hatte (Begr. 
S 247), läßt sich nach der endgültigen Fassung 
nur noch aus dem Wahlrecht konstruieren, und im 
weiteren kommen die unbedeutenden Zugeständ- 
nisse des a 6 in Betracht. Die K Verwaltung kann 
allerdings auch über die gesetzlichen Fälle hinaus 
freiwillig einen Beschluß der K Gemeindeversamm- 
lung veranlassen, aber dieser geht nur dann dem 
Beschluß der K Verwaltung vor, wenn es sich um 
eine eigene Angelegenheit der K Gemeinde han- 
delt, während sich die KVerwaltung in einer 
Stiftungssache um den beschlußmäßig ausgedrück- 
ten Willen der KGemeinde in keiner Weise zu 
kümmern braucht (a 65). Um so abhängiger ist 
die K Stiftungsverwaltung von der kirchlichen 
Oberbehörde, welche auf dem Kötiftungsgebiet 
eine einflußreiche Stellung hat, die mit der 
Selbstverwaltung der KGemeinde weniger ver- 
träglich erschien. . 
Die Selbstverwaltung vollendet sich in der Au- 
tonomie. Ueber die OrtsKSatzungen auf der 
Grundlage der KGO vgl. a 54. 
8 2. Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen, 
Kirchenbehörden. 
I. Kirchengemeinden sind: die Pfarr-, 
Mutter-, Tochter= und Gesamtkirchengemeinden 
(a 11). Diese sind kraft Gesetzes juristische Perso- 
nen. In gewissen Beziehungen gelten als KGGe- 
meinden: die Haupt= und Fernbezirke (a 19), die 
Friedhofverbände (a 10, 13V, 42V1), die sonstigen 
Konkurrenzverbände (13V, 20XI, 211) und die 
Nebenkirchen für einen bestimmten Pfarrsprengel- 
teil (36 II Z. 3, 42 VI). Die juristische Persönlich- 
keit wird in diesen Fällen nur durch Verleihung 
erworben. 
Die K Gemeinden sind lediglich zur Befriedi- 
gung der örtlichen K Bedürfnisse organisierte Bei- 
trageverbände (a 11), staatlich geregelte „Kom- 
munalverbände"“, keine Einrichtungen der inneren 
K Verfassung (doch vgl. für die prot. K a 103 III, 
104, 105). Dabei knüpft der Staat an die nach 
Rel. Edikt § 76e im Verein mit der K geschaffenen 
Sprengel an und stattet sic nur mit weltlichen 
Funktionen aus. Lediglich die Gesamtkirchenge- 
meinden, Fernbezirke, Friedhofverbände und 
Konkurrenzbezirke müssen erst wirklich geschaffen 
werden. Ueber Teilungen vgl. a 10. 
  
II. Die Kirchenstiftungen bedürfen der 
r* Genehmigung und werden durch diese juri- 
stische Personen (à 7) (jedoch Meurer, K Stiftung 
und K Gemeinde, 1910, S 12 ff). Sie sind wie die 
KGemeinden juristische Personen des öffentlichen 
Rechts im Sinne des BGB 5 l 89. Zur Vermei- 
dung von Umschreibegebühren empfiehlt es sich, 
bei Neuorganisationen möglichst früh die landes- 
herrliche Genehmigung zu erwirken (Vollz.= 
Vorschr- z 3). Ueber Gottesdienststiftungen vgl. 
□— 
Stiftungsverbände (das Seitenstück 
der Gesamtkirchengemeinden la 30) sind Vereini- 
gungen mehrerer K Stiftungen derselben Konfes- 
sion, aber nur zur gemeinsamen Verwaltung 
(à 5 V), während die durch a 98 aufrechterhaltenen 
Kchaffneien der Pfalz wirkliche Eigentümer des 
vereinigten K Stiftungsvermögens sind (ovgl. Meu- 
rer, Bayer. K VR 1, 339). 
III. Die Kirchenbehörden haben 
eine gesteigerte und gesetzlich festgelegte, für 
Stiftungs= und für KGemeindeangelegenheiten 
verschieden abgestufte Einflußsphäre. Ihr Recht 
ist nicht Mitaufsicht — die oberste Aufsicht gebührt 
vielmehr nach RelE § 75 dem Staat allein — son- 
dern Teilnahme an der Verwaltung, und bedeun- 
tet teils Einvernahme, teils Zustimmung (a 11). 
Diese Zustimmung ist eine Voraussetzung der 
Rechtswirksamkeit des K Verweschlusses und ist 
vor der Vorlage an die Staatsaufsichtsbehörde 
vom K Verw Vorstand einzuholen (a 11 V). 
II. Die Crtskirchenbedürfnisse 
a) Umfang und Teckung. 
I. Umfang. Normallasten, die durch Her- 
kommen, besondere Rechtsverhältnisse oder ge- 
setzmäßige Beschlüsse eine Steigerung erfahren 
können (a 12 II), sind: die Ausgaben für die 
würdige Feier des öffentlichen Gottesdienstes, 
für die Seelsorge und für die Vermögensverwal- 
tung (a 12 Einl.). In Betracht kommen nach 
a 12 Z. 1—6 die Baubedürfnisse an K, Pfarrhaus 
und Mesnerhaus, die inneren kirchlichen Einrich- 
tungen einschließlich des sachlichen Bedarfs für den 
Gottesdienst und die Seelsorge, das Dienstein- 
kommen der weltlichen KDiener, die Visitations- 
und Installationskosten, die Ausgaben für Gesetz- 
und Amtsblätter sowie Pfarramtsmatrikel und 
der VerwAufwand. Dagegen ist die Sorge für 
das Diensteinkommen der Geistlichen kein allge- 
meingesetzliches Orts Bedürfnis (a 12 IV) und 
an den privatrechtlichen Baulastnormen wurde 
nichts geändert (a 112 C. III). Auch die Ver- 
pflichtungen Dritter bleiben unberührt, und zur 
Geltendmachung derselben ist sowohl die K Stif- 
tung als die K Gemeinde berechtigt (a 12 V). 
Alle Leistungen der K Stiftung und KGemeinde 
auf dem Gebiet der OrtsK Bedürfnisse (a 12) 
sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden staats- 
aussichterechtlich erzwungen (a 15 V). Die Lasten 
er K Gemeindeglieder gelten als Verpfli 
der K Gemeinde (a 12 III). lichtungen 
II. Deckung. Primäre Deckungsmi . 
nach a 13: . P ngsmittel sind 
1. Die Erträgnisse der beteiligten K Stiftung 
aus eigenem Vermögen. 
2. Die Einnahmen der KStiftung von Dritten.
	        
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